Satzung des Vereins Internationale Schule Dresden (Dresden International School) Fassung vom

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Transkript:

Satzung des Vereins Internationale Schule Dresden (Dresden International School) Fassung vom 28.04.2016 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr (1) Der Verein führt den Namen Internationale Schule Dresden e.v. (Dresden International School e.v.). Der Verein ist eingetragen im Vereinsregister des Amtsgerichtes Dresden unter VR 2909. (2) Der Sitz des Vereins ist Dresden. (3) Das Geschäftsjahr beginnt am 1. August eines Jahres und endet am 31. Juli des Folgejahres. 2 Vereinszweck, Vereinsmittel (1) Der Verein setzt sich zur Aufgabe, die internationale Gesinnung, die Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens zu fördern.

Seite 2 (2) Der Zweck wird insbesondere erfüllt durch das Ausrichten von Veranstaltungen und die Förderung von Bildungsbedürfnissen, die deutschen und ausländischen Schülern und anderen deutschen und internationalen Gästen das gemeinsame Lernen und die gemeinsame Freizeitgestaltung vermitteln. Zur Erfüllung des Satzungszweckes kann der Verein auch gemeinnützig gebundene Mittel an die DIS Dresden International School ggmbh weitergeben und die DIS Dresden International School ggmbh unterstützen, soweit es hierbei nicht um den überwiegenden Teil der Mittel handelt. (3) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. (4) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. (5) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. (6) Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. (7) Der Verein begünstigt keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen. 3 Mitgliedschaft (1) Die Aufnahme als Mitglied ist an eine persönliche Verbundenheit mit der Internationalen Schule Dresden geknüpft. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen, die Entscheidung über die Aufnahme trifft der Vorstand. (2) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluß. Der Austritt ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende des Kalenderjahres zulässig und dem Vorstand schriftlich zu erklären. Der Ausschluß ist nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes möglich.

Seite 3 4 Vereinsmittel (1) Der Verein finanziert die Verfolgung seiner Zwecke mit Mitgliederbeiträgen, Beiträgen der Eltern, Spenden und staatlichen bzw. kommunalen Zuschüssen. (2) Über die Erhebung von Mitgliederbeiträgen beschließt die Mitgliederversammlung; über die Erhebung von Elternbeiträgen beschließt der Vorstand. 5 Organe Organe des Vereins sind der Vorstand, die Mitgliederversammlung und der Beirat. 6 Vorstand (1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem Schatzmeister und bis zu 6 Beisitzern. Die Vorstandsmitglieder wählen aus ihrer Mitte den Vorsitzenden, seinen Stellvertreter und den Schatzmeister für die Amtszeit des Vorstandes. (2) Bis zu fünf Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung aus dem Kreise der Mitglieder für eine Amtszeit von 3 Jahren gewählt. Sie bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein von den Mitgliedern gewähltes Vorstandsmitglied vorzeitig aus, wird für die verbleibende Amtszeit ein Nachfolger aus dem Kreis der Vereinsmitglieder durch den Vorstand bestimmt. (3) Der Vorstand kann durch einstimmigen Beschluss bis zu 4 weitere Vorstandsmitglieder aus dem Kreise der Vereinsmitglieder bestimmen. Ihre Amtszeit endet mit der Amtszeit des übrigen Vorstandes.

Seite 4 (4) Die Zusammensetzung des Vorstandes soll den internationalen Charakter der Schule repräsentieren. (5) Die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung des Vereins erfolgt gemeinschaftlich durch zwei Mitglieder des Vorstands. Sie sind gesamtvertretungsberechtigt. (6) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan vorbehalten sind. Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere: a) Vorbereitung der Mitgliederversammlung, b) Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung, c) Verwaltung der Vereinsmittel sowie Beschlußfassung über die Elternbeiträge, d) Berufung und Entlassung der pädagogischen und wirtschaftlichen Leiter der Schule, e) Beschlußfassung über Mitgliederaufnahme. Der Vorstand kann seine Befugnisse teilweise auf die Leiter übertragen. (7) Der Vorstand tritt nach Bedarf zu Sitzungen zusammen. Er ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen und mindestens die Hälfte seiner amtierenden Mitglieder anwesend sind. Die Einladung erfolgt durch den Vorsitzenden, im Falle der Verhinderung durch dessen Stellvertreter. Sie kann schriftlich, mündlich oder auf anderem Wege erfolgen. Die Einhaltung einer Ladungsfrist oder die Bekanntgabe einer Tagesordnung ist nicht erforderlich. (8) Die erforderlichen Maßnahmen werden mit dem Ziel der Einmütigkeit beraten; Beschlüsse werden mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt, Enthaltungen gelten nicht als abgegebene Stimmen. Den Vorsitz in der Sitzung führt der Vorsitzende. Die Ergebnisse der Vorstandssitzungen sind zu protokollieren. (9) Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn kein Vorstandsmitglied dieser Form der Beschlußfassung widerspricht. Beschlüsse werden mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt, Enthaltungen gelten nicht als abgegebene Stimmen. Der Vorstandsvorsitzende kann für den Widerspruch sowie die Stimmabgabe eine an-

Seite 5 gemessene Frist setzen. Der Vorstandsvorsitzende hat das Beschlußergebnis den Vorstandsmitgliedern formlos bekanntzumachen. 7 Mitgliederversammlung (1) Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich, im Übrigen nach Bedarf oder auf Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder statt. Sie wird vom Vorsitzenden schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mit einer Ladungsfrist von 3 Wochen einberufen. Den Vorsitz führt der Vorsitzende; über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. (2) Aufgaben der Mitgliederversammlung sind: a) Beschlußfassung über die Höhe des Mitgliederbeitrages, b) Vorstandswahl und Beiratswahl, c) Entlastung des Vorstands, d) Beschluß über Ausschluß eines Mitgliedes, e) Beschlußfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins. (3) Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn sie frist- und formgerecht einberufen ist. Sie faßt ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, Enthaltungen gelten nicht als abgegebene Stimmen. Beschlüsse über Satzungsänderungen oder Auflösung des Vereins sowie über den Ausschluß von Mitgliedern bedürfen der 2/3 - Mehrheit aller Mitglieder. Die Ergebnisse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren. Vertretung in der Mitgliederversammlung ist mit schriftlicher Vollmacht zulässig, der Vertreter hat jedoch ebenfalls Vereinsmitglied zu sein. (4) Die Mitgliederversammlung kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn kein Vereinsmitglied dieser Form der Beschlußfassung widerspricht. Beschlüsse werden mit der für Mitgliederversammlungen vorgesehenen Mehrheit gefaßt. Enthaltungen gelten nicht als abgegebene Stimmen. Der Vorstandsvorsitzende kann für den Widerspruch sowie die Stimmabgabe eine angemessene Frist setzen. Der Vorstandsvorsitzende hat das Beschlußergebnis den Vereinsmitgliedern formlos bekanntzumachen.

Seite 6 8 Beirat (1) Der Beirat unterstützt die Schule in der Öffentlichkeit und berät den Vorstand. (2) Der Beirat besteht aus bis zu 20 Mitgliedern, die auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 5 Jahren gewählt werden; Wiederwahl ist zulässig. Eine Mitgliedschaft im Verein ist nicht erforderlich. Der Beirat wählt aus seiner Mitte einen Sprecher. (3) Sitzungen des Beirates werden vom Vorsitzenden einberufen, entweder nach Bedarf oder auf Antrag von einem Drittel der Beiratsmitglieder. Den Vorsitz führt der Vorsitzende nach Absprache. (4) Beiratsmitglieder haben das Recht, an Mitgliederversammlungen teilzunehmen; sie haben dort Rede- und Antragsrecht, jedoch kein Stimmrecht, es sei denn, sie sind Vereinsmitglied. 9 Schulleitung (1) Die Leitung der Schule kann zu allen Sitzungen des Vorstandes und der Mitgliederversammlung eingeladen werden. Wurde sie eingeladen, so hat sie in den Sitzungen Redeund Antragsrecht. Die Schulleitung ist zu allen Sitzungen des Beirates einzuladen, hier hat sie auch Stimmrecht. (2) Beschäftigt sich eines der Gremien mit den persönlichen Angelegenheiten eines Leiters, kann dieser von der Sitzung ausgeschlossen werden. 10 Mittelverwendung bei Zweckfortfall oder Auflösung

Seite 7 (1) Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an die Stadt Dresden, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.