Der Senator für Wirtschaft, Arbeit und Häfen Bremen, den

Ähnliche Dokumente
Der Senator für Wirtschaft, Arbeit und Häfen 23. Januar 2014

Vorlage Nr. 19/253-L/S. für die Sitzung der Deputation für Wirtschaft, Arbeit und Häfen. am 23. November 2016

Vorlage für die Sitzung der staatlichen Deputation für Gesundheit und Verbraucherschutz am

Verordnung über die Entgelte der Kanalsteurer auf dem Nord- Ostsee-Kanal (Kanalsteurertarifverordnung)

Vorlage für die Sitzung des Senats am Verordnung zur Änderung jugendschutzrechtlicher Verordnungen

Wie schreibe ich einen Master-Abschluss in Geschichte

Vorlage für die Sitzung des Senats am Dritte Verordnung zur Änderung der Kostenverordnung der Arbeits-, Jugend- und Sozialverwaltung

Die Senatorin für Finanzen 23. Juli Vorlage für die Sitzung des Senats am 3. August 2010

Der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr Tischvorlage. Bericht der Verwaltung für die Sitzung der Deputation für Umwelt, Bau, Verkehr,

Elektronischer Wasserstraßen-Informationsservice (ELWIS)

Vorlage für die Sitzung des Senats am 16. Dezember 2014

Die Senatorin für Kinder und Bildung 06. März 2017 Anna I. Priester Gabriele Schoppe Tel V o r l a g e Nr. L 74/19

Vorlage für die Sitzung der staatlichen Deputation für Gesundheit und Verbraucherschutz am

Gesetz zur Änderung von bau- und enteignungsrechtlichen Vorschriften sowie der Baumschutzverordnung

Vorlage für die Sitzung der Deputation für Umwelt, Bau, Verkehr, Stadtentwicklung, Energie und Landwirtschaft (L) am

Die Senatorin für Bildung und Wissenschaft Datum: Detlef von Lührte Tel.: 4816

Verordnung über die Entgelte der Kanalsteurer auf dem Nord-Ostsee-Kanal (Kanalsteurertarifverordnung) Gültig ab dem 1. Januar Lesefassung -

Verordnung über die Entgelte der Kanalsteurer auf dem Nord-Ostsee-Kanal (Kanalsteurertarifverordnung) Gültig ab dem 1. Januar Lesefassung -

Der Senator für Wirtschaft, Arbeit und Häfen

Gesetz zur Regelung von Zuständigkeiten in der Stadtgemeinde Bremerhaven

Deputationsvorlage für die Sitzung der Deputation für Umwelt, Bau, Verkehr, Stadtentwicklung und Energie (Land) am 13. März 2014

Senatskanzlei Vorlage für die Sitzung des Senats am Vierte Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Kostenverordnung

Die Senatorin für Finanzen Bremen, Frau Oberdörfer Tel Vorlage für die Sitzung des Senats am 4.

Der Senator für Wirtschaft, Arbeit und Häfen 19. April 2013 Frau Linkogel -6615

Die Senatorin für Kinder und Bildung Bremen, Staatlich Tagesordnungspunkt 4 Dr. H. Buhse Tel.:

Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Freien Hansestadt Bremen (Land)

Die Senatorin für Finanzen 21. Juni Vorlage für die Sitzung des Senats am 02. Juli 2013

HAFENGEBÜHRENORDNUNG. für die Bremischen Häfen in Bremen und Bremerhaven. vom

Vorlage für die Sitzung des Senats am Auflösung der Stiftung Wohnliche Stadt

Vorlage für die Sitzung der staatlichen Deputation für Gesundheit und Verbraucherschutz am

Der Senator für Bildung und Wissenschaft Herr Matthes Herr Sygusch Tel.: 14630/ 4666

Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Industrie- und Handelskammern im Lande Bremen

Stadtbürgerschaft 18. Wahlperiode Mitteilung des Senats vom 5. November 2013

Hafengebührenordnung. Inhaltsverzeichnis. Abschnitt 1 Allgemeines

Verordnung über die Tarifordnung für die Seelotsreviere (Lotstarifverordnung - LTV)

Verordnung über die Tarifordnung für die Seelotsreviere (Lotstarifverordnung - LTV)

Mitteilung des Senats vom 12. Mai Entwurf eines Ortsgesetzes zur Änderung der Gebührenordnung für die stadteigenen Friedhöfe in Bremen

Elektronischer Wasserstraßen-Informationsservice (ELWIS)

Der Senator für Wirtschaft, Arbeit und Häfen

V o r l a g e Nr. L 132/18. für die Sitzung der staatlichen Deputation für Bildung am

Die Senatorin für Finanzen 9. September Vorlage für die Sitzung des Senats am 17. September 2013

Mitteilung des Senats an die Bremische Bürgerschaft (Landtag) vom 2. Juni Entwurf eines Bremischen Ladenschlussgesetzes

Die Senatorin für Kinder und Bildung 16. Februar 2017 Anna Igho Priester Tel

Rigbers, Nicole 25. Januar B e r i c h t Nr. L 532/19

Gesetz zur Änderung des Bremischen Schulgesetzes Weitere Befristung der Schule an der Fritz-Gansberg-Straße

Verordnung über die Tarifordnung für die Seelotsreviere (Lotstarifverordnung - LTV)

Die Senatorin für Finanzen 24. Januar Vorlage für die Sitzung des Senats am 8. Februar 2011

Beschluss-Nr.: VII-0548/2013 Anzahl der Ausfertigungen: 14

Die Senatorin für Finanzen 13. Dezember Vorlage für die Sitzung des Senats am 21. Dezember 2010

Verordnung über die Seelotsreviere und ihre Grenzen (Allgemeine Lotsverordnung - ALV)

Sehr geehrte Leserinnen und Leser, nachfolgend finden Sie eine Lesefassung der ab gültigen Lotstarifverordnung (LTV):

Mit freundlichen Grüßen Ihre Teams aus der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt, Außenstelle Nord, Schifffahrtsabgabenstelle

Sehr geehrte Leserinnen und Leser, nachfolgend finden Sie eine Lesefassung der ab gültigen Lotstarifverordnung (LTV):


Gesetz zur Änderung von Zuständigkeiten im Hafenbereich

Verordnung zur Änderung der Lösemittelhaltige Farben- und Lack-Verordnung *)

Die Senatorin für Bildung und Wissenschaft Datum: Detlef von Lührte Tel.: 4816

- zur Kenntnisnahme - gemäß Artikel 64 Absatz 3 der Verfassung von Berlin über die Dritte Verordnung zur Änderung der Zuweisungsverordnung

Die Senatorin für Kinder und Bildung Bremen, 27. November 2015 Kerstin Rottmann Tel.: V o r l a g e Nr. L 21/19

Der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr Die Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Verbraucherschutz Bremen, den

Entwurf einer... Verordnung zur Änderung der Fahrzeug- Zulassungsverordnung

Entwurf einer... Verordnung zur Änderung der Sportanlagenlärmschutzverordnung

Der Senator für Wirtschaft, Arbeit und Häfen

Stadt Tagesordnungspunkt 18 Neubrandenburg

Verordnung zur Änderung der Lösemittelhaltige Farben- und Lack-Verordnung

Bundesrat Drucksache 715/10. Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales

Vorlage für die Sitzung der staatlichen Deputation für Gesundheit am

Verordnung über die zuständigen Behörden nach dem Pflanzenschutzrecht

Rundschreiben 4/2014

Gesetz zu dem Staatsvertrag zwischen der Freien Hansestadt Bremen und dem Land Niedersachsen über die Führung der Schiffsregister

21. Ortsgesetz zur Änderung der Kostenordnung für die Feuerwehr der Stadtgemeinde Bremen

Änderung des Bremischen Landesstraßengesetzes

23. Ortsgesetz zur Änderung der Kostenordnung für die Feuerwehr der Stadtgemeinde Bremen

Gesetz zur Änderung des Gesundheitsdienstgesetzes

Polizeiverordnung zur Änderung der Polizeiverordnung über das Verbot des Führens von gefährlichen Gegenständen

Industriemechaniker/ Industriemechanikerin

Verordnung über das Seelotswesen außerhalb der Reviere

Artikel I. 2 erhält folgenden Wortlaut

Besoldungsüberleitungsgesetz (BesÜG)

LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 17. WAHLPERIODE VORLAGE 17/1047 A05

Fachbereich Haupt- und Personalamt. Beratungsfolge Beratungstermine Zuständigkeit Haupt- und Finanzausschuss Beratung

1 Geltungsbereich Pflichtfahrgebiet

Vorlage für die Sitzung des Senats am

Rechtsverordnung. über die Beförderungsentgelte und -bedingungen für den Taxenverkehr in Oberursel (Taunus) - Taxentarif -

Gesetz zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch

Bundesrat Drucksache 266/12. Verordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie

Gesetzentwurf. Deutscher Bundestag 7. Wahlperiode. Drucksache 7/ der Bundesregierung

Drittes Gesetz zur Änderung des Landesmindestlohngesetzes

Zweite Verordnung zur Änderung der Liquiditätsverordnung

Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Sonn- und Feiertage

Entwurf einer Sechsten Verordnung zur Änderung der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung

Vorlage für die Sitzung der Deputation für Umwelt, Bau, Verkehr, Stadtentwicklung und Energie (L) am

G e b ü h r e n o r d n u n g

Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen

Vorblatt. B. Lösung Erhöhung der Zulagen zur Abgeltung der besonderen Erschwernisse durch den Schicht- und Wechselschichtdienst um 10 Prozent.

a) die Benutzerin/der Benutzer oder die Auftraggeberin/der Auftraggeber des Rettungswagen und

Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft - IV A 4 ap - - IV A 4 ap1 - Tel.: (9227) (9227)

Verordnung über die Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen für den Verkehr mit Taxen in der Stadt Kirchhain (Taxentarifverordnung)

Transkript:

Der Senator für Wirtschaft, Arbeit und Häfen Bremen, den 17.01.2013 Vorlage Nr. 18/320-L/S für die Sitzung der Deputation für Wirtschaft, Arbeit und Häfen am 27. Februar 2013 Änderung der Bremischen Hafengebührenordnung (HGebO) A. Problem Wie auch in den Vorjahren wurden im Sommer 2012 die Küstenländer vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BMVBS) über die vorgesehene Anpassung der Sollbetriebseinnahme der Seelotsen mit Wirkung zum 01. Januar 2013 informiert. Da sich letztendlich für das Seelotsrevier Unterweser keine Änderung ergab und für das Revier Außenweser eine Absenkung um 1% vorgesehen war, musste keine Anpassung des bremischen Hafenlotstarifs (An- und Ablegetarif) erfolgen. Ende November 2012 wurde Bremen erneut vom BMVS angeschrieben und über die ebenfalls zum 01. Januar 2013 vorgesehene Erhöhung der Nebenentgelte der Seelotsen informiert und um eine Stellungnahme bis zum 10. Dezember 2012 gebeten. Mit Wirkung zum 01. Januar 2013 wurde die Verordnung über die Tarifordnung für die Seelotsreviere (Lotstarifverordnung - LTV) geändert (Art. 1 der VO vom 14.12.2012 - BGBL. I. S. 2660). Bremen hat hierüber kein offizielles Schreiben des BMVBS erhalten. Durch diese Änderung erhöhen sich die Nebenkosten wie das zusätzliche Beratungsgeld und das Wartegeld der Seelotsen. Die Hafenlotsen in Bremen und Bremerhaven haben einen Anspruch auf die Umsetzung dieser Erhöhung der Nebenkosten in ihren Tarifen. Da die Änderung der Lotstarifverordnung erst am 14. Dezember vom BMVBS endgültig im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wurde, konnte die Anpassung der Nebenentgelte der bremischen Hafenlotsen nicht mehr in der Deputationssit-

zung am 28. November 2012 beschlossen werden und muss daher nun rückwirkend zum 01. Januar 2013 umgesetzt werden. Des Weiteren sind redaktionelle Anpassungen der HGebO notwendig. B. Lösung Folgende Änderungen der Bremischen Hafengebührenordnung sind vorzunehmen: 1. Aufgrund des geänderten Abrechnungszeitraums in 6 (Raumgebührberechnung für einen Zeitraum von 5 Tagen statt wie bisher 7 Tagen), muss auch eine redaktionelle Anpassung des 3 Abs. 6 erfolgen, indem dort der Abrechnungszeitraum in Analogie zum 6 umgestellt wird. Raumgebührpflichtige Fahrzeuge, die das bremische Hafengebiet länger als 5 Tage (vorher 7 Tage) benutzen, zahlen für jeden weiteren angefangenen Zeitraum von 10 Tagen (vorher 14 Tagen) 50% des jeweiligen Gebührensatzes. 2. Im 12 Abs. 8 und 9 sind das zusätzliche Beratungsgeld sowie das Wartegeld für die Hafenlotsen in Bremen und Bremerhaven entsprechend der ab 01. Januar 2013 gültigen Sätze für die Seelotsen anzuheben. 3. In der Deputationssitzung am 07. November 2012 wurde die Aufhebung des 3 Absatz 2 beschlossen und die Absätze wurden neu durchnummeriert. Der Bezug zu 3 in den Anlagen 2 und 3 muss daher angepasst werden. Hierbei handelt es sich lediglich um eine redaktionelle Änderung. Sämtliche Anpassungen müssen rückwirkend zum 01. Januar 2013 gelten. Die Handelskammer Bremen ist gemäß 16 Abs. 2 Bremisches Hafenbetriebsgesetzes am 24. Januar 2013 um Stellungnahme gebeten worden und hat mit Schreiben vom 30. Januar 2013 die vorstehenden Änderungen zur Kenntnis genommen und keine Bedenken dazu geäußert. C. Finanzielle und personalwirtschaftliche Auswirkungen, Gender- Prüfung Die Erhöhung dieser Gebühr hat keine finanziellen und personalwirtschaftlichen Auswirkungen. Sie verhält sich haushaltsneutral, da es sich um einen durchlaufenden Posten handelt. Die Gender-Aspekte wurden geprüft. Die geplanten Änderungen der Hafenge- Seite 2

bührenordnung haben keinerlei Einfluss auf die Gleichstellung der Geschlechter in politischer, gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Hinsicht. D. Negative Mittelstandsbetroffenheit Die Prüfung nach dem Mittelstandsförderungsgesetz hat keine qualifizierte (negative) Betroffenheit für kleinste, kleine und mittlere Unternehmen ergeben. E. Beschluss Die Deputation für Wirtschaft, Arbeit und Häfen stimmt der Änderung der Bremischen Hafengebührenordnung mit Wirkung vom 01. Januar 2013 zu. Anlagen 1. Verordnung zur Änderung der Bremischen Hafengebührenordnung 2. Begründung zur Verordnung zur Änderung der Bremischen Hafengebührenordnung Seite 3

Anlage 1 Verordnung zur Änderung der Bremischen Hafengebührenordnung Vom Aufgrund des 16 Absatz 2 Nummer 1 und 2 des Bremischen Hafenbetriebsgesetzes vom 21. November 2000 (Brem.GBl. S. 437, 488, 2002 S. 3-9511-a-1), das zuletzt durch Gesetz vom 31. Januar 2012 (Brem.GBl. S. 10) geändert worden ist, wird nach Anhörung der Handelskammer verordnet: Artikel 1 Die Bremischen Hafengebührenordnung vom 15. März 2006 (Brem.GBl. S. 135, 157, 363-9511-d-1), die zuletzt durch Verordnung vom 28. November 2012 (Brem.GBl. S. 517) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In 3 Absatz 6 werden die Angabe 7 Tage durch die Angabe 5 Tage und die Angabe 14 Tagen durch die Angabe 10 Tagen ersetzt. 2. 12 wird wie folgt geändert: a) Absatz 8 Nummer 1 erhält folgende Fassung: 1. Ein zusätzliches Beratungsgeld wird in Bremen und Bremerhaven für anfallende Nebentätigkeiten erhoben. Nummer Berechnungsmaßstab BRZ Betrag in Euro 1.1. bis 2 000 37,00 1.2 von 2 001 bis 5 000 61,00 1.3. von 5 001 bis 10 000 100,00 1.4. von 10 001 bis 20 000 174,00 1.5. von 20 001 bis 30 000 225,00 1.6. über 30 000 275,00 b) Absatz 9 erhält folgende Fassung: (9) Es wird ein Wartegeld erhoben, wenn 1. der Hafenlotse zum vereinbarten Zeitpunkt an Bord gekommen ist, sich der Antritt oder die Fortsetzung der Fahrt aus revierbedingten Gründen aber um mehr als 3 Stunden verzögert, für jede weitere angefangene Stunde 76,00 Euro. 2. der Hafenlotse zum vereinbarten Zeitpunkt an Bord gekommen ist, sich der Antritt oder die Fortsetzung der Fahrt aus anderen als revierbedingten Gründen, aber um mehr als eine halbe Stunde verzögert, für jede weitere angefangene Stunde 76,00 Euro. Diese Regelung gilt auch für den Fall, dass ein Hafenlotse angefordert wird, obgleich das Fahrzeug zu dem Anforderungszeitpunkt seine Fahrt aus tidebedingten Gründen noch nicht antreten kann. 3. der angeforderte Hafenlotse nicht an Bord genommen oder wieder entlassen wird, ohne seine Tätigkeit ausgeführt zu haben, für jede angefangene Stunde seiner Abwesenheit von der Einsatzstation 76,00 Euro und zuzüglich als Auslage für den vergeblichen Weg 57,00 Euro.

4. während einer Lotsung eine Wartezeit anfällt, ohne dass der Hafenlotse diese zu vertreten hat, nach Ablauf einer Stunde und für jede weitere angefangene Stunde 76,00 Euro. Für Wartezeiten in einer Schleusenkammer wird ein Wartegeld nicht erhoben. 5. der Hafenlotse nach Beendigung seiner Lotstätigkeit auf Wunsch der Schiffsführung an Bord bleibt oder nicht ausgeholt werden kann bis zu seiner Rückkehr zur Einsatzstation für jede angefangene Stunde 76,00 Euro. 6. für Wartezeiten vor Beginn des Einschleusens in die Schleuse Oslebshausen wird nach Ablauf einer Wartezeit von einer Stunde das volle Wartegeld berechnet. Für Wartezeiten in der Schleusenkammer ist ein Wartegeld nicht zu entrichten. 3. In Anlage 2 wird die Angabe (zu 3 Absatz 8) durch die Angabe (zu 3 Absatz 7) ersetzt. 4. In Anlage 3 wird die Angabe (zu 3 Absatz 9) durch die Angabe (zu 3 Absatz 8) ersetzt. Artikel 2 Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2013 in Kraft. Bremen, den Der Senator für Wirtschaft, Arbeit und Häfen

Anlage 2 Begründung zur Verordnung zur Änderung der Bremischen Hafengebührenordnung Bremische Hafengebührenordnung 3 Da der Abrechnungszeitraum für die Raumgebühr in 6 mit Änderungsverordnung vom 7. November 2012 zum 01. Januar 2013 von 7 Tage auf 5 Tage reduziert wurde, muss auch der Absatz 6 im 3 an diesen neuen Zeitraum angepasst werden. Raumgebührpflichtige Fahrzeuge, die das bremische Hafengebiet länger als 5 Tage benutzen, zahlen für jeden weiteren angefangenen Zeitraum von 10 Tagen 50% des jeweiligen Gebührensatzes. Es handelt sich hierbei nur um eine redaktionelle Anpassung in Analogie zur bereits erfolgten Änderung des 6. 12 Mit Wirkung zum 01. Januar 2013 wurde die Tarifordnung für die Seelotsreviere angepasst. Das zusätzliche Beratungsgeld und das Wartegeld für die Seelotsen wurden leicht angehoben. Da diese Änderung auch für die Tarife der Hafenlotsen in Bremen und Bremerhaven zu übernehmen ist, müssen die Absätze 8 und 9 angepasst werden. Zum Zeitpunkt der letzten Änderung des Hafenlotstarifs in Bremen/Bremerhaven waren diese neuen Sätze noch nicht im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und konnten daher bisher keine Berücksichtigung finden. Zur Sicherstellung der ordnungsgemäßen Abrechnung mit den Hafenlotsen ist die Anpassung erforderlich. Anlage 2/Anlage 3 Aufgrund der Änderung des 3 durch die Änderungsverordnung vom 07. November 2012 ist hier der Bezug zu den Absätzen zu korrigieren. 1