Öffentlich-rechtlicher Vertrag
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- Juliane Meinhardt
- vor 8 Jahren
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1 Muster eines öffentlich rechtlichen Vertrages Öffentlich-rechtlicher Vertrag zwischen der Stadt Leipzig, Martin-Luther-Ring 4-6, vertreten durch den Oberbürgermeister der Stadt Leipzig Herrn Burkard Jung, dieser vertreten durch den Beigeordneten Herrn Rosenthal, dieser vertreten durch den Leiter des Ordnungsamtes Herrn Loris - im Folgenden: Behörde - und der Firma XY mit Sitz in Musterstadt, Musterstraße 123, vertreten durch den/die Geschäftsführer/in Herrn/Frau Mustermann - im Folgenden: Unternehmen - Vorbemerkungen Im Dezember 2009 hat die Stadt Leipzig einen Luftreinhalteplan in Kraft gesetzt. Dieser enthält als zentrale Maßnahme (M1.12) die Einführung einer Umweltzone zum , innerhalb derer Verkehrsbeschränkungen für Fahrzeuge mit keiner, roter und gelber Plakette gelten. Um dem Unternehmen die Möglichkeit einzuräumen, seinen Fahrzeugpark schrittweise an die Kriterien der Umweltzone anzupassen, wird auf der Grundlage der von der Stadt Leipzig beschlossenen Verwaltungsvorschrift zur einheitlichen Handhabung der Ausnahmeregelungen zum Fahrverbot in der Umweltzone (VwV Ausnahmeregelungen Umweltzone) der hier vorliegende Vertrag geschlossen. Vertragsgegenstand ist die ökologische und wirtschaftsverträgliche Erneuerung der auf das Unternehmen zugelassenen Fahrzeuge, die nicht in die Schadstoffgruppe 4 gemäß Anhang 2 Nr. 4 der 35. BImSchV eingestuft sind. Die Erneuerung erfolgt schrittweise nach Kalenderjahren unter Berücksichtigung der gemäß 1 Abs. 1 genannten prozentualen Anteile. Die technische Erneuerung der Fahrzeuge muss dazu führen, dass die erneuerten Fahrzeuge in die Schadstoffgruppe 4 gemäß Anhang 2 Nr. 4 der 35. BImSchV eingestuft und mit einer grünen Plakette gekennzeichnet werden können. Der Fahrzeugpark des Unternehmens wird dabei, soweit entsprechende Fahrzeuge vorhanden sind, in einen Pkw-Fahrzeugpark und einen Nutzfahrzeugpark (ab 2,8 Tonnen zul. Gesamtgewicht) differenziert. Nicht berücksichtigungsfähig sind sogenannte Dienstwagen mit privater Nutzung durch Firmenangehörige. 1
2 1 Verpflichtungserklärung (1) Das Unternehmen verpflichtet sich zu folgenden Leistungen: 1. Das Unternehmen verpflichtet sich seinen Fahrzeugbestand an Pkw / an Nutzfahrzeugen / an Bussen im Linienverkehr des ÖPNV so zu erneuern, dass bis zum Ablauf des mindestens 50/30/30 Prozent der kennzeichnungsfähigen Pkw / Nutzfahrzeuge / Busse im Linienverkehr des ÖPNV des firmeneigenen Fuhrparks in die Schadstoffgruppe 4 gemäß Anhang 2 Nr. 4 der 35. BImSchV eingestuft sind. 2. Das Unternehmen verpflichtet sich seinen Fahrzeugbestand an Pkw / an Nutzfahrzeugen so zu erneuern, dass bis zum Ablauf des mindestens 70/50/40 Prozent der kennzeichnungsfähigen Pkw / Nutzfahrzeuge/ Busse im Linienverkehr des ÖPNV des firmeneigenen Fuhrparks in die Schadstoffgruppe 4 gemäß Anhang 2 Nr. 4 der 35. BImSchV eingestuft sind. 3. Das Unternehmen verpflichtet sich seinen Fahrzeugbestand an Pkw / an Nutzfahrzeugen / an Bussen im Linienverkehr des ÖPNV so zu erneuern, dass bis zum Ablauf des mindestens 90/80/50 Prozent der kennzeichnungsfähigen Pkw / Nutzfahrzeuge / Busse im Linienverkehr des ÖPNV des firmeneigenen Fuhrparks in die Schadstoffgruppe 4 gemäß Anhang 2 Nr. 4 der 35. BImSchV eingestuft sind. 4. Das Unternehmen verpflichtet sich seinen Fahrzeugbestand Pkw / an Nutzfahrzeugen so zu erneuern, dass bis zum Ablauf des mindestens 100/100/65 Prozent der kennzeichnungsfähigen Pkw / Nutzfahrzeuge / Busse im Linienverkehr des ÖPNV des firmeneigenen Fuhrparks in die Schadstoffgruppe 4 gemäß Anhang 2 Nr. 4 der 35. BImSchV eingestuft sind. 5. Das Unternehmen verpflichtet sich seinen Fahrzeugbestand an Bussen im Linienverkehr des ÖPNV so zu erneuern, dass bis zum Ablauf des mindestens 80 Prozent der kennzeichnungsfähigen Busse im Linienverkehr des ÖPNV des firmeneigenen Fuhrparks in die Schadstoffgruppe 4 gemäß Anhang 2 Nr. 4 der 35. BImSchV eingestuft sind. 6. Das Unternehmen verpflichtet sich seinen Fahrzeugbestand an Bussen im Linienverkehr des ÖPNV so zu erneuern, dass bis zum Ablauf des Prozent der kennzeichnungsfähigen Busse im Linienverkehr des ÖPNV des firmeneigenen Fuhrparks in die Schadstoffgruppe 4 gemäß Anhang 2 Nr. 4 der 35. BImSchV eingestuft sind. 7. Die technische Erneuerung hat beginnend mit den am häufigsten innerhalb der Umweltzone in Leipzig genutzten Fahrzeug/en beginnend bei der niedrigsten Schadstoffgruppe gemäß Anhang 2 der 35. BImSchV zu erfolgen. 8. Das Unternehmen verpflichtet sich, der Behörde bis zum Ende des jeweils auf die unter Nr. 1 bis 4 genannten Termine folgenden Monats nachzuweisen, dass die Bedingungen für das Einhalten der technischen Erneuerung erfüllt wurden. 9. Das Unternehmen verpflichtet sich, nach Aufforderung der Behörde die erforderlichen Daten für Stichproben und Plausibilitätsprüfungen vollständig vorzulegen. 10. Das Unternehmen zahlt an die Behörde einen einmaligen Geldbetrag. Die Höhe des Geldbetrags ist gleich dem Produkt aus der Anzahl der vom Fahrverbot vertraglich befreiten Fahrzeuge im jeweiligen Jahr und 70 % der entsprechend der Fahrzeugart anzusetzenden Jahresgebühr gemäß Punkt 3.6 der Verwaltungsvorschrift Ausnahmeregelungen Umweltzone. Rechenbeispiele zu den Gebühren sind in der Anlage zu diesem Vertrag dargestellt. Der Geldbetrag ist nach Vertragsabschluss innerhalb einer Frist von vier Wochen auf eine von der Stadt Leipzig angegebene Bankverbindung zu überweisen. 2
3 (2) Die Behörde verpflichtet sich zu folgenden Leistungen: 1. Die Behörde stellt die Fahrzeuge aus der Flotte des Unternehmens vom Fahrverbot in der Umweltzone frei und stellt dem Unternehmen kostenlos eine Ausnahmebescheinigung entsprechend Anhang 2 der Verwaltungsvorschrift Ausnahmeregelungen Umweltzone für jedes unter den Vertrag fallende Fahrzeug aus. 2. Die Behörde behält sich das Recht vor, nach Ankündigung Stichproben und Plausibilitätsprüfungen anhand der dem Unternehmen vorliegenden Daten vorzunehmen. Die Behörde verpflichtet sich, die Daten ausschließlich zum Zwecke der Prüfung der Einhaltung dieses Vertrages zu verwenden und nicht an Dritte weiterzugeben. 2 Nebenbestimmungen (1) Bei der Ermittlung der Anzahl technisch jeweils zu modernisierender Fahrzeuge zur Erfüllung der in 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 genannten Vorgaben ist auf eine ganze Zahl zu runden. Hierfür gilt folgende Regel: Steht hinter dem Komma eine der Ziffern 0 bis 4, wird abgerundet, steht hinter dem Komma eine der Ziffern 5 bis 9, wird aufgerundet. 3 Sanktionen (1) Kommt das Unternehmen trotz einer schriftlicher Nachfristsetzung seitens der Behörde einer der Pflichten nach 1 Abs. 1 dieses Vertrages nicht nach, erlischt die in 1 Abs. 2 Punkt 1 dieses Vertrages erklärte Freistellung. (2) Kommt das Unternehmen trotz einer schriftlicher Nachfristsetzung einer der Pflichten nach 1 Abs. 1 dieses Vertrages nicht nach, zahlt das Unternehmen eine Geldstrafe in Höhe des Fünffachen des in 1 Abs. 1 Nr. 8 genannten Geldbetrages. Der Geldbetrag ist innerhalb einer Frist von vier Wochen auf eine von der Stadt Leipzig angegebene Bankverbindung zu überweisen. 4 Vertragsänderungen Änderungen dieses Vertrags bedürfen der Schriftform. Das gilt auch für diese Schriftformklausel. 5 Öffnungsklausel für Busse im Linienverkehr des ÖPNV (1) Im Falle von durch den Vertragspartner nicht zu vertretenden Verzögerungen bei der Nachrüstung oder Ersatzbeschaffung oder im Falle fehlender Drittmittelfinanzierung durch Bund und Land von in den Vertrag einbezogenen Bussen im Linienverkehr des ÖPNV ist eine Nachverhandlung über eine Laufzeitverlängerung frühestens ab 2014 für die Vereinbarungen aus 1 für die Folgejahre möglich. (2) Im Falle von Verzögerungen bei der Nachrüstung oder Ersatzbeschaffung von zur Anrechnung gebrachten Bussen im Linienverkehr des ÖPNV gelten die Bedingungen nach Punkt der Verwaltungsvorschhrift VwV Ausnahmeregelungen Umweltzone analog. (3) Im Falle von Verzögerungen bei der Nachrüstung oder Ersatzbeschaffung von zur Anrechnung gebrachten Bussen im Linienverkehr des ÖPNV aufgrund fehlender Drittmittelfinanzierung ist unter Vorlage des bisherigen sowie des neuen Investitionsplanes des Unternehmens der Antrag auf Laufzeitverlängerung ausführlich zu begründen, die Ablehnungsbescheide vorzulegen sowie die Verpflichtung zur Erfüllung der Komplettumsetzung darzustellen. 3
4 Dieser Vertrag tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft. 6 Inkrafttreten Leipzig, den Musterstadt, den Loris Leiter des Ordnungsamtes Name Geschäftsführer Anlage zum Vertrag Rechenbeispiele zu den Gebühren 4
5 Anlage zum öffentlich rechtlichen Vertrag Erläuterung und Rechenbeispiele zu den Gebühren Die im Fahrzeugpark bspw. eines Unternehmens befindlichen Fahrzeuge, die nicht in die Schadstoffgruppe 4 gemäß Anhang 2 Nr. 4 der 35. BImSchV eingestuft und mit einer grünen Plakette gekennzeichnet werden können, sind vom Fahrverbot in der Umweltzone ausgenommen. Voraussetzung hierfür ist, das Unternehmen schließt mit der Stadt Leipzig einen öffentlich rechtlichen Vertrag, worin es sich verpflichtet, bis spätestens zum Ende des Jahres 2014 den kompletten Fahrzeugpark auf die grüne Plakette umzustellen. Dem Unternehmen ist es frei gestellt die Erneuerung des Fahrzeugparks auch innerhalb einer kürzeren Frist bspw. bis zum Jahr 2012 vorzunehmen. Rechenbeispiel 1 Ein Unternehmen entscheidet sich, die Fahrzeugmodernisierung (Nfz) innerhalb des Maximalzeitraums bis zum Ende des Jahres 2014 durchzuführen und dabei nicht mehr als die vorgegebenen Mindestquoten der jährlichen Erneuerung zu realisieren. Anzahl Fahrzeuge im Fahrzeugpark aktuell* Anzahl Fahrzeuge mit grüner Plakette im Fahrzeugpark gemäß ÖRV ohne grüne mit grüner gesamt Plakette Plakette 30 % 50 % 80 % 100 % ,4 4 6,4 8 nach Rundung verbleibende Fahrzeuge ohne grüne Plakette Unterscheidung nach Fahrzeugtyp Pkw (42,00 ) Lkw < 3,5 t (52,50 ) Lkw 3,5 7,5 t; Sonder-Kfz (63,00 ) 4 2 Lkw > 7,5 t; Bus (84,00 ) Gebühr für jeweilige Jahre 4 x 63,00 2 x 63,00 2 x 84,00 2 x 84,00 2 x 84,00 Gesamtgebühr 882,00 * zum Zeitpunkt des Abschlusses des ÖRV Eine Modernisierung der Fahrzeuge ist im gewählten Beispiel spätestens ab dem Jahr 2012 erforderlich. Für das Jahr 2011 werden die bereits im Fahrzeugpark vorhandenen Nutzfahrzeuge mit grüner Plakette angerechnet. 5
6 Rechenbeispiel 2 Ein Unternehmen entscheidet sich, für die Fahrzeugmodernisierung (Nfz) nicht den Maximalzeitraum bis zum Ende des Jahres 2014 zu nutzen, sondern spätestens zum Ende des Jahres 2013 den kompletten Fahrzeugpark auf die grüne Plakette umzustellen. Als Zwischenstufe wird im Jahr 2012 eine Quote von 60 Prozent eingehalten. Im Jahr 2011 wird die Mindestquote von 30 Prozent erfüllt. Anzahl Fahrzeuge im Fahrzeugpark aktuell* Anzahl Fahrzeuge mit grüner Plakette im Fahrzeugpark gemäß ÖRV ohne grüne mit grüner gesamt Plakette Plakette 30 % 60 % 100 % ,5 3 5 nach Rundung verbleibende Fahrzeuge ohne grüne Plakette Unterscheidung nach Fahrzeugtyp Pkw (42,00 ) Lkw < 3,5 t (52,50 ) 3 2 Lkw 3,5 7,5 t; Sonder-Kfz (63,00 ) Lkw > 7,5 t; Bus (84,00 ) Gebühr für jeweilige Jahre 3 x 52,50 2 x 52,50 Gesamtgebühr 262,50 * zum Zeitpunkt des Abschlusses des ÖRV 6
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