Fassung gültig ab

Ähnliche Dokumente
Satzung der Gemeinde Reit im Winkl über die Herstellung von Stellplätzen und Garagen und deren Ablösung. (Stellplatzsatzung)

Satzung über die Herstellung von Stellplätzen und Garagen in der Gemeinde Schwangau

Markt Altomünster. Satzung über die Herstellung von Stellplätzen und Garagen und deren Ablösung vom

Satzung über die Herstellung von Stellplätzen und Garagen und deren Ablösung - in der Fassung der Ersten Änderungssatzung, gültig ab

S a t z u n g. über die Herstellung von Stellplätzen und Garagen

S a t z u n g über die Herstellung von Stellplätzen und Garagen und deren Ablösung

Satzung. über die Herstellung von Stellplätzen und Garagen und deren Ablösung. der Gemeinde Pettendorf. (Stellplatz- und Garagensatzung)

S a t z u n g. über die Herstellung von Stellplätzen und Garagen und deren Ablösung

SATZUNG über die Herstellung von Stellplätzen

Satzung über die Herstellung von Stellplätzen und Garagen

S a t z u n g. über die Herstellung von Stellplätzen und Garagen und deren Ablösung. vom

S a t z u n g. über die Herstellung von Stellplätzen und Garagen und deren Ablösung Vom

Satzung der Stadt Vilsbiburg über die Herstellung von Stellplätzen und Garagen und deren Ablösung. Geltungsbereich

S a t z u n g. über die Herstellung von Stellplätzen und Garagen und deren Ablösung der Gemeinde Taufkirchen(Vils) (Stellplatz- und Garagensatzung)

Satzung über die Herstellung von Stellplätzen und Garagen und deren Ablösung der Gemeinde Eggstätt (Stellplatz- und Garagensatzung)

Satzung über die Herstellung von Stellplätzen und deren Ablösung der Gemeinde Adelsried (Stellplatz- und Garagensatzung)

Satzung über die Herstellung von Stellplätzen und Garagen und deren Ablösung des Marktes Dinkelscherben (Stellplatz- und Garagensatzung)

Örtliche Bauvorschrift

S a t z u n g. über die Herstellung von Stellplätzen und Garagen und deren Ablösung

Satzung über die Herstellung von Stellplätzen und Garagen und deren Ablösung der Stadt Spalt (Stellplatz- und Garagensatzung) vom 12.

Satzung über die Herstellung von Stellplätzen und Garagen und deren Ablösung des Marktes Bad Endorf (Stellplatz- und Garagensatzung)

der Gemeinde Wenzenbach

Satzung über die Herstellung von Stellplätzen und Garagen und deren Ablösung (Stellplatz- und Garagensatzung) der Stadt Friedberg

G e m e i n d e H o h e n r o t h. folgende. Satzung über Die Herstellung und Gestaltung von Kraftfahrzeugstellplätzen

Satzung über die Herstellung von Stellplätzen und Garagen und deren Ablösung der Gemeinde Geldersheim (Stellplatz- und Garagensatzung)

Satzung. für die. Herstellung von Stellplätzen (Stellplatzsatzung) in der Gemeinde Höhenkirchen-Siegertsbrunn

Satzung über den Nachweis und die Herstellung von Stellplätzen und deren Ablösung (Stellplatzsatzung) des Marktes Kühbach

Satzung über die Herstellung von Stellplätzen und Garagen und deren Ablösung in der Fassung der Änderungssatzung vom

Satzung über die Anzahl und die Gestaltung von Stellplätzen (Stellplatzsatzung Unterföhring StS)

der Stadt Simbach a. Inn über den Nachweis, die Herstellung und die Ablösung der Garagen und Stellplätze für Kraftfahrzeuge

Satzung über die Herstellung von Stellplätzen und Garagen und deren Ablösung der Gemeinde Georgensgmünd (Stellplatz- und Garagensatzung)

Satzung über die Herstellung von Stellplätzen und Garagen und deren Ablösung der Gemeinde Ried - Stellplatzsatzung - vom

Satzung über die Herstellung und Bereithaltung von Abstellplätzen für Fahrräder vom

Stellplatz-Satzung der Stadt Röthenbach a.d.pegnitz

Satzung. über die Herstellung von Garagen und Stellplätzen und deren Ablösung (Garagen- und Stellplatzsatzung -GaStS-) des Marktes Nittendorf

Satzung über die Herstellung und Bereithaltung von Stellplätzen und Garagen für Kraftfahrzeuge. (Stellplatzsatzung)

Satzung über die Anzahl und Beschaffenheit von Stellplätzen in der Gemeinde Baierbrunn

Satzung. über die Herstellung notwendiger Stellplätze - Stellplatzsatzung - der Gemeinde Schlepzig vom

Sehr geehrte Leserin, sehr geehrter Leser,

Satzung. über den Nachweis und die Herstellung von Stellplätzen (Stellplatzsatzung)

Satzung über die Herstellung von Garagen und Stellplätzen und deren Ablösung

Satzung der Stadt Eichstätt über die Herstellung und Ablösung von Garagen und Stellplätzen (Garagen- und Stellplatzsatzung - GaStS)

ORTSRECHT DER STADT FREILASSING

Stadt Coswig (Anhalt)

Stadt Stadtbergen. Landkreis Augsburg. Stellplatzsatzung. - Bauamt - Oberer Stadtweg Stadtbergen. gez. Ulrich Lange Stadtbaumeister

Stellplatzsatzung. 1 Geltungsbereich

Satzung über die Herstellung notwendiger Stellplätze (Stellplatzsatzung) der Gemeinde Woltersdorf vom 17. März 2005

S a t z u n g über die Herstellung von Stellplätzen und Garagen und deren Ablösung

Präambel. 1 Geltungsbereich. Der Geltungsbereich dieser Satzung umfasst das gesamte Stadtgebiet der Landeshauptstadt Magdeburg.

Satzung der Stadt Teterow über die Herstellung notwendiger Stellplätze oder Garagen (Stellplatzsatzung)

Satzung über notwendige Stellplätze (Stellplatzsatzung) der Stadt Blankenburg (Harz). Vom 10. März Geltungsbereich

Satzung. über die Herstellung notwendiger Stellplätze (Stellplatzsatzung)

Satzung über die Nachweispflichten von Garagen, Stell- und Abstellplätzen

Satzung über die Herstellung von Stellplätzen im Stadtgebiet Eggenfelden. (Stellplatzsatzung) vom

Satzung über die Herstellung notwendiger Stellplätze (Stellplatzsatzung) der Gemeinde Rüdersdorf bei Berlin vom

Satzung über die Herstellung von Stellplätzen, Garagen und deren Ablösung der Gemeinde Grasbrunn vom

Satzung über die Herstellung von Stellplätzen und Garagen und deren Ablösung (Stellplatz- und Garagensatzung) der Gemeinde Kissing

STELLPLATZSATZUNG. Satzung über die Herstellung von Stellplätzen

6.4.4 Satzung über die Herstellung von Stellplätzen und deren Ablösung (Stellplatzsatzung)

Markt Markt Indersdorf

Satzung über die Herstellung und Ablösung von Stellplätzen (Stellplatzsatzung)

1. je m² Nutzfläche 1 je m² Nutzfläche, jedoch mindestens 3

(2) Wesentliche Änderungen von Anlagen nach Abs. 1 oder wesentliche Änderungen in ihrer Benutzung stehen der Errichtung im Sinne des Abs. 1 gleich.

SATZUNG. über Zahl, Größe und Beschaffenheit der Stellplätzen für Kraftfahrzeuge (Stellplatzsatzung StellplS)

Satzung. Herstellung von Stellplätzen

SATZUNG. zur Festlegung von Zahl und Ablösung von Stellplätzen (Stellplatzsatzung)

Satzung über die Herstellung und Ablösung von Stellplätzen

S A T Z U N G S A T Z U N G

Örtliche Bauvorschrift über die Zahl der notwendigen Stellplätze in der Gemeinde Schulzendorf (Stellplatzsatzung)

Garagen- und Stellplatzsatzung

Satzung der Stadt Königs Wusterhausen über die Herstellung notwendiger Stellplätze - Stellplatzsatzung -

Präambel. Erleichterung von Investitionen im Land Sachsen-Anhalt (Zweites Investitionserleichterungsgesetz)

Satzung über die Herstellung und Ablösung von Stellplätzen vom

Stellplatzsatzung. Satzung über die Anzahl, die Ablöse und die Gestaltung von Stellplätzen (Stellplatzsatzung StS)

Satzung der Gemeinde Klink über die Herstellung notwendiger Stellplätze oder Garagen (Stellplatzsatzung)

Satzung der Gemeinde Blankenfelde-Mahlow über die Herstellung notwendiger Stellplätze (Stellplatzsatzung)

Satzung über die Herstellung von Stellplätzen des Marktes Bruckmühl (Stellplatzsatzung)

S T A D T B A D K I S S I N G E N

Satzung der Gemeinde Eichwalde über die Herstellung notwendiger Stellplätze (Stellplatzsatzung)

Satzung der Stadt Lübben (Spreewald) über die Herstellung notwendiger Stellplätze (Stellplatzsatzung)

Satzung über die Herstellung notwendiger Stellplätze (Stellplatzsatzung ) der Gemeinde Kloster Lehnin

Satzung über die Herstellung von Garagen und Stellplätzen und deren Ablösung

Satzung der Stadt Lauf a.d.pegnitz über die erforderliche Zahl von Stellplätzen (Stellplatzsatzung) S a t z u n g

S AT Z U N G. 1 Geltungsbereich

Satzung der Stadt Lauf a.d.pegnitz über die erforderliche Zahl von Stellplätzen (Stellplatzsatzung)

S a t z u n g. Geltungsbereich

1 Stellplatz- und Abstellplatzpflicht

Satzung der Gemeinde Piding über die Herstellung von Stellplätzen und deren Ablösung (Stellplatzsatzung - StS) vom 25. Januar 2017

ORTSRECHT DER STADT AICHACH. Satzung über die Zahl der zu errichtenden Stellplätze für Kraftfahrzeuge sowie der Ablösung für Kraftfahrzeugstellplätze

Transkript:

Fassung gültig ab 01.07.2016 Satzung über die Herstellung von Stellplätzen und Garagen (Stellplatzsatzung) Vom 06.08.1996 geändert durch 1. Änderungssatzung vom 28.06.2016 Aufgrund von Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der geltenden Fassung in Verbindung mit Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.08.2007 (GVBl. S. 588), zuletzt geändert am 09.05.2016 (GVBl. S. 89), erlässt der Markt Essenbach folgende Satzung: 1 Geltungsbereich Die Satzung gilt für das Gebiet der Gemeinde Essenbach mit Ausnahme der Gemeindegebiete, für die verbindliche Bebauungspläne mit abweichenden Stellplatzfestsetzungen gelten. Diese Satzung gilt auch dann, wenn in verbindlichen Bebauungsplänen kein bestimmter Stellplatzschlüssel anwendbar ist. 2 Stellplatzbedarf (1) Die Anzahl der nach Art. 47 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 Satz 2 BayBO erforderlichen Stellplätze ist anhand der Richtzahlenliste zu ermitteln, die als Anlage Bestandteil dieser Satzung ist. Der Stellplatzbedarf ist rechnerisch auf zwei Stellen hinter dem Komma zu ermitteln und durch Auf- oder Abrunden auf eine ganze Zahl festzustellen. Aufzurunden ist, wenn die erste Dezimalstelle nach dem Komma 5 oder größer ist, andernfalls ist abzurunden. Bei Vorhaben mit unterschiedlichen Nutzungen ist der Stellplatzbedarf jeder einzelnen Nutzung zunächst ohne Rundung zu ermitteln und zu addieren; diese Zahl ist unter Zugrundelegung der Rundungsregel der Sätze 2 und 3 auf eine ganze Zahl festzustellen. (2) Die Anzahl der erforderlichen Stellplätze für Vorhaben, die in der Anlage nicht erfasst sind, ist nach den besonderen Verhältnissen im Einzelfall unter sinngemäßer Berücksichtigung des 20 der Verordnung über den Bau und Betrieb von Garagen sowie über die Zahl der notwendigen Stellplätze (Garagenund Stellplatzverordnung GaStellV) vom 30.11.1993 (GVB. S. 910), zuletzt geändert am 25.04.2015 (GVBl. S. 148) und der Anlage hierzu für Vorhaben mit vergleichbarem Bedarf zu ermitteln. (3) Werden Anlagen errichtet, geändert oder in ihrer Nutzung geändert, bei denen ein Zu- und Abfahrtsverkehr zu erwarten ist, sind auch die insoweit erforderlichen Stellplätze für Fahrräder und einspurige Kraftfahrzeuge herzustellen. Die Anzahl richtet sich nach der Art und der Zahl der zu erwartenden Benutzer und Besucher der jeweiligen Anlage.

(4) Für Anlagen mit regelmäßigem Lastkraftwagenverkehr ist auch eine ausreichende Anzahl von Stellplätzen für Lastkraftwagen nachzuweisen. Auf ausgewiesenen Ladezonen für den Anlieferverkehr dürfen keine Stellplätze nachgewiesen werden. (5) Für Anlagen, bei denen ein Besucherverkehr mit Autobussen zu erwarten ist, ist auch eine ausreichende Anzahl von Stellplätzen für Autobusse nachzuweisen. (6) Werden Anlagen verschiedenartig genutzt, ist der Stellplatzbedarf für jede Nutzung (Verkehrsquelle) getrennt zu ermitteln. Eine gegenseitige Anrechnung ist nur bei zeitlich getrennter Nutzung möglich. (7) Notwendige Stellplätze müssen ungehindert und unabhängig voneinander befahrbar und nutzbar sein. 3 Gestaltung und Ausstattung von Stellplätzen und Garagen (1) Stellplätze für Besucher müssen leicht und auf kurzem Weg erreichbar sein, sie sollen nicht in einer Tiefgarage nachgewiesen werden. (2) Stellplätze für gastronomische Einrichtungen und Beherbergungs-betriebe sind so anzuordnen, dass sie ohne besondere Ortskenntnisse auffindbar sind. (3) Mehr als 4 zusammenhängende Stellplätze bzw. Garagen sind nur über eine gemeinsame Zu- und Abfahrt an die öffentliche Verkehrsfläche anzuschließen. (4) Es ist eine ausreichende Bepflanzung und naturgemäße Ausführung der Zufahrten und Stellplatzflächen vorzusehen. Stellplätze sind durch Bepflanzung abzuschirmen. Stellplatzanlagen für mehr als 10 Pkw sind durch Bäume und Sträucher zu gliedern. Dabei ist spätestens nach jeweils 5 Stellplätze ein mind. 1,5 m breiter Bepflanzungssteifen anzulegen. (5) Garagen sind mit einem Satteldach auszuführen. (6) Im Übrigen gelten bei der Anlegung von Stellplätzen und Garagen die Vorgaben der Garagen- und Stellplatzverordnung (GaStellV). (7) Die Stellplätze sind soweit wie möglich mit einem wasserdurchlässigen Belag (Pflaster, Rasengittersteine o. ä.) zu versehen. Die Entwässerung des Dachrinnen- und sonstigen Regen- bzw. Niederschlagswassers hat für Garagen und Stellplätze durch eine eigene Versickerung auf dem Baugrundstück zu erfolgen, falls nicht die Beschaffenheit des Untergrundes eine Versickerung verbietet. Auf dem Garagenvorplatz ist ein Gully anzuordnen, das gilt sowohl im Falle der Versickerung als auch bei Ableitung in den Kanal. Die Entwässerung darf nicht über öffentliche Verkehrsflächen erfolgen.

(8) Der Garagenvorplatz darf straßenseitig nicht eingefriedet werden. (9) Die Absenkung der Bordsteine hat auf Kosten der jeweiligen Bauherrn oder Grundstückseigner, die eine Zufahrt errichten, zu erfolgen. 4 Tiefgaragen und Duplexgaragen (1) In Tiefgaragen dürfen höchstens 2/3 der notwendigen Stellplätze untergebracht werden. Die übrigens nachzuweisenden Stellplätze sind als Außenstellplätze für Besucher anzulegen. (2) Duplex-Garagen (mehrstöckige Garagen) werden nur in Tiefgaragen ab mind. 10 Stellplätzen zugelassen (nicht bei Einzelgaragen). (3) Duplex-Stellplätze in Tiefgaragen dürfen nur einen Anteil von 50 % der Tiefgaragenstellplätze aufweisen. (4) Für Besucherplätze sind Duplex-Garagen ausgeschlossen. (5) Bei der Ausweisung von Stellplätzen in einer Tiefgarage für gewerbliche Nutzung darf diese während der Arbeits-, Geschäfts- oder Öffnungszeiten nicht geschlossen werden. Die Zufahrtstore sind in diesem Fall geöffnet zu lassen. 5 Zeitpunkt der Herstellung Die Stellplätze müssen mit der Bezugsfertigkeit der baulichen Anlagen zur Verfügung stehen und so lange erhalten bleiben, wie sich die für die Begründung und den Umfang der Stellplatzpflicht maßgebenden Verhältnisse nicht ändern. 6 Abweichungen Von den Vorschriften dieser Satzung können nach Art. 63 BayBO Abweichungen von der Bauaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit dem Markt Essenbach erteilt werden. Bei verfahrensfreien Vorhaben entscheidet der Markt Essenbach..

7 Ordnungswidrigkeiten Mit Geldbuße bis zu 500.000 Euro kann gemäß Art. 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayBO belegt werden, wer - Stellplätze entgegen 2 dieser Satzung nicht oder - entgegen den Geboten und Verboten des 3 errichtet. 8 Übergangsregelung Bei Um- und Anbauten, Erweiterung und Nutzungsänderungen von bestehenden Gebäuden wird für die neu zu schaffenden oder umgenutzten Räume diese Satzung zugrunde gelegt. Maßgeblich ist dabei der Zeitpunkt der baurechtlichen Entscheidung. Für bestehende baurechtliche Genehmigungen besteht Bestandsschutz. 9 Inkrafttreten Diese Satzung tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. * Gemeinde Essenbach Essenbach, 06.08.1996 Wittmann Erster Bürgermeister * Diese Vorschrift betrifft das Inkrafttreten der Satzung in der ursprünglichen Fassung vom 06.08.1996. Der Zeitpunkt des Inkrafttretens der späteren Änderungen ergibt sich aus der jeweiligen Änderungssatzung.

Anlage zu 2 Abs. 1 Richtzahlen für den Stellplatzbedarf, soweit abweichend von den Richtzahlen der Garagen- und Stellplatzverordnung - GaStellV 1. Wohngebäude 1.1 Einfamilienhäuser und Doppelhaushälften mit 1 WE bis 200 m² Nettowohnfläche 2 Stellplätze ab 201 m² Nettowohnfläche 3 Stellplätze 1.2 Zwei- und Mehrfamilienhäuser bis 40 m² Nettowohnfläche je WE 1 Stellplatz über 40 bis 75 m² Nettowohnfläche je WE 1,5 Stellplätze über 75 m² bis 150 m² Nettowohnfläche je WE 2 Stellplätze über 150 m² Nettowohnfläche je WE 3 Stellplätze 1.3 Wochenend- und Ferienhäuser je WE 1 Stellplatz, mind. jedoch 1 Stellplatz pro Haus 2. Gebäude mit Büro-, Verwaltungs- und Praxisräume 2.1 Büro- und Verwaltungsräume allgemein *1) je 30 m² Nettonutzfläche 1 Stellplatz 2.2 Räume mit erheblichem Besucherverkehr: Schalter-, Abfertigung-, Beratungsräume (z.b. Steuer- und Rechtsanwaltskanzleien), Praxen und dergleichen je 20 m² Nettonutzfläche 1 Stellplatz jedoch mindestens 1 Stellplatz je Aufenthaltsraum 3. Verkaufsstätten 3.1.1 Läden, Waren- und Geschäftshäuser bis 400 m² Nettoverkaufsfläche je 30 m² Nettoverkaufsfläche 1 Stellplatz *2) *3) 3.1.2 Läden, Waren- und Geschäftshäuser über 400 m² Nettoverkaufsfläche je 20 m² Nettoverkaufsfläche 1 Stellplatz *3) 3.2 Verbrauchermärkte / Einkaufszentren je 10 m² Nettoverkaufsfläche 1 Stellplatz *3) 5. Sportstätten 5.1 Gewerbliche Sportstätten, Fitness-Studios, Tennishallen und ähnliches - mit Sportgeräten je 20 m² Bruttonutzfläche 1 Stellplatz - ohne Sportgeräte je 40 m² Bruttonutzfläche 1 Stellplatz

6. Gaststätten und Beherbergungsbetriebe 6.1 Gaststätten je 10 m² Nettogastraumfläche 1 Stellplatz 6.2 Hotels, Pensionen, Kurheime u. a. Beherbergungsbetriebe je Zimmer 1 Stellplatz *3) (für zugehörige Restaurationsbetriebe Zuschlag nach 6.1 unter Anrechnung der Wechselnutzung) 6.3 Diskotheken, Pubs, Bistros, Bars, Tanzlokale und sonstige Vergnügungsstätten je 5 m² Nettonutzfläche 1 Stellplatz *3) 9. Gewerbliche Anlagen 9.1 Handwerks- und Industriebetriebe je 50 m² Nettonutzfläche 1 Stellplatz *4) *5) 9.2 Lagerräume, Lagerplätze *6), Ausstellungsflächen je 80 m² Nettonutzfläche 1 Stellplatz *4) 9.3 Kraftfahrzeugwerkstätten je Wartungs- und Reparaturstand 6 Stellplätze 9.4 Tankstellen mit Pflegeplätze je Pflegeplatz 6 Stellplätze 9.5 Kraftfahrzeugwaschplätze je Waschplatz 5 Stellplätze Im Übrigen gelten die Richtzahlen der Garagen- und Stellplatzverordnung - GaStellV *1) Flächen für Kantinen, Erfrischungsräume u. a. bleiben außer Betracht. *2) Eine erforderliche Lagerzone findet keine Anrechnung auf die Zahl der erforderlichen Stellplätze. *3) Die Besucherstellplätze (davon 75%) müssen während der Öffnungszeiten öffentlich zugänglich sein. *4) Bei offensichtlichem Missverhältnis günstigstenfalls 1 Stellplatz je Beschäftigen *5) Die Besucherstellplätze (davon 30 %) müssen während der Öffnungszeiten öffentlich zugänglich sein. *6) Nur selbständige Lagerflächen, zugeordnete Lagerflächen bis zu 20 % der Nutzflächen bleiben unberücksichtigt.