Neues und Bekanntes zur Meldepflicht nach Infektionsschutzgesetz (2000) Dr. Anke Bühling Cottbus, 4.5.2011
Abschnitt Meldewesen meldepflichtige Krankheiten ( 6) = Arztmeldepflicht meldepflichtiger Krankheitserreger ( 7) = Labormeldepflicht namentliche und nichtnamentliche Meldung Einzelfallerfassung Standardisierte Ermittlung epidemiologisch bedeutsamer Variablen (minimaler Datensatz) Erfassung von Ausbrüchen
Meldepflichtige Krankheiten ( 6 Abs. 1 Nr. 1) Krankheitsverdacht, Erkrankung, Tod a) Botulismus h) Masern b) Cholera i) Meningokokkenc) Diphtherie Meningitis oder -Sepsis d) humane spongiforme j) Milzbrand Enzephalopathie, außer k) Poliomyelitis familiär-hereditäre l) Pest Formen m) Tollwut e) akute Virushepatitis n) Typhus abdominalis/ f) enteropathisches Paratyphus hämolytischurämisches Syndrom o) Erkrankung und Tod an einer behandlungs- (HUS) bedürftigen g) virusbedingtes Tuberkulose hämorrhagisches Fieber
Ärztliche Meldepflicht übertragbarer Krankheiten nach 6 Abs. 1 Nr. 2 Akute infektiöse Gastroenteritis oder mikrobiell bedingte Lebensmittelvergiftung bei im Lebensmittelbereich i Beschäftigten t bei Häufungen (2 oder mehr Fälle) nach 6 Abs. 1 Nr. 3 Verdacht einer gesundheitlichen Schädigung durch Impfen
Ärztliche Meldepflicht übertragbarer Krankheiten nach 6Abs Abs. 1Nr Nr. 4 Verletzung eines Menschen durch ein tollwutkrankes oder -verdächtiges oder - ansteckungsverdächtiges Tier oder die Berührung eines solchen Tieres oder Tierkörpers nach 6 Abs. 1. Nr. 5 Satz 1 in 6 Abs. 1 nicht genannte bedrohliche Krankheiten oder Häufungen (ab 2 Fälle) bei Hinweis auf schwerwiegende Gefahr für die Allgemeinheit
Ärztliche Meldepflicht übertragbarer Krankheiten nach 6 Abs. 2 namentliche Meldung einer Person, die eine Behandlung ihrer behandlungsbedürftigen Lungentuberkulose verweigert oder abbricht nach 6 Abs. 3 gehäuftes Auftreten nosokomialer Infektionen, bei denen ein epidemischer Zusammenhang wahrscheinlich ist oder vermutet wird, nichtnamentlich als Ausbruch melden
Meldepflichtige Nachweise von Krankheitserregern ( 7 Abs. 1 IfSG) Namentliche Meldung, direkter oder indirekter Nachweis, Hinweis auf akute Infektion 48 Einzelerreger oder Erregergruppen g Bestätigung bzw. Präzisierung der Meldung nach 6 Wenn Krankheit/Krankheitsverdacht nach 6 nicht meldepflichtig ist
48. MRSA aus Blut und Liquor
Meldepflicht nach 6 und 7 IfSG Beispiele Meldepflichtige Krankheiten 6 Meldepflichtige Erreger 7 Akute Virushepatitis Hepatitis-A-Virus Hepatitis-B-Virus Hepatitis-C-Virus Hepatitis-D- und E-Virus Meningokokkenmeningitis Neisseria meningitidis- oder sepsis Nachweis in Liquor, Blut, Hautinfiltraten oder anderen normalerweise sterilen Materialien a e Campylobacter, Akute infektiöse Cryptosporidien, EHEC, Gastroenteritis bei EPEC, Giardia lamblia, Beschäftigten im LM-Bereich Noroviren, Rotaviren, oder bei Häufung Salmonellen, Shigellen, Yersinia enterocolitica
Meldepflichtige Nachweise von Krankheitserregern ( 7 Abs. 3) Nichtnamentlich ist bei folgenden Krankheitserregern der direkte oder indirekte Nachweis zu melden: 1. Treponema pallidum 2. HIV 3. Echinococcus sp. 4. Plasmodium sp. 5. Rubellavirus (konnatale Infektion) 6. Toxoplasma gondii (konnatale Infektion)
Verordnung über die erweiterte Meldepflicht bei übertragbaren Krankheiten Unterschiede in den Bundesländern Brandenburg (2009): 6 Erkrankung und Tod an: Borreliose, Mumps, Pertussis, Röteln, Varizellen, Herpes Zoster 7 direkter oder indirekter Labornachweis, wenn Hinweis auf akute Infektion: Borrelia burgdorferi, Mumpsvirus, Bordetella pertussis, Streptococcus pneumoniae für den direkten Nachweis aus Blut, Liquor oder anderen normalerweise sterilen Materialien, Rötelnvirus, Varicella-Zoster-Virus
Meldepflichtige Krankheiten ( 6 Abs. 1 Nr. 1) Krankheitsverdacht, Erkrankung, Tod a) Botulismus h) Masern p) Borreliose, b) Cholera c) Diphtherie d) humane spongiforme Enzephalopathie, außer familiärhereditäre Formen e) akute Virushepatitis f) enteropathisches thi h hämolytischurämisches Syndrom (HUS) g) virusbedingtes hämorrhagisches Fieber i) Meningokokken- Meningitis oder - Sepsis j) Milzbrand k) Poliomyelitis l) Pest m) Tollwut n) Typhus abdominalis/ Paratyphus o) Erkrankung und Tod an einer behandlungsüf bedürftigen Tuberkulose q) Mumps, r) Pertussis, s) Röteln, t) Varizellen, u) Herpes Zoster Erkrankung und Tod
48. MRSA aus Blut und Liquor 49. Borrelia burgdorferi, 50. Mumpsvirus, 51. Bordetella pertussis, Streptococcus pneumoniae für den direkten Nachweis aus Blut, Liquor oder anderen normalerweise sterilen Materialien, 52. Rötelnvirus, 53. Varicella-Zoster-Virus
Meldewege Behandelnder Arzt/ meldepflichtige Person ( 8) Zuständiges Gesundheitsamt Spätestens innerhalb von 24 Stunden (unverzüglich) Anonymisiert bis 3. Arbeitstag der folgenden Woche Zuständige Landesbehörde RKI Innerhalb einer Woche
Zur Meldung verpflichtete Personen nach 8 IfSG feststellender bzw. leitender Arzt Leiter von privaten und öffentlichen Laboratorien (Untersuchungsstellen) Ärzte, die Krankheitserreger in ihrer eigenen Praxis nachweisen Leiter von Einrichtungen der pathologisch-anatomischen Diagnostik Tierärzte beim Nachweis des Rabiesvirus bei Laboruntersuchungen im Ausland derjenige, der die Untersuchungen im Inland veranlasst hat Angehörige von Heil- und Pflegeberufen, Leiter von Pflegeeinrichtungen, Heimen u.a. Heilpraktiker
Was passiert mit den eingegangenen Meldungen im Gesundheitsamt? Sofort Prüfung des Handlungsbedarfs und ggf. Einleitung von Maßnahmen zur Verhütung, Bekämpfung und Verhinderung einer Weiterverbreitung (Infektionsquelle, Kontaktpersonen) Ermittlungstätigkeit, Ergänzung notwendiger Angaben Zusammenführung der Meldungen nach 6 und 7 Abgleich der Melde- und Ermittlungsdaten mit den Falldefinitionen Übermittlung des gesetzlich vorgeschriebenen minimalen Datensatzes an die Landesbehörde A t d Ei hät d Sit ti üb t b Auswertung und Einschätzung der Situation übertragbarer Krankheiten auf regionaler Ebene
Wem nützt das alles?? Sofortiges Eingreifen bei Ausbruchsgeschehen Erfassung der Krankheitslast in der Bevölkerung Ef Erforschung von Ätiologie i und dursachen einer Infektion sowie möglicher Risikofaktoren Untersuchung des natürlichen Verlaufes und der Prognose von Infektionen Grundlage neuer präventiver und therapeutischer Maßnahmen und ggf. Änderungen in der medizinischen Versorgung
... Es gab jedoch deutliche Anzeichen und Hinweise des OP-Personals, dass die streng personenbezogene Einmalverwendung von Spritzen und Infusionsschläuchen im Bereich der Anästhesie nicht befolgt wurde und Ursache der HBV-Kettenreaktion war... Die Gesamtzahl der Infusionsflaschen ab 50 ml betrug 98%, der Infusionsflaschen ab 250 ml 69% und die Zahl der Infusionsschläuche nur 62%. Die Summe der eingekauften 10-ml- und 20-ml-Spritzen betrug nur 69%.
Novellierung des Infektionsschutzgesetzes 2011 Mittelpunkt: Hygiene, multiresistente Erreger, Antibiotika-Therapie Steigende Bedeutung des ambulanten Sektors
Novellierung des Infektionsschutzgesetzes 2011 Teilnehmer bisher: 9 Krankenhäuser, alle Labore, die diese Krankenhäuser betreuen, Landesärztekammer Brandenburg, einige Pflegeheime, die Gesundheitsämter der Landkreise Elbe-Elster, Dahme-Spreewald, Oberspreewald-Lausitz, Spree-Neiße, Stadt Cottbus