Geschäfts-, Ausbildungs- und Prüfungsordnung staatlich anerkannter Lehrgangsträger zur Durchführung von Sachkundeprüfungen gemäß 7 Waffengesetz

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Prüfungsordnung zum Nachweis der berufs- und arbeitspädagogischen Eignung der Ausbilderinnen und Ausbilder vom 06.Juni 2011

S p o r t s c h ü t z e n H e e k e. V.

Transkript:

Geschäfts-, Ausbildungs- und Prüfungsordnung staatlich anerkannter Lehrgangsträger zur Durchführung von Sachkundeprüfungen gemäß 7 Waffengesetz Das Einzelunternehmen AWBZ Aus- und Weiterbildungszentrum für Waffensachkunde (nachfolgend Lehrgangsträger genannt) erlässt aufgrund 7 Abs.2 Waffengesetz ( WaffG ) i.d.f.vom 11.Oktober 2002 ( BGBI. I S. 3970 ) i.v. mit 3 Abs. 4 Allgemeine Waffengesetz- Verordnung ( AWaffV ) vom 27.Oktober 2003 ( BGBI. I S.2123 ) die folgende Geschäfts- und Prüfungsordnung Inhaltsverzeichnis: 1. Ausbildung 2. Organisation der Sachkundeausbildung 3. Sachkundeprüfung 1 Zuständigkeit 2 Prüfungsausschuss 3 Zeit, Ort und Form der Prüfung 4 Zulassung zur Prüfung 5 Prüfungsgebiete und Prüfungsverfahren 6 Prüfungsabschnitte schriftlicher Teil 7 Prüfungsabschnitte mündlicher Teil 8 Prüfungsabschnitte praktischer Teil 9 Bewertung 10 Folgen bei Täuschungsversuchen und Verstößen gegen die Sicherheitsvorschriften 11 Prüfungsergebnisse 12 Wiederholung der Prüfung 13 Prüfungsentscheidung 14 Prüfungsgebühren / Ausbildungsgebühren 15 Verschwiegenheitspflicht 4. Inkrafttreten Seite 1 von 11

1. Ausbildungssystem AWBZ a) Die Durchführung der Sachkundeausbildung und Sachkundeprüfung erfolgt auf Grundlage der gesetzlichen Bestimmungen des 7 Abs. 1 WaffG und des 1-3 der AwaffV b) Die Ausbildung wird durch lizenzierte Ausbilder nach einheitlichen Ausbildungsund Prüfungsdokumenten und auf Grundlage der vorliegenden Geschäfts-, Ausbildungs- und Prüfungsordnung durchgeführt. c) Die Beantragung der Ausbildung erfolgt über die Geschäftstelle des Ausbildungszentrums durch den Antragsteller oder Arbeitgeber. Mit der Antragstellung sind einzureichen: 1. Name 2. Vorname 3. Geburtsdatum 4. Geburtsort 5. Arbeitgeber bei Sicherheitsmitarbeitern oder 6. Vereinsmitgliedschaft d) Bei einer Ausbildung ist der zu Prüfende auf den Inhalt der vorliegenden Ausbildungsordnung zu schulen. Der Ausgebildete unterliegt der Weiterbildungspflicht. Fortbildungsveranstaltungen und regelmäßige Schießausbildungen werden vom Zentrum angeboten. Solche Veranstaltungen sind zu dokumentieren. e) Die Kosten für die Ausbildung / Weiterbildung / Schießausbildungen, auch teilweise, trägt der Beantragende, wenn keine anderen Festlegungen getroffen wurden. f ) Bei Anmeldung wird eine Bearbeitungsgebühr von 10 % des Lehrgangswertes jedoch mindestens 50 fällig. Diese Gebühr wird bei Lehrgangsantritt gutgeschrieben. Bei Nichtantritt wird diese Gebühr nicht zurückerstattet. 2. Organisation der Sachkundeausbildung Die Organisation der Sachkundeausbildung erfolgt grundsätzlich über das Ausbildungszentrum. Die Ausbildung erfolgt durch sachkundige Lektoren und lizenzierte Ausbilder. Die Durchführung der Ausbildung kann an eine Mindestteilnehmerzahl gebunden werden. Seite 2 von 11

3. Sachkundeprüfung 1 Zuständigkeit und Prüfungszweck A ) Die Geschäftsführung für den Prüfungsausschuss obliegt dem Lehrgangsträger. Zur Geschäftsführung gehören insbesondere die Zulassung und Ladung zur Prüfung, Bereitstellung der für die Prüfung erforderlichen Sachmittel, Ausfertigung der Prüfungszeugnisse, Aufbewahrung der Prüfungsunterlagen, Einzug der Prüfungskosten sowie die Aufwandsentschädigung der Prüfungsmitglieder. B ) Für die Prüfung nach 7 Abs. 1 WaffG ist ein staatlich anerkannter lizenzierter Ausbilder verantwortlich, welcher den Vorsitz des Prüfungsausschusses übernimmt. Die Beisitzer können, müssen aber nicht, lizenzierte Ausbilder sein. C ) Die Prüfung hat den Nachweis zu erbringen, dass der Prüfling ausreichende Kenntnisse und Fertigkeiten im Umgang mit Waffen und Munition, die Reichweite und Wirkungsweise der Geschosse, über Sicherheitsvorschriften beim Umgang mit Schusswaffen und Munition, sowie über das Waffenrecht, Notwehr, Notstand, Nothilfe besitzt. 2 Prüfungsausschuss A ) Der Lehrgangsträger bildet für die Abnahme der Sachkundeprüfung einen Prüfungsausschuss. ( 3 Abs. 4 AwaffV) B ) Der Prüfungsausschuss muss aus mehreren Mitgliedern bestehen. - einem Vorsitzenden und Beisitzern - Diese müssen einen Nachweis ihrer sachkundigen Qualifikation ( Lehr-, Kampfrichterlizenz o.ä.) besitzen. ( 2 Abs. 2 AwaffV) Der Vorsitzende muss Inhaber der staatlichen Anerkennung sein. 3 Zeit, Ort und Form der Prüfung A ) Die Prüfung wird bei Bedarf durchgeführt. Prüfungstermin und Prüfungsorte werden vom Lehrgangsträger festgelegt. B ) Tag, Ort und Uhrzeit der Prüfung sowie die Namen der Teilnehmer sind mindestens zwei Wochen vorher den zuständigen Behörden schriftlich bekannt zugeben. Vertreter dieser Behörden können an allen Teilen der Prüfung teilnehmen. ( 3 Abs. 4 Nr. 1, 2 AwaffV) Seite 3 von 11

C ) Der Ort der Prüfung muss geeignet sein, um die Prüfungsabschnitte schriftlicher Teil, mündlicher Teil und praktischer Teil in ausreichender Qualität durchführen zukönnen. Das Vorhandensein einer nach 27 WaffG zugelassenen Schießstätte ist, für den praktischen Teil zwingend erforderlich. D ) Im praktischen Teil dürfen nur Mitglieder des Prüfungsausschusses und die gerade zu prüfenden Personen anwesend sein. Die praktische Prüfung kann zeitlich und räumlich von den anderen Prüfungsteilen getrennt durchgeführt werden. Ein geeigneter räumlich getrennter Aufenthaltsraum kann für wartende Personen ( Prüflinge) angeboten werden E ) Die Prüfung ist nicht öffentlich. Personen bei denen ein dienstliches Interesse an der Teilnahme besteht, dürfen, nach Anmeldung, bei der Prüfung anwesend sein F ) Zu Beginn der schriftlichen Prüfung ( theoretischer Teil) erfolgt eine schriftliche Belehrung der Prüflinge dahingehend, dass Unterlagen ( Gesetzestexte, persönliche Notizen ) für die Prüfung nicht zugelassen sind. G ) Vor Beginn der Prüfung vergewissert sich der Vorsitzende, dass die Mitglieder des Prüfungsausschusses sich nicht für befangen ansehen oder vom Prüfling für befangen erklärt werden. Das Ergebnis ist in der Niederschrift zu vermerken. Über entsprechende Anträge entscheidet der Bildungsträger. 4 Zulassung zur Prüfung A ) Zur Prüfung zugelassen sind Personen ( Prüflinge ) I - Sportschützen: ab einem Alter von 14 Jahren ( bis 18 Jahre mit schriftlicher Zustimmung des Personensorgeberechtigten ) II Sicherheitsmitarbeiter ab Mindestalter 25 Jahre oder Selbstständigkeit (waffenrechtlicher Zugang ab 21 Jahre mit MPU möglich ) sowie Anmeldung durch Unternehmen, oder polizeiliches Führungszeugnis Die Zulassung zur Prüfung erfolgt erst, nach Feststellung der Identität des Prüflings durch Vorlage eines gültigen Personalausweises / Reisepasses und sowie eines schriftlich geführten Nachweises, dass er in seiner Ausbildung mindestens 30 Schuss pro Waffenart (Pistole/Revolver) auf Ringscheibe (Distanz bis 25m) gefeuert hat. B ) Ausreichende Beherrschung der deutschen Sprache in Wort und Schrift. Seite 4 von 11

5 Prüfungsgebiete und Prüfungsverfahren A ) Die Prüfung besteht aus folgenden Abschnitten: - dem theoretischen Teil - schriftliche Prüfung - mündlich-praktische Prüfung - dem praktischen Teil der den Nachweis ausreichender Fertigkeiten nach 1Abs.1Nr.3 AWaffV einschließt. Die Prüfungssprache ist deutsch. B ) Die Prüfung umfasst im theoretischen und im praktischen Teil folgende Sachgebiete: - Kenntnisse über Waffenrecht und Beschussrecht - Kenntnisse über Notwehr, Notstand, Nothilfe - Kenntnisse über Sicherheitsbestimmungen bei Umgang mit Schusswaffen und Munition - Kenntnisse über Sicherheitsvorschriften beim Praktischen Schießen und Verhalten auf dem Schießstand, entsprechend der gültigen Schießstandordnung des DSB einschließlich praktischer Fertigkeiten beim Schießen - Waffen und munitionstechnische Kenntnisse - Innen- und Außenballistik - Kenntnisse über Wirkungsweise und Reichweite der Geschosse - Sicherheitsdienstlich relevante Kenntnisse C ) Der praktische Teil muss auf einer für die entsprechenden Waffen und Munitionsarten zugelassenen Schießstätte durchgeführt werden. D ) Über die gesamte Prüfung und die Ergebnisse der einzelnen Prüfungsabschnitte muss vom Vorsitzenden der Prüfungskommission oder durch ein von ihm beauftragten Schriftführer eine Niederschrift angefertigt werden. E ) Die Niederschrift hat folgende Angaben zu enthalten: - Namen des Vorsitzenden und der Mitglieder des Prüfungsausschusses - Name des Prüflings - Name des Vereins in welchen der Prüfling Mitglied ist oder - Name des Unternehmens / Arbeitgebers bei Sicherheitsmitarbeitern - Umfang der Sachkundeprüfung / Inhalt praktische Prüfung - Ergebnisse des Prüflings in Theorie und Praxis als Einzel- und Gesamturteil - Prüfungsergebnis - Aufbewahrungsfrist beträgt mindestens 5 Jahre ab Prüfungsdatum F ) Bei positivem Prüfungsergebnis erhält der Prüfling eine Urkunde. Diese ist vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen. Der Prüfungsvorsitzende siegelt die Niederschrift mit seinem persönlichem Siegel. Bei negativem Prüfungsergebnis erhält der Prüfling eine Teilnahmebescheinigung mit entsprechendem Eintrag. Ein Duplikat mit Unterschrift des Prüflings wird zu den Prüfungsunterlagen genommen. Seite 5 von 11

G ) Eine Mitteilung über Anzahl der Teilnehmer wird an die Behörden übergeben. Weiterhin erhält, nur bei Anmeldung durch den Arbeitgeber, Dieser eine Ablichtung der Urkunde und des Prüfungsergebnisses Verantwortlich dafür ist der Prüfungsvorsitzende. Die Archivierung der Prüfungsunterlagen erfolgt grundsätzlich in der Geschäftsstelle des Lehrgangsträgers. 6 Prüfungsabschnitte schriftlicher Teil A ) Grundlage für die schriftliche Prüfung ist der vom Bundesverwaltungsamt herausgegebenen aktuellen Fragenkatalog. B ) Für die Sachkundeprüfung Sportschützen - wird der erarbeitete und auf unter Punkt A genannten Grundlagen beruhender Fragenkatalog verwendet. Die Prüfung für Sportschützen besteht aus 60 Fragen, die dem Prüfling vorzulegen sind und die durch ankreuzen nach dem Multiple-Choice-Verfahren auf dem Antwortbogen zu beantworten sind. Die Dauer der schriftlichen Prüfung für Sportschützen beträgt maximal 75 Minuten. C ) Für die Sachkundeprüfung Sicherheitsmitarbeiter - wird der erarbeitete und auf unter Punkt A genannten Grundlagen beruhende Fragenkatalog und der entsprechender Zusatzfragenkatalog verwendet. Die Prüfung für Sicherheitsmitarbeiter besteht aus 95 Fragen, die dem Prüfling vorzulegen sind und durch ankreuzen und / oder Einsetzen der fehlenden Begriffe zu beantworten sind. Die Dauer der schriftlichen Prüfung für Sicherheitsmitarbeiter beträgt maximal 120 Minuten D ) Die schriftliche Prüfung findet unter Aufsicht von mindestens zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses statt. E ) Als Antwortformulare werden speziell vorbereitete Vordrucke verwendet. 7 Prüfungsabschnitt mündlicher und teilweise praktischer Teil A ) Die Bedingung für die Teilnahme der Prüflinge an der mündlichen Prüfung ist das Bestehen im Prüfungsabschnitt schriftlicher Teil Seite 6 von 11

B ) In der mündlichen Prüfung hat der Prüfling Fragen und Aufgaben aus den unter 5 Abs. B genannten Sachgebieten mündlich zu behandeln. Auf Fehler aus dem schriftlichen Teil wird speziell nochmals eingegangen. C ) Die Fragen und Aufgaben müssen so beschaffen sein, dass der Nachweis theoretischer Kenntnisse vom Prüfling erbracht werden kann. Der Prüfling hat ausreichende Kenntnisse über die Waffen und Munitionsarten nachzuweisen. Dazu gehören unter anderem: - Funktion des Waffensystems - Teilweise Zerlegen einer Waffe - Zuordnung der richtigen Munition zu den Prüfungswaffen D ) Die Prüflinge werden in Gruppen von maximal 3 Bewerbern vom Prüfungsausschuss geprüft. Fragen können von allen Mitgliedern des Prüfungsausschusses gestellt werden. E ) Dieser Teil der Prüfung sollte je Gruppe nicht länger als 15 Min. dauern. 8 Prüfungsabschnitt praktischer Teil A ) Die Bedingung für die Teilnahme an der praktischen Prüfung ist das Bestehen der Prüfungsabschnitte schriftlicher und mündlicher Teil. B ) Im Prüfungsabschnitt praktischer Teil hat der Prüfling seine Fähigkeiten im Umgang mit Schusswaffen nachzuweisen. Es müssen folgende Fähigkeiten und Handlungen beherrscht werden: - Sicherheitskontrolle - Laden und Entladen von Schusswaffen - Spannen und Entspannen des Verschlusses - Ablegen und Abstellen von Waffen - Transport von Waffen und Munition - Schießen im scharfen Schuss mit den zu prüfenden Waffen (nur bei Schulung von Sicherheitspersonal) Die Sachkunde gilt, in diesem Teil, als nachgewiesen, wenn der Prüfling in der Lage ist mit den Waffen und Munition ordnungsgemäß und entsprechend den allgemein gültigen Sicherheitsvorschriften beim Umgang mit Waffen und Munition zu handeln und mindestens 5 Schuss abzugeben. Treten bei der Demonstration erhebliche Sicherheitsmängel auf, wird der Prüfungsteil an dieser Stelle abgebrochen und als NICHT BESTANDEN gewertet. Seite 7 von 11

Erfolgt die Sicherheitsüberprüfung beanstandungslos, überzeugt sich der Prüfungsausschuss von den Schießfertigkeiten des Prüflings. Dabei hat dieser mit einer Selbstladepistole oder Revolver aus einer Entfernung von 25 m auf eine Ringscheibe zu feuern. Von den 5 abgefeuerten Geschossen müssen mindestens 3 Einschüsse im Durchmesser der 10er Ringscheibe liegen. In der Summe darf die Ringzahl 3 nicht unterschritten werden. Ansonsten gilt der Prüfungsteil als NICHT BESTANDEN C ) Die Aufgaben müssen so beschaffen sein, dass der Nachweis der praktischen Kenntnisse vom Prüfling erbracht werden kann. D ) Verstößt ein Prüfling im praktischen Teil gegen geltende Sicherheitsvorschriften, ist er sofort von der weiteren Prüfung auszuschließen. Dieser Prüfungsteil gilt als NICHT BESTANDEN E ) Beim praktischen Teil der Prüfung sind ausreichend Waffen und Munition als Prüfungsstücke vom Prüfungsausschuss bereitzustellen. Dabei sollten mehrere je nach Prüfungsart - Zum Sportschießen gebräuchliche Lang- und Kurz-Waffen - Für Sicherheitsdienste zum Dienstgebrauch taugliche Waffen zur Verfügung stehen. Die vorhandenen Munitionsmuster sollten die gesamte Palette der zugelassenen gebräuchlichsten Lang- und Kurzwaffenmunitionen umfassen. 9 Bewertung A ) Das Ergebnis der schriftlichen Prüfung ist dem Prüfling nach Auswertung seiner Antwortformulare mitzuteilen, auf Wunsch auch einzeln. Der schriftliche Prüfungsabschnitt für Sportschützen ist bestanden, wenn bei den vorgegebenen 60 Fragen 85 % richtig beantwortet werden. Bei 70 84 % richtig beantworteter Fragen ist eine mündliche Prüfung erforderlich. Die Sachkundeprüfung schriftlicher Teil - für Sportschützen ist nicht bestanden, wenn weniger als 70 % richtiger Antworten vorliegen. Der schriftliche Prüfungsabschnitt für Sicherheitsmitarbeiter ist bestanden, wenn bei den vorgegebenen 95 Fragen 85 % richtig beantwortet werden. Hierbei dürfen nicht mehr als 2 Zusatzfragen falsch beantwortet sein. Bei 70 84 % richtig beantworteter Fragen ist eine mündliche Prüfung erforderlich Die Sachkundeprüfung schriftlicher Teil für Sicherheitsmitarbeiter ist nicht bestanden, wenn weniger als 70 % richtiger Antworten vorliegen oder mehr als 2 Zusatzfragen falsch beantwortet wurden. Seite 8 von 11

B ) Als Fehler zählen im schriftlichen Teil: - falsch angekreuzte Antworten oder - nicht angekreuzte Antworten oder - nicht oder falsches Einsetzen von Begriffen Als Fehler zählen im mündlichen Teil: - grob falsche Antworten Bei Zweifel ist ein Nachfragen von allen Ausschussmitgliedern gestattet. C ) Der Prüfungsabschnitt praktischer Teil ist bestanden, wenn die Leistungen in allen Prüfungsabschnitten mit bestanden bewertet wurden. 10 Folgen bei Täuschungsversuchen und Verstößen gegen die Sicherheitsvorschriften Versucht ein Prüfling das Ergebnis der Prüfung durch Täuschung oder Benutzung von unerlaubten Hilfsmitteln zu beeinflussen, oder verstößt er gegen eine Sicherheitsvorschrift, der Sportordnung oder der Standordnung, so kann der Prüfungsausschuss den Prüfling mit Stimmenmehrheit von der weiteren Teilnahme an der Ausbildung und / oder Prüfung ausschließen Die Gründe für den Ausschluss sind nach Anhörung des Betroffenen kurz mündlich durch den Vorsitzenden darzulegen und im Prüfungsprotokoll zu vermerken Bei Ausschluss wird die Prüfung mit NICHT BESTANDEN bewertet 11 Prüfungsergebnis A ) B ) Ist die schriftliche Prüfung nicht bestanden, so hat der Prüfungsausschuss den Prüfling von der weiteren Teilnahme an der Prüfung auszuschließen. Ist der mündlich-praktische Teil der Prüfung nicht bestanden, so hat der Prüfungsausschuss den Prüfling von der weiteren Teilnahme an der Prüfung auszuschließen. C ) Wird ein Prüfling von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausgeschlossen, so gilt die gesamte Prüfung als NICHT BESTANDEN D ) Die Sachkundeprüfung ist nur bestanden, wenn der Prüfling den schriftlichen und den mündlich-praktischen und den praktischen Teil bestanden hat E ) Bei unentschuldigten Fehlen des Prüflings werden die bereits im Vorfeld erstatteten Kosten nicht rückerstattet. Die Prüfung gilt als NICHT BESTANDEN Seite 9 von 11

12 Wiederholung der Prüfung Wer die Prüfung nicht bestanden hat, kann sie wiederholen. Die Wiederholung ist nach frühestens 4 Wochen möglich. Prüflingen, die aufgrund von Ausschluss oder Zulassung dieser Geschäfts-, Ausbildungsund Prüfungsordnung nicht zugelassen oder ausgeschlossen wurden, ist durch den Lehrgangsträger einmalig ein neuer Termin zu benennen. 13 Prüfungsentscheidung A ) Der Prüfungsausschuss entscheidet unter Ausschluss der Prüflinge, ob die Prüfung bestanden ist. Der Prüfungsausschuss beschließt nur einstimmig. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Während des Verlaufs der Prüfung und der Entscheidung über das Prüfungsergebnis müssen alle Mitglieder anwesend sein. B ) C ) Der Prüfungsausschuss hat festzustellen ob bzw. in welchen Prüfungsteil der Prüfling die nach Punkt V f. dieser Geschäfts-, Ausbildungs- und Prüfungsordnung erforderliche Kenntnisse im ausreichenden Maß für die beantragte waffenrechtliche Erlaubnis nachweist. Der Prüfling, der die Prüfung bestanden hat, erhält vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses ein Prüfungszeugnis mit folgenden Angaben: - Prüfungsort und Prüfungsdatum - Name, Vorname, Geburtsdatum und Geburtsort sowie - Anschrift des Prüflings - Unterschrift der Mitglieder des Prüfungsausschusses - Lizenzstempel D ) Die Ausstellung des Prüfungszeugnisses für den Nachweis der Waffensachkunde erfolgt durch den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses. Dieses ist mit bestanden oder nicht bestanden zu kennzeichnen und den Prüfling bekannt zu geben. Bestehen seitens des Prüflings rechtliche Einwände, so hat der Betroffene die Möglichkeit, das Prüfungsergebnis anzufechten. 14 Prüfungs- und Ausbildungsgebühren A ) Die Prüfungs- und Ausbildungsgebühr für Sportschützen ist in der Gebührenordnung festgelegt. Diese Gebühr ist vom Prüfling vor Beginn der Ausbildung entsprechend der Festlegung der Gebührenordnung an den Lehrgangsträger zu entrichten. Die Zahlung der Prüfungs- und Ausbildungsgebühr ist durch den Prüfling vor Beginn der Ausbildung dem Lehrgangsträger und vor Beginn der Waffensachkundeprüfung dem Prüfungsausschuss nachzuweisen. Erfolgt kein Nachweis der Zahlung dieser Gebühr, wird der Prüfling von der Ausbildung ausgeschlossen. Seite 10 von 11

B ) C ) Die Ausbildungs- und Prüfungsgebühren für Sicherheitsmitarbeiter sind durch das AWBZ festgelegt und in einer Ordnung dokumentiert. Diese Gebühr wird bei schriftlicher Anmeldung fällig. Die Zahlung muss vor Ausbildungsbeginn nachgewiesen werden. Erfolgt kein Nachweis der Zahlung dieser Gebühr, wird der Prüfling vor der Ausbildung ausgeschlossen. Der Prüfling der die Prüfung nicht bestanden hat, oder für den die Prüfung als nicht bestanden gilt, erhält keine Rückerstattung. 15 Verschwiegenheitspflicht der Prüfungsausschussmitglieder Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und Personen nach 3 Abs. E sind verpflichtet, über den Inhalt der Prüfung und der Prüfungsunterlagen Verschwiegenheit zu waren. Entsprechendes gilt für sonstige mit der Durchführung der Prüfung befassten Personen 5. Inkrafttreten Die Geschäfts-, Ausbildungs- und Prüfungsordnung tritt nach erfolgter Anerkennung des Lehrgangsträgers durch die Aufsichtsbehörde ( Landesverwaltungsamt ) in Kraft und ist jeweils in der neusten Form für das entsprechende Kalenderjahr gültig. Die waffenrechtlichen Bestimmungen in ihrer jeweils gültigen Fassung bilden die Rechtsgrundlage für ihre Anwendung. Heinz-Peter Ackermann AWBZ Seite 11 von 11