Beantragung von EU Parkausweisen

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1 Schwerbehindertenausweis Schwerbehindertenausweise werden auf Antrag vom Versorgungsamt ausgestellt. Antragsformulare erhalten Sie: im Kunden Center des Versorgungsamtes bei den Sozialdiensten in den Krankenhäusern bei Behindertenberatungsstellen in Bürgerämtern der Bezirksämter im Internet unter &file=sb_antrag.pdf Wenn Sie bereits einen Schwerbehindertenausweis haben und einen Verschlimmerungsantrag stellen möchten, so nutzen Sie bitte das gleiche Formular wie für den Erstantrag. Bitte geben Sie zur schnelleren Bearbeitung in diesem Fall dann das Geschäftszeichen des letzten Bescheides an. Sowohl bei einer Neufeststellung, als auch bei einem Antrag auf Verschlimmerung erfolgt eine Überprüfung der gesundheitlichen Voraussetzungen durch den Ärztlichen Dienst des Versorgungsamtes. Im Regelfall erfolgt die Feststellung aufgrund der im Antrag gemachten Daten bzw. anhand der Anlagen, die diesem Antrag beigefügt sind oder anhand von angeforderten Arzt/ Krankenhausberichten. Erst wenn nach Sichtung dieser Unterlagen keine abschließende Beurteilung des Antrags erfolgen kann, wird eine Untersuchung veranlasst. Die durchschnittliche Bearbeitungsdauer der Anträge kann man im Internet auf den Seiten des Versorgungsamtes nachlesen. Weitere Information erhalten Sie vom Kunden Center des Versorgungsamtes per Telefon (030) Telefax (030) Im Internet: Oder im Heft Berliner Ratgeber für Menschen mit Behinderung. Beantragung von EU Parkausweisen Personen mit dem Merkzeichen ag oder BI im Schwerbehindertenausweis können bei der Straßenverkehrsbehörde des Bezirksamtes einen blauen EU-Parkausweis beantragen. Auch einige andere Behinderungen berechtigen zum Erhalt des EU-Parkausweises. Näheres hierzu im Versorgungsamt, bei der Straßenverkehrsbehörde oder der Beauftragten für Menschen mit Behinderung. Mit diesem Ausweis ist es gestattet: Auf nicht- nummerierten Behindertenparkplätzen zu parken Im Bereich eines Zonenhalteverbots die zugelassene Parkdauer zu überschreiten An Stellen, an denen das Parken nur zeitlich begrenzt erlaubt ist, ohne Zeitbegrenzung zu parken Eine längere Parkzeit für bestimmte Halteverbotsstrecken. Die Ankunftszeit muss durch die Parkscheibe ersichtlich sein. In Fußgängerbereichen, in denen das Be- und Entladen für bestimmte Zeiten freigegeben ist, während der Ladezeiten zu parken. auf Parkplätzen für Anwohner bis zu drei Stunden zu parken.

2 An Parkuhren und Parkscheinautomaten ohne Gebühr und zeitlich Begrenzung zu parken. Auf gekennzeichneten Bus und Sonderparkstreifen in Berlin während der durch Zusatzschild ausgewiesenen Ladezeiten bis zu drei Stunden mit Parkscheibe zu parken. in Bereichen, in denen das absolute Halteverbot mit Zusatzzeichen: Be- und Entladen, Ein- und Aussteigen frei angeordnet ist, bis zu drei Stunden mit Parkscheibe zu parken. In ausgewiesenen verkehrsberuhigten Bereichen außerhalb der markierten Parkstände soweit der übrige Verkehr, insbesondere der fließende Verkehr nicht unverhältnismäßig beeinträchtigt wird zu parken sofern in zumutbarer Entfernung keine andere Parkmöglichkeit besteht. Die höchstzulässige Parkzeit beträgt, wenn nicht anders angegeben 24 Stunden. Zeitliche Begrenzungen, die eine Betätigung der Parkscheibe voraussetzen gelten nicht für Menschen mit beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder vergleichbaren Funktionsstörungen. Der EU-Parkausweis enthält ein Lichtbild und die Unterschrift des Schwerbehinderten und ist daher personengebunden, der Ausweis kann aber für jedes Kraftfahrzeug mit dem der Schwerbehinderte aktuell fährt genutzt werden und ist daher nicht fahrzeuggebunden. Der Ausweis muss bei Innanspruchnahme einer der oben genannten Erleichterungen gut sichtbar hinter der Windschutzscheibe des Fahrzeuges liegen. Ein Schwerbehindertenausweis oder Rollstuhlsymbolaufkleber reicht nicht aus. Die Parkerleichterungen gelten in Deutschland. In allen europäischen Ländern können, mit diesem Ausweis die jeweils dort geltenden Parkerleichterungen mit diesem Ausweis in Anspruch genommen werden. Die Antragsformulare erhalten Sie bei der Straßenverkehrsbehörde des Bezirksamtes Tempelhof, Tempelhofer Damm 165, diese können Sie auch telefonisch unter (030) (030) (030) (030) (030) anfordern, dort erhalten Sie auch weitere Informationen, allgemeine Auskünfte erhalten Sie auch beim Versorgungsamt unter (030) und im Internet unter: Parkplatzreservierung (Behindertenparkplatz mit Nummer) Unter bestimmten Voraussetzungen haben Personen mit einem ag oder BI im Schwerbehindertenausweis oder Menschen mit beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder einer vergleichbaren Funktionsstörung die Möglichkeit einen besonders gekennzeichneten personenbezogenen Parkplatz zu beantragen. Die Beantragung muss bei der Straßenverkehrsbehörde des Hauptwohnsitzes erfolgen, es besteht die Möglichkeit einen personenbezogenen Behindertenparkplatz in unmittelbarer Nähe der Wohnung zu erhalten, jedoch nur wenn kein genügender Parkraum (Garage, Mieterparkplatz usw.) in zumutbarer Entfernung zur Verfügung steht. Die Antragsformulare erhalten Sie bei der Straßenverkehrsbehörde des Bezirksamtes Tempelhof, Tempelhofer Damm 165, diese können Sie auch telefonisch unter (030) (030) (030) (030) (030)

3 anfordern, dort erhalten Sie auch weitere Informationen. Personenbezogene Stellplätze sind auch auf Mieter- oder Privatparkplätzen möglich. In diesem Fall ist jedoch die Wohnungsbaugesellschaft, Privatvermieter o.ä. dafür zuständig, daher können unterschiedliche Voraussetzungen gelten. Informationen zum Sonderfahrdienst für Menschen mit Behinderung Um den Sonderfahrdienst nutzen zu können, benötigt man das Merkzeichen T im Schwerbehindertenausweis. Für die Durchführung des Berechtigungsverfahrens und für das Abrechnungsverfahren ist das Landesamt für Gesundheit und Soziales zuständig. Das Merkzeichen T erhalten: Personen mit einer außergewöhnlichen Gebehinderung (Merkzeichen ag ), einem mobilitätsbedingten GdB von mindestens 80 und nachgewiesenen Fähigkeitsstörungen beim Treppensteigen erhalten das Merkzeichen T. Personen bei denen eine Krankenkasse oder ein anderer Leistungsträger aufgrund einer ärztlichen Verordnung die Kosten für einen Rollstuhl oder Rollator übernommen hat, erhalten auf Antrag zunächst eine befristete Berechtigung für die Dauer des Feststellungsverfahrens über die Zuerkennung des Merkzeichens T. Der/Die Antragsstellende muss ihren/seinen Hauptwohnsitz im Land Berlin haben Für die Teilnahme am Sonderfahrdienst ist eine personenbezogene Magnetkarte erforderlich. Diese wird auf Antrag beim Landesamt für Gesundheit und Soziales ausgestellt. Ausführliche Informationen zum Sonderfahrdienst erhalten Sie auch: Im Internet: oder Telefonisch: unter (030) (Mo/Di 9:00 15:00 Uhr und Do/Fr 9:00 13:00 Uhr) oder per Fax an sowie per an Sonderfahrdienst@lageso.berlin.de Außerdem erhalten Sie noch Informationen zum Sonderfahrdienst im Heft Berliner Ratgeber für Menschen mit Behinderung, das bei vielen Bürgerämtern, den Bezirksbeauftragten für Menschen mit Behinderung und im Landesamt für Gesundheit und Soziales erhältlich ist. Nach Erhalt der Magnetkarte können Sie die Fahrten wie folgt buchen: Telefonisch (030) (Vorbestellungen werden in der Zeit von 07:00 Uhr 17:00 entgegengenommen) Per Fax (030) Per order@sfd-berlin.de Online unter Für die Fahrten ist eine Eigenbeteiligung zu zahlen. Die Eigenbeteiligung beträgt monatlich pro Fahrt: Anzahl der Fahrten Normale Eigenbeteiligung ermäßigte Eigenbeteiligung Fahrt 2,05 1,53 je Fahrt Fahrt 5,00 3,50 je Fahrt ab der 17. Fahrt 10,00 7,00 je Fahrt

4 Die ermäßigte Eigenbeteiligung zahlen: Sozialhilfeempfänger (SGB XII) Empfänger der Grundsicherung (XII) Empfänger von Leistungen nach SGB II ( Hartz IV ) Für Fahrten, die im Rahmen der Ausübung eines Ehrenamtes erfolgen, kann ein Antrag auf Erstattung der Eigenbeteiligung gestellt werden. Zunächst muss jedoch die vom Versorgungsamt in Rechnung gestellte Eigenbeteiligung vollständig bezahlt werden, bevor die Härtefonds-Kommission des Landesbeirats einen Zuschuss bzw. eine Erstattung bewilligen kann. Nutzerinnen und Nutzer des Sonderfahrdienstes, denen sehr wenig Geld zur Verfügung steht und nicht in der Lage sind, die Eigenbeteiligung zu entrichten, können beim Landesbeirat für Menschen mit Behinderung (Härtefonds/Sonderfahrdienst) einen Zuschuss beantragen. Weitere Informationen zur Antragsstellung, zum Verfahrensablauf, sowie zur Mobilitätsberatung erhalten Sie von Herrn Petzerling in der Geschäftsstelle des Landesbeirats für Menschen mit Behinderung Oranienstraße Berlin Telefon: (030) Fax: (030) steffen.petzerling@senias.berlin.de Herr Petzerling ist für Sie montags bis freitags von 09:00 Uhr - 14:00 Uhr erreichbar. Sollte es Probleme mit einer vorbestellten Fahrt geben, können Sie die Notrufnummer des Sonderfahrdienstes unter (030) anrufen. Für Lob und Tadel wurde vom Sonderfahrdienst die Telefonnummer eingerichtet die jeweils Dienstag, Mittwoch und Donnerstag von 10:00 Uhr 12:00 geschaltet ist. Ermäßigung und Befreiung vom Rundfunkbeitrag Quelle: "ARD, ZDF und Deutschlandradio bauen ab 2013 den barrierefreien Zugang zu ihren Programmen weiter aus. Menschen mit Behinderung beteiligen sich mit einem reduzierten Beitrag an der Finanzierung des Programms und profitieren von dem erweiterten barrierefreien Angebot. Das Gesetz zum fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 20. Mai 2011 regelt die Ermäßigung und Befreiung vom Rundfunkbeitrag neu. Es gelten ab folgende Regelungen: Menschen, denen das Merkzeichen "RF" im Schwerbehindertenausweis zuerkannt wurde, zahlen künftig ein Drittel des Beitrags - pro Monat 5,99 Euro. Menschen mit Behinderung, die bestimmte staatliche Sozialleistungen sowie Pflegegeld nach Landesrecht (dazu zählt auch das Gehörlosen- und Blindengeld!) erhalten, haben jedoch Anspruch auf eine komplette Befreiung vom Rundfunkbeitrag.

5 Taubblinde Menschen und Empfänger von Blindenhilfe nach SGB XII werden wie bisher auch - auf Antrag von der Beitragspflicht befreit. Empfänger von staatlichen Sozialleistungen können ebenfalls ganz von der Beitragspflicht befreit werden, wenn Sie z.bsp. Bezieher von bestimmten Sozialhilfeleistungen, von Arbeitslosengeld II, von Ausbildungsförderung sind. Hierzu wenden sich Antragsteller an die jeweils zuständige Behörde. Bewohner einer vollstationären Pflegeeinrichtung müssen keinen Rundfunkbeitrag zahlen. Sie können sich bei der BeitragsservicesteIle abmelden. Sonderregelungen gelten auch für Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen. (Heime, Ausbildungsstätten, Werkstätten). Hier führen die Träger den neuen Rundfunkbeitrag pauschal ab. Das benötigte Antragsformular für ermäßigten Beitrag oder Befreiung kann im Internet herunter geladen werden: Euro-Toilettenschlüssel Ein Großteil der öffentlichen barrierefreien Toiletten ist mit dem EU-Einheitsschließsystem ausgerüstet. Einen Euro-Toilettenschlüssel erhalten Sie gegen eine Gebühr von 18 Euro (für Selbstabholer) oder 19,45 Euro (per Post) beim Sozialverband VdK Berlin-Brandenburg e.v. Berliner Straße Berlin Telefon Di - Fr 11:00 15:00 Uhr Wenn der Schlüssel per Post angefordert wird, wird der Schlüssel sofort nach Geldeingang (19,45 ) verschickt. Die Bankverbindung ist direkt beim VdK zu erfragen. Folgende Personen/Persongruppen können diesen Schlüssel anfordern: Personen mit dem Merkzeichen ag und/oder T im Schwerbehindertenausweis oder Personen, die mindestens einen Grad der Behinderung von 70 und die Zuerkennung der Merkzeichen G und B haben (alle drei Bedingungen müssen erfüllt sein.) oder Personen mit Morbus-Crohn bzw. Colitis-Ulcerosa mit einem Grad der Behinderung von mindestens 60 deswegen oder Personen, die doppelte Stomaträger sind (künstlicher Darmausgang und/oder künstlicher Harnableitung) Als Nachweis dieser Voraussetzungen ist eine Kopie des Schwerbehindertenausweises (Vorder- und- Rückseite) dem VdK zu übersenden. Bei den beiden zuletzt genannten Voraussetzungen wird ein ärztliches Attest, anstelle des Schwerbehindertenausweises benötigt. Eine aktuelle Liste über die Standort behindertengerechter City-Toiletten finden Sie im Internet unter pdf

6 Mobilitätshilfsdienste In allen Bezirken Berlins werden Begleit- und Schiebehilfen für behinderte und ältere Menschen angeboten, die auf Unterstützung auf Wegen außerhalb der Wohnung z.b. zum Arzt, Einkauf, Veranstaltungen u.v.m. angewiesen sind. Im Bezirk Tempelhof-Schöneberg bieten unter anderen folgende Träger diesen Dienst (ggf. gegen eine geringe Gebühr) an: Name Telefonnummer Bemerkungen VBB Begleitservice Internet: hp?cat=1&scat=10&id_languag e=1#anker5 Johanniter Unfallhilfe Mhd Tempelhof-Schöneberg In ganz Berlin gibt es etwa 20 verschiedene Träger, die diesen Dienst anbieten. Weitere Informationen erhalten Sie auch im Kunden Center des Versorgungsamtes und im Internet beim VdK unter Name / Anschrift Kontaktadressen von Beratungsstellen Telefonnummer / Fax Beratungsstelle für Sehbehinderte Haus der Gesundheit Reinickendorfer Str Berlin Beratungsstelle für hör- und sprachbehinderte Kinder und Jugendliche Koppenstr Berlin Beratungsstelle für Hörbehinderte Paster-Behrens-Str Berlin Allgemeiner Blinden- und Sehbehindertenverein Berlin (ABSV) Auerbacher Str Berlin Unerhört e.v. Möllendorffstr Berlin Telefon: Fax: Telefon: Fax: Telefon Fax Telefon Fax Telefon: Fax::

7 Selbsthilfe In Tempelhof-Schöneberg gibt es mehrere Selbsthilfegruppen. Beim Selbsthilfetreffpunkt des Nachbarschaftsheims Schöneberg erhalten Ratsuchende Unterstützung bei der Suche nach der passenden Selbsthilfegruppe. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Selbsthilfetreffpunkt unterstützen auch Personen, die eine Selbsthilfegruppe gründen wollen. Weitere Informationen zum Thema Selbsthilfe in Tempelhof-Schöneberg erhalten Sie im Selbsthilfetreffpunkt im Nachbarschaftsheim Schöneberg Holsteinische Str Berlin Telefon /-33 Fax Internet: Die Mitarbeiter im Selbsthilfetreffpunkt sind montags von 16:00 Uhr 19:00 Uhr dienstags von 15:00 Uhr 18:00 Uhr mittwochs und donnerstags von 10:00 Uhr 13:00 Uhr für Sie da. Außerdem können Sie weitere Informationen auch bei der Berlin Zentrale von SEKIS Selbsthilfe Kontakt- und Informationsstelle Albert-Achilles-Str Berlin Telefon Fax Internet: erhalten. Auf der Homepage finden Sie auch eine Suchfunktion, über die Sie sich über bereits vorhandene Selbsthilfegruppen in Berlin informieren können. Der Selbsthilfetreffpunkt im Nachbarschaftsheim Schöneberg e.v. hat in Zusammenarbeit mit dem Bezirksamt Tempelhof-Schöneberg von Berlin, Abteilung Gesundheit und Soziales, Planungs- u. Koordinierungsstelle Gesundheit die Broschüre Selbsthilfe in Tempelhof- Schöneberg herausgegeben. Die Downloadversion der aktuellen Auflage finden Sie unter:

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