Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein

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- Das Verbot des 1 Absatz 4 Nummer 2 gilt auch nicht für kleine, ausschließlich windgetriebene Segeljollen bis 7,20 Meter Länge.

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Transkript:

105 C 3232 A Ministerium für Inneres und Bundesangelegenheiten des Landes Schleswig-Holstein Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein Ausgabe Kiel, 28. April 2016 28.3.2016 Landesverordnung zur Abwendung von Schäden durch Kormorane.................... GS Schl.-H. II, Gl.Nr. B 791-8-3 106 1.4.2016 Landesverordnung zur Änderung der Mauthöheverordnung......................... Ändert LVo vom 18. September 2006, GS Schl.-H. II, Gl.Nr. B 9290-0-18 107 6.4.2016 Landesverordnung zur Änderung der Landesverordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörden nach der Gewerbeordnung und zur Änderung der Ordnungswidrigkeiten-Zuständigkeitsverordnung.. 109 Art. 1 Ändert LVO vom 19. Januar 1988, GS Schl.-H. II, Gl.Nr. 200-0-173 Art. 2 Ändert Zuständigkeitsverz. i.d.f. vom 14. September 2004, GS Schl.-H. II, Gl.Nr. B 454-1-5 6.4.2016 Landesverordnung zur Änderung der Kampfmittelverordnung........................ Ändert LVO vom 7. Mai 2012, GS Schl.-H. II, Gl.Nr. 2011-0-21 110 Mitteilung der Schriftleitung............................................... 110

106 Landesverordnung zur Abwendung von Schäden durch Kormorane Vom 28. März 2016 GS Schl.-H. II, Gl.Nr. B 791-8-3 Aufgrund des 45 Absatz 7 Satz 4 und 5 des Bundesnaturschutzgesetzes in Verbindung mit 4 der Landesverordnung zur Abwendung von Schäden durch Kormorane vom 28. März 2011 (GVOBl. Schl.-H. S. 119) verordnet das Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume: 1 Allgemeine Zulassung von Ausnahmen, Beschränkungen (1) Zur Abwendung erheblicher fischereiwirtschaftlicher Schäden und zum Schutz der natürlich vorkommenden Tier- und Pflanzenwelt können Kormorane (Phalacrocorax carbo sinensis) durch Abschuss getötet werden (Gebietskulisse), 1. wenn sie sich an oder auf Küstengewässern oder oberirdischen Gewässern aufhalten, die fischereiwirtschaftlich genutzt werden oder 2. wenn sie sich an oder auf Teilen von Küstengewässern oder oberirdischen Gewässern aufhalten, die gemäß Absatz 1 bis 3 und 6 der Anlage zu 7 der Küstenfischereiverordnung vom 11. November 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 640), geändert durch Verordnung vom 4. Dezember 2013 (GVOBl. Schl.-H. S. 552), oder nach 4 und 5 Absatz 1 der Binnenfischereiverordnung vom 11. November 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 634), geändert durch Verordnung vom 4. Dezember 2013 (GVOBl. Schl.-H. S. 553), zum Schutz von Fischarten ausgewiesen sind. Der Bereich an den Gewässern wird auf 300 Meter ab der Uferlinie festgelegt. Im Luftraum über diesem Bereich und den Gewässern ist der Abschuss ebenfalls zulässig. (2) Der Abschuss ist nur in der Zeit vom 1. August bis zum 31. März in der Zeit von eineinhalb Stunden vor Sonnenaufgang bis eineinhalb Stunden nach Sonnenuntergang zulässig. Sicher als Jungvögel erkannte Kormorane dürfen auf einem Betriebsgelände von Teichwirtschaftsbetrieben ganzjährig zur Tageszeit getötet werden. Bleischrot darf nicht verwendet werden. Getötete Kormorane sind von den Besitzverboten des 44 Absatz 2 Nummer 1 BNatSchG ausgenommen. (3) Der Abschuss von Kormoranen bleibt im Nationalpark Wattenmeer, in Naturschutzgebieten sowie in befriedeten Bezirken gemäß 4 Absatz 1 und 2 Landesjagdgesetz verboten. Dies gilt auch in Gebieten nach Artikel 4 Absatz 1 und 2 der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhal- tung wildlebender Vogelarten (ABl. EU Nummer L 20, S. 7), auch wenn sie noch nicht zum Schutzgebiet im Sinne der 13 bis 17 des Landesnaturschutzgesetzes erklärt worden sind. Das Verbot nach Satz 2 gilt nicht auf fischereiwirtschaftlich genutzten Flächen in folgenden Vogelschutzgebieten: 1. 1828-491 Großer Plöner See-Gebiet und 1628-491 Selenter See-Gebiet in der Zeit vom 1. August bis 30. September, 2. 1423-491 Schlei westlich Rabelsund in einem Umkreis von 300 Metern von stehenden Fischereigeräten in der Zeit vom 1. Oktober bis zum 31. Dezember und westlich Rabelsund im Zusammenhang mit Aalbesatzmaßnahmen in der Zeit vom 1. bis 30. September, 3. 1530-491 Östliche Kieler Bucht und 1633-491 Ostsee östlich Wagrien in einem Umkreis von 300 Metern von Bundgarnen und ähnlichen Geräten in der Zeit vom 1. August bis zum 14. Oktober. (4) Erwerbsfischerinnen und Erwerbsfischer können in einem Umkreis von drei Kilometern um das von ihnen fischereiwirtschaftlich genutzte Gewässer die Neugründung oder Wiederbesetzung von Kormorankolonien durch Störungen in der Koloniebildungsphase bis zum 31. März verhindern. Dies gilt nicht im Nationalpark Wattenmeer und in Naturschutzgebieten. 2 Berechtigte Personen (1) Zum Abschuss nach 1 Absatz 1 ist berechtigt, wer einen Jagdschein besitzt und in dem jeweiligen Bereich jagdausübungsberechtigt ist oder von der in dem jeweiligen Bereich jagdausübungsberechtigten Person zum Abschuss ermächtigt worden ist. (2) Die untere Jagdbehörde kann auf Antrag der Fischereirechtsinhaberin oder des Fischereirechtsinhabers einem Jagdscheininhaber oder einer Jagdscheininhaberin die Berechtigung zum Abschuss nach 1 Absatz 1 erteilen, wenn innerhalb der Zeiträume nach 1 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 3 kein Abschuss durch die in Absatz 1 genannten Personen getätigt worden ist. Die oder der Jagdausübungsberechtigte ist über die Entscheidung zu informieren. (3) Die Tötung von Kormoranen aufgrund dieser Verordnung gilt als Jagdausübung im Sinne des 13 Absatz 6 Waffengesetz vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970).

(4) Personen, die gegen Bestimmungen dieser Verordnung verstoßen, kann die obere Naturschutzbehörde die Befugnisse nach 1 entziehen. 3 Berichtspflicht Wer von der Zulassung nach 1 Absatz 1 Gebrauch gemacht hat, hat der unteren Naturschutzbehörde bis zum 15. April eines jeden Jahres über die im Vorjahr abgeschossenen Kormorane schriftlich zu berichten und dabei anzugeben: 1. die Gesamtzahl der Abschüsse, 2. das Alter der geschossenen Vögel (Alt- oder Jungvögel), 107 3. die Tage der einzelnen Abschüsse, 4. den Ort und das Gewässer, den Gewässerabschnitt oder den Teichwirtschaftsbetrieb der einzelnen Abschüsse und 5. bei beringten Kormoranen die Aufschrift des Rings. Entsprechendes gilt für Art, Ort und Zeit durchgeführter Störmaßnahmen nach 1 Absatz 4. 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft; sie tritt am 1. August 2017 außer Kraft. Die vorstehende Verordnung wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden. Kiel, 28. März 2016 D r. R o b e r t H a b e c k Minister für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume Landesverordnung zur Änderung der Mauthöheverordnung *) Vom 1. April 2016 Artikel 1 Die Mauthöheverordnung vom 18. September 2006 (GVOBl. Schl.-H. S. 212), geändert durch Verordnung vom 19. Februar 2013 (GVOBl. Schl.H. S. 97), wird wie folgt geändert: Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Die vorstehende Verordnung wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden. Kiel, 1. April 2016 R e i n h a rd M eye r Minister für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Technologie *) Ändert LVO vom 18. September 2006, GS Schl.-H. II, Gl.Nr. B 9290-0-18. Artikel 2 nl Die Anlage wird durch die dieser Verordnung beigefügten Neufassung der Anlage ersetzt. A Aufgrund des 5 Absatz 1 Satz 1 des Fernstraßenbauprivatfinanzierungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Januar 2006 (BGBl. I S. 49) in Verbindung mit 2 der Landesverordnung über den Herrentunnel in Lübeck und zur Übertragung der Ermächtigung zur Beleihung und zur Festsetzung der Höhe von Mautgebühren vom 30. Januar 2006 (GVOBl. Schl.-H. S. 18), geändert durch Verordnung vom 7. März 2006 (GVOBl. Schl.-H. S. 39), Ressortbezeichnung ersetzt durch Artikel 68 der Verordnung vom 4. April 2013 (GVOBl. Schl.-H. S. 143), verordnet das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Technologie:

108 Anlage (zu 1) Mautgebührenverzeichnis Fahrzeugklasse 1 A Höhe über der Vorderachse =< 1,30 m Anzahl der Achsen => 2 B > 1,30 m C D Mauthöhe in Euro AGE1 MGE2 SmartCard3 PKW mit / ohne Anhänger, Motorrad 1,35 1,70 1,60; Mindestaufladung der SmartCard: Euro 10,00. 2 Van, Bus, Transporter, LKW, Caravan 2,60 3,10 (Die SmartCard wird für die Fahrzeugklasse B nicht angeboten.) > 1,30 m 3 Fahrzeuge der Klasse B mit Anhänger einachsig, LKW, Bus 6,70 8,10 (Die SmartCard wird für die Fahrzeugklasse C nicht angeboten.) > 1,30 m => 4 10,75 Fahrzeuge der Klasse B mit Anhänger mehrachsig, Fahrzeuge der Klasse C mit Anhänger, LKW 13,00 (Die SmartCard wird für die Fahrzeugklasse D nicht angeboten.) AGE plus4 Monatliche Grundgebühr in Höhe von Euro 11,10; Mindestvertragslaufzeit ein Jahr; AGE-Mauthöhe: Euro 0,80 Monatliche Grundgebühr in Höhe von Euro 620,00; Mindestvertragslaufzeit ein Jahr; AGE-Mauthöhe: Euro 1,35 Monatliche Grundgebühr in Höhe von Euro 1.860,00; Mindestvertragslaufzeit ein Jahr; AGE-Mauthöhe: Euro 3,03 Monatliche Grundgebühr in Höhe von Euro 3.100,00; Mindestvertragslaufzeit ein Jahr; AGE-Mauthöhe: Euro 5,57 Automatische Gebührenerhebung (Zahlung mittels Transponder: RFID und Quickbox) Manuelle Gebührenerhebung (Zahlung am Münzautomaten, Barzahlung beim Kassierer oder Zahlung mit Flottenkarte beim Kassierer) 3 SmartCard: Zahlung mittels einer zuvor durch den Nutzer aufgeladenen Prepaid-Karte. Die SmartCard wird nur für die Fahrzeugklasse A angeboten. 4 AGE plus: Mit Entrichtung einer monatlichen Grundgebühr bei einer Mindestvertragslaufzeit von 12 Monaten beträgt die AGE-Maut des entsprechenden Nutzers für Durchfahrten während der nachfolgenden 12 Monate nur einen verringerten Betrag. Das AGE plus-modell wird nur für die AGE, nicht jedoch für die MGE oder die SmartCard angeboten. In der Fahrzeugklasse A wird die monatliche Grundgebühr für jeweils ein Fahrzeug erhoben, während sie in den Fahrzeugklassen B, C und D für alle Fahrzeuge eines Halters in der jeweiligen Fahrzeugklasse erhoben wird (Flottentarif). 2 AGE: MGE: Fahrzeugart (Beispiele)

109 Landesverordnung zur Änderung der Landesverordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörden nach der Gewerbeordnung und zur Änderung der Ordnungswidrigkeiten-Zuständigkeitsverordnung Vom 6. April 2016 Aufgrund 1 von 155 Absatz 2 und 3 der Gewerbeordnung und 2 Absatz 1 der Landesverordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörden nach der Gewerbeordnung vom 19. Januar 1988 (GVOBl. Schl.-H. S. 27), zuletzt geändert durch Verordnung vom 1. August 2014 (GVOBl. Schl.-H. S. 216), Ressortbezeichnungen ersetzt durch Artikel 9 der Verordnung vom 16. März 2015 (GVOBl. Schl.-H. S. 96), 2 von 36 Absatz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in Verbindung mit 2 der Ordnungswidrigkeiten-Zuständigkeitsverordnung vom 22. Januar 1988 (GVOBl. Schl.-H. S. 32), zuletzt geändert durch Verordnung vom 5. Dezember 2015 (GVOBl. Schl.-H. S. 452), verordnet das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Technologie: Artikel 1 ) 1 Das Zuständigkeitsverzeichnis der Landesverordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörden nach der Gewerbeordnung vom 19. Januar 1988 (GVOBl. Schl.-H. S. 27), zuletzt geändert durch Verordnung vom 1. August 2014 (GVOBl. Schl.-H. S. 216), Ressortbezeichnungen ersetzt durch Artikel 9 der Verordnung vom 16. März 2015 (GVOBl. Schl.-H. S. 96), wird wie folgt geändert: 1. Die Gliederungsnummer 3.6.5 erhält folgende Fassung: 3.6.5 29 der Gewerbeordnung in den Fällen der 33 a, 33 c, 33 d, 33 i, 34, 34 a, 34 c, 34 d, 34 e, 34 f, 34 h, 34 i und 59 sowie der Verordnungen nach 34 g und 34 j der Gewerbeordnung, soweit nicht die Zuständigkeit nach Nummer 4.1.3 besteht. 2. Die Gliederungsnummern 4.1.2 und 4.1.3 erhalten folgende Fassung: 4.1.2 34 c, 34 f, 34 h und 34 i sowie Zuständigkeiten aufgrund der Verordnungen nach 34 g und 34 j der Gewerbeordnung als Landesaufgabe gemäß 51 Landesverwaltungsgesetz 4.1.3 29 der Gewerbeordnung in den Fällen der Erlaubniserteilung nach 34 c, 34 d, 34 e, 34 f, 34 h und 34 i sowie der Verordnungen nach 34 g und 34 j der Gewerbeordnung als Landesaufgabe gemäß 51 Landesverwaltungsgesetz Artikel 2 2) Das Zuständigkeitsverzeichnis der Ordnungswidrigkeiten-Zuständigkeitsverordnung in der Fassung vom 14. September 2004 (GVOBl. Schl.-H. S. 358), zuletzt geändert durch Verordnung vom 5. Dezember 2015 (GVOBl. Schl.-H. S. 452), wird wie folgt geändert: 1. In Gliederungsnummer 2.6.3.1 wird der Buchstabe m durch den Buchstaben n ersetzt. 2. In Gliederungsnummer 2.6.3.4 wird die Angabe 5, gestrichen. Artikel 3 Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 21. März 2016 in Kraft. Die vorstehende Verordnung wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden. Kiel, 6. April 2016 R e i n h a rd M eye r Minister für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Technologie ) Ändert LVO vom 19. Januar 1988, GS Schl.-H. II, Gl.Nr. 200-0-173 ) Ändert Zuständigkeitsverz. i.d.f. vom 14. September 2004, GS Schl.-H. II, Gl.Nr. B 454-1-5 1 2

110 Landesverordnung zur Änderung der Kampfmittelverordnung *) Vom 6. April 2016 Aufgrund des 165 Absatz 2 Satz 2 und des 175 Absatz 1 des Landesverwaltungsgesetzes verordnet das Ministerium für Inneres und Bundesangelegenheiten: Artikel 1 Die Anlage der Kampfmittelverordnung vom 7. Mai 2012 (GVOBl. Schl.-H. 539), zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. Juli 2015 (GVOBl. Schl.-H. S. 313), wird wie folgt geändert: Die Angabe 1061097 Schenefeld wird durch durch die Angabe 1056044 Schenefeld (Stadt) ersetzt. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Die vorstehende Verordnung wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden. Kiel, 6. April 2016 Stefan Studt Minister für Inneres und Bundesangelegenheiten *) Ändert LVO vom 7. Mai 2012, GS Schl.-H. II, Gl.Nr. 2011-0-21 Mitteilung der Schriftleitung Für das Einbinden des Gesetz- und Verordnungsblattes Jahrgang 2015 können Einbanddecken zum Preis von 24,00 Euro zuzüglich Versandkosten bei der Firma Schmidt & Klaunig bezogen werden. Die Anschrift und Telefon- bzw. Fax-Nummer entnehmen Sie bitte dem Impressum. Das Jahresinhaltsverzeichnis 2015 liegt der Ausgabe des Gesetzund Verordnungsblattes Nummer 1/2016 vom 28. Januar 2016 bei.

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112 Bezugsbedingungen: Fortlaufender Bezug und Einzelverkauf nur bei der Firma Schmidt & Klaunig, Ringstraße 19, 24114 Kiel; Tel. (0431) 6 60 64-0, Telefax (0431) 6 60 64-24, e-mail: info@schmidt-klaunig.de; Abbestellungen müssen bis spätestens einen Monat vor Ablauf des Halbjahres dort vorliegen. Bezugspreis: Halbj. 44,00 e Einzelne Ausgaben: Für die ersten 8 Seiten 1,80 e, für je weitere angefangene 16 Seiten 1,10 e zuzüglich Versandkosten. Für ggf. beigefügte großformatige Karten werden zuzüglich zu dem seitenabhängigen Preis 2,30 e erhoben. Lieferung nur nach schriftlicher oder Telefax-Bestellung bzw. per E-mail oder durch Abholung. Preis dieser Ausgabe: 1,80 e zuzüglich Versandkosten. Schmidt & Klaunig, Kiel 2.500 Hinweis: Die vollständigen Fassungen aller geltenden Gesetze und Verordnungen können im Internet unter http:// www.schleswig-holstein.de ( Landesrecht) abgerufen werden. Postvertriebsstück C 3232 A Deutsche Post AG Entgelt bezahlt Ministerium für Inneres und Bundesangelegenheiten des Landes Schleswig-Holstein, Postfach 71 25, 24171 Kiel, Tel. (0431) 9 88-0. Ministerium für Inneres und Bundesangelegenheiten des Landes Schleswig-Holstein Postfach 71 25 24171 Kiel Herausgeber und Verleger: