Allgemeine Erklärung der Menschenrechte der Religionen der Welt

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Allgemeine Erklärung der Menschenrechte der Religionen der Welt

Da Menschen dazu angehalten werden zu bejahen, dass es mehr gibt im Leben als das Leben selbst, durch menschliche und göttliche Inspiration; Da die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte, so wie sie am 10. Dezember 1948 von der Generalversammlung der Vereinten Nationen verabschiedet wurde, auf letzteren basiert; Da jeglicher Ausschluss der Religionen der Welt als positive Ressourcen für die Menschenrechte dem Zeugnis des täglichen Lebens widerstrebt; Da die unterschiedlichen Communities, die die Völker der Erde ausmachen, nicht nur Ideen sondern auch Ideale austauschen müssen; Da mensch das Bestehende nicht idealisieren, sondern danach streben soll, das Ideal in die Tat umzusetzen; Da die Opfer von Imperialismus, Rassismus, Kastentum und Sexismus nicht zu kompensieren, an sich imperialistisch, rassistisch, klassistisch und sexistisch wäre; Da Rechte in ihrer Schützbarkeit unabhängig von Pflichten sind, aber in Vorstellung und in Ausführung wesentlich mit ihnen zusammenhängen; Da Menschenrechte dazu da sind, um Frieden, Freiheit, Gleichheit und Gerechtigkeit zu sichern - und Abweichungen von ihnen zu mindern; schlagen deshalb jetzt, am fünfzigsten Geburtstag der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte und am fünfzigsten Geburtstag der Fakultät für Religionsstudien an der McGill-Universität in Montreal, Quebec, Kanada; die Unterzeichnenden dieser Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der Religionen der Welt, als Vermächtnisnehmende des religiösen Erbes der Menschheit, hiermit das folgende als gemeinsamen Massstab für die Anhänger/innen aller Religionen oder keiner, am 10. Tag im Dezember 1998, da alle Menschen Brüder und Schwestern im Antlitz der Erde sind.

ARTIKEL 1 Alle Menschen haben das Recht, wie Menschen behandelt zu werden, und die Pflicht, alle anderen als Menschen zu behandeln. ARTIKEL 2 Jede/r hat das Recht auf Freiheit von Gewalt, in all ihren Formen, individuell oder gemeinschaftlich; egal ob sie auf Rasse, Religion, Geschlecht, Kaste oder Klasse beruht, oder aus anderen Gründen entsteht. ARTIKEL 3 (1) Jede/r hat das Recht auf Nahrung. (2) Jede/r hat das Recht auf Leben, Langlebigkeit und Lebenswertheit und das Recht auf Nahrung, Kleidung und Unterbringung, um ihn zu unterhalten. (3) Jede/r hat die Pflicht, das Leben, die Langlebigkeit und die Lebenswertheit aller zu stützen und zu stärken. ARTIKEL 4 (1) Niemand darf Sklaverei oder Leibeigenschaft, Zwangsarbeit, Schuldknechtschaft oder Kinderarbeit unterworfen werden. Sklaverei und der Sklavenhandel sollen in all ihren Formen verboten werden. (2) Niemand darf andere irgendwelchen Formen von Sklaverei oder Leibeigenschaft unterwerfen. ARTIKEL 5 (1) Niemand darf der Folter oder grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden, weder körperlich noch geistig, aus sekulären oder religiösen Gründen, im Häuslichen oder ausserhalb. (2) Niemand darf andere solcher Behandlung aussetzen. ARTIKEL 6 (1) Jede/r hat ein Recht, überall als rechtsfähig; und von allen überall als Mensch anerkannt zu werden, der menschliche Behandlung verdient, selbst dann, wenn die öffentliche Ordnung zusammengebrochen ist. (2) Jede/r hat die Pflicht, alle anderen als Menschen zu behandeln, sowohl in den Augen des Rechts als auch den eigenen.

ARTIKEL 7 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich und haben ohne Unterschied Anspruch auf gleichen Schutz durch das Gesetz ohne jegliche Diskriminierung aufgrund von Rasse, Religion, Kaste, Klasse, Geschlecht und sexuelle Orientierung. Es ist Recht aller, so behandelt zu werden, und die Pflicht aller, andere so zu behandeln. ARTIKEL 8 Jede/r hat die Pflicht, die Fortführung geschichtlicher, sozialer, ökonomischer, kultureller und anderer Unrechte zu verhindern. ARTIKEL 9 (1) Niemand darf willkürlich festgenommen, in Haft gehalten oder des Landes verwiesen werden, vom Staat oder irgend jemand anderen. Der Versuch, andere gegen ihren Willen zu bekehren, soll willkürliche Festnahme darstellen, so auch die unfreiwillige Festnahme jugendlicher Kinder durch ihre Eltern, oder die unter Partner/innen. (2) Es ist die Pflicht jeder Person, die Freiheit jeder Person zu gewährleisten. ARTIKEL 10 Jede/r hat das Recht auf ein öffentliches Verfahren im Falle strafrechtlicher Beschuldigung, und es ist die Pflicht des Staates, dies zu garantieren. Jeder Person, die sich keine/n Anwält/in leisten kann, muss eine/r vom Staat gestellt werden. ARTIKEL 11 Jede Person hat bei einer gegen sie erhobenen strafrechtlichen Beschuldigung das Recht, als unschuldig zu gelten, solange ihre Schuld nicht nachgewiesen ist. ARTIKEL 12 (1) Jede Person hat das Recht auf Privatleben. Dies beinhaltet das Recht, keiner willkürlichen Einmischung in ihr Privatleben ausgesetzt zu werden; in ihr eigenes oder das ihrer Familie, in ihr Heim oder ihren Schriftverkehr. (2) Jede Person hat das Recht auf ihren guten Ruf. (3) Es ist die Pflicht jeder Person, das Privatleben und den guten Ruf aller anderen zu schützen. (4) Jede Person hat ein Recht darauf, dass ihre Religion nicht in den Medien oder in der Akademie schlecht gemacht wird.

(5) Es ist die Pflicht der Anhänger/innen einer jeden Religion zu gewährleisten, dass keine Religion in den Medien oder in der Akademie schlecht gemacht wird. ARTIKEL 13 (1) Jede Person hat das Recht, sich überall in der Welt frei zu bewegen und ihren Aufenthaltsort frei zu wählen. (2) Jede/r hat die Pflicht, den Rechten und Regeln, die im entsprechenden Teil der Welt gelten, zu folgen. ARTIKEL 14 Jede/r has das Recht, in irgend einem Land vor Verfolgung, religiöser oder anderer, Asyl zu suchen und zu geniessen, und das Recht, nicht abgeschoben zu werden. Es ist die Pflicht eines jeden Landes, solch Asyl anzubieten. ARTIKEL 15 (1) Jede/r hat das Recht auf eine Staatsangehörigkeit. (2) Niemandem darf seine Staatsangehörigkeit willkürlich entzogen noch das Recht versagt werden, seine Staatsangehörigkeit zu wechseln. (3) Jed/r hat die Pflicht, die Entstehung einer weltweiten Verfassungsordnung zu fördern. ARTIKEL 16 (1) Jede/r hat das Recht zu heiraten. (2) Mitglieder derselben Familie haben das Recht, ihre eigene Religion oder ihren eigenen Glauben beizubehalten und zu praktizieren. (3) Jede/r hat das Recht, eine Familie zu gründen. (4) Jede Person hat das Recht, der Welt zu entsagen und einem Kloster beizutreten, vorrausgesetzt, dass sie für ihre Abhängigen vorher zureichende Absprachen trifft. (5) Die Ehe und das Klosterleben sind zwei der erfolgreichsten institutionellen Erfindungen der Menschheit und berechtigt auf Schutz durch die Gesellschaft und den Staat. (6) Mutterschaft und Kindheit sind zu besonderer Sorge und Unterstützung berechtigt. Es ist die Pflicht aller, besondere Rücksicht auf Mütter und Kinder zu nehmen. (7) Alle sollen den Ansicht fördern, dass die gesamte Welt eine Grossfamilie darstellt.

ARTIKEL 17 (1) Jede/r hat das Recht, sowohl allein als auch in Gemeinschaft mit anderen Eigentum innezuhaben. Eine Gemeinschaft hat ein ähnliches Recht darauf, Eigentum innezuhaben. (2) Niemand darf willkürlich seines Eigentums beraubt werden. Es ist die Pflicht aller, andere nicht willkürliche ihres Eigentums zu berauben. Eigentum soll sowohl als materielles als auch intellektuelles, ästhetisches und spirituelles Eigentum verstanden werden. (3) Jede/r hat die Pflicht, niemanden seines Eigentums zu berauben oder es ohne Erlaubnis anzueignen. ARTIKEL 18 (1) Es soll keinen Zwang in der Religion geben. Sie ist frei gewählt. (2) Jede Person hat das Recht, ihre Religion zu behalten oder ihre Religion zu wechseln. (3) Jede/r hat die Pflicht, Frieden und Toleranz zwischen unterschiedlichen Religionen und Ideologies zu fördern. ARTIKEL 19 (1) Jede/r hat das Recht auf Meinungsfreiheit und freie Meinungsäußerung; dieses Recht schließt mit ein die Sprache, die man spricht, das Essen, das man isst; die Kleidung, die man trägt; die Religion, die man ausübt und zu der man sich bekennt, solange, dass man sich generell an die gewöhnlichen Regeln des Anstands anpasst, die in der Gegend anerkannt werden. (2) Es ist die Pflicht jeder Person zu gewährleisten, dass alles solche Freiheiten geniessen. (3) Kinder haben das Richt, sich frei in allen Angelegenheiten, die das Kind betreffen, auszudrücken, dem in Einklang mit dem Alter und der Reife des Kindes Gewicht zu geben ist die Pflicht der Betreuenden. ARTIKEL 20 (1) Alle Menschen haben das Recht, sich frei zu versammeln und zu Vereinigungen zusammenzuschliessen, und die Pflicht, dies friedlich zu tun. (2) Niemand darf gezwungen werden, einer Vereinigung anzugehören, oder eine ohne ordentliches Verfahren zu verlassen.

ARTIKEL 21 (1) Jede Person, die älter als achtzehn ist, hat das Recht, zu wählen, gewählt zu werden und so an der Gestaltung der Regierung und Steuerung des Landes mittelbar oder unmittelbar mitzuwirken. (2) Jede Person hat das Recht auf gleichen Zugang zu öffentlichen Ämtern in ihrem Lande. (3) Es ist die Pflicht einer jeden Person, im politischen Prozess mitzuwirken. ARTIKEL 22 Jede/r hat als Mitglied der Gesellschaft das Recht auf soziale Sicherheit und die Pflicht, zu ihr beizutragen. ARTIKEL 23 (1) Jede/r hat das Recht auf gleichen Lohn für gleiche Arbeit und die Pflicht, dies anzubieten. (2) Jede/r hat das Recht auf gerechte Entlohnung die Pflicht, geleistete Arbeit gerecht zu entlohnen. (3) Jede Person hat das Recht, zum Schutze ihrer Interessen Gewerkschaften zu bilden und solchen beizutreten. (4) Jede/r hat das Recht, sich keiner Gewerkschaft anzuschliessen. ARTIKEL 24 (1) Jede/r hat das Recht auf Arbeit und Freizeit, sowie das Recht auf Unterstützung während der Arbeitssuche und das Recht auf regelmäßigen bezahlten Urlaub. (2) Das Recht auf Erholung gilt auch für die Erde. ARTIKEL 25 (1) Jede/r hat das Recht auf gesundheitliche und medizinische Versicherung. Es ist die Pflicht des Staates und der Gesellschaft, hierfür zu sorgen. (2) Jedes Kind hat das Recht auf eine Kindheit frei von Gewalt, und es ist die Pflicht der Eltern, hierfür zu sorgen. ARTIKEL 26 Jede/r hat das Recht auf unentgeltliche Bildung und das Recht auf Chancen-Gleichheit auf jede Form von Bildung, die beschränkte Einschreibungen umfasst. ARTIKEL 27 (1) Jede/r hat das Recht, am kulturellen Leben der Gemeinschaft frei

teilzunehmen, und das Recht, frei an ihnen mitzuwirken. (2) Jede/r hat das Recht, am wissenschaftlichen Fortschritt und seinen Errungenschaften teilzuhaben, und die Pflicht, sie zu verbreiten und wo immer möglich zu solchen Fortschritten beizutragen. (3) Jede Person hat das Recht, ihr kulturelles Erbe zu schützen. Es ist die Pflicht aller, das Erbe jeder Person, einschliesslich seiner selbst, zu schützen und zu bereichern. ARTIKEL 28 Jede/r hat das Recht auf eine sozio-ökonomische und politische Odnung auf einer globalen, nationalen, regionalen und lokalen Ebene, welche die Verwirklichung sozialer, politischer, ökonomischer, ethnischer und geschlechtlicher Gerechtigkeit ermöglicht, und die Pflicht, den universellen, nationalen, regionalen und lokalen Interessen in dieser Ordnung Vorrang zu geben. ARTIKEL 29 (1) Wir haben die Verpflichtung, bei der Ausübung unserer Rechte Rücksicht zu nehmen auf die Rechte von anderen Menschen; von früheren, jetzigen und zukünftigen Generationen; auf die Rechte der Menschheit und die Rechte der Natur und der Erde. (2) Wir haben die Verpflichtung, wenn wir unsere Rechte behaupten, Gewaltfreiheit der Gewalt vorzuziehen. ARTIKEL 30 (1) Jede/r hat das Recht, innherhalb seiner Community die Gründung eines Aufsichtskommittees zu fordern, das religiös oder anderweitig definiert ist, um die Umsetzung der Artikel in dieser Erklärung zu überprüfen; und das Recht, auf einem solchen Kommittee zu dienen und sein Anliegen vor ihm darzustellen. (2) Es ist die Pflicht jeder Person sicherzustellen, dass ein solches Kommittee die Umsetzung dieser Artikel zufriedenstellend überprüft. Bitte senden Sie Ihre Reaktionen auf diesen Text-Vorschlag an Arvind Sharma, 3520 University Street, Montreal QC H3A 2A7, Canada. Fax: 514-398-2102; E-mail: Arvind.Sharma@mcgill.ca. Januar 2003.