Teil A: Allgemeine Bestimmungen

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Beschlossen durch FKR am 18.07.2012 ZUGANGSORDNUNG FÜR DEN BACHELOR-STUDIENGANG ERGOTHERAPIE, LOGOPÄDIE, PHYSIOTHERAPIE FAKULTÄT SOZIALE ARBEIT UND GESUNDHEIT DER HAWK FACHHOCHSCHULE HILDESHEIM/HOLZMINDEN/GÖTTINGEN IN HILDESHEIM 1 Geltungsbereich 2 Zusätzliche Zugangsvoraussetzungen 3 Bewerbungsunterlagen 4 Vorrangigkeit und Ranglistenbildung 5 Bescheiderteilung, Nachrückverfahren Teil A: Allgemeine Bestimmungen 1 Geltungsbereich Diese Ordnung gilt für Studienbewerberinnen und bewerber des Bachelor- Studiengangs Ergotherapie, Logopädie, Physiotherapie. 2 Zusätzliche Zugangsvoraussetzungen (1) Studienbewerberinnen und bewerber müssen zusätzlich zu den Voraussetzungen gemäß 18 NHG vor Aufnahme des Studiums nach 18 Abs. 2 NHG eine abgeschlossene Ausbildung zur/zum staatlich anerkannten Ergotherapeutin/Ergotherapeuten, Logopädin/Logopäden bzw. Physiotherapeutin/ Physiotherapeuten sowie eine staatliche Anerkennung als Ergotherapeutin/ Ergotherapeuten, Logopädin/Logopäden bzw. Physiotherapeutin/Physiotherapeuten oder eine entsprechende Erlaubnis im Sinne des jeweiligen Berufsgesetzes nachweisen. (2) Sofern Studienbewerberinnen und -bewerber vergleichbare Ausbildungsgänge abgeschlossen haben, entscheidet eine/ein für die Studienrichtung denominierte/r Professorin/Professor über die Zulassung zur Einstufungsprüfung. (3) Studienbewerberinnen und bewerber müssen zudem entweder die Einstufungsprüfung bestanden (siehe Teil B dieser Ordnung) oder die hochschulisch verantworteten Module im Rahmen des Kooperationsmodells erfolgreich abgeschlossen haben (siehe 27 Abs. 2 und Teil B Besonderer Teil der Prüfungsordnung) (4) Bewerberinnen und Bewerber, die im vollen Umfang und erfolgreich an hochschulisch verantworteten Modulen teilgenommen haben, nehmen nicht an der Einstufungsprüfung teil. 1

3 Bewerbungsunterlagen (1) Dem Antrag auf Zulassung zum Studium sind beizufügen: 1. der Nachweis der Qualifikation gemäß 18 NHG 2. der Nachweis über eine abgeschlossene Ausbildung gemäß 2 dieser Ordnung. 3. das Abschlusszeugnis der Ausbildung bzw. das aktuellste verfügbare Zwischenzeugnis 4. ggf. der Nachweis über Art, Dauer, Umfang und Ort einer beruflichen Tätigkeit. (2) Bewerberinnen und Bewerber, die an hochschulisch verantworteten Modulen im erforderlichen Umfang und erfolgreich teilgenommen haben, legen über die in Absatz 1 genannten Unterlagen hinaus die Erklärung über das Bestehen und die vollständige Teilnahme an den hochschulisch verantworteten Modulen (siehe Anlage 1 dieser Zugangsordnung) sowie den Notenspiegel über die hochschulisch verantworteten Module bei. (3) Bewerberinnen und Bewerber, die nicht am Kooperationsmodell teilgenommen haben, reichen zusätzlich zu den in Absatz 1 genannten Unterlagen ein: eine Darstellung der Studienmotivation (1 2 Seiten), sowie des bisherigen Bildungsgangs unter Berücksichtigung der schulischen und beruflichen Ausbildung, ggf. der einschlägigen Fort- und Weiterbildungen und der beruflichen Tätigkeit (2 Seiten). (4) Bewerbungen, die nicht vollständig, form- oder fristgerecht eingehen, sind vom weiteren Verfahren ausgeschlossen. (5) Über Anträge auf Zulassung zum Studium in ein höheres als das 4. Semester entscheidet der Studiendekan/ die Studiendekanin, auf der Grundlage der Äquivalenz der Leistungen. 4 Vorrangigkeit und Ranglistenbildung (1) Erfüllen mehr Bewerberinnen und Bewerber die Zugangsvoraussetzungen für das Studium ab dem vierten Semester als Studienplätze zur Verfügung stehen, werden diejenigen vorrangig aufgenommen, die erfolgreich an den hochschulisch verantworteten Modulen teilgenommen haben. Danach noch übrige Studienplätze werden an Bewerberinnen und Bewerber vergeben, die erfolgreich an der Einstufungsprüfung teilgenommen haben. (2) Übersteigt die Zahl der Bewerberinnen und Bewerber einer oder beider Gruppen die Zahl der verfügbaren Studienplätze wird eine Rangliste erstellt. (3) Die Rangliste für die Bewerberinnen und Bewerber aus dem Kooperationsmodell ergibt sich zu gleichen Anteilen aus der Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung, der Note des Abschlusszeugnisses bzw. des letzten verfügbaren Zwischenzeugnisses der Ausbildung und der Durchschnittsnote der Modulprüfungen im Rahmen des Kooperationsmodells (siehe Anhang 2 des Besonderen Teils der Prüfungsordnung). (4) Die Rangliste für die Bewerberinnen und Bewerber, die die Einstufungsprüfung bestanden haben, ergibt sich zu gleichen Anteilen aus der Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung, der Note des Abschlusszeugnisses bzw. des letzten 2

verfügbaren Zwischenzeugnisses der Ausbildung und der Endnote der Einstufungsprüfung (siehe 10, Abs. 2, Teil B dieser Ordnung). (5) Für eine Vollzeit-Berufstätigkeit im Sinne der Studiengangsrichtungen wird die Durchschnittsnote der Hochschulzugangberechtigung verbessert und zwar für eine Dauer von bis zu zwei Jahren, um 0,3 und zwei bis zu vier Jahren, um 0,6 und vier Jahren und mehr, um 0,9. Stichtag für die Berechnung der Dauer der Tätigkeit ist der Tag des Bewerbungsschlusses. 5 Bescheiderteilung, Nachrückverfahren (1) Die zugelassenen Bewerberinnen und Bewerber erhalten vom Immatrikulationsamt einen Zulassungsbescheid für den Bachelor-Studiengang Ergotherapie, Logopädie, Physiotherapie. Im Zulassungsbescheid bestimmt die HAWK ein Datum, bis zu dem schriftlich gegenüber dem Immatrikulationsamt erklärt werden muss, ob die Zulassung angenommen wird. Liegt die Erklärung bis zu dem bestimmten Zeitpunkt nicht vor, ist die Zulassung unwirksam. (2) Die nicht zugelassenen Bewerberinnen und Bewerber erhalten einen mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehenden Ablehnungsbescheid. (3) Bei Ausfall von zugelassenen Bewerberinnen und Bewerbern können im Rahmen von Nachrückverfahren weitere Zulassungen vom Immatrikulationsamt entsprechend der Ranglisten nach 4 Abs. 3 bis 5 dieser Ordnung ausgesprochen werden. Teil B. Einstufungsprüfung 6 Zulassung von Studienbewerberinnen und bewerbern zur Einstufungsprüfung 7 Ziel und Zweck der Einstufungsprüfung 8 Art und Umfang der Einstufungsprüfung 9 Geregelter Ablauf der Einstufungsprüfung 10 Bewertung, Gültigkeit 11 Wiederholung 12 Inkrafttreten 6 Zulassung von Studienbewerberinnen und bewerbern zur Einstufungsprüfung (1) Die Einstufungsprüfung wird von Studienbewerberinnen und bewerbern abgelegt, die die Voraussetzungen gemäß 2 dieser Ordnung erfüllen. (2) Der Antrag auf Zulassung zum Studium gilt zugleich als Antrag auf Zulassung zur Einstufungsprüfung, sofern der Bewerber oder die Bewerberin nicht oder nicht im erforderlichen Umfang am Kooperationsmodell teilgenommen hat und/oder die benötigten Prüfungsleistungen nicht vorweisen kann. 3

(3) Zur Einstufungsprüfung können bis zu zweimal so viele Studienbewerberinnen und bewerber zugelassen werden wie Studienplätze für diese Gruppe zur Verfügung stehen. Übersteigt die Anzahl der danach zu berücksichtigenden Bewerberinnen oder Bewerber die Anzahl der zur Verfügung stehenden Einstufungsprüfungsplätze, erfolgt die Vorauswahl unter den Bewerberinnen und Bewerbern nach Maßgabe ihrer besonderen Qualifikation. Hierfür wird eine Durchschnittsnote herangezogen, die sich aus der evtl. wegen anzurechnender Berufstätigkeit um einen Bonus gem. 4 Abs. 5 dieser Ordnung verbesserte Note der Hochschulzugangsberechtigung und der Note des Abschlusszeugnisses bzw. des letzten verfügbaren Zwischenzeugnisses der Ausbildung in einem der dem Studiengang entsprechenden Berufe (Ergotherapie, Logopädie, Physiotherapie) zusammensetzt. (4) Der Rücktritt von der Einstufungsprüfung muss spätestens 7 Tage vor der Prüfung erfolgen. Erfolgt der Rücktritt kurzfristiger ist ein ärztliches Attest binnen 24 Stunden beizubringen. 7 Ziel und Zweck der Einstufungsprüfung (1) Die Einstufungsprüfung dient der Feststellung, dass Studienbewerberinnen bzw. - bewerber über die Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, die ein erfolgreiches Studium in den Semestern vier bis sechs erwarten lassen. (2) Die Einstufungsprüfung erfolgt für eine Studienrichtung des Studiengangs, die dem Ausbildungsgang der Studienbewerberin bzw. des bewerbers entspricht und die im Antrag auf Zulassung anzugeben ist (Ergotherapie, Logopädie, Physiotherapie). (3) Die Aufgabenstellungen der Einstufungsprüfung beziehen sich auf die Kompetenzen, die als Äquivalenz entsprechend der Kompetenzen, die mit dem Zertifikat einer erfolgreichen Teilnahme am Kooperationsprogramm des 1. Studienabschnitt ELP erworben werden. Die Bewerberin/der Bewerber - kennt unterschiedliche Techniken des wissenschaftlichen Arbeitens, - ist vertraut mit akademischen Denkstrukturen und Konventionen, - kann Texte inhaltlich erarbeiten und Fachtexte, (einschl. englische) auswerten, - beherrscht den Umgang mit dem PC, - kennt Suchstrategien und Suchsysteme im Internet, - kennt Konzeption, Gliederung und formale Kriterien wissenschaftlicher Arbeiten, - wendet die aktuellen Zitierregeln an, - ist in der Erstellung und Präsentation unterschiedlicher eigener wissenschaftlicher (Kurz-)-texte geübt. Die Bewerberin/der Bewerber - kennt und unterscheidet Kernbegriffe der Ergotherapie, Logopädie oder Physiotherapie - benennt Unterschiede, Stärken und Schwächen verschiedener ergotherapeutischer, logopädischer oder physiotherapeutischer Modelle und Bezugstheorien, - erläutert die Anwendung von Modellen auf ergotherapeutische, logopädische oder physiotherapeutische Behandlungsfälle, - verdeutlicht die Grundhaltung, die den Modellen zugrunde liegt, 4

- beschreibt unterschiedliche Vorgehensweisen bei der Befunderhebung, Zielvereinbarung und Intervention mit Klienten, Patienten, - wertet Fallbeispiele entsprechend aus, - reflektiert fallbezogen Möglichkeiten und Grenzen professioneller Zuständigkeit. 8 Art und Umfang der Einstufungsprüfung (1) Die Einstufungsprüfung besteht aus einer dreistündigen Klausur und einer mündlichen Prüfung von 30 bis 45 Minuten. (2) Die Themen für die Klausur werden so gestellt, dass studiengangrelevante Kenntnisse und Fähigkeiten der Studienbewerberin bzw. des Studienbewerbers aus Ausbildung und Berufstätigkeit in den Berufen Ergotherapie, Logopädie und Physiotherapie Berücksichtigung finden. (3) Gegenstand der mündlichen Prüfung sind ein der Kandidatin bzw. dem Kandidaten vorab ausgehändigter englischsprachiger Fachtext sowie gesundheitsund professionsspezifische Fragestellungen. Darüber hinaus wird die Studienmotivation durch die Studienbewerberin bzw. den Studienbewerber dargelegt. 9 Geregelter Ablauf der Einstufungsprüfung (1) Für den geregelten Ablauf der Einstufungsprüfung ist das Studiendekanat zuständig. (2) Zu den Aufgaben gehören die Festlegung der Termine und der Aufgaben für die Einstufungsprüfung, sowie die Weiterleitung der Ergebnisse an das Immatrikulationsamt. 10 Bewertung, Gültigkeit (1) Der schriftliche und mündliche Prüfungsteil wird mit einer Note bewertet. Dabei findet das Notenschema des Allgemeinen Teils der Prüfungsordnung der Fakultät Soziale Arbeit und Gesundheit Anwendung. (2) Die Einstufungsprüfung ist bestanden, wenn Klausur und mündliche Prüfung jeweils mindestens mit der Note 4,0 bewertet werden. Die endgültige Note der Einstufungsprüfung ergibt sich zu gleichen Anteilen aus der Bewertung der Klausur und der mündlichen Prüfung. (3) Über die bestandene Einstufungsprüfung informiert das Immatrikulationsamt. 12 Wiederholung Beide Bestandteile der Einstufungsprüfung können einmal, innerhalb einer Frist von einem Jahr, wiederholt werden. 13 Inkrafttreten Diese Ordnung tritt nach Beschluss des Fakultätsrats der Fakultät Soziale Arbeit und Gesundheit und nach Genehmigung durch das Präsidium am Tag nach ihrer hochschulöffentlichen Bekanntgabe in Kraft. 5

Anlage 1 Erklärung über das Bestehen und die vollständige Teilnahme an den hochschulisch verantworteten Modulen Hiermit erkläre ich, dass ich an den hochschulischen Modulen teilgenommen und diese bestanden habe. Ich war im Zeitraum von bis als Gasthörerin/Gasthörer der. (Ausbildungsinstitution) an der... (Hochschule) eingeschrieben. Notenspiegel der bestandenen Module: Modul: Note: Datum, Unterschrift:. 6