Friedhof- und. Bestattungsverordnung. die Gemeinde Langwies

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Verordnung über das Bestattungswesen und den Friedhof

Transkript:

Friedhof- und Bestattungsverordnung für die Gemeinde Langwies

- Seite 2 - INHALTSÜBERSICHT Artikel: I. Allgemeines Aufsicht 1 Recht auf Bestattung 2 Ordnung 3 II. Bestattungsvorschriften Fristen 4 Grabanlage 5 Urnen in bestehenden Gräbern 6 Grabesruhe 7 Grabestiefen 8 III. Friedhofunterhalt Grabeinfassungen 9 Grabmäler 10 Anbringen der Grabmäler 11 Pflege der Gräber 12 Friedhofpflege 13 Wiederbelegung der Gräber 14 IV. Gebühren, Straf- und Schlussbestimmungen Gebühren 15 Strafbestimmungen 16 Inkrafttreten 17

- Seite 3 - I. ALLGEMEINES Aufsicht Art. 1 1 Die Aufsicht über das Friedhof- und Bestattungswesen obliegt dem Gemeindevorstand. Recht auf Bestattung Art. 2 1 Das Recht auf unentgeltliche Bestattung besteht für Verstorbene, die im Zeitpunkt des Todes in der Gemeinde Langwies gesetzlichen Wohnsitz hatten. 2 Für die Bestattung Verstorbener, die nicht in der Gemeinde Wohnsitz hatten, bedarf es einer Bewilligung des Gemeindevorstandes. 3 Die Bewilligung wird in der Regel, gegen Entrichtung einer Grundgebühr und der Bestattungskosten (Selbstkosten) der Gemeinde erteilt. Ordnung Art. 3 1 Der Friedhof soll stets gut gepflegt und in einem, seiner Bestimmung würdigen Zustand erhalten werden. 2 Der Schutz und die Pflege des Friedhofes und der Grabstätten werden der Bevölkerung eindringlich empfohlen. 3 Vorschulpflichtige Kinder dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten. 4 Das Mitführen von Hunden ist nicht gestattet. II. BESTATTUNGSVORSCHRIFTEN Fristen Art. 4 1 Die Bestattung eines Verstorbenen darf frühestens 48 Stunden und muss spätestens 72 Stunden nach dem Hinschied erfolgen. 2 In besonderen Fällen kann der Bezirksarzt Ausnahmebewilligungen erteilen.

- Seite 4 - Grabanlagen Art. 5 1 Die Gräber werden in fortlaufender Reihenfolge angelegt und nummeriert. 2 Private Grabstätten (Familiengräber) werden nicht zur Verfügung gestellt. 3 Für Kinder bis 7 Jahren und Urnen ist ein separates Gräberfeld reserviert. Urnen in bestehenden Gräbern Art. 6 1 Auf Wunsch der Angehörigen darf die Beisetzung von Urnen in ein bestehendes Grab oder die Beisetzung mehrerer Urnen in dasselbe Grab gestattet werden. 2 Die Frist gemäss Art. 7 dieser Verordnung für die Grabesruhe des betreffenden Grabes wird dadurch nicht geändert. Grabesruhe Art. 7 1 Die Grabesruhe beträgt für Erd- und Urnenbestattete mindestens 20 Jahre. 2 Bei Aufhebung der Gräber nach Ablauf der Grabesruhe sind allfällige noch vorhandene Gebeine und Urnensachen im neuen Grab schicklich zu begraben. Grabestiefen Art. 8 1 Die Gräber sind auf folgende Mindesttiefen auszuheben: - für Erwachsene und Kinder über 10 Jahre 1.50 m - für Kinder unter 10 Jahren 1.20 m - für Urnen 0.80 m 2 Die Länge und Breite des Grabes richtet sich nach den Sargmassen.

- Seite 5 - III. FRIEDHOFUNTERHALT Grabeinfassungen Art. 9 1 Sämtliche Gräber sind in gerader Flucht mit Einfassungen zu versehen. 2 Die Masse dieser Grabeinfassungen wurde einheitlich wie folgt festgesetzt: - Erwachsenengräber: Länge 170 cm, Breite 60 cm, Abstand 35 cm - Kindergräber: Länge 90 cm, Breite 50 cm, Abstand 35 cm - Urnengräber: Länge 65 cm, Breite 60 cm, Abstand 20 cm 3 Sollte der Tod mehrerer Mitglieder derselben Familie zur gleichen Zeit oder in direkter Folge eintreten, so kann der Gemeindevorstand auch Doppel oder Reihengräber bewilligen. Grabmäler Art. 10 1 Die Grabmäler sollen den Forderungen des Schönheitssinnes entsprechen sowie die stimmungsvolle Ruhe des Friedhofes nicht stören. 2 Die Grabmäler müssen aus Stein oder Holz angefertigt sein. Bei letzteren sind Abdeckungen aus Kupferblech gestattet. 3 Es gelten folgende Maximalmasse: - Erwachsenengräber Höhe 1.20 m Breite 0.60 m - Kindergräber Höhe 0.80 m Breite 0.40 m - Urnengräber Höhe 0.40 m Breite 0.55 m 4 Für Urnengräber sind nur liegende Schriftplatten gestattet. Anbringen der Grabmäler Art. 11 1 Die Grabmäler dürfen frühestens 4 Monate nach erfolgter Bestattung angebracht werden. 2 Bei gefrorenem Boden ist das Anbringen von Grabmälern nicht erlaubt.

- Seite 6 - Pflege der Gräber Art. 12 1 Die Pflege der Gräber obliegt den Angehörigen der Verstorbenen. 2 Verwahrloste Gräber werden durch die Gemeinde zur Pflege einem Gärtner oder einer anderen Person übertragen. 3 Sofern Angehörige, denen die Übernahme der Grabpflege zugemutet werden kann, vorhanden sind, wird dafür eine einmalige, die Kosten der ganzen Grabpflegezeit deckende Gebühr erhoben. Friedhofpflege Art. 13 1 Die Pfleger von Gräbern sind gehalten Unkraut, Steine, und dergleichen an der hiefür vorgesehenen Stelle zu deponieren. Wiederbelegung der Gräber Art. 14 1 Ordnet der Gemeindevorstand nach Ablauf der gesetzlichen Ruhezeit die Räumung eines Gräberfeldes an, so hat er dies drei Monate vorher schriftlich bekannt zu geben. IV. GEBÜHREN, STRAF- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN GEBÜHREN Art. 15 1 Die Gebühren gemäss Art. 2 und 12 dieser Verordnung werden vom Gemeindevorstand angesetzt. Sie dürfen die Selbstkosten nicht übersteigen. Strafbestimmungen Art. 16 1 Übertretungen der vorliegenden Verordnung können vom Gemeindevorstand mit Bussen bis zu Fr. 500.-- bestraft werden.

- Seite 7 - Inkrafttreten Art. 17 1 Die vorliegende Verordnung tritt mit der Annahme durch die Gemeindeversammlung in Kraft. Sie ersetzt die Kirchhofordnung vom 25.7.1920. Die Genehmigung durch das zuständige Departement bleibt vorbehalten. Genehmigt an der Gemeindeversammlung vom 1. Juli 1988. NAMENS DER GEMEINDE LANGWIES Der Gemeindepräsident: Johann Mattli Der Gemeindeschreiber: Rolf Schumacher-Mettier Genehmigt vom Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartement Graubünden mit Departementsverfügung Nr. 378 vom 3. Oktober 1988 Der Vorsteher des Justiz-, Polizei und Sanitätsdepartementes Regierungsrat Luzi Bärtsch