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Transkript:

VöV / BAV / BöV Behindertenkonzept Seilbahnen D Seite 1/5 Behindertenkonzept Stand- und Luftseilbahnen: Funktionale Anforderungsprofile ergänzt mit Hinweisen auf eidg. Gesetzgebung (BehiG, VböV, VAböV, AB-EBV) Stand 2.7.06 sowie SN 521 500 Seilbahnen: Infrastruktur + Fahrzeuge (genehmigt VöV 12/02) (genehmigt BAV 01/03) Die hier genannten Anforderungen / Elemente gelten für Fahrzeugbeschaffungen, Neubau und grundlegende Umbauten. Die Nachrüstung bestehender Fahrzeuge und Infrastruktureinrichtungen wird in separaten Programmen geregelt. Soweit hier nicht abweichende Regelungen aufgeführt sind, sind auch die Norm SN 521 500 Behindertengerechtes Bauen (neu: SIA 500) sowie die Publikation Strassen, Wege, Plätze der Schweiz. Fachstelle für behindertengerechtes Bauen anzuwenden. Skilifte sowie Sesselbahnen und Gondelbahnen mit weniger als neun Plätzen pro Transporteinheit sind durch das Behindertengleichstellungsgesetz BehiG nicht erfasst. Für die genannten Sessel- und Gondelbahnen gelten die folgenden Anforderungsprofile als Empfehlung. [Zahlen] in eckigen Klammern gelten provisorisch und sind von Behindertenseite noch zu verifizieren. Hier noch nicht genau spezifizierte Angaben werden in nachgeordneten Detailstandards geregelt. Infrastruktur: Externe Erschliessung (Umgebung bis Eingang) Position generelle Bemerkungen Erlass, Artikel E 1. Vorfahrt und Behinderten-Parkplätze E 1.1 PW-Vorfahrt für Aus- und -Einlad von behinderten Fahrgästen VAböV 17.1 E 1.2 E 1.3 Behindertengerechte Parkplätze: Abmessungen nach Norm SN 521 500 Behindertengerechtes Bauen, Art. 21.01 Anzahl Behindertenparkplätze: Degressive Regel anwenden: Für erste 50 PP 1 BPP; dann je ein BPP für + 100, + 200, + 500, + 1000 etc. VAböV 3 VAböV 3 Gesetzgebungsspezifische Bemerkungen E 2. Behindertengerechter Zugang VböV 4.1 + 4.2 E 2.1 Rutsch- / Gleitsicher SN 20.09 E 2.2 Stolpersicher SN 20.09 E 2.3 Behindertengerechter Belag oder zumindest behindertengerechte Fahrzone /-bahn SN 20.09 E 2.4 Rollstuhlfahrbahn ab Rollstuh-lPP sicherstellen VAböV 3.2, SN 21.01.5

E 2.5 Gitterroste: max. Maschenweite 10 x 30 mm, oder geschlossene Gehbahn für Blindenführhund min [30 cm] breit VöV / BAV / BöV Behindertenkonzept Seilbahnen D Seite 2/5 VAböV 17.3 VAböV schärfer als FA E 3. Behindertengerechte Treppenanlage E 3.1 behindertengerechte Lauf- und Podestausbildung SN 32.03 E 3.2 rutschsicherer / gleitsicherer Belag SN 32.06 E 3.3 behindertengerechtes Auftritt / Steigungsverhältnis SN 32.03 E 3.4 behindertengerechte Stufenausbildung SN 32.04 E 3.5 behindertengerechte Handläufe SN 32.05 E 3.6 behindertengerechte Stufenmarkierung / Treppenmarkierung gemäss Standard SBB (FGS) SN 32.07 E 4. Rollstuhlgerechter Zugang mit Rampe E 4.1 rutschsicherer / gleitsicherer Belag SN 20.09 E 4.2 max. Neigung 10% bei ungedeckten / 12% bei gedeckten oder beheizten Rampen ( anzustreben ist VAböV 17.2 E 4.3 behindertengerechte Handläufe SN 20.12 E 4.4 behindertengerechter Lift / Hebebühne / Treppenlift (als Alternative zu Rampe) SN 33 (32) E 5. Behindertengerechte Eingangstür E 5.1 Nutzbare Breite min 80 cm SN 31.03 E 5.2 unvermeidbare Bodenanschläge bei Türen max. 30 mm SN 38.02 E 5.3 Glastüren und Glasabschlüsse sehbehindertengerecht markieren VAböV 7.3 E 5.4 rollstuhlgerechte Manövrierfläche vor Türen SN 31.05 E 5.5 Türschliesser bei Flügeltüren mit minimaler Schliesskraft, vorzugsweise automatisiert (müssen bedienbar sein durch Rollstuhlfahrer) SN 30.01 (1) / 31.05 (3) E 5.6 Windfang mit rollstuhlgerechter Dimensionierung (Abhängig von den Türöffnungsarten) SN 31.05 E 5.7 Karusselltüren sind in der Regel ungeeignet: zusätzlich rollstuhlgerechten Durchgang vorsehen; Drehkreuze sind unpassierbar: zusätzlich rollstuhlgerechten Durchgang vorsehen SN 30.01 (1) SN schärfer als FA (25mm)

Infrastruktur: Stationen (Haltestellen) VöV / BAV / BöV Behindertenkonzept Seilbahnen D Seite 3/5 H 1. Passagierflussbereiche H 1.1 Bodenbeläge: eben, hart, gleitsicher, keine Stolpergefahr, nicht spiegelnd oder blendend SN 20.09 H 1.2 rollstuhlgerechte Dimensionen SN 31 H 1.3 In den Weg ragende Hindernisse, Auskragungen (Höhe <= 2.09 m) sehbehinderten- und blindengerecht markieren H 1.4 Im Passagierfluss stehende Glaswände sehbehindertengerecht markieren Glaswände möglichst vermeiden H 1.5 Möglichst keine beweglichen Ständer, sonst zumindest blindengerecht markiert SN 20.08, H 1.6 Gute und blendfreie Beleuchtung (bei üblichem Sehwinkel keine direkte Sicht in Lichtquelle) SN 20.13 H 2. Treppen / Rampen / Lifte siehe externe Erschliessung H 3. Behindertengerechte Kundenschalter H 3.1 Zugänglichkeit mit Rollstuhl gewährleistet H 3.2 Rollstuhlfahrer: Schalterhöhe max. [100 cm], Zugang Personal zum Kunden (vorbehältlich Sicherheitsvorschriften) VböV 4.1 in Verb. m. VböV 2.3.d SN 38.01 H 3.3 Allfällige Gegensprechanlagen mit Induktionsverstärkung VAböV 5.2 H 3.4 Falls Displayanzeige vorhanden: Artikel und/oder Fahrziel anzeigen (für Bestellkontrolle durch Hörbehinderte) H 3.5 Gute blendfreie Beleuchtung (Bedienfläche / Gesichtsausleuchtung des Schalterpersonals) SN 20.13 Wird evtl. in VAböV-Revision präzisiert - Empfehlung H 4. Toiletten H 4.1 Sehbehindertengerechte Toiletten (Kontraste zwischen Wänden / Apparaten / Armaturen / Zubehör VböV 7.2 H 4.2 behindertengerechte Toilette (wenn allgemeine Toiletten vorhanden sind); Dimensionierung / Ausrüstung / Anordnung nach SN 521 500 Behindertengerechtes Bauen, Art 34.01 SN 34.01

H 6. Betriebsautomaten (Billetautomaten / Entwerter) und Zugangsschranken VöV / BAV / BöV Behindertenkonzept Seilbahnen D Seite 4/5 H 6.1 Billetautomaten / Entwerter: behindertengerechte Ausführung (für Rollstuhl, Sehbehinderte, Blinde, geistig Behinderte); max. Höhe über Boden von aktiv zu bedienenden Elementen: [70 110 cm], Münzeinwurf [max. 120 cm] VAböV 9.2 H 6.2 Wenn Bedienbarkeit nicht gewährleistet ist, dürfen Betroffene keine Nachteile erfahren VAböV 9.1 VAböV weniger scharf H 6.3 Zugangsschranken mit Billeteingabe: Billet und Einführapparatur blinden- und sehbehindertengerecht gestalten - Empfehlung H 6.4 Zugangsschranken mit Rollstuhl passierbar (oder bediente Umgehung) Empfehlung H 7. Fahrgastinformation statisch H 7.1 H 7.2 Gut lesbarer Fahrplan, oberste Inhaltszeile 1.60 m ab Boden bei Schriftgrösse 20 Pt; bei kleinerer Schrift 140 cm Schrifttyp ohne Serifen, Gross- und Kleinbuchstaben, Halbfett, Schriftgrösse [3,5 cm] (bei Lesedistanzen über 5m: (für Sehbehinderte, Rollstuhl) VAböV 6.3 VAböV 6.2 Schriftgrösse 16 Punkt H 7.3 Hinweisschilder und Signalethik kontrastreich und gemäss Standard SBB (FIS) Empfehlung H 8. Fahrgastinformation dynamisch H 8.1 H 8.2 Notwendigkeit kein behindertenspezifisches Problem, aber wenn vorgesehen im 2-Sinne-Prinzip (akustisch und optisch) optische Kriterien: Schriftgrösse, Gross- und Kleinbuchstaben mit Unterlängen (allenfalls reduziert), Helligkeit und Farbe der Zeichen, Spiegelungen vermeiden, Farbe rot meiden VAböV 4.3 VAböV 6.6 und 6.2 H 8.3 akustische Abrufbarkeit der optischen Anzeige VAböV 5.3 H 8.4 akustische Kriterien: Lautstärke dem Grundgeräuschpegel dynamisch nachgeführt, Wiederholungen VAböV 5.5 Nur Generalanzeiger "dem Grundgeräuschpeg el dynamisch nachgeführt": nicht explizit H 9. Kommunikationseinrichtungen H 9.1 Bedienbar und benützbar durch Personen im Rollstuhl, Sehbehinderte / Blinde, Hörbehinderte / Gehörlose, geistig Behinderte SN 33.02, (Bedienhöhe) / VAböV 4.2 Geistig Behinderte nicht erwähnt

Schnittstelle Infrastruktur - Fahrzeug VöV / BAV / BöV Behindertenkonzept Seilbahnen D Seite 5/5 S. Rollstuhlgerechter Übergang S 1. S 2. wenn kein Dienstpersonal vor Ort ist, so ist der autonome Rollstuhlzugang gewährleistet, wenn eine der nachfolgend aufgeführten Bedingungen eingehalten wird A) max. Spaltbreite von [5 cm] bei max. Höhendifferenz von [3 cm] (plus [2 cm] Toleranz in eine Richtung) B) Niveaudifferenz 5 cm = max. Rampenneigung 18% C) Niveaudifferenz 5 cm = max. Rampenneigung 6% erfolgt Hilfestellung durch Dienstpersonal, so ist eine Rampenneigung bis 18% zulässig, oder es sind auch andere Lösungen denkbar wie z.b. Mobilift, mobile Rampe, Hebebühne, Überbrückungsbleche, usw. VAböV 19.2 VAböV 19.1 Fahrzeuge / Kabinen F 1. F 1.1 Behindertengerechte Türbedienung (die nachfolgenden Ausführungen gelten für Situationen, bei welchen kein Dienstpersonal vor Ort ist) Auffinden der Türen (optische Differenzierung) und der Türbedienungsknöpfe (optische und taktile Differenzierung), (gilt nur wenn die Türen nicht immer automatisch geöffnet werden) Drücker: VAböV 10 F 1.2 Schliessvorgang mit optischer und akustischer Ankündigung VAböV 18.2 Opt. Diff. Türen: Empfehlung, da entw. Türdrücker oder an Hst. immer offen F 2. Fahrgastraum F 2.1 Platz für Rollstuhl mit zugehörigen Zufahrts- und Manövrierflächen VAböV 18.1 F 2.2 Transportmöglichkeit für Blindenführhunde auf Sesselliften - ausserhalb BehiG F 3. Bedienungselemente, die durch den Fahrgast zu bedienen sind F 3.1 F 3.2 Höhenlage im Bereich von 85 bis 110 cm, empfohlen 100 cm; Spezielle Bedienelemente ausschliesslich für Personen im Rollstuhl: 70-90 cm auf Flächen: taktil erkennbar, optischer Kontrast zum Untergrund, bei mehreren Elementen taktil erkennbare Funktionszuordnung SN 33.02 SN 33.02 F 4. Fahrgastinformation dynamisch im Fahrzeug (Notwendig, wenn Kabine unbedient und auch unterwegs Haltestellen bedient werden) F 4.1 Generell 2-Sinne-Prinzip (optisch und akustisch) VAböV 20