Merkblatt BLKA Anscheinswaffen, Stand August 2009 Seite 1 von 5. Anscheinswaffen. Merkblatt-Stand August 2009

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Merkblatt BLKA Anscheinswaffen, Stand August 2009 Seite 1 von 5 Bayerisches Landeskriminalamt - Sachgebiet 207 - Anscheinswaffen Merkblatt-Stand August 2009 1. Entwicklung der rechtlichen Gegebenheiten Die polizeiliche Praxis hatte gezeigt, dass zunehmend Waffenimitate offen geführt wurden und somit auch ein Sicherheitsrisiko bildeten. Diese Waffenimitate werden mittlerweile in ihrem Aussehen so originalgetreu kopiert, dass sie oft nicht von echten Feuerwaffen zu unterscheiden sind. Damit besteht potentiell die Gefahr, dass Polizeivollzugsbeamte bei einer Verwechslung in der Annahme einer vermeintlichen Notwehr- oder Nothilfesituation mit verheerenden Folgen von ihrer Dienstwaffe Gebrauch machen. Um diesem Problem entgegenzutreten, hat der Gesetzgeber mit der Änderung des Waffengesetzes 2008 in 42 a WaffG ein Verbot des Führens von Anscheinswaffen und bestimmten tragbaren Gegenständen formuliert (Führverbot). Im Waffenrecht versteht man unter Führen die Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine Waffe außerhalb 1 der UeigenenU WohnungF F, Geschäftsräumen, des eigenen befriedeten Besitztums oder einer Schießstätte. Der Transport in einem verschlossenen Behältnis ist vom Führverbot ausdrücklich ausgenommen. Mit Inkrafttreten des neuen Waffengesetzes zum 1. April 2008 wurde auch der Begriff der Anscheinswaffe wieder eingeführt. Zwischenzeitlich hat sich im Vollzug gezeigt, dass es Auslegungsschwierigkeiten im Bezug auf die Einstufung derartiger Waffenimitate gibt. Diese beziehen sich in erster Linie auf sogenannte Soft-Air-Waffen (auch als Airsoft-Waffen bezeichnet). Soft-Air-Waffe in Form eines Vollautomaten In diesem Merkblatt werden zunächst die verschiedenen Arten von Anscheinswaffen dargestellt und dann Hinweise gegeben, welche Kriterien anzusetzen sind, um Anscheins- und Nichtanscheinswaffen zu unterscheiden. 1 Hierdurch ergibt sich die paradoxe und wenig bekannte Situation, dass ein Jugendlicher in seiner eigenen Wohnung eine Anscheinswaffe führen darf, nicht aber - auch mit Zustimmung des Wohnungsinhabers - in der Wohnung oder im Garten seines Freundes.

Merkblatt BLKA Anscheinswaffen, Stand August 2009 Seite 2 von 5 Die Definition der Anscheinswaffen nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 1.6 zum WaffG lautet: 1.6 Anscheinswaffen Anscheinswaffen sind 1.6.1 Schusswaffen, die ihrer äußeren Form nach im Gesamterscheinungsbild den Anschein von Feuerwaffen (Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 2.1) hervorrufen und bei denen zum Antrieb der Geschosse keine heißen Gase verwendet werden, 1.6.2 Nachbildungen von Schusswaffen im Sinne von Nummer 1.6.1 oder 1.6.3 unbrauchbar gemachte Schusswaffen mit dem Aussehen von Schusswaffen nach Nummer 1.6.1. Auf Ausnahmen vom Führverbot wird unter Punkt 3 eingegangen. Der Rückbezug in Nummer 1.6.2 und 1.6.3 auf Schusswaffen im Sinne bzw. mit dem Aussehen von Schusswaffen nach Nummer 1.6.1 wird von hier nach Sinn und Zweck des Verbots so ausgelegt, dass auf das äußere Erscheinungsbild von echten Feuerwaffen abgestellt wird. Gemäß Bundesdrucksache 16/8224 ist das Ziel dieser waffenrechtlichen Reglementierung die Verdrängung originalgetreuer Schusswaffenimitate aus der Öffentlichkeit durch das in 42a Waffengesetz vorgesehene Führverbot. 2. Vom Führverbot erfasste Waffenimitate Das Führverbot soll in erster Linie für so genannte Soft-Air-Waffen" gelten, die unter Jugendlichen weit verbreitet sind. Hierbei handelt es sich u.a. um täuschend echt wirkende Nachbauten von Feuerwaffen, mit denen kleine Plastikkugeln (meist im Kaliber 6 mm) verschossen werden und die sich insbesondere bei Jugendlichen großer Beliebtheit erfreuen. Der Transport von Soft-Air-Waffen ist nur noch in einem verschlossenen Behältnis (z.b. in einer eingeschweißten Verpackung oder in einer mit Schloss verriegelten Tasche) möglich. Auf diese Weise sollen für den Transport von Anscheinswaffen außerhalb des Führensverbotes hohe Hürden aufgebaut werden. Nummer 1.6.2 der Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 zum WaffG erfasst Nachbildungen (Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 6 WaffG) von Feuerwaffen, also Nachbauten, die die äußere Form einer Schusswaffe haben, aus denen jedoch nicht ge-

Merkblatt BLKA Anscheinswaffen, Stand August 2009 Seite 3 von 5 schossen werden kann. Unbrauchbar gemachte Schusswaffen (sogenannte Dekorationswaffen nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 1.4 zum WaffG), die weiterhin wie funktionsfähige Feuerwaffen aussehen, werden von Nummer 1.6.3 erfasst. 0BNachbildung 1BDekorationswaffe (hier als Schnittmodell) 3. Ausnahmen In Nummer 1.6 werden Ausnahmen für eine Einstufung als Anscheinswaffe definiert: Ausgenommen sind solche Gegenstände, die erkennbar nach ihrem Gesamterscheinungsbild zum Spiel oder für Brauchtumsveranstaltungen bestimmt sind oder die Teil einer kulturhistorisch bedeutsamen Sammlung im Sinne des 17 sind oder werden sollen oder Schusswaffen, für die gemäß 10 Abs. 4 eine Erlaubnis zum Führen erforderlich ist. Ausgenommen sind somit, neben erlaubnispflichtigen Feuerwaffen, die von Sportschützen verwendeten Federdruck-, Druckluft- und Druckgaswaffen in der Regel gekennzeichnet mit einem F-Zeichen sowie zugelassene Schreckschuss-, Reizstoffund Signalwaffen, weil für diese grundsätzlich waffenrechtliche Erlaubnisvorbehalte beim Führen (siehe 10 Abs. 4 WaffG) gelten. Welche Waffenimitate als Teil einer kulturhistorischen Sammlung vom Führverbot nicht erfasst werden sollen, lässt sich aus technischer Sicht nicht beantworten. Ausgenommen von der Definition Anscheinswaffe sind gemäß Bundesdrucksache 16/8224 auch Spielzeugattrappen (z.b. Zündblättchenrevolver) und Waffenimitate für Brauchtumsveranstaltungen (z.b. für Karneval, öffentliche Western-Veranstaltungen und Umzüge bei Schützenfesten). In Nummer 1.6 werden noch weitere Ausnahmen für eine Einstufung als Anscheinswaffe wie folgt definiert: Erkennbar nach ihrem Gesamterscheinungsbild zum Spiel bestimmt sind insbesondere Gegenstände, deren Größe die einer entsprechenden Feuerwaffe um 50 Prozent über- oder unterschreiten, neonfarbene Materialien enthalten oder keine Kennzeichnungen von Feuerwaffen aufweisen. Letztere Formulierung dient gemäß Bundesdrucksache 16/8224 der Klarstellung, unter welchen Gegebenheiten ein Waffenimitat von der Definition der Anscheinswaffe aus-

Merkblatt BLKA Anscheinswaffen, Stand August 2009 Seite 4 von 5 genommen ist. Sie enthält konkrete Anhaltspunkte für Hersteller, Händler und Käufer von Spielzeugwaffen. Attrappen, deren Größe die des Originalvorbildes um die Hälfte über- oder unterschreitet, sind von echten Feuerwaffen unterscheidbar. Dies gilt insbesondere, wenn darüber hinaus auch beispielsweise an der Mündung des Laufs neonfarbene Kunststoffteile verarbeitet wurden. oben: Original unten: um 50% verkleinerte Spielzeugwaffe neonfarbene Materialien an der Mündung In der Bundesdrucksache 16/8224 wird zu Kennzeichnung von Feuerwaffen ausgeführt, dass hierunter Originalbeschriftungen wie z.b. Händlerlogo oder Modellbezeichnung zu verstehen sind. Bei der Abgrenzung von Anscheinswaffen und Spielzeug ist unter Berücksichtigung des objektiven Empfängerhorizonts auf das Gesamterscheinungsbild des Gegenstandes abzustellen. Dieser Satz steht jedoch im Widerspruch zu der Formulierung im Gesetzestext selbst, weil hier nur mit einer oder - Verknüpfung die drei Merkmale zur Anscheinsbeseitigung aufgeführt werden. 2BSoft-Air-Pistole ohne Kennzeichnung Soft-Air-Pistole mit Kennzeichnung Modellbezeichnung und Herstellerlogo Stellt man bei dem Beispiel auf der vorherigen Seite links ausschließlich auf das Fehlen bzw. Vorhandensein von Modellbezeichnung oder Herstellerlogo ab, dann ist diese Pistole keine Anscheinswaffe. Hierbei ergibt sich letztendlich die Frage, inwieweit abgesehen von den im Gesetz genannten drei Merkmalen das Gesamterscheinungsbild zusätzlich zu berücksichtigen ist. Erkennbar ihrem Gesamterscheinungsbild zum Spiel bestimmt dürften grundsätzlich nur solche Spielzeugwaffen und Waffenimitate sein, die Miniaturen sind oder auffällige Ein-

Merkblatt BLKA Anscheinswaffen, Stand August 2009 Seite 5 von 5 färbungen der Materialien aufweisen. Hierbei gilt es aber auch zu berücksichtigen, dass es auf dem Markt echte Feuerwaffen gibt, die ebenfalls transparent oder auffällige Farbgebungen besitzen. Auf einer Tagung der Bund-Länder-Arbeitsgruppe Waffentechnik/Waffenrecht im April 2008 wurde vom BKA hierzu festgestellt, dass die im Gesetz vorliegenden Formulierungen nicht befriedigend sind. Das zuständige Sachgebiet SO 11 verwendete die oben genannten Merkmale in den Besprechungen während des Gesetzgebungsverfahrens als mögliche Indizien und nicht als isolierte Ausschlusskriterien. Es sollte nach Meinung des BKA auf das Gesamterscheinungsbild der Waffe als Spielzeug abgestellt werden und die im Gesetz genannten Merkmale höchstens als Vollzugsindizien verwendet werden. Diese Meinung hat aber im Gesetzestext keinen Niederschlag gefunden. Es wird von hier aus bezweifelt, ob die Auffassung des BKA in Verbindung mit dem Wortlaut des Gesetzes rechtlich Bestand haben kann. So wäre demnach eine Spielzeugwaffe, deren Größe die einer entsprechenden Feuerwaffe um 50 % über- oder unterschreitet, aber die im Gesamterscheinungsbild (äußere Kontur, Farbgebung) einer O- riginalwaffe entspricht, als Anscheinswaffe zu werten. Letztendlich liegen bisher weder vom Bundesministerium des Innern noch vom Bundeskriminalamt Auslegungskriterien zu dieser Problemstellung vor. Das Bayerische Landeskriminalamt stellt daher bei der Bewertung, wann eine Spielzeugwaffe oder Waffenimitat dem Erscheinungsbild nach erkennbar zum Spiel bestimmt ist, derzeit ausschließlich auf die drei im Gesetz genannten Merkmale ab. Größe, neonfarbene Materialien oder keine Kennzeichnungen von Feuerwaffen Nicht zur Kennzeichnung von Feuerwaffen gerechnet werden beispielsweise Kaliberbezeichnungen oder angedeutete Beschusszeichen, sondern hier sind bezugnehmend auf den Begründungstext des Gesetzgebers nur Händlerlogos oder Modellbezeichnungen echter Schusswaffen maßgeblich. Beinhaltet ein Waffenimitat zumindest eines der oben genannten Merkmale, dann stellt es nach den Maßgaben der Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.6 zum WaffG keine Anscheinswaffe dar. D. St.