halbautomatischen Selbstladewaffen auf Basis des Modells "APC 9". Beschreibung der drei antragsgegenstindhchen Sehusswaffen Moden "APC 9":

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1 I Bundeskriminalamt :i" POSTANSCHRlFT Bundeskriminalami Wiesbaden Postzustellungsauftrag HAI.ISAHSOR'T TbaersIraße 11, WIeSbaden POSTMSCHRlFT Wiesbaden Firma TB.. Pol-Tee e.k. +49(0) FAX +49(0) Theresienstraße 5 BEARBElTETVOH MitteIstädt, Martin Roben FOrth E-MAL so11-waft'enrecht@bka.bund.de ~ S ,z-247 DATUM BETREFF BEZUG Waffengesetz (WaffG); hier: Feststellnngsbeseheid gemäß 2 Abs. 5 WaftG LV.m.. 48 Abi. 3 WaftG sowie Beurteilung nach 6 A WaffV Ihr Antrag vom bezüglich der Schusswaffen der Firma B & T, Modelle"APP9" und "APG9" Sehr geehrte Damen und Herren, Gegenstand Ihres oben genannten Antrages ist die Beurteilung nach 2 Absatz 5 WaffG von drei Versionen der von der Firma B&T (vormals Brügger & Thomet), Thun/Schweiz, gefertigten halbautomatischen Selbstladewaffen auf Basis des Modells "APC 9". Beschreibung der drei antragsgegenstindhchen Sehusswaffen Moden "APC 9": Version -a- Version -b- Version -c- Bezeichnung APP9 APG9 APG9 KaUber 9mmLuger 9mmLuger 9mmLuger Verschluss- Konstruktion Masse-F eder- Verschluss, "aufschießend" Magazinkapazitäten Schäftung Laufart Zug-, Feld - Profil 2 und 30 Patronen (Weehselmagazine Kastenform) Kunststoff mit klappbarer Schulterstütze Stahl, 6R, 1,3 1,4mm Feldbreite Masse-Feder- Verschluss, "aufschießend" Masse-Feder- Verschluss, "aufschießend" 2 und 30 Patronen (Wechselmagazine Kastenform) Kunststoffmit fester Schulterstütze Stahl, 6R, 1,3 1,4mm Feldbreite 2 und 30 Patronen (Wechselmagazine Kastenform) Kunststoff mit klappbarer Schulterstütze Stahl, 6R, 1,3 1,4mm Feldbreite ZUSTEll UNO leferanschrift: BKA. 1lIaersn8e 11, WIeabadeII 08ERWEISUHGSEIFANGER: Bundeskasse TrIIIr BKA BAHKIIERBlNDUNG: Deulsche Bundesbank Fiale SaiI'brIlcIcen (Billt SaiI'brIlcIcen) SIC MARKDEF1590 IBAN DE8l

2 SEITE 2VON 8 Laufdurchmesser 16,03 nun (außen an der Mündung) 16,03 nun (außen an der Mündung) 16,03 nun (außen an der Mündung) Herstellungsnummem LaufJingen 17,85 cm 24,35 cm 42,35 cm Längen Lauf und Verschluss im verriegelten Zustand Waffengesamdängen bei umleklal!l!: ter Schulterstiitze Waffengesamtlängen bei auslekladdter Schulterstiitze DE DE ,5 cm 33cm 51cm 37,9cm Festschaft 62,4cm 59,7 cm 66,2 cm 84,2cm Waffenart Kurzwaffe Langwaffe Langwaffe i Die Versionen -a- (APP9) und -c- (APG9) lagen als Musterwaffen vor.

3 SEITE 3VON 8

4 SEITE 4 VON 8

5 Die drei antragsgegenständlichen Schusswaffen sind eigenständige zivile Fertigungen, die sich von der vollautomatischen Schusswaffe Modell..APe 9 - Advanced Police Carbine-" (Kriegswaffe i. S. d Nr. 29 -b- KWL) durch technische V eränd~en unterscheiden. Insbesondere sind zur Verhinderung eines Umbaus in eine vollautomatische Schusswaffe entsprechende bauliche Maßnahmen getroffen worden. Diese wurden im Rahmen des Antragsverfahrens von Ihnen in Form einer Gegenüberstellung vorgelegt. Ein Austausch der Komponenten Abzug. Gehäuse, Sicherungswelle. Hammer, Unterbrecher und Verschluss zwischen der vollautomatischen Version und den halbautomatischen Versionen ist dabei nicht möglich. :.

6 SEITE 6VON 8 Sie. die Firma Pol-Tec e.k. beabsichtigen, die o. a SeIhstladewaffen zu importieren und im Geltungsbereich des WaffG zu vertreiben. Eraebnis der waffenreehtlichen Prüfung der heiden Mutenvaffen und der weiteren nicht vorgelegten Versionen: 1. Die drei o. a. Schusswaffen waren noch nicht Gegenstand eines Antrages nach 2 Abs. 5 WaffG. 2. Ein berechtigtes Interesse im Sinne des 2 Abs. 5 Nr. 1 WaffG wird fiir Ihren Antrag anerkannt. 3. Die drei o. a. Schusswaffen sind keine Kriegswaffen. Diese Feststellung wurde vom Bundesministerium fiir Wirtschaft und Technologie (BMWi) mit vom bestätigt. 4. Bei der o. a Schusswaffe Version -a- (Modell,,APP9") handelt es sich um eine mehrschissige halbautomatische Kurz-Schusswaffe im Sinne der Anlage 1 zu 1 Abs. 4 WaffG Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 2.2 (2. Alternative) und 2.5 (2. Alternative), bei der die Anzahl der zu ladenden Patronen über die Magazinkapazität der Wechselmagazine bestimmt wird. 5. Bei den o. a Schusswaffen Versionen -b-, und -c- (Modelle "APG9") handelt es sich um mehrschissige halbautomatische Lang-Schusswaffen im Sinne der Anlage 1 zu 1 Abs. 4 WaffG Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 2.2 (2. Alternative) und 2.5 (1. Alternative), bei denen die Anzahl der zu ladenden Patronen über die Magazinkapazität der Wechselmagazine bestimmt wird. 6. Die o. a Schusswaffen-Version -a- (Modell,,APP9") ist als mehrschissige halbautomatische Kurz-SchusswatTe in die Kategorie "B" gern. Anlage 1 zu 1 Abs. 4 WaffG Abschnitt 3 Nr. 2.1 und 2.7 einzuordnen. 7. Die o. a Schusswaffen Versionen -b- und -c- (Modelle "APG9") sind als mehrschissige halbautomatische Lang-Schusswaffen in die Kategorie "B" gern. Anlage 1 zu 1 Abs. 4 WaffG Abschnitt 3 Nr. 2.5 und 2.7 einzuordnen. 8. Alle drei o. a Schusswaffen sind nicht nach Anlage 2 zu 2 Abs. 3 WaffG -Waffenliste Abschnitt 1 verboten. 9. Alle drei o. a. Schusswaffen können aufgrund einer Erlaubnis nach 10 oder 21 WaffG bzw. 15 Bundesjagdgesetz (in Verbindung mit 13 WaffG) erworben werden. 10. Alle drei o. a. Schusswaffen-Versionen sind von dem Verbot zur schießsportlichen Verwendung nach 6 Absatz 1 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung (AWaftV) erfasst. Begriindung: 1. Es wurden keine weiteren Anträge nach 2 Abs. 5 WaffG fiir die drei o. a Schusswaffen gestellt. 2. Sie, die Firma POL-TEe e. K., Theresienstraße 5, Fürth beabsichtigen, die drei o. a. Schusswaffen zu importieren und direkt sowie über den Waffenfachhandel zu vertreiben. Sie sind im Besitz der notwendigen Erlaubnis ihrer örtlich zuständigen Waffenbehörde fdr die Herstellung und den Handel mit Schusswaffen. Das berechtigte Interesse an der Entscheidung nach 2 Abs. 5 Nr. 1 WaffG wurde damit glaubhaft gemacht. 3. Nach Ansicht des Bundeskriminalamtes handelt es sich bei allen drei o. a Schusswaffen um keine KriegswatTen im Sinne des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen in

7 SEfJE7VON8 der Fassung der Bekanntmachung vom 22. November 1990 (BGBl. I S. 2506), das zuletzt durch Artike14 des Gesetzes vom 27. Juli 2011 (BGBl S. 1597) geändert worden ist. 4. Mit der o. a. Schusswaffenversion -a- (Modell "APP9") kann durch eine Betätigung des Abzugs jeweils nur ein Schuss abgegeben werden. Die Schusswaffe ist somit Halbautomat im Sinne der Anlage 1 zu 1 Abs. 4 WafR1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 2.2 (2. Alternative). Diese Waffe hat eine Lauftlnge von 17,85 cm und ein Längenmaß von 26,5 cm von Lauf und dem dazugehörigen Verschluss in geschlossener Stellung gemessen. Weiterhin hat diese Waffenversion eine Waffen-Gesamtlinge von mind. 37,9 cm, d. h. in der kürzesten bestimmungsgemäß verwendbaren Gesamtlänge. Somit erfii1lt die Waffe Modell "APP9'" jedes Kriterium der Definition,,,Kurzwaffe" gemäß Anlage 1 zu 1 Abs. 4 WafR1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 2.5 (1. Alternative). 5. Mit den o. a. Schusswaffenversionen -b- und -c- (Modelle "APG9") kann durch eine Betätigung des Abzugs jeweils nur ein Schuss abgegeben werden. Die Schusswaffen sind somit Halbautomaten im Sinne der Anlage 1 zu 1 Abs' 4 WafR1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 2.2 (2. Alternative). Die Waffe Version -b- hat eine Laußinge von 24,35 cm und ein Längenmaß von 33 cm von Laufund dem dazugehörigen Verschluss - in geschlossener Stellung gemessen. Weiterhin hat diese Waffenversion mit einer festen SchulterstOtze eine Waffen Gesamtllnge von 66,2 cm, d. h. in der kürzesten bestimmungsgemäß verwendbaren Gesamtlänge. Somit erfüllt die Waffenversion (-b-) jedes Kriterium der Definition,,LangwaC Ce" gemäß Anlage 1 zu 1 Abs. 4 WafR1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 2.5 (1. Alternative). Die Waffe Version -c- hat eine Laußänge von 42,35 cm und ein Längenmaß von 51 cm von Lauf und dem dazugehörigen Verschluss - in geschlossener Stellung gemessen. Weiterhin hat diese Waffenversion eine Waffen-Gesamtlinge von mind. 62,4 cm, d. h. in der kürzesten bestimmungsgemäß verwendbaren Gesamtlänge. Somit erfüllt die Waffenversion (-c-) jedes Kriterium der Definition,,Langwaffe" gemäß Anlage 1 zu 1 Abs. 4 WafR1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 2.5 (1. Alternative). 6. Unabhängig von der Kapazitäten der verwendeten Wechselmagazine ist die o. a. Schusswaffe Modell,,APP9" als halbautomatische Kurz-Schusswaffe in die Kategorie,,B" gem. Anlage 1 zu 1 Abs. 4 WafR1 Abschnitt 3 Nr. 2.1 einzuordnen. Außerdem findet wegen dem "Kriegswaffen-Aussehen" (siehe hierzu Begründung Nr. 1O) der Waffe auch noch Nr. 2.7 der vorgenannten Norm Anwendung. 7. Bei der Verwendung von einem Wechselmagazin mit einer Kapazität von 2 Patronen sind die o. a. Schusswaffenversionen -b- und -c- (Modelle,,APG9") als halbautomatische Lang-Schusswaffen, die in ihren Magazinen und dem jeweiligen Patronenlager nicht mehr als drei Patronen aufnehmen können, in die Kategorie,,B" gem. Anlage 1 zu 1 Abs. 4 WafR1 Abschnitt 3 Nr. 2.5 einzuordnen. Bei der Verwendung von Wechselmagazinen mit einer Kapazität von 3 Patronen (und mehr) sind die betreffenden Schusswaffen als halbautomatische Lang-8ehusswaffen, die in ihren Magazinen und dem jeweiligen Patronenlager ~ als drei Patronen aufnehmen können, in die Kategorie"B" gem. Anlage 1 zu 1 Abs. 4 WafR1 Abschnitt 3 Nr. 2.4 und 2.5 (wegen der Wechselmagazinen) einzuordnen. Außerdem findet wegen dem,,kriegswaffen-aussehen" (siehe hierzu Begründung Nr. 10) dieser Waffenversionen auch noch Nr. 2.7 der vorgenannten Norm Anwendung. 8. Alle drei o. a. Schusswaffenversionen sind nicht als vollautomatische Schusswaffen im Sinne von Anlage 1 zu 1 Abs. 4 WafR1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 2.2 Satz 3 anzusehen und unterliegen auch nicht dem Verbot nach Anlage 2 zu 2 Abs. 3 WafR1 Waffenliste - Abschnitt 1 Nr und weiteren Verboten nach Nr Die im Rahmen der bei der Waffen-Neufertigung dieser Halbautomaten APe 9 vorge

8 SEllE8VON8 nommenen baulichen Veränderungen im Vergleich zur vollautomatischen Kriegswaffe B&T-Modell APC 9 erscheinen aus hiesiger Sicht ausreichend, um zu verhindern, dass diese Schusswaffen unter der Verwendung allgemein gebräuchlicher Mittel umgebaut werden können, damit in vollautomatischer Weise geschossen werden kann. 9. Die drei o. a. Schusswaffenversionen unterliegen keiaen waffenrechtlichen Befreiungsvorschriften. Somit ist deren Erwerb aufgrund einer Erlaubnis nach 10 oder 21 WafID bzw. 15 Bundesjagdgesetz (in Verbindung mit 13 WaflU) möglich, sofern die sonstigen waffenrechtlichen bzw. jagdrechtlichen Voraussetzungen gegeben sind. 10. Die drei o. a. Schusswaffenversionen gleichen bis aufwenige Merkmale (Maße, Laufhülle usw.) der "vollautomatischen" Schusswaffe B&T - Modell APC 9 - Advanced Police Carbiae - (Kriegswaffe i. S. d. Nr. 29 -h- KWL). Somit sind diese IlidballlDllllltische Schusswaffen. die ihrer llujjeren Form ntlch den Anschein einer vollo.utomatischen Kriegswaffe, die Kriegswqffe im Sinne des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen ist, hervorrufen. Aufgrund der vorhandenen Lauflängen bei den o. a. Waffenversionen -a- und -h- mit 17,85 cm und 24,35 cm, erfilllen diese Waffen das Ausschlusskriterium gemäß 6 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. -a- AWaffV. Die Schusswaffenversionen -h- und -c- erfwlen wegen der Hülsenlänge der verwendeten Munition von 19 mm das Ausschlusskriterium gemäß 6 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. -c- A WaffV. Hier ist der Grenzwert 40mm Hülsenlänge. Hinweise: 1. Nach 2 Absatz 5 Nummer 2 Satz 2 WaflU wurden die zuständigen Bundes- und Landesbehörden zu dem obigen Antrag angehört 2. Dieser Feststellungsbescheid bezieht sich aufdie o. a. Schusswaffen, die dementsprechend gekennzeichnet sind, und gilt nicht fiir dessen Modifikationen, Nachbauten etc. 3. Durch diesen Bescheid bleibt die evtl. Notwendigkeit waffenrechtlicher oder sonstiger Erlaubnisse unberührt. Kosten: Die Kosten fiir diesen Bescheid werden mit einem separaten Bescheid festgesetzt. Reehtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Bundeskriminalamt, Wiesbaden, schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen.

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