Steuerbuch, Erläuterungen zu 68 Holdinggesellschaften

Ähnliche Dokumente
Steuerbuch, Erläuterungen zu 69 Verwaltungsgesellschaften (Domizil- und gemischte Gesellschaften)

Der Vorsteher der Steuerverwaltung des Kantons Schwyz,

Anhang 2 Verwaltungsgesellschaften mit Hilfsfunktionen (Hilfstätigkeiten für In- und ausländische Konzerngesellschaften)

Steuer gemäss Ziff. 2.3 Bst. bb CHF (0.6 Promille von CHF 1' ) (Steuerbetrag für eine Einheit) effektiver Steuerbetrag CHF

Merkblatt Besteuerung von Domizilgesellschaften

Merkblatt zum Beteiligungsabzug und Holdingprivileg

Merkblatt zum Beteiligungsabzug und Holdingprivileg

Domizilgesellschaften

Merkblatt zum Beteiligungsabzug und Holdingprivileg

Merkblatt Besteuerung von Domizilgesellschaften

Tätigkeiten, die sich auf die Holdinggesellschaft selbst beziehen sind dagegen zulässig:

GESELLSCHAFTSFORMEN in der SCHWEIZ

Merkblatt Holdinggesellschaften

Merkblatt zur Besteuerung von Beteiligungs-, Holding-, Domizil- und gemischten Gesellschaften gültig ab 1. Januar 2011 / Steuerperiode 2011

Was passiert mit den Holdinggesellschaften bei einer Abschaffung des Holdingprivilegs?

Weisung der Finanzdirektion über die Besteuerung von Beteiligungs-, Holding-, Domizil- und gemischten Gesellschaften

StB 92 Nr. 1. Holdinggesellschaften

Der Vorsteher der Steuerverwaltung des Kantons Schwyz,

Besteuerung der Beteiligungs -, Holding- und Verwaltungs- und gemischten Gesellschaften

Holdinggesellschaften

[Geschäftsnummer] Der Erlass Steuergesetz vom (StG) (Stand ) wird wie folgt geändert:

1 von 13

Steuerbuch, Erläuterungen zu 65 Verluste

Verordnung über die pauschale Steueranrechnung

Der Erlass Steuergesetz vom (StG) (Stand ) wird wie folgt geändert:

Aufgaben. A Beteiligungsverkäufe B Zeitliche Bemessung C Verdecktes Eigenkapital D Steuerrückstellung 28 14

1. Gewinnsteuerberechnung normal (ca. 21% von 200'000) 42'000

4. Abschnitt Bewegliches Vermögen Grundsatz 1bis

Zürcher Steuerbuch Teil I Nr. 21/001 Teilsatzverfahren Weisung KStA

4 Aufgaben. Beachten Sie, dass gemäss Aufgabenstellung auch die Berechnungen Bestandteil der Lösung darstellen.

Gesetz betreffend die Änderung des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz)

Zürcherischer Juristenverein: Die Unternehmenssteuerreform II und ihre Umsetzung

Vorentwurf über den Systemwechsel bei der Wohneigentumsbesteuerung

Bundesgesetz über die Berechnung des Beteiligungsabzugs bei Too-big-to-fail- Instrumenten

59 Nr. 1 Beteiligungsabzug

STEUERVERWALTUNG DES KANTONS GLARUS. Besteuerung der Holding und Verwaltungsgesellschaften. (Domizilgesellschaften) sowie gemischten Gesellschaften

Verordnung über die pauschale Steueranrechnung

Weisung des kantonalen Steueramtes über die Besteuerung nach dem Aufwand (vom 12. November 2009)

BESTEUERUNG VON KAPITAL- GESELLSCHAFTEN

Direkte Steuern. MAS in Accounting und Finance

StB 66 Nr. 2. Bemessung bei unterjähriger Steuerpflicht. 1. Unterjährige Steuerpflicht

gestützt auf Artikel 72 Absatz 3, Artikel 72l und Artikel 72m des Steuerharmonisierungsgesetzes vom 14. Dezember 1990 (StHG) 1),

631.1 Steuergesetz (Änderung)

Steuerermässigung auf Beteiligungserträgen von Kapitalgesellschaften und Genossenschaften

Unternehmenssteuerreform III: Können auch KMU davon profitieren?

Die ab Steuerperiode 2009 geltende Teilbesteuerung wird in einer gesonderten Praxisfestlegung erläutert (vgl. Praxisfestlegung 021a-01).

Steuerbuch, Erläuterungen zu 46 B Beschränkte Steuerpflicht (Nebensteuerdomizil) mit unbeschränkter unterjähriger Steuerpflicht am Hauptsteuerdomizil

Teilbesteuerung der Einkünfte aus Beteiligungen bei der direkten Bundessteuer (ab Steuerperiode 2009)

Die Besteuerung nach dem Aufwand

Gesetz betreffend die Änderung des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern (Umsetzung Steuervorlage 17)

REGLEMENT über die vorläufige Anpassung des kantonalen Steuergesetzes an das Steuerharmonisierungsgesetz des Bundes

Weisung betreffend Änderung der Besteuerungsgrundlagen von juristischen Personen während der Steuerp...

Teilbesteuerung der Einkünfte aus Beteiligungen im Geschäftsvermögen und zum Geschäftsvermögen erklärte Beteiligungen

Verlustverrechnung. Praxisfestlegung Steuerverwaltung Graubünden 1. GESETZLICHE GRUNDLAGEN

STEUERN IN DER SCHWEIZ. 5., neubearbeitete Auflage

Gesetz betreffend Änderung des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) vom 14. September 1992

Kapital- und Liquidationsgewinne inkl. Privilegierte Besteuerung der Liquidationsgewinne. 24 Nr. 1 (Steuererklärung Ziff. 2) Gesetzliche Grundlagen

Zürcher Steuerbuch Nr. 18/151 Rücklage und Rückstellung Berechnung

Zürcher Steuerbuch Nr. 18/151 Rücklage und Rückstellung Berechnung

4 Aufgaben. Aufgabe 4 Beteiligungen im Geschäftsvermögen 19 Minuten 9.5 Punkte

Vernehmlassungsvorlage Steuergesetz 1 (Umsetzung Steuervorlage 17; Variante Steuersatzsenkung)

Verordnung über die pauschale Steueranrechnung 1

Ausführungsbestimmungen über die Gewährung eines Einschlags auf dem Eigenmietwert in Härtefällen

D. Umsetzung des Bundesgesetzes über die Steuerreform und die AHV-Finanzierung (STAF) im Kanton Glarus

Bundesgesetz über die Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen

Unternehmenssteuerreform II

Beteiligungsabzug (Art. 69 und 70 DBG): Verlegung des Verwaltungsaufwands

Besteuerung von Grundeigentum

NICHT VERSTEUERTE VERMÖGENSWERTE IN ITALIEN

Bundesgesetz über die Steuervorlage 17

(Änderung vom...; juristische Personen mit ideellen Zwecken) nach Einsichtnahme in den Antrag des Regierungsrates vom 3.

Bundesgesetz über die Verbesserung der steuerlichen Rahmenbedingungen für unternehmerische Tätigkeiten und Investitionen

Merkblatt des kantonalen Steueramtes zum Abzug besonderer Aufwendungen des gewerbsmässigen Liegenschaftenhändlers bei der Grundstückgewinnsteuer

Steueroptimierte Gebäudeerneuerung

Sie fragen Wir antworten

Ergänzungen zur Wegleitung

Steuerwettbewerb in der Schweiz - Unternehmensbesteuerung im Kanton Obwalden

Änderungen im Steuerrecht des Fürstentums Liechtenstein. Aktuelle EU- und OECD-Initiativen erhöhen die Komplexität des Steuergesetzes

AUSGEWÄHLTE THEMEN IM STEUER- RECHT FÜR NATÜRLICHE PERSONEN

Unternehmenssteuerreform

Zwischenbericht der Schweizerischen Nationalbank per 31. März 2016

Gesetz betreffend die Änderung des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz)

Unternehmenssteuerreform III wurde am vom Volk abgelehnt. Neue Vorlage wird ausgearbeitet

Bundesgesetz über die Verbesserung der steuerlichen Rahmenbedingungen für unternehmerische Tätigkeiten und Investitionen

Bundesgesetz über steuerliche Massnahmen zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmensstandorts Schweiz (Unternehmenssteuerreformgesetz

66 Nr. 1 Vereine / Stiftungen / übrige juristische Personen

Dieser Text ist ein Vorabdruck. Verbindlich ist die Version, welche im Bundesblatt veröffentlicht wird.

Internationales Steuerrecht. Liegenschaftsbewertung und Steuerausscheidung bei ausländischem Grundbesitz

Direkte Steuern Interkantonale Steuerausscheidung Privatperson Seite 1a Beispiel 1

Steuerreform und AHV-Finanzierung

Ergänzungen zur Wegleitung

Pratteln / / T 0 T A L

Transkript:

Finanzdirektion Steuerverwaltung Steuerbuch, Erläuterungen zu 68 Holdinggesellschaften 68 - Stand 1. Juni 2011 1

TU1.UT TUVoraussetzungen TU2.UT TUNebenzwecke TU3.UT TUGewinnsteuerUT TU4.UT Inhalt zur Besteuerung als HoldinggesellschaftUT 3 einer HoldinggesellschaftUT 3 TU2.1.UT TUVerwaltung der HoldinggesellschaftUT 3 TU2.2.UT TUHilfstätigkeiten für den KonzernUT 3 TU2.3.UT TUFührung von TochtergesellschaftenUT 4 TU2.4.UT TUBewirtschaftung von ImmaterialgüterrechtenUT 4 4 TU3.1.UT TUErträge aus zugerischem GrundeigentumUT 4 TU3.2.UT TUEinkünfte, für welche eine Entlastung von ausländischen Quellensteuern beansprucht wirdut 5 TUBerechnungsbeispiel: Spartenrechung Holdinggesellschaft mit Grundeigentum im Kanton ZugUT 5 68 - Stand 1. Juni 2011 2

1. 0BVoraussetzungen zur Besteuerung als Holdinggesellschaft Holdinggesellschaften im Sinne von 68 StG sind Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditaktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung) und Genossenschaften, deren statutarischer Zweck zur Hauptsache in der dauernden Verwaltung von Beteiligungen besteht und die in der Schweiz keine Geschäftstätigkeit ausüben. Vereine, Stiftungen und Personengesellschaften können das Holdingprivileg nicht beanspruchen. Der Holdingzweck muss statutarisch gesichert sein und auch tatsächlich verfolgt werden. Der Hauptzweck muss in der dauernden Verwaltung von Beteiligungen (Aktien, GmbH-Stammeinlagen, Genossenschaftsanteile, Partizipationsscheine) liegen. Es muss mindestens eine massgebende Beteiligung (10 % Anteil am Grundkapital oder Fr. 2 Mio. Verkehrswert) ausgewiesen werden, sofern im Ergebnis eine Holdinggesellschaft vorliegt und nicht eine Vermögensverwaltungsgesellschaft. Die Haltedauer der Beteiligungen muss mindestens 1 Jahr betragen. Intensiver Wertschriftenhandel mit dem Streubesitz ist nicht zulässig. Die Verkehrswerte der Beteiligungen und des Aktienstreubesitzes oder die Beteiligungs- und Dividendenerträge müssen längerfristig (i. d. R. 2 bis 3 Jahre) mindestens zwei Drittel der Aktiven oder Erträge ausmachen. Beteiligungs- und Dividendenerträge sind die unmittelbar aus einer Beteiligung fliessenden Gewinnanteile, also Leistungen, die bei der Unternehmung, an der die Beteiligung besteht, nicht Aufwand, sondern Gewinnausschüttungen darstellen, sowie Kapitalgewinne von Beteiligungen von 10 % des Grund- oder Stammkapitals der anderen Gesellschaft. Aktiv- und Passivdarlehen innerhalb des Konzerns dürfen verrechnet werden (z.b. Darlehen einer Tochtergesellschaft an die Holdinggesellschaft, die dieses als Darlehen an eine andere Tochtergesellschaft weiter verleiht). Der Verfolgung von Nebenzwecken darf gegenüber der dauernden Verwaltung von Beteiligungen lediglich untergeordnete Bedeutung zukommen. 2. 1BNebenzwecke einer Holdinggesellschaft 2.1. 4BVerwaltung der Holdinggesellschaft Aktivitäten, die sich auf die Holdinggesellschaft selbst beziehen, sind zulässig. Darunter fallen die Geschäftsführung, die Anlage des eigenen Vermögens, das eigene Rechnungswesen und Tätigkeiten, die sich aus der gesellschaftsrechtlichen Stellung der Holdinggesellschaft ergeben, wie Ausübung von Verwaltungsratsfunktionen und Teilnahme an Generalversammlungen. 2.2. 5BHilfstätigkeiten für den Konzern Zu den zulässigen Hilfstätigkeiten im Interesse des Gesamtkonzerns gehört u. a. die Bereitstellung eines zentralen Führungs- und Reportingssystems für die Konzernorganisation, Marktforschung im Interesse des Gesamtkonzerns, Rechts- und Steuerberatung auf Konzernebene, Personalberatung im Bereich der Führungskräfte, Konzernfinanzierung durch zentrale Mittelbeschaffung auf dem Kapitalmarkt und Finanzierung der Tochtergesellschaften. Der bei der Holdinggesellschaft anfallende Aufwand für die Aktivitäten, welche im Interesse des Gesamtkonzerns ausgeübt werden, kann den Tochtergesellschaften zu marktüblichen Konditionen verrechnet werden. Die Entschädigungen der Tochtergesellschaften müssen aber im Vergleich zum erzielbaren Ergebnis aus dem 68 - Stand 1. Juni 2011 3

beteiligungsbezogenen Bereich untergeordneten Charakter haben, andernfalls ist von einer unzulässigen Geschäftstätigkeit auszugehen. 2.3. 6BFührung von Tochtergesellschaften Die Führung von Tochtergesellschaften ist als Nebenzweck nur dann zulässig, wenn diese Tätigkeiten im Vergleich zu den beteiligungsbezogenen Aktivitäten geringfügig sind. Im Ergebnis muss eine Holdinggesellschaft mit untergeordneten Managementaufgaben und nicht eine Managementgesellschaft mit Beteiligungen vorliegen. 2.4. 7BBewirtschaftung von Immaterialgüterrechten Im Allgemeinen ist auf eine unzulässige Geschäftstätigkeit zu schliessen, weil die Entwicklung von Erfindungen auf Grund der Forschungs- und Entwicklungstätigkeit und die Verwaltung der Patente entsprechende personelle Ressourcen voraussetzt. Die Bewirtschaftung von Marken verlangt einen aktiven Markenschutz, die Festlegung einer Kommunikationsstrategie, technische Assistenz und Qualitätskontrollen bei den Lizenznehmern. Solche Geschäftstätigkeiten sind als Nebenzweck nur im Ausland zulässig. Dagegen sind Lizenzerträge aus der Schweiz als Nebentätigkeit nur zulässig, sofern sie geringfügig sind. 3. 2BGewinnsteuer Holdinggesellschaften entrichten in der Regel keine Gewinnsteuer. 3.1. 8BErträge aus zugerischem Grundeigentum Gemäss 68 Abs. 2 StG werden Erträge aus zugerischem Grundeigentum einer Holdinggesellschaft zum ordentlichen Tarif besteuert. Als Ertrag gilt der gesamte Ertrag aus Vermietung und Verpachtung inklusive des marktmässig ermittelten Mietwertes für die selbst genutzten Liegenschaften (Eigenmiete) sowie allfällige Kapitalgewinne. Holdinggesellschaften mit Erträgen aus zugerischem Grundeigentum haben dies mittels Spartenrechnung zu deklarieren. Vom Ertrag können abgezogen werden: - der Aufwand für den Unterhalt - die auf die Liegenschaft entfallenden Schuldzinsen im Verhältnis der Gewinnsteuerwerte der Liegenschaft zum Gewinnsteuerwert der gesamten Aktiven - der Aufwand für Verwaltung und Steuern mit einem Pauschalabzug von 25 % des Nettoliegenschaftsertrages (nach Abzug von Unterhaltskosten und anteiligen Schuldzinsen). Bei selbst genutzten Liegenschaften, für die ein Eigenmietwert berechnet wird, beträgt der Pauschalabzug 15 %, da die direkte Bundessteuer entfällt (erfolgsneutral). Nettoverluste aus Liegenschaftenbesitz können im Rahmen von 65 StG mit späteren Gewinnen aus Liegenschaftenbesitz verrechnet werden. 68 - Stand 1. Juni 2011 4

3.2. 9BEinkünfte, für welche eine Entlastung von ausländischen Quellensteuern beansprucht wird Einkünfte, für die eine Entlastung von ausländischen Quellensteuern beansprucht wird und für die das Doppelbesteuerungsabkommen die ordentliche Besteuerung in der Schweiz voraussetzt, werden nach Abzug des darauf entfallenden Aufwandes zum ordentlichen Tarif besteuert. Holdinggesellschaften mit Erträgen, für welche eine Entlastung von ausländischen Einkünften beansprucht wird, haben dies mittels Spartenrechnung zu deklarieren. 4. 3BBerechnungsbeispiel: Spartenrechung Holdinggesellschaft mit Grundeigentum im Kanton Zug Auszug aus der Erfolgsrechnung: Beteiligungsertrag 800 Wertschriftenertrag 150 Mietertrag (Eigenmietwert) 70 Verwaltungsaufwand (150) Mietaufwand (Eigenmietwert) (70) Zinsaufwand inkl. Hypothekarzinsen (56) Liegenschaftsaufwand (22) Reingewinn insgesamt 700 68 - Stand 1. Juni 2011 5

Spartenrechnung (indirekte Ausscheidungsmethode) Total Schweiz Ausland Beteiligungen Gesamter Reingewinn 700 (Ziffer 7 der Steuererklärung) 1 Erträge aus Beteiligungen: Bruttoertrag der Beteiligungen Kapital- und Aufwertungsgewinne Verwaltungsaufwand (5 % der Erträge) % Finanzierungsaufwand (im Verh. der Aktiven) Abschreibungen/Verluste auf Beteiligungen 1.1 Nettoertrag bzw. verlust (Umlage) 2 Erträge aus Grundeigentum im Kanton Zug: Bruttoertrag und Gewinne aus Grundeigentum 70 Unterhalt / Abschreibungen (22) Schuldzinsen (im Verhältnis der Aktiven) (8) 2.1 Erfolg Grundeigentum im Kanton Zug 40 11B3 12BÜbrige Einkünfte Schweiz: Zinsen und Dividenden Kapital- und Aufwertungsgewinne Erträge aus immateriellen Rechten (netto) Erträge aus Dienstleistungen Übrige Erträge Abschreibungen/Verluste DBA-Erträge aus F, B,I (netto) 3.1 Erfolg übrige Einkünfte Schweiz 4 Total Erfolg Schweiz (Ziffer 2.1. und 3.1) Verwaltungskosten/Steuern (pauschal) von Ziffer 4 15 % (6) 4.1 Total Nettoerträge Schweiz (Umlage) 34 Operativer Gewinn davon Umsatzanteil Schweiz % 0 Operativer Gewinn Ausland davon in der Schweiz steuerbar % 0 Reingewinn Spartenrechnung 34 Anrechnung Beteiligungserfolg Steuerbarer Reingewinn Kanton Zug 34 Erläuterungen: Die Verwaltungskosten und Steuern werden in der Regel pauschal mit 25 % berücksichtigt. Bei selbst genutzten Liegenschaften, für die ein Eigenmietwert berechnet wird, beträgt der Pauschalabzug 15 %, da die direkte Bundessteuer entfällt (erfolgsneutral). Bei überwiegender Fremdvermietung beträgt der Pauschalabzug 25 %. 68 - Stand 1. Juni 2011 6