K I N D E R G A R T E N O R D N U N G /2017

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Erläuterungen: frühestens

Transkript:

K I N D E R G A R T E N O R D N U N G - 2016/2017 Mitteilungen zum Kindergartenbetrieb ab 6. September 2016 Liebe Eltern! Wir freuen uns über das Vertrauen, das Sie uns entgegen bringen und hoffen, dass Ihr Kind eine schöne, erlebnisreiche Zeit bis zum Schuleintritt in unserer Einrichtung verbringen kann. Dazu benötigen wir auch Ihre Mithilfe und bitten um Einhaltung des Organisationsrahmens. Im Interesse Ihres Kindes legen wir Wert auf eine gute Zusammenarbeit und einen guten Kontakt. 1. Betrieb der Kinderbetreuungseinrichtung Die Pfarre Zwettl betreibt eine Kinderbetreuungseinrichtung nach den Bestimmungen des OÖ. Kinderbetreuungsgesetzes 2007, LGBl. Nr. 39 /2007, i.d.f. der Novelle 2010, LGBl. Nr. 59/2010, mit dem Sitz in 4180 Zwettl, Grießmühlweg 13. 2. Arbeitsjahr und Ferien Das Arbeitsjahr der Kinderbetreuungseinrichtung beginnt am Montag den 5. September 2016 mit Organisationsangelegenheiten des Personals. Der erste Kindergartenbesuchstag ist Dienstag der 6. September 2016 von 07:00 Uhr bis 12:15 bzw. 13:00 Uhr (U3 Kinder steigen gestaffelt ein). Ab Mittwoch den 7.September 2016 werden auch Mittagstisch und Nachmittagsbetreuung angeboten. Letzter Tag der Kinderbetreuung ist Freitag der 21. Juli 2017 2.1. Freier Tag zu Allerseelen. 02.11.2016 2.2. Die Weihnachtsferien beginnen am 24.12.2016 und enden am 08.01.2017 2.3. Die Osterferien beginnen am 10.04.2017 und enden am 18.04.2017 2.4. Betriebsausflug 26.05.2017 2.5. Pfingstdienstag 06.06.2017 2.6. Die Hauptferien beginnen am 24.07.2017 und enden am 03.09.2017 Zu Allerseelen, Osterdienstag und Pfingstdienstag wird bei Bedarf für Kinder von berufstätigen Eltern ein Journaldienst angeboten 3. Öffnungszeit der Kinderbetreuungseinrichtung 3.1. Die Öffnungszeiten werden wie folgt festgesetzt: von: bis: Montag - Donnerstag 07:00 Uhr 12:15 Uhr bzw. 16:00 Uhr Freitag 07:00 Uhr 13:30 Uhr Bring- und Abholzeiten Bringzeiten 07:00 Uhr 08:30 Uhr Kindergartenpflichtige Kinder 07:00 Uhr 08:15 Uhr Abholzeiten 11:45 Uhr 12:15 Uhr nachmittags 13:00 Uhr 16:00 Uhr

Die Vormittagsbetreuung in der Gruppe endet mit 12:15 Uhr. Für berufstätige Eltern und in dringenden Fällen bieten wir die Betreuung bis 13:00 Uhr ohne Mittagessen an (am Freitag bis 13:30 Uhr). 3.2. Die Kinderbetreuungseinrichtung wird mit Mittagsbetrieb geführt. Im Einvernehmen mit der Gemeinde Zwettl und aufgrund rechtlicher Gründe darf der Mittagsbetrieb nur eingeschränkt durchgeführt werden, sodass nur Kindern von berufstätigen Erziehungsberechtigen oder sonst in dringenden Einzelfällen ein regelmäßiger Mittagstisch angeboten werden kann. Nähere Auskünfte bzw. Anmeldungen bei der Leitung des KIGA. 3.3. Die Aufenthaltsdauer unter 3-jähriger Kinder in der Kinderbetreuungseinrichtung soll 6 Stunden, einschließlich der Mittagsruhe höchstens 8 Stunden täglich, nicht überschreiten. 4. Kindergartenpflicht 4.1. Zum Besuch des Kindergartens sind jene Kinder verpflichtet, die vor dem 1. September des jeweiligen Jahres das 5. Lebensjahr vollendet haben und im Folgejahr schulpflichtig werden. 4.2. Die Kindergartenpflicht beginnt mit dem 2. Montag im September und endet mit Beginn der Hauptferien gemäß OÖ. Schulzeitgesetz, die vor dem 1. Schuljahr des Kindes liegen. Keine Kindergartenpflicht besteht an schulfreien Tagen und in den Schulferien. Ein Kind muss den Kindergarten im Jahr vor dem Schuleintritt an 5 Werktagen insgesamt mindestens 20 Wochenstunden regelmäßig besuchen. 4.3. Die Unterschreitung der Mindestanwesenheit ist nur bei gerechtfertigter Verhinderung des Kindes zulässig. Eine gerechtfertigte Verhinderung liegt z.b. bei Erkrankung des Kindes oder der Eltern / Erziehungsberechtigten, bei außergewöhnlichen Ereignissen (z.b. Naturkatastrophen, Todesfall in der Familie) bei urlaubsbedingter Abwesenheit von höchstens 3 Wochen, an denen Kindergartenpflicht besteht, vor. Die Eltern / Erziehungsberechtigten haben die Kindergartenleitung bzw. die gruppenführende Pädagogin von jeder Verhinderung unverzüglich zu benachrichtigen. Falls eine schriftliche Entschuldigung gefordert wird ist diese vorzulegen. 5. Abmeldung von der Kinderbetreuungseinrichtung Die Abmeldung eines Kindes vom Besuch der Kinderbetreuungseinrichtung ist nur zum Ersten eines jeden Monats unter Einhaltung einer zweiwöchigen Abmeldefrist möglich und hat bei der Leitung des KIGA zu erfolgen. Bei Abmeldung eines kindergartenpflichtigen Kindes ist bekannt zu geben, in welcher Einrichtung das Kind zukünftig seine Kindergartenpflicht erfüllen wird. 6. Widerruf der Aufnahme in die Kinderbetreuungseinrichtung Die Aufnahme eines Kindes darf nur widerrufen werden, wenn a) die Eltern/Erziehungsberechtigten eine ihnen obliegende Verpflichtung trotz vorheriger schriftlicher Mahnung nicht erfüllen oder b) nachweislich eine andere Form der Bildung, Erziehung, Betreuung und Pflege den Bedürfnissen des Kindes besser gerecht wird oder c) der Besuch eines angemeldeten Kindes, nicht regelmäßig entsprechend der Anmeldung erfolgt (ausgenommen kindergartenpflichtige Kinder). Die Eltern / Erziehungsberechtigten können vom Rechtsträger eine schriftliche Begründung für den Widerruf der Aufnahme verlangen. Diese ist vom Rechtsträger der Aufsichtsbehörde zur Kenntnis zu bringen.

7. Zusammenarbeit mit den Eltern / Erziehungsberechtigten 7.1 Die pädagogischen Fachkräfte stellen im Hinblick auf die pädagogischen Aufgaben der Kinderbetreuungseinrichtung einen regelmäßigen Austausch mit den Eltern / Erziehungsberechtigte sicher. 7.2 Die Eltern / Erziehungsberechtigten haben das Recht, bei der Festlegung der Öffnungszeiten, der Ferienzeiten und in sonstigen organisatorischen Fragen ihre Vorstellungen einzubringen(jährliche schriftliche Bedarfserhebung) 7.3 Die Eltern / Erziehungsberechtigten haben das Recht, bei einem Antrag von mindestens einem Viertel der Eltern / Erziehungsberechtigten einer Gruppe die Einberufung einer Elternversammlung binnen 14 Tagen zu verlangen. 7.4 Im Organisationskomitee (Fachausschuss-Kindergarten der Pfarre Zwettl) sitzt jeweils ein Elternvertreter von jeder der 4 Kindergartengruppen und wird in die Entscheidungen des Ausschusses direkt einbezogen. 7.5 Elternsprechstunden der gruppenführenden Pädagoginnen werden zu Kindergartenbeginn bekanntgegeben. Wünsche, Probleme, Anregungen, Unklarheiten etc. können nach Terminvereinbarung jederzeit mit ihnen besprochen werden. 7.6 Die Leiterin des KIGA steht ihnen ebenfalls nach Terminvereinbarung jederzeit zur Verfügung. 7.7 Jede Gruppenpädagogin gestaltet vor ihrem Gruppenraum interessante Anschlagtafeln zur Übersicht des Arbeitsvorhabens bzw. des Bildungszieles und auch durch die Kindergartenpost - die jedes Kind mit nach Hause nimmt - können sich Eltern/Erziehungsberechtigte mehr Einblick über die Kindergartenarbeit bzw. die Entwicklung ihres Kindes verschaffen. Nützen sie diese Angebote! 8. Pflichten der Eltern / Erziehungsberechtigten 8.1 Die Eltern / Erziehungsberechtigten haben mit dem Rechtsträger und den pädagogischen Fachkräften zusammen zu arbeiten. 8.2 Die Eltern / Erziehungsberechtigten haben dafür zu sorgen, dass die Kinder die Kinderbetreuungseinrichtung körperlich gepflegt sowie ausreichend und zweckmäßig gekleidet besuchen und die vereinbarten Besuchszeiten eingehalten werden. 8.3 Eltern / Erziehungsberechtigten haben die Leitung der Kinderbetreuungseinrichtung von erkannten Infektionskrankheiten des Kindes oder der mit ihm im selben Haushalt lebenden Personen unverzüglich zu verständigen. Gegebenenfalls ist das Kind so lange vom Besuch der Kinderbetreuungseinrichtung fernzuhalten, bis die Gefahr einer Ansteckung anderer Kinder und des Personals der Kinderbetreuungseinrichtung nicht mehr besteht. Bevor das Kind die Kinderbetreuungseinrichtung wieder besucht, ist auf Verlangen eine ärztliche Bestätigung darüber vorzulegen, dass eine Ansteckungsgefahr nicht mehr gegeben ist. In der Kinderbetreuungseinrichtung dürfen den Kindern grundsätzlich keine Medikamente verabreicht werden. 8.4 Eltern / Erziehungsberechtigten haben dafür zu sorgen, dass ein Kind, das nicht kindergartenpflichtig ist, die Kinderbetreuungseinrichtung regelmäßig besucht Regelmäßigkeit wird mit ca.80% der üblichen Besuchszeit interpretiert. Bei U3 Kindern kann eine Besuchszeit von 3 Tagen festgelegt werden. 8.5 Die noch nicht schulpflichtigen Kinder sind von den Eltern / Erziehungsberechtigten oder deren Beauftragten, sofern diese zur Übernahme der Aufsicht geeignet sind, in die Kinderbetreuungseinrichtung zu bringen und von diesen wieder abzuholen. Dem Personal der Kinderbetreuungseinrichtung obliegt die Pflicht zur Beaufsichtigung der Kinder während des Besuchs der Kinderbetreuungseinrichtung. Die Aufsichtspflicht in der Kinderbetreuungseinrichtung beginnt mit der Übernahme des Kindes und endet mit dem Zeitpunkt, in dem die Kinder den Eltern / Erziehungsberechtigten oder deren Beauftragten übergeben werden. Außerhalb der Kinderbetreuungseinrichtung besteht die Aufsichtspflicht nur während der Teilnahme an Veranstaltungen im Rahmen des Besuches der Kinderbetreuungseinrichtung, wie z.b. Spaziergänge und Ausflüge. Bei Kindergartenfesten in Anwesenheit der Eltern / Erziehungsberechtigten oder deren Beauftragten endet die Aufsichtspflicht des Kindergartenpersonals mit Abschluss des offiziellen Teils.

8.6 Eltern/Erziehungsberechtigten, deren Kinder mit dem von der Gemeinde organisierten Bustransport befördert werden, sind verpflichtet, ihr Kind rechtzeitig zur Halte(Sammel)stelle zu begleiten bzw. durch eine zur Übernahme der Aufsicht geeignete Person begleiten zu lassen, das Kind an die Begleitperson im Beförderungsmittel zu übergeben und von der (Sammel)stelle zum vereinbarten Zeitpunkt wieder rechtzeitig abzuholen bzw. von einer zur Übernahme der Aufsicht geeigneten Person abholen zu lassen. 9. Pflichten des Rechtsträgers 9.1 Der Rechtsträger hat sicher zu stellen, dass die Kinder einmal jährlich ärztlich untersucht werden. Es werden Bestätigungen über amts-, haus- oder kinderärztliche Untersuchungen als ausreichender Nachweis anerkannt. Es wird auch eine Kopie der letzten Mutter-Kind-Pass- Untersuchung anerkannt. 9.2 Der Rechtsträger hat weiter sicherzustellen, dass den Kindern während des Besuchs der Kinderbetreuungseinrichtung Erste Hilfe geleistet werden kann. 9.3 Der Rechtsträger ist verpflichtet jene kindergartenpflichtigen Kinder der Bezirksverwaltungsbehörde zu melden, die ohne gerechtfertigten Verhinderungsgrund die Mindestanwesenheit gemäß Punkt 4 c ( 3 a Abs. 4 OÖ. KBG) unterschreiten. 10. Weiter ersuchen wir Änderungen ihrer Adresse oder Telefonnummer sofort bekannt zu geben Das Fahrverbot vor dem Kindergarteneingang bei der Abholung einzuhalten Geeignete Hausschuhe, KIGA-Tascherl u. Turnsackerl / Turnhose / Leibchen mitzugeben Einen Einziehungsauftrag für die nachfolgenden Beiträge abzuschließen: Kindergartenbeitrag für beitragspflichtigen Besuch von Kindern bis zum 30. Lebensmonat, Materialbeitrag 11,00 ( 7,00 Regie + 4,00 Gesunde Jause) bei beitragspflichtigen Kindern 7,50, Bustransport 14,00, alles monatlich - sowie das Mittagessen 3,20 je nach Konsumation Die ärztliche Bescheinigung bei Kindergartenbeginn im KIGA abzugeben (es wird auch eine Kopie der letzten Mutter-Kind-Pass-Untersuchung anerkannt darf nicht älter als 1 Jahr sein) Bei jeder Verhinderung des Kindes die gruppenführende Pädagogin von 07:45 bis 08:15 Uhr zu verständigen Kontakt: Pfarrcaritaskindergarten Zwettl, 4180 Zwettl, Grießmühlweg 13 Telefon: 07212/6844 Hildegard Durchwahl 24 Martina Durchwahl 25 Beatrix Durchwahl 26 Renate Durchwahl 27 Mail: Homepage: leitung@kigazwettl.at www.kigazwettl.at Wir danken für Ihr Vertrauen die Kindergartenleitung mit ihrem Team

Name des Kindergartenkindes: Name des Erziehungsberechtigten: Ich/Wir sind einverstanden, dass mein/unser Kind an den Reihenuntersuchungen (Logopädie, Sehtest, ), die im KG durchgeführt werden, teilnimmt und sich die gruppenführende Pädagogin mit den Fachkräften über das Ergebnis der Untersuchung austauscht. JA NEIN Mein Kind darf an den Angeboten der PGA (Besuch der Zahnputzerzieherin) teilnehmen JA NEIN Ich/Wir sind einverstanden, dass Fotos meines Kindes in angemessener Form veröffentlicht werden (Homepage, Pfarrzeitung, Gemeindepost, Arbeiten von Praktikantinnen für schulischen Zwecke, etc.) JA NEIN Die Eltern der Kinder, die im Kindergarten Mittagessen, sind verpflichtet sich über die allergenen Inhaltsstoffe, die im Mittagessen enthalten sind, zu informieren Speiseplan mit den nötigen Bezeichnungen ist ausgehängt. JA NEIN Bei einem Strahlenunfall dürfen meinem Kind Kaliumjodidtabletten verabreicht werden. JA NEIN Ich/Wir nehmen zur Kenntnis, dass der Regiebeitrag für Bastel- und Beschäftigungsmaterial, sowie Bilderbücher und Spielmaterialien verwendet wird. Ich/Wir nehmen die vorliegende Kinderbetreuungseinrichtungsordnung hiermit zur Kenntnis und bestätigen den Erhalt einer Ausfertigung. Zwettl,.... Ort und Datum Unterschrift Rechtsträger Unterschrift Eltern / Erziehungsberechtigte