Kindergartenordnung für die Kindergärten der Marktgemeinde Ottensheim geltend ab

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Transkript:

Kindergarten Linzer Straße Linzerstraße 25, Leiterin: Ingrid Peherstorfer Tel.: 07234/84065, kigaundhort.li@ottensheim.at Kindergarten Lerchenfeldstraße Lerchenfeldstraße 2, Leiterin: Ilse Hillinger Tel.: 07234/83738, kiga@ottensheim.at Kindergartenordnung für die Kindergärten der Marktgemeinde Ottensheim geltend ab 1.3.2015 Wir freuen uns über das Vertrauen, das Sie uns entgegenbringen und hoffen, dass Ihr Kind eine schöne, erlebnisreiche Zeit in unserer Einrichtung verbringen kann. Dazu benötigen wir auch Ihre Mithilfe und bitten Sie um Einhaltung des Organisationsrahmens. Im Interesse Ihres Kindes legen wir Wert auf eine gute Zusammenarbeit und einen guten Kontakt. I. Betrieb eines Kindergartens Die Marktgemeinde Ottensheim betreibt die Kindergärten nach den Bestimmungen des Oö. KBG LGBl. Nr. 39 /2007 in der Fassung der Novelle 2009 LGBL.Nr. 43/2009, mit dem Sitz in Ottensheim. II. Arbeitsjahr und Ferien 1. Das Arbeitsjahr des Kindergartens beginnt am ersten Montag im September und dauert bis zum Beginn des nächsten Arbeitsjahres. 2. Das Arbeitsjahr endet immer am letzten Freitag des Monats Juli und beginnt wieder mit ersten Montag im September. Dazwischen sind fünf Wochen Sommerferien. 3. Die Weihnachtsferien beginnen am 24.12. dieses Jahres und enden am 6.1. des Folgejahres. 4. An allen anderen Ferientagen und schulfreien Tagen wird entsprechend des Bedarfes ein eingeschränkter Betrieb angeboten. III. Öffnungszeit 1. Die Standardöffnungszeit des Kindergartens ist von Montag bis Donnerstag von 7.15 bis 16.00 Uhr und am Freitag von 7.15 bis 13.00 Uhr. 2. Im Kindergarten wird ein Frühdienst/Spätdienst bei entsprechendem Bedarf angeboten. 3. Der Kindergarten wird mit Mittagsbetrieb geführt. 4. An Samstagen sowie an Sonn- und Feiertagen bleibt der Kindergarten geschlossen. IV. Aufnahme in den Kindergarten 1. Der Kindergarten ist nach Maßgabe der Bestimmungen des Oö. Kinderbetreuungsgesetzes 2007, i.d.g.f für Kinder vom vollendeten 3. Lebensjahr bis zur Einschulung allgemein zugänglich.

2. Für die Aufnahme in den Kindergarten ist eine Anmeldung des Kindes durch die Eltern erforderlich. Die Anmeldung hat persönlich oder schriftlich jeweils bei der Kindergartenleitung zu erfolgen und muss außer für die kindergartenpflichtigen Kinder, für mindestens 3 Tage pro Woche erfolgen. Standortwünsche werden nach Möglichkeit berücksichtigt, es besteht allerdings kein Anspruch auf einen bestimmten Standort. 3. Für die Aufnahme in den Kindergarten ist ein Aufnahmegespräch durch die Eltern erforderlich, welches bei der Einschreibung erfolgt. Zur Einschreibung sind folgende Unterlagen mitzubringen Geburtsurkunde oder Geburtsbescheinigung des Kindes eine ärztliche Bescheinigung über den allgemeinen Gesundheitszustand Impfnachweise und Sonstige Unterlagen, die von der Leitung bekannt gegeben werden. 4. Bei der Aufnahme wird sichergestellt, dass kindergartenpflichtige Kinder einen Platz erhalten, ohne dass jüngere Kinder, die bereits den Kindergarten besuchen, abgemeldet werden müssen. 5. Die Aufnahme eines gemeindefremden Kindes darf von der Zustimmung zur Leistung eines Gastbeitrages durch die Hauptwohnsitzgemeinde des Kindes abhängig gemacht werden. V. Beitragsfreiheit 1. Der Kindergartenbesuch ist nach Maßgabe der Bestimmungen der Novelle zum Oö. Kinderbetreuungsgesetz 2009 für Kinder mit Hauptwohnsitz in Oberösterreich vom vollendeten 30. Lebensmonat bis zum Schuleintritt beitragsfrei. 2. für Kinder in alterserweiterten Gruppen, die jünger sind als 30 Monate für Kinder in alterserweiterten Gruppen, die Volksschüler sind für Kinder, die über keinen Hauptwohnsitz in Oberösterreich verfügen, ist ein Elternbeitrag gemäß der Oö. Kindergärten- und Horte- Elternbeitragsverordnung LGBl. 54/2008 zu leisten. VI. Kindergartenpflicht Der Besuch des Kindergartens ist für Kinder ab dem vollendeten 5. Lebensjahr, im Jahr vor dem Schuleintritt verpflichtend a) Für Kinder bis zum vollendeten 5. Lebensjahr und für Kinder, die gemäß 15 Schulpflichtgesetz vom Schulbesuch befreit sind, ist der Besuch des Kindergartens freiwillig. b) Ein kindergartenpflichtiges Kind muss den Kindergarten im Jahr vor dem Schuleintritt an 5 Werktagen insgesamt mindestens 20 Wochenstunden regelmäßig besuchen. c) Die gerechtfertigte Verhinderung des regelmäßigen Besuchs ist durch die Eltern nachzuweisen, (z.b. Erkrankung, aussergewöhnliche Ereignisse) und - durch eine schriftliche Entschuldigung - oder durch telefonische Verständigung - oder ein ärztliches Attest zu belegen d) Gerechtfertiges Fernbleiben über die Gründe der lit. d hinaus, ist analog zum Schuljahr mit den Haupt- Weihnachts- und Osterferien und mit maximal 3 Wochen zusätzlichen Fernbleibens (z.b. gemeinsamer Urlaub mit den Eltern) begrenzt

a. Die häusliche Betreuung und Förderung eines kindergartenpflichtigen Kindes ist analog zu 11 Schulpflichtgesetz (häuslicher Unterricht) zulässig. VII. Abmeldung: Die Abmeldung eines Kindes vom Besuch des Kindergartens ist nur zum Ersten eines jeden Monats unter Einhaltung einer zweiwöchigen Abmeldefrist möglich und hat bei der Kindergartenleitung zu erfolgen. VIII. Widerruf der Aufnahme: Die Aufnahme eines Kindes darf nur widerrufen werden, wenn a) die Eltern eine ihnen obliegende Verpflichtung trotz vorheriger schriftlicher Mahnung nicht erfüllen oder b) nachweislich eine andere Form der Bildung, Erziehung, Betreuung und Pflege den Bedürfnissen des Kindes besser gerecht wird. c) der Besuch eines angemeldeten Kindes, nicht regelmäßig entsprechend der Anmeldung erfolgt (ausgenommen kindergartenpflichtige Kinder) IX. Zusammenarbeit mit den Eltern 1. Die pädagogischen Fachkräfte stellen im Hinblick auf die pädagogischen Aufgaben des Kindergartens einen regelmäßigen Austausch mit den Eltern sicher. 2. Die Eltern haben das Recht, bei der Festlegung der Öffnungszeiten, der Ferienzeiten und in sonstigen organisatorischen Fragen ihre Vorstellungen einzubringen. Zu diesem Zweck führt die Kindergartenleitung spätestens bei der Einschreibung eine schriftliche Bedarfserhebung durch. 3. Die Eltern haben das Recht, bei einem Antrag von mindestens einem Viertel der Eltern einer Gruppe die Einberufung einer Elternversammlung binnen 14 Tagen zu beantragen. 4. Die Wahl einer Elternvertreterin oder eines Elternvertreters oder die Gründung eines Elternvereins zur Wahrnehmung der Anliegen der Eltern gegenüber dem Rechtsträger ist zulässig und anzustreben. X. Pflichten der Eltern 1. Die Eltern haben mit dem Rechtsträger und den pädagogischen Fachkräften zusammen zu arbeiten. 2. Die Eltern haben dafür zu sorgen, dass die Kinder den Kindergarten körperlich gepflegt sowie ausreichend und zweckmäßig gekleidet besuchen und dass die vereinbarten Besuchszeiten eingehalten werden. 3. Die Kinder sollen am Vormittag spätestens bis 9:00 Uhr im Kindergarten anwesend sein und zwischen 12:00 und 12:30 Uhr vom Kindergarten abgeholt werden. Kindergartenpflichtige Kinder sollen zur Erfüllung des Bildungsauftrages spätestens bis 8.00 Uhr anwesend sein und frühestens um 12.00 Uhr abgeholt werden. Bei wiederholter Verletzung der Kindergartenpflicht ohne begründete Entschuldigung wird die Aufsichtsbehörde verständigt. 4. Die Eltern haben dafür zu sorgen, dass das Kind den Kindergarten regelmäßig besucht. Ist ein Kind voraussichtlich länger als 3 Tage verhindert, den Kindergarten zu besuchen, so haben

die Eltern die Kindergartenleitung unter Angabe des Grundes davon zu benachrichtigen. 5. Die Eltern haben die Kindergartenleitung von erkannten Infektionskrankheiten des Kindes unverzüglich zu verständigen. Gegebenenfalls ist das Kind so lange vom Besuch des Kindergartens fernzuhalten, bis die Gefahr einer Ansteckung anderer Kinder und des Kindergartenpersonals nicht mehr besteht. Bevor das Kind den Kindergarten wieder besucht, ist eine ärztliche Bestätigung darüber vorzulegen, dass eine Ansteckungsgefahr nicht mehr gegeben ist. 6. Die Eltern erklären hiermit, dass ihr Kind insgesamt mindestens fünf Wochen pro Arbeitsjahr, davon mindestens zwei Wochen durchgehend, Ferien außerhalb des Kindergartens verbringt. 7. Die Kinder sind von den Eltern oder deren Beauftragten, sofern diese zur Übernahme der Kinder geeignet sind, in den Kindergarten zu bringen und von diesem wieder abzuholen. Dem Personal des Kindergartens obliegt die Pflicht zur Beaufsichtigung der Kinder während des Besuchs des Kindergartens. Die Aufsichtspflicht im Kindergarten beginnt mit der Übernahme des Kindes; sie endet mit dem Zeitpunkt, in dem die Kinder den Eltern oder deren Beauftragten übergeben werden. Außerhalb des Kindergartens besteht die Aufsichtspflicht nur während der Teilnahme an Veranstaltungen im Rahmen des Kindergartenbesuchs, wie z.b. Spaziergänge und Ausflüge. 8. Eltern, deren Kinder mit dem von der Gemeinde organisierten Bustransport befördert werden, sind verpflichtet, ihr Kind zu den Halte-(Sammelstellen) zu begleiten bzw. durch eine zur Übernahme der Aufsicht geeignete Person begleiten zu lassen, das Kind an die Begleitperson im Beförderungsmittel zu übergeben und von den Haltestellen zum vereinbarten Zeitpunkt wieder abzuholen bzw. von einer zur Übernahme der Aufsicht geeigneten Person abholen zu lassen. XI. Pflichten des Rechtsträgers 1. Der Rechtsträger hat sicher zu stellen, dass die Kinder einmal jährlich ärztlich untersucht werden. Es werden Bestätigungen über amts-, haus- oder kinderärztliche Untersuchungen als ausreichender Nachweis anerkannt. 2. Der Rechtsträger hat weiters sicherzustellen, dass den Kindern während des Besuchs des Kindergartens ärztliche Hilfe geleistet werden kann. 3. Die Eltern sind damit einverstanden, dass logopädische Reihenuntersuchungen bei den Kindern durchgeführt oder bei Bedarf andere / weitere Expertinnen (z.b. mobile Sonderkindergartenpädagoginnen, ) hinzugezogen werden und erklären sich weiters einverstanden, dass das Ergebnis der Untersuchung zwischen den Expertinnen und der gruppenführenden Kindergartenpädagogin, zum Wohle des Kindes, besprochen wird. XII. Sonstiges Weiters möchten wir Sie informieren 1. Den Kindern dürfen im Kindergarten ausnahmslos keine Medikamente verabreicht werden. 2. Wir ersuchen mit Ihrer Unterschrift um Zustimmung a) zur Veröffentlichung von Fotos aus dem Kindergartenalltag zum Zwecke der

Öffentlichkeitsarbeit b) im Bedarfsfall eine Fachberaterin für Integration zur Unterstützung heranzuziehen. 3. Wir bitten um sofortige Bekanntgabe bei Änderungen ihrer Adresse oder Telefonnummer. 4. Die Eltern übernehmen die Haftung für Schäden, die Ihre Kinder in der Kindertageseinrichtung bzw. bei Ausgängen, verursachen. Ich nehme die vorliegende Kindergartenordnung hiermit zur Kenntnis und bestätige den Erhalt einer Ausfertigung der Kindergartenordnung. Datum: Unterschrift Rechtsträger Unterschrift Eltern(teil) Diese Kindergartenordnung wurde am 9.2.2015 vom Gemeinderat der Marktgemeinde Ottensheim beschlossen.