Hundesteuersatzung der Stadt Hagen vom 19. Dezember 1997, zuletzt geändert durch den VII. Nachtrag vom 26. Februar 2015

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Transkript:

22.20.04 Hundesteuersatzung der Stadt Hagen vom 19. Dezember 1997, zuletzt geändert durch den VII. Nachtrag vom 26. Februar 2015 Aufgrund des 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW), in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NW. S. 666/SGV. NW. 2032), und der 3 und 20 Abs. 2 Buchst. b des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21.10.1969 (GV. NW. S. 712/SGV. NW. 610) zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 1992 (GV. NW. S. 561) hat der Rat der Stadt Hagen in seiner Sitzung vom 18. Dezember 1997 folgende Hundesteuersatzung beschlossen: 1 - Steuergegenstand, Steuerpflicht, Haftung 1) (1) Gegenstand der Steuer ist das Halten von Hunden im Stadtgebiet Hagen. (2) Steuerpflichtig ist der Hundehalter. Hundehalter ist, wer einen Hund im eigenen Interesse oder im Interesse seiner Haushaltsangehörigen aufgenommen hat. Alle in einen Haushalt aufgenommenen Hunde gelten als von ihren Haltern gemeinsam gehalten. Ein zugelaufener Hund gilt als aufgenommen, wenn er nicht innerhalb von zwei Wochen dem Eigentümer oder einem Tierheim übergeben wird. Halten mehrere Personen gemeinsam einen oder mehrere Hunde, so sind sie Gesamtschuldner. Der Hundehalter ist verpflichtet, der Stadt (Fachbereich Finanzen und Controlling) den Auszug bisher gemeinsamer Hundehalter aus dem gemeinsamen Haushalt mitzuteilen. (3) Steuerpflichtiger Hundehalter ist auch, wer einen Hund in Pflege oder Verwahrung, auf Probe oder zum Anlernen hält. Er bleibt nur dann für maximal zwei Monate steuerfrei, wenn der Hundehalter nachweisen kann, dass der Hund in einer anderen Gemeinde der Bundesrepublik versteuert wird oder dort steuerbefreit ist. Die Steuerfreiheit entfällt, wenn der Zeitraum zwei Monate überschreitet. (4) Neben dem Hundehalter haftet der Eigentümer des Hundes für die Steuer als Gesamtschuldner. 2 - Steuermaßstab und Steuersätze 2) Die Steuer beträgt jährlich, wenn von einem Hundehalter oder von mehreren Personen gemeinsam a) nur ein Hund gehalten wird 180,00 b) zwei Hunde gehalten werden 210,00 je Hund, c) drei oder mehr Hunde gehaiten werden 240,00 je Hund. Hunde, für die Steuerfreiheit nach 3 Abs. 2 oder 3 a gewährt wird, werden bei der Berechnung der Anzahl der Hunde nicht berücksichtigt; Hunde, für die Steuerermäßigung nach 3 Abs. 3 gewährt wird, werden mitgezählt. 3 - Steuerfreiheit und Steuerermäßigung 3) (1) Personen, die sich nicht länger als zwei Monate in der Stadt Hagen aufhalten, sind für diejenigen Hunde steuerfrei, die sie bei ihrer Ankunft besitzen, wenn sie nachweisen können, dass die Hunde in einer anderen Gemeinde der Bundesrepublik versteuert werden oder von der Steuer befreit sind. (2) Steuerbefreiung wird auf Antrag für einen Hund gewährt, der ausschließlich dem Schutz und der Hilfe einer blinden, tauben oder sonst hilfloser Person dient; die Steuerbefreiung wird von der Vorlage des Schwerbehindertenausweises (Merkmale BL, GL und H) abhängig gemacht. (3) Für Hundehalter im Sinne von 1 Absatz 2 Satz 5, die Empfänger laufender Leistungen der Sozialhilfe nach dem SGB XII, Empfänger der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach SGB XII, Empfänger laufender Leistungen des Arbeitslosengeldes II nach dem SGB II oder Empfänger des Sozialgeldes nach dem SGB II sind, oder die einer dieser Gruppen einkommensmäßig gleich-

stehen, ist die Steuer auf Antrag zu ermäßigen. Wenn in dem Haushalt nur ein Hund gehalten wird, beträgt der ermäßigte Steuersatz 70,-. Bei Haltung von mehreren Hunden ist die Steuer auf die Hälfte des Steuersatzes nach 2 zu ermäßigen, jedoch nur für einen Hund. (4) Für schwervermittelbare Hunde, die aus dem Hagener Tierheim übernommen werden, wird auf Antrag eine Steuerbefreiung für die ersten zwei Jahre nach Übernahme des Hundes gewährt. Als schwervermittelbar gilt ein Hund insbesondere dann, wenn er sich mindestens seit einem halben Jahr im Tierheim befindet. 3a - Steuerermäßigung für Hundezüchter 4) (1) Von Hundezüchtern, die mindestens zwei rassereine Hunde der gleichen Rasse im zuchtfähigen Alter, darunter eine Hündin, zu Zuchtzwecken halten, wird die Steuer auf Antrag für die zuchtfähigen Hunde dieser Rasse in Form der Zwingersteuer erhoben, wenn der Hundezüchter eine Bescheinigung des Tierarztes der unteren Tierschutzbehörde im Umweltamt der Stadt Hagen über das Vorliegen der Voraussetzungen einer Hundezucht vorlegt. Voraussetzung für die Ausstellung der Bescheinigung ist, dass der Zwinger und die Zuchttiere in das von einer von der Stadt Hagen anerkannten Hundezuchtvereinigung geführte Zucht- oder Stammbuch eingetragen sind. Der Nachweis zur Zuchtfähigkeit ist durch eine Bescheinigung des Zuchtwartes der Hundezuchtvereinigung zu führen. (2) Als Zwingersteuer ist für jeden Zwinger, in dem Hunde zu Zuchtzwecken gehalten werden, unabhängig von der Zahl der zuchtfähigen Hunde, die Steuer für einen Hund nach dem Steuersatz des 2 Buchstabe b) zu zahlen. Selbstgezogene Hunde sind, solange sie sich im Zwinger befinden, bis zum Alter von sechs Monaten von der Steuer befreit. (3) Der Hundezüchter hat ordnungsgemäße Bücher über jeden Hund, seinen Erwerb und seine Veräußerung zu führen und der Stadt Hagen auf Verlangen vorzulegen. (4) Die Vergünstigung der Zwingersteuer entfällt, wenn in zwei aufeinander folgenden Kalenderjahren keine Hunde gezüchtet werden. In diesen Fällen erfolgt außerdem die Vollversteuerung rückwirkend für diesen Zeitraum. 4 - Allgemeine Voraussetzungen für Steuerbefreiung und Steuerermäßigung (Steuervergünstigung) 5) (1) Steuerbefreiung nach 3 Abs. 2 wird nur gewährt, wenn der Hund, für den Steuervergünstigung in Anspruch genommen wird, für den angegebenen Verwendungszweck hinlänglich geeignet ist. (2) Die Steuerbefreiung nach 3 Abs. 4 wird nur gewährt, wenn dem Antrag eine entsprechende Bescheinigung des Hagener Tierheims beigefügt wird. (3) Die Steuervergünstigung nach 3 Abs. 2 und Abs. 3 wird ab dem 1. des auf die Antragstellung folgenden Monats gewährt. Bei fristgerechter Anmeldung wird die Vergünstigung zum Beginn der Steuerpflicht gewährt. Der Antrag ist jährlich vor Beginn des Steuerjahres zu wiederholen, wenn angenommen wird, dass die Voraussetzungen für eine Steuervergünstigung auch weiterhin bestehen. (4) Fallen die Voraussetzungen für eine Steuervergünstigung weg, so ist dies innerhalb von zwei W o- chen nach dem Wegfall der Stadt Hagen (Fachbereich Finanzen und Controlling) schriftlich anzuzeigen. 5 - Beginn und Ende der Steuerpflicht 6) (1) Die Steuerpflicht beginnt mit dem Ersten des Monats, in dem der Hund aufgenommen worden ist, bei Hunden, die dem Halter durch Geburt von einer von ihm gehaltenen Hündin zuwachsen, jedoch erst mit dem Ersten des Monats, in dem der Hund drei Monate alt geworden ist. In den Fällen des 1 Abs. 3 Satz 2 beginnt die Steuerpflicht mit dem Ersten des Monats, in dem der Zeitraum von zwei Monaten überschritten worden ist.

(2) Die Steuerpflicht endet mit dem Ablauf des Monats, in dem der Hund veräußert oder abgeschafft wird, abhanden kommt oder verstirbt. (3) Bei Zuzug eines Hundehalters aus einer anderen Gemeinde beginnt die Steuerpflicht mit dem Ersten des auf den Zuzug folgenden Monats. Bei Wegzug eines Hundehalters aus der Stadt Hagen endet die Steuerpflicht mit Ablauf des Monats, in den der Wegzug fällt. 6 - Festsetzung und Fälligkeit der Steuer 7) (1) Die Steuer wird für ein Kalenderjahr oder - wenn die Steuerpflicht erst während des Kalenderjahres beginnt - für den Rest des Kalenderjahres festgesetzt. (2) Die Steuer wird erstmalig einen Monat nach dem Zugehen des Festsetzungsbescheides für die zurückliegende Zeit und dann vierteljährlich am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November mit einem Viertel des Jahresbetrages fällig. Die Steuer kann für das ganze Jahr im Voraus entrichtet werden. Bis zum Zugehen eines neuen Festsetzungsbescheides ist die Steuer über das Kalenderjahr hinaus zu den gleichen Fälligkeitsterminen weiter zu entrichten. Endet die Steuerpflicht während des Vierteljahres, so ist die zu viel gezahlte Steuer zu erstatten. (3) Wer einen bereits in einer Gemeinde der Bundesrepublik versteuerten Hund erwirbt oder mit einem solchen Hund zuzieht oder wer an Stelle eines abgeschafften, abhanden gekommenen oder verstorbenen Hundes einen neuen Hund erwirbt, kann die Anrechnung der nachweislich bereits entrichteten, nicht erstatteten Steuer auf die für den gleichen Zeitraum zu entrichtende Steuer verlangen. 7 - Sicherung und Überwachung der Steuer 8) (1) Der Hundehalter ist verpflichtet, einen Hund innerhalb eines Monats nach der Aufnahme oder - wenn der Hund ihm durch Geburt von einer von ihm gehaltenen Hündin zugewachsen ist - innerhalb eines Monats, nachdem der Hund drei Monate alt geworden ist, bei der Stadt Hagen (Fachbereich Finanzen und Controlling) anzumelden. In den Fällen des 1 Abs. 3 Satz 2 muss die Anmeldung innerhalb eines Monats nach dem Tage, an dem der Zeitraum von zwei Monaten überschritten worden ist, und in den Fällen des 5 Abs. 3 Satz 1 innerhalb eines Monats nach dem Zuzug erfolgen. (2) Der Hundehalter hat den Hund innerhalb eines Monats, nachdem er ihn veräußert oder sonst abgeschafft hat, nachdem der Hund abhanden gekommen oder verstorben ist oder nachdem der Halter aus der Stadt Hagen weggezogen ist, bei der Stadt Hagen (Fachbereich Finanzen und Controlling) abzumelden. Mit der Abmeldung des Hundes ist die noch vorhandene Hundesteuermarke an die Stadt zurückzugeben. Im Falle der Abgabe des Hundes an eine andere Person sind bei der Abmeldung der Name und die Anschrift dieser Person anzugeben. (3) Die Stadt Hagen übersendet für jeden bei der Stadt Hagen angemeldeten Hund eine Hundesteuermarke. Der Hundehalter darf Hunde außerhalb seiner Wohnung oder seines umfriedeten Grundbesitzes nur mit der sichtbar befestigten gültigen Hundesteuermarke umherlaufen lassen. Der Hundehalter ist verpflichtet, den Beauftragten der Stadt Hagen die gültige Hundesteuermarke auf Verlangen vorzuzeigen. Bis zur Übersendung einer neuen Hundesteuermarke ist die bisherige zu befestigen. Andere Gegenstände, die der Hundesteuermarke ähnlich sehen, dürfen dem Hund nicht angelegt werden. (4) Grundstückseigentümer, Haushaltungsvorstände und deren Stellvertreter sind verpflichtet, den Beauftragten der Stadt Hagen auf Nachfrage über die auf dem Grundstück, im Haushalt oder Betrieb gehaltenen Hunde und deren Halter wahrheitsgemäß Auskunft zu erteilen (12 Abs.1 Nr. 3 a KAG NW i.v.m. 93 AO). Zur wahrheitsgemäßen Auskunftserteilung ist auch der Hundehalter verpflichtet. (5) Bei Durchführung von Hundebestandsaufnahmen sind die Grundstückseigentümer, Haushaltungsvorstände sowie deren Stellvertreter zur wahrheitsgemäßen Ausfüllung der ihnen vom Oberbürgermeister (Stadt Hagen, Fachbereich Finanzen und Controlling) übersandten Nachweisungen innerhalb der vorgeschriebenen Frist verpflichtet ( 12 Abs. 1 Nr. 3 a KAG NW i.v.m. 93 AO). Durch das Ausfüllen der Nachweisungen wird die Verpflichtung zur An- und Abmeldung nach den Absätzen 1 und 2 nicht berührt.

8 - Rechtsmittel und Zwangsmaßnahmen 9) (1) Die Rechtsmittel gegen Steuerbescheide und sonstige Maßnahmen aufgrund dieser Satzung richten sich nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686) und dem Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung im Lande Nordrhein-Westfalen (AGVwGO) vom 26. März 1960 (GV. NW. S. 47/SGV. NW. 303) in ihrer jeweiligen Fassung. (2) Für Zwangsmaßnahmen auf Grund dieser Satzung gilt das Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen vom 19. Februar 2003 in seiner jeweiligen Fassung. 9 Ordnungswidrigkeiten 10) Ordnungswidrig im Sinne des 20 Abs. 2 Buchst. b) des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV. NN. S. 712/SGV. NW. 610) in der jeweils geltenden Fassung, handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig 1. als Hundehalter entgegen 4 Abs. 4 den Wegfall der Voraussetzungen für eine Steuervergünstigung nicht rechtzeitig anzeigt, 2. als Hundehalter entgegen 7 Abs. 1 einen Hund nicht oder nicht rechtzeitig anmeldet, 3. als Hundehalter entgegen 7 Abs. 2 einen Hund nicht oder nicht rechtzeitig abmeldet, 4. als Hundehalter entgegen 7 Abs. 3 einen Hund außerhalb seiner Wohnung oder seines umfriedeten Grundbesitzes ohne sichtbar befestigte gültige Hundesteuermarke umherlaufen lässt, die Hundesteuermarke auf Verlangen des Beauftragten der Stadt Hagen nicht vorzeigt oder dem Hund andere Gegenstände, die der Hundesteuermarke ähnlich sehen, anlegt, 5. als Grundstückseigentümer, Haushaltungsvorstand, oder deren Stellvertreter sowie als Hundehalter entgegen 7 Abs. 4 nicht wahrheitsgemäß Auskunft erteilt, 6. als Grundstückseigentümer, Haushaltungsvorstand, oder deren Stellvertreter entgegen 7 Abs. 5 die von der Stadt Hagen übersandten Nachweisungen nicht wahrheitsgemäß oder nicht fristgerecht ausfüllt. 7. als Hundezüchter entgegen 3 a Abs. 3 die von der Stadt Hagen übersandten Nachweisungen nicht wahrheitsgemäß oder nicht fristgerecht ausfüllt. Die Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis zu Fünftausend Euro geahndet werden. 10 Inkrafttreten Diese Hundesteuersatzung tritt zum 01. Januar 1998 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Hundesteuersatzung vom 28. Juni 1979 außer Kraft. 1) 1 Abs. 2 und 3 geändert durch den VII. Nachtrag vom 26. Februar 2015 2) 2 zuletzt geändert durch den VI. Nachtrag vom 13. Dezember 2013 3) 3 zuletzt geändert durch den VII. Nachtrag vom 26. Februar 2015 4) 3a eingefügt durch den I. Nachtrag vom 03.12.1999 zuletzt geändert durch den VII. Nachtrag vom 26. Februar 2015 5) 4 zuletzt geändert durch den VII. Nachtrag vom 26. Februar 2015 6) 5 Abs. 2 geändert durch den VII. Nachtrag vom 26. Februar 2015 7) 6 Abs. 3 geändert durch den VII. Nachtrag vom 26. Februar 2015 8) 7 Abs. 1 und 2 geändert durch den VII. Nachtrag vom 26. Februar 2015 9) 8 zuletzt geändert durch den VII. Nachtrag vom 26. Februar 2015 10) 9 zuletzt geändert durch den VII. Nachtrag vom 26. Februar 2015 Öffentlich bekannt gemacht am 31. Dezember 1997 I. Nachtrag vom 03.12.1999, öffentlich bekannt gemacht am 09.12.1999, rückwirkend in Kraft getreten zum 01.01.1998 II. Nachtrag vom 11.12.2001, öffentlich bekannt gemacht am 17. Dezember 2001, in Kraft getreten am 01. Januar 2002 III. Nachtrag vom 26.09.2005, öffentlich bekannt gemacht am 01.10.2005, rückwirkend in Kraft getreten am 01.01.2005 IV. Nachtrag vom 18.12.2008, öffentlich bekannt gemacht am 24.12.2008, in Kraft getreten am 01.01.2009

V. Nachtrag vom 22.03.2011, öffentlich bekannt gemacht am 26.03.2011, in Kraft getreten am 01.01.2012 VI. Nachtrag vom 13.12.2013, öffentlich bekannt gemacht am 20.12.2013, in Kraft getreten am 01.01.2014 VII. Nachtrag vom 26.02.2015, öffentlich bekannt gemacht am 27.02.2015, in Kraft getreten am 01.03.2015 Stand 02/2015