Teilnehmerunterlage BOS-Sprechfunker. 2. Rechtliche Grundlagen

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Transkript:

2. RECHTLICHE GRUNDLAGEN Im Einsatzdienst ist die sprachliche Verständigung unerlässlich. Zur Übermittlung von Nachrichten über weite Strecken bedienen sich die Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS) des BOS-Sprechfunks. Der BOS-Funk ist Teil der nichtöffentlichen Funkanwendungen. Er umfasst Funkanlagen und Funknetze des nichtöffentlichen mobilen Landfunks (nöml). Die Inbetriebnahme von BOS-Funk-Sende- und Empfangsanlagen und die Abwicklung des Sprechfunkverkehrs sind nur den Personen gestattet, die über eine entsprechende Qualifikation (Sprechfunkausbildung) verfügen. Die rechtlichen Grundlagen gelten für Analog- und Digitalfunk gleichermaßen. 2.1 Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS) Zu den Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben, gehören alle Organisationen, die sich mit der polizeilichen und nicht-polizeilichen Gefahrenabwehr befassen.

2.2 Dienstvorschriften (FwDV 810) Für den Bereich BOS-Sprechfunk ist die Dienstvorschrift FwDV 810.3 gültig. Sie enthält alle Regelungen für die Abwicklung des Sprechfunkverkehrs und die Sprechfunkausbildung für alle BOS-Funkteilnehmer. DV 810 Allgemeine Regelung zur Durchführung des Fernmeldeverkehrs Spezielle Regelung zur Durchführung des Fernmeldeverkehrs in den einzelnen Betriebsarten Für die verschiedenen Fernmeldebetriebsarten sind vier Einzelvorschriften maßgebend. Sie enthalten neben den Allgemeinen Regelungen der DV 810 dienstspezifische Vorgaben. DV 810.1 DV 810.2 DV 810.3 DV 810.4 Fernschreibdienst Telegrafiedienst Sprechfunkdienst Fernsprechdienst Die Inhalte der FwDV 810.3: Aufgaben des Sprechfunkdienst Aufgabenberechtigung Arten von Nachrichten / Vorrangstufen Verkehrsarten / Verkehrsformen werden im Lehrgang behandelt. Die Dienstvorschrift 810.3 steht zum Download auf der Seite des Landesfeuerwehrverbandes RLP (http://www.lfv-rlp.de/hp/fachreferate/fortbildung/dienstvorschriften.htm) bereit.

2.3 Organisation des Digitalfunks Teilnehmerunterlage BOS-Sprechfunker Bundesanstalt für den Digitalfunk der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BDBOS) Die Bundesanstalt für den Digitalfunk der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (mit Sitz in Berlin) ist zuständig für den Aufbau und Betrieb des busdesweit einheitlichen BOS- Digitalfunknetzes. Eine wesentliche Aufgabe der BDBOS ist der Aufbau, der Betrieb und die Sicherstellung der Funktionsfähigkeit des digitalen Sprech- und Datenfunksystems für die Polizeien von Bund und Ländern, Feuerwehren, Rettungsdiensten, KatS, THW, Zoll, Justiz und Nachrichtendiensten. Koordinierende, autorisierte und vorhaltende Stelle Das Innenministerium übernimmt als koordinierende Stelle BOS-übergreifende strategische und administrative Aufgaben und die Zusammenarbeit mit den koordinierenden Stellen des Bundes und der Länder. Die koordinierende Stelle vertritt das Land gegenüber dem Bund, den anderen Ländern und der BDBOS. Die autorisierte Stelle ist zuständig für alle BOS des Landes und bildet die Schnittstelle zum Netzbetreiber. Hier werden alle BOS-übergreifenden Angelegenheiten (z.b. steuernde Eingriffe in das Netz) durchgeführt. Die autorisierte Stelle für den BOS-Digitalfunk in Rheinland-Pfalz ist bei der Zentralstelle für Polizeitechnik (ZPT) angesiedelt. Des Weiteren ist eine sogenannte vorhaltende Stelle eingerichtet, welche zusätzliche Einsatzmittel (wie z.b. mobile Basisstationen) bereithält.

83 Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (POG) Die Zentralstelle für Polizeitechnik nimmt zentrale Aufgaben im Bereich der Polizeitechnik wahr. Sie ist die zentrale Stelle für den Digitalfunk der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS) im Land Rheinland-Pfalz (Autorisierte Stelle). Die Autorisierte Stelle trifft verbindlich gegenüber den BOS alle für den Betrieb erforderlichen technischen Festlegungen und Anordnungen, die zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit des Digitalfunknetzes BOS erforderlich sind. Die Netzmanagement-Funktion wird von der autorisierten Stelle wahrgenommen. Netzmanagement- und nutzereigenes Management-Funktionen sind z. B. das Fleetmapping, die Teilnehmerverwaltung, Erteilung und Entzug von Kommunikationsberechtigungen sowie das komplette technische Entstörmanagement.

2.4 Verschwiegenheitspflicht / Verpflichtungsgesetz Die Teilnehmer am BOS-Sprechfunkverkehr unterliegen nach 11 des Strafgesetzbuches der Verschwiegenheitspflicht und sind laut Verpflichtungsgesetz förmlich zur Verschwiegenheit zu verpflichten. Maßgebliche gesetzliche Regelungen sind im Telekommunikationsgesetz und im Strafgesetzbuch zu finden. Fernmeldegeheimnis Zu den in Artikel 1 Abs. 2 GG zugesicherten Grundrechten gehört die in Artikel 10 GG beschriebene Unverletzlichkeit des Brief- sowie des Fernmeldegeheimnisses. Der Schutz des internen dienstlichen Fernmeldeverkehrs, der von diesem Gesetz nicht erfasst wird, wird durch entsprechende Regelungen im Strafgesetzbuch gewährleistet. Generell sind alle Personen zum Stillschweigen über alle mit technischen Mitteln im Telegramm-, Fernsprech-, Fernschreib- und Funkverkehr weitergegebenen Mitteilungen verpflichtet. Verstöße gegen diese Schweigepflicht werden durch das Strafgesetzbuch mit Geld- oder Freiheitsstrafen geahndet. Telekommunikationsgesetz 89 ABHÖRVERBOT, GEHEIMHALTUNGSPFLICHT DER BETREIBER VON EMPFANGSANLAGEN Mit einer Funkanlage dürfen nur Nachrichten, die für den Betreiber der Funkanlage, Funkamateure im Sinne des Gesetzes über den Amateurfunk vom 23. Juni 1997 (BGBl. I S. 1494), die Allgemeinheit oder einen unbestimmten Personenkreis bestimmt sind, abgehört werden. Der Inhalt anderer als in Satz 1 genannter Nachrichten sowie die Tatsache ihres Empfangs dürfen, auch wenn der Empfang unbeabsichtigt geschieht, auch von Personen, für die eine Pflicht zur Geheimhaltung nicht schon nach 88 besteht, anderen nicht mitgeteilt werden. 88 Abs. 4 gilt entsprechend. Das Abhören und die Weitergabe von Nachrichten auf Grund besonderer gesetzlicher Ermächtigung bleiben unberührt.

Mögliche Straftatbestände nach Strafgesetzbuch Die Regelungen des Strafgesetzbuches stehen zum Download auf der Seite http://www.gesetze-iminternet.de/stgb/ bereit.