Finanzdienstleister: Pflichten im Internet

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Transkript:

ALLGEMEINE RECHTSFRAGEN - R19 Stand: Oktober 2008 Ihr Ansprechpartner Heike Cloß E-Mail heike.closs@saarland.ihk.de Tel. (0681) 9520-600 Fax (0681) 9520-690 Finanzdienstleister: Pflichten im Internet Finanzdienstleistungen, die per Internet angeboten werden, unterliegen den Regeln der Anbieterkennzeichnung ( Infoblatt R13 Anbieterkennzeichnung bei einer Firmen-Hompage - Impressum ). Finanzdienstleistungen unterfallen auch einer Reihe von weiteren Informationspflichten. Finanzdienstleistungen sind: - Bankdienstleitungen, - sowie Dienstleistungen im Zusammenhang mit einer o Versicherung, o Kreditgewährung, o Altersversorgung von Einzelpersonen, o Geldanlage oder Zahlung. Der Fernabsatz von Versicherungsleistungen wurde in das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) aufgenommen. Echte Fernabsatzgeschäfte nach 312 b BGB sind von den Befragungs-, Beratungs- und Dokumentationspflichten des Versicherers ausgenommen. Hier genügt die Anwendung der erweiterten Informationspflichten, die in der nach 7 VVG festzulegenden VVG-Informationspflichtenverordnung enthalten sind. Grundsätzlich werden von den Fernabsatzrichtlinien für die Finanzdienstleister nur solche Verträge erfasst, die zwischen Unternehmern und Verbrauchern abgeschlossen werden. Die Finanzdienstleistungen müssen über Fernkommunikationsmittel (Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Telekopien, E-Mails sowie Rundfunk, Teleund Mediendienste) vermittelt bzw. verkauft werden, um in den Anwendungsbereich der Fernabsatzvorschriften zu fallen. Industrie- und Handelskammer des Saarlandes 1/9 Postanschrift: IHK Saarland 66104 Saarbrücken Büroanschrift: Franz-Josef-Röder-Straße 9 66119 Saarbrücken Tel. 06 81/95 20-0 Fax 06 81/95 20-888 E-Mail: info@saarland.ihk.de Internet: www.saarland.ihk.de

Den Anbieter von Versicherungs-, Renten- oder anderen Geldanlageverträgen treffen vorvertragliche Informations- und Auskunftspflichten, insbesondere über das Widerrufs- und Rückgaberecht des Verbrauchers. Die gleichzeitige Übermittlung der Widerrufsbelehrung mit dem Vertrag wie bisher im Versandhandel bei Waren üblich reicht dann nicht mehr aus (s. Seite 8). Daraus folgt, dass den Verbrauchern auch bei Finanzdienstleistungen ausdrücklich ein Widerrufs- oder Rücktrittsrecht eingeräumt werden muss. Eine Ausnahme gilt nur gemäß 312 d Abs. 4 Nr. 6 BGB bei Finanzdienstleistungen, deren Preis auf dem Finanzmarkt Schwankungen unterliegt (z.b. Wertpapiergeschäfte). Verträge über Versicherungen und deren Vermittlung sind ausdrücklich vom Anwendungsbereich des allgemeinen Fernabsatzvertrages ausgenommen. Der Gesetzgeber hat eine entsprechende Regelung im Versicherungsvertragsgesetz (VVG) geschaffen. Hier ist vor allem zu beachten, dass die in der VVG- Informationspflichtenverordnung (VVG-InfoV) geregelten vorvertraglichen Informations- und Auskunftspflichten als auch das in 8 VVG normierte Widerrufsrecht nicht nur für Fernabsatzgeschäfte gelten, sondern für alle Versicherungsverträge, also auch solche, die auf konventionellem Vertriebsweg abgeschlossen werden (vgl. 7 Absatz 2 S. 1 VVG i. V. m. VVG-InfoV vom 21.12.2007, BGBl. 2007 I S. 3004). Weitere Besonderheit ist, dass nicht nur Verbraucher in den Schutzbereich der Vorschriften fallen, sondern alle Versicherungsnehmer (z. B. auch Unternehmer, Freiberufler oder eingetragene Vereine). Die Vorschriften der VVG-InfoV müssen seit dem 01.07.2008 beachtet werden (s. unten). Informationspflichten Der Anbieter von Finanzdienstleistungen muss dem Verbraucher, um diesen an das Angebot zu binden, gemäß 312 c BGB und 1 BGB-InfoV bestimmte Informationen geben. Für die Weitergabe von Informationen gelten besondere Anforderungen bei den Finanzdienstleistungen: Die Unterrichtung hat rechtzeitig vor Abgabe der Vertragserklärung des Kunden, oder wenn auf Verlangen des Verbrauchers der Vertrag telefonisch oder unter Verwendung eines anderen Fernkommunikationsmittel geschlossen wird, das die Mitteilung in Textform vor Vertragsschluss nicht gestattet, unverzüglich nach Abschluss des Fernabsatzvertrages zu erfolgen. Bei Finanzdienstleistungen kann der Verbraucher während der Laufzeit des Vertrages jederzeit vom Unternehmer verlangen, dass dieser ihm die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen in einer Urkunde zur Verfügung stellt. 2/9

VOR Abschluss des Vertrages muss in Textform auf Papier oder einem anderen dauerhaften Datenträger informiert werden über: Informationen zum Anbieter Identität des Anbieters inklusive des öffentlichen Unternehmensregisters und zugehörige Registernummer Identität des Vertreters des Anbieters in dem Mitgliedstaat, in dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat, Hauptgeschäftstätigkeit des Anbieters, ladungsfähige Anschrift des Anbieters bzw. seiner Niederlassung und jede andere Anschrift, die für die Vertragsabwicklung zwischen Verbraucher und Anbieter oder seinem Vertreter wichtig ist, Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde, soweit eine Zulassung erforderlich ist (z. B. KWG-Erlaubnis nach 32 KWG oder nach 34c, 34d 34e GewO). Informationen zur Finanzdienstleistung Beschreibung der wesentlichen Merkmale der Finanzdienstleistung, Einzelheiten zur Zahlung und Erfüllung des Vertrages, Gesamtpreis, den der Verbraucher für die Finanzdienstleistung an den Anbieter zahlen muss, inklusive aller damit verbundenen Provisionen, Gebühren, Abgaben sowie der über den Anbieter abgeführten Steuern, ist die Angabe des Gesamtpreises nicht möglich, muss dem Verbraucher zumindest die Grundlage für deren Berechnung mitgeteilt werden, Hinweis, dass die Finanzdienstleistung auf Finanzinstrumenten beruht, die mit speziellen Risiken behaftet sind oder deren Preis Schwankungen auf dem Finanzmarkt unterliegen, auf die der Anbieter keinen Einfluss hat, Angaben zu Kündigungsmöglichkeiten einschließlich etwaiger Vertragsstrafen, Hinweis über das VOR und NACH Vertragsschluss geltende Recht (insbesondere bei grenzüberschreitenden Dienstleistungen), Angabe des zuständigen Gerichts oder der Gerichtsstandsklausel, Vertragssprache, Bestehen eines Garantiefonds oder anderer Entschädigungsregelungen, die nicht zu den Einlagensicherungssystemen 1 oder Anlegerentschädigungssystemen 2 gehören. 1 gemäß der Richtlinie 94/19/RG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 30. Mai 1994 2 gemäß der Richtlinie 97/9/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 3. März 1997 3/9

Informationen zum Fernabsatzvertrag Zustandekommen des Vertrages, Mindestlaufzeit des Vertrages, wenn dieser eine dauernde oder regelmäßig wiederkehrende Leistung zum Inhalt hat, Bestehen oder Nichtbestehen des Widerrufs- und Rückgaberechts, Bedingungen und Einzelheiten der Ausübung, insbesondere Namen und Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, Widerrufsfrist, Rechtsfolgen des Widerrufs oder der Rückgabe, einschließlich Informationen über den Betrag, den der Verbraucher im Falle des Widerrufes oder der Rückgabe für die bereits erbrachte Dienstleistung eventuell zu entrichten hat, Hinweis auf mögliche weitere Steuern und Kosten, die nicht über den Anbieter abgeführt oder von ihm in Rechnung gestellt werden, Angabe einer Befristung der Gültigkeitsdauer der zur Verfügung gestellten Informationen, beispielsweise die Gültigkeitsdauer befristeter Angebote, insbesondere hinsichtlich des Preises. Hinweis auf alle spezifischen zusätzlichen Kosten, die dem Verbraucher für die Benutzung des Fernkommunikationsmittels entstehen, Informationen zum Rechtsbehelf Hinweis für den Verbraucher über die Möglichkeit und die Voraussetzungen des Zugangs zu einem außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahrens Unbeschadet des Rechts, die Gerichte anzurufen, können sich die Beteiligten auch an eine außergerichtliche Schlichtungsstelle wenden. Bei Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Fernabsatz von Bankdienstleistungen wie Darlehens-, Wertpapier- und anderen Geldanlagenverträgen kann der Verbraucher eine Schlichtungsstelle anrufen, die bei der Deutschen Bundesbank eingerichtet ist (vgl. 14 Abs. 1 Nr. 2 UklaG); einbezogen werden auch die Verbände des Kreditgewerbes, die bisher bei Schlichtung von Streitigkeiten aus Überweisungen beteiligt waren ( Infoblatt R29 Ombudsmann: Schlichter bei Banken ). Für Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Fernabsatz von Versicherungen erfolgt die außergerichtliche Streitschlichtung durch die Versicherungsombudsmänner ( Infoblatt G53 Ombudsmann: Schlichter bei Versicherungen ). Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) ist als Schlichtungsstelle zuständig, wenn der Finanzdienstleister dort registriert ist nach der KWG-Vermittlerverordnung ( Infoblatt G58 Informationen zum Register für Finanzdienstleister ) 4/9

Warnpflicht: Neu ist im Rahmen der Informationspflichten, dass bei Finanzdienstleistungen sogar eine gesteigerte Warnpflicht besteht. Der Verbraucher muss ausdrücklich auf die spezifischen und besonderen Risiken der gewählten Finanzdienstleistung hingewiesen werden, auf die der Anbieter selbst keinen Einfluss hat, wie beispielsweise die durch den Finanzmarkt bedingte Schwankung des Preises bei Wertpapiergeschäften. Dem Verbraucher muss aufgrund der zugrunde gelegten Informationen bewusst sein, dass mögliche Gewinne in der Vergangenheit keine Indizwirkung für künftige Gewinne haben. NACH Abschluss des Vertrages muss informiert werden über: Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Den Unternehmer trifft, wie bisher beim Fernabsatzvertrag auch, die Pflicht zur Übermittlung der Information in Textform 126 b BGB, zusätzlich müssen die Vertragsbestimmungen einschließlich der AGB s übermittelt werden. Speziell beim Fernabsatz von Finanzdienstleistungen hat der Verbraucher jederzeit das Recht, während der Laufzeit des Vertrages die Vertragsbestimmungen einschließlich der AGB in einer Urkunde zu verlangen. Dies geht über die bisher für den elektronischen Geschäftsverkehr ausreichende Möglichkeit, die Informationen zu speichern und zugänglich zu machen, hinaus. Der Begriff der Urkunde setzt aber keine eigenhändige Unterschrift des Unternehmers voraus. Gemeint ist damit der Begriff der Papierform. Verkürzung der Informationspflichten Bei Vertragsanbahnung durch Telefongespräche kann dem Anbieter unter bestimmten Voraussetzungen eine verkürzte Informationspflicht zugute kommen. Er muss dem Verbraucher klar und verständlich über seine Identität informieren sowie den geschäftlichen Zweck seines Anrufs zu Beginn eines jeden Gespräches ausdrücklich offen legen. Darüber hinaus muss der Verbraucher dieser Kurzinformation ausdrücklich zustimmen. Bei Fernabsatzverträgen im Bereich der Finanzdienstleistungen müssen die Informationen rechtzeitig vor Abgabe der Vertragserklärung des Verbrauchers vorliegen oder, wenn auf Verlangen des Verbrauchers der Vertrag telefonisch oder unter Verwendung eines anderen Fernkommunikationsmittels geschlossen wird, dass die Mitteilung in Textform vor Vertragsschluss nicht gestattet, unverzüglich nach Abschluss des Fernabsatzvertrages. 5/9

Widerrufsrecht Bei Fernabsatzverträgen besteht für den Verbraucher grundsätzlich ein Widerrufsoder Rückgaberecht. Da die Finanzdienstleistungen körperlich nicht zurückgegeben werden können, steht dem Verbraucher in diesem Bereich nur ein Widerrufsrecht zu. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Nach Ausübung des Widerrufsrechts ist der Verbraucher nicht mehr an den von ihm abgeschlossenen Vertrag gebunden. Die Wirksamkeit des Widerrufs hängt nur davon ab, dass das Widerrufsrecht nicht ausgeschlossen ist und dass die Widerrufsfrist eingehalten wurde. Um die Rechtsanwendung zu erleichtern, hat der Gesetzgeber eine Muster- Widerrufsbelehrung durch die BGB-Informationspflichten-Verordnung vorgegeben. Diese war und ist Inhalt zahlreicher Urteile, die zu einer abschlägigen rechtlichen Beurteilung kommen. Abzuwarten bleibt, ob die (geplante) gesetzliche Formulierung der Widerrufsbelehrung Abhilfe schafft. Ausschluss des Widerrufsrechts: Ausschluss bei bestimmten Finanzierungsinstrumenten: 312 d Abs. 4 Nr. 6 BGB Es besteht kein Widerrufsrecht bei Verträgen über die Lieferung von Waren und die Erbringung von Dienstleistungen, deren Preis auf dem Finanzmarkt Schwankungen unterliegen, auf die der Unternehmer keinen Einfluss hat und die innerhalb der Widerrufsfrist auftreten können. Hintergrund dieser Regelung ist, dass der Verbraucher nicht auf Kosten des Anbieters spekulieren darf. Zu solchen Finanzdienstleistungen gehören insbesondere Dienstleistungen im Zusammenhang mit Aktien, Anteilscheinen, die von einer Kapitalanlagegesellschaft oder einer ausländischen Investmentgesellschaft ausgegeben werden und andere handelbare Wertpapiere, Devisen, Derivate oder Geldmarktinstrumente. Das Widerrufsrecht wird damit für die gefährlichsten Finanzdienstleistungen ausgeschlossen. Erlöschen des Widerrufsrechts bei Erfüllung des Vertrages: 312 d Abs 3 Nr. 1 BGB Bei einer Finanzdienstleistung erlischt das Widerrufsrecht, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf ausdrücklichen Wunsch des Verbrauchers vollständig erfüllt ist, bevor der Verbraucher sein Widerrufsrecht ausgeübt hat. Die Beweislast für den ausdrücklichen Wunsch des Verbrauchers liegt beim Anbieter. 6/9

Noch nicht vom deutschen Gesetzgeber bestimmt ist, ob das Widerrufsrecht ausgeschlossen werden kann bei: einem Kredit, der überwiegend für den Erwerb oder die Erhaltung von Eigentumsrechten an einem Grundstück oder einem bestehenden oder geplanten Gebäude oder zur Renovierung oder Aufwertung eines Gebäudes bestimmt ist, einem Kredit, der entweder durch eine Hypothek auf einen unbeweglichen Vermögensgegenstand oder durch ein Recht an einem unbeweglichen Vermögensgegenstand gesichert ist, Erklärungen von Verbrauchern, die unter Mitwirkung eines Amtsträgers abgegeben werden, unter der Vorraussetzung, dass der Amtsträger bestätigt, dass die Rechte des Verbrauchers über die Informationen zum Fernabsatzvertrag gewahrt wurden. Widerrufsfrist: Der Verbraucher kann den Vertrag grundsätzlich innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen und ohne eine Vertragsstrafe zahlen zu müssen, schriftlich widerrufen. Die Widerrufsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem dem Verbraucher eine deutlich gestaltete Belehrung über sein Widerrufsrecht in Textform mitgeteilt worden ist. Wird die Belehrung erst nach Vertragsschluss erteilt, beträgt die Frist einen Monat. Hat jedoch der Anbieter seine Informations- und Auskunftspflichten nicht ordnungsgemäß erfüllt, besteht das Widerrufsrecht für den Verbraucher unbegrenzt. Eine Begrenzung kann wohl herbeigeführt werden, wenn die Belehrung nachgeholt wird. Es läuft dann die Monatsfrist. Ausübung des Widerrufsrechts Folge des wirksamen Widerrufs ist die Rückabwicklung des Vertrages. Für den Verbraucher, der bereits Leistungen erbracht hat (z.b. Einzahlungen auf ein Konto geleistet hat), bedeutet dies, dass er seine Leistung zurückerhält. Dies gilt auch für den Versicherungsnehmer. Gleichwohl kann der Anbieter für die von ihm vor Widerruf des Vertrages gemäß dem Fernabsatzvertrag tatsächlich erbrachte Dienstleistung Zahlung verlangen, wenn er zuvor dem Verbraucher die Höhe des dann zu zahlenden Betrages im Rahmen seiner Informationspflicht mitgeteilt hat. Die Nachweispflicht trifft den Anbieter. Der Anbieter verliert jedoch sein Recht auf Rückzahlung der bereits erbrachten Leistung, wenn er ohne die zuvor ausdrücklich erteilte Zustimmung des Verbrauchers mit der Vertragserfüllung begonnen hat. 7/9

Strikte Bindung an Informationspflichten Die in diesem Infoblatt beschriebenen Informationspflichten sind bindend. Der Verbraucher kann auf die ihm zustehenden Rechte nicht verzichten. Versicherungsverträge Verträge über Versicherungen und deren Vermittlung sind ausdrücklich von dem Anwendungsbereich des allgemeinen Fernabsatzvertrages ausgenommen. Der Gesetzgeber hat eine Parallelregelung im Versicherungsvertragsgesetz, dem VVG, geschaffen. Die Regelung entspricht in ihrer Struktur im wesentlichen 312 c BGB (siehe vorne und Informationsblatt R14 Fernabsatzvertrag/E-Commerce-Vertrag ). Rechtsgrundlage sind 7, 8, 152 Abs. 1 VVG. Das Widerrufsrecht war bislang uneinheitlich geregelt. Im neuen VVG gibt es eine einheitliche Regelung für alle Arten von Verträgen, gleich ob sie über Vermittler persönlich oder im Fernabsatz zustande kommen. Es besteht ein allgemeines Widerrufsrecht von zwei Wochen, für Lebensversicherungen gilt ein besonderes Widerrufsrecht von 30 Tagen. Das Widerrufsrecht beginnt erst zu laufen, wenn dem Versicherungsnehmer die Police, die Vertragsinformationen und eine deutlich gestaltete Widerrufsbelehrung zugegangen sind. Der Gesetzgeber plant, 8 VVG um eine Musterbelehrung über das Widerrufsrecht zu ergänzen. Um der Praxis die Erstellung und Verwendung von Belehrungen zu erleichtern, wird festgelegt, dass die Belehrung den gesetzlichen Anforderungen genügt, wenn das vom Bundesministerium der Justiz aufgrund einer Rechtsverordnung veröffentlichte Muster verwendet wird. Widerrufsrecht Das Widerrufsrecht des Versicherungsnehmers ist geregelt in 8 VVG. Wenn der Kunde sein Widerrufsrecht ausübt, so muss er dies in Textform tun. Ausnahmen vom Widerrufsrecht sind gesetzlich geregelt in 8 Abs. 3 VVG. Bestimmte Vertragstypen sind danach vom Widerrufsrecht ausgeschlossen: Verträge mit Laufzeit von weniger als einem Monat Verträge über vorläufige Deckung, ausgenommen Fernabsatzverträge Pensionskassenverträge im Rahmen der Entgeltumwandlung, ausgenommen Fernabsatzverträge Versicherungsverträge über Großrisiken nach Art. 10 EGVVG 8/9

Widerrufsfrist Bei Fernabsatzverträgen über Lebensversicherungen und bei Verträgen über die Altersversorgung von Einzelpersonen beträgt die Widerrufsfrist 30 Tage. Alle übrigen Versicherungsverträge unterliegen der zweiwöchigen Widerrufsfrist ( 8 Abs. 1 VVG). Die Widerrufsfrist beginnt in dem Moment zu laufen, wenn der Versicherungsnehmer folgende Unterlagen erhalten hat: den Versicherungsschein sowie den Vertrag samt den Allgemeinen Versicherungsbedingungen sämtliche Informationen nach 7 VVG und der VVG-Informationspflichtenverordnung eine Widerrufsbelehrung Wichtig ist also, dass die Frist nicht, wie ansonsten im Geschäftsbereich üblich, zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses läuft, sondern ab dem Moment zu laufen beginnt, in dem die oben genannten Unterlagen zugesandt sind. In der Praxis sind von den zuvor genannten Unterlagen, die dem Versicherungsnehmer zu übermitteln sind, der Versicherungsschein das letzte Dokument, das an ihn zu übersenden ist. Als Faustregel kann deshalb festgestellt werden, dass die zweiwöchige Widerrufsfrist in dem Zeitpunkt zu laufen beginnt, in dem der Versicherungsnehmer seinen Versicherungsschein erhält. Dieses Merkblatt soll - als Service IHK - nur erste Hinweise geben und erhebt daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl es mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden. 9/9