WPB Weisungen betreffend die Entrichtung von Pauschalbeiträgen zur Sicherstellung der Betriebsbereitschaft BUNDESAMT FÜR BEVÖLKERUNGSSCHUTZ

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Transkript:

BUNDESAMT FÜR BEVÖLKERUNGSSCHUTZ 1750-022-d Weisungen betreffend die Entrichtung von Pauschalbeiträgen zur Sicherstellung der Betriebsbereitschaft der Schutzanlagen

2 Verteiler Für den Bevölkerungsschutz und Zivilschutz zuständige Instanzen Selbständige kantonale Stellen für Schutzbauten des Zivilschutzes

3 Weisungen betreffend die Entrichtung von Pauschalbeiträgen zur Sicherstellung der Betriebsbereitschaft der Schutzanlagen (WPB 2004) vom 23. Dezember 2003 Das Bundesamt für Bevölkerungsschutz (das Bundesamt), gestützt auf Artikel 71 Absatz 3 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 2002 1 über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz, gestützt auf Artikel 41 Absatz 2 der Verordnung vom 5. Dezember 2003 2 über den Zivilschutz, erlässt folgende Weisungen: Art. 1 Die nachstehenden Weisungen vom 23. Dezember 2003 regeln das Entrichten von Pauschalbeiträgen des Bundes an die Eigentümer der Schutzanlagen des Bevölkerungsschutzes zur Sicherstellung der Betriebsbereitschaft. Sie stützen sich auf die Vorgaben der Wegleitung für die reduzierte Betriebsbereitschaft von Schutzanlagen des Bevölkerungsschutzes (Wegleitung RBB 2004) Art. 2 Die Weisungen treten am 1. Januar 2004 in Kraft. BUNDESAMT FÜR BEVÖLKERUNGSSCHUTZ Der Direktor Willi Scholl 1 SR 520.1 2 SR 520.11

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6 Vorwort Für die Nutzung bei Katastrophen und in Notlagen und für Ausbildungszwecke soll nur noch eine begrenzte Anzahl von Schutzanlagen zur sofortigen Inbetriebnahme bereitgehalten werden. Die übrigen Schutzanlagen sind für die Verwendung im Fall bewaffneter Konflikte in ihrer Funktion zu erhalten, aber in eine reduzierte Betriebsbereitschaft zu versetzen. In Absprache mit dem Kanton entscheidet der Eigentümer, welche Schutzanlagen in einer normalen Betriebsbereitschaft belassen bzw. in eine reduzierte Betriebsbereitschaft versetzt werden. Gemäss den neuen Zuständigkeiten ist der Bund für Schutzanlagen der Organisationen des Bevölkerungsschutzes zuständig. Dies bedeutet, dass der Bund für die Betriebsbereitschaft der für den Fall bewaffneter Konflikte benötigten Schutzanlagen sorgen muss. Die erforderlichen Massnahmen sollen in Form von Pauschalbeiträgen an die Eigentümer der Schutzanlagen abgegolten werden.

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8 Inhaltsverzeichnis 1. Zweck 9 2. Allgemeine Definitionen 9 2.1. Betriebsbereitschaft 9 2.2. Versetzen in eine reduzierte Betriebsbereitschaft 10 2.3. Unterhalt 10 2.4. Rückversetzen in die normale Betriebsbereitschaft 10 3. Definition der Pauschalbeiträge 11 3.1. Beitragsstufen 11 3.2. Pauschalierung der Kosten für das Versetzen der Schutzanlage in eine reduzierte Betriebsbereitschaft 12 3.3. Pauschalbeitrag für den periodischen Unterhalt 12 3.4. Höhe und Indexierung der Pauschalbeiträge 12 4. Voraussetzungen für die Entrichtung von Pauschalbeiträgen 13 4.1. Voraussetzungen in den Kantonen 13 4.2. Voraussetzung bei den Eigentümern der Schutzanlagen 13 5. Administration des Vollzugs 14 5.1. Gesuch um Entrichtung eines pauschalierten Beitrages für das Versetzen der Schutzanlage in eine reduzierte Betriebsbereitschaft 14 5.2. Gesuch um Entrichtung des Pauschalbeitrages für den periodischen Unterhalt der Schutzanlage 14 5.3. Ablehnung von Gesuchen um Entrichtung von Pauschalbeiträgen 14 5.4. Empfänger der Pauschalbeiträge 14 5.5. Vollzugsüberwachung 14 Beilage A: Beilage B: Gesuch um Entrichtung eines pauschalierten Beitrages für das Versetzen der Schutzanlage in eine reduzierte Betriebsbereitschaft 15 Gesuch um Entrichtung des Pauschalbeitrages an die Unterhaltskosten 16

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10 1. Zweck Diese Weisungen regeln die Pauschalierung der Kosten für das Versetzen in eine reduzierte Betriebsbereitschaft und den Pauschalbeitrag für den Unterhalt (reduzierter periodischer Unterhalt) einer Schutzanlage in einer reduzierten Betriebsbereitschaft, welche der Bund jährlich an die Eigentümer der Schutzanlagen entrichtet. 2. Allgemeine Definitionen 2.1. Betriebsbereitschaft Normale Betriebsbereitschaft (NBB) Schutzanlagen, die sowohl für die Verwendung bei Katastrophen und in Notlagen als auch für die Verwendung im Falle bewaffneter Konflikte vorgesehen sind, müssen in kürzester Zeit in Betrieb genommen werden können, d.h. sie haben in einer sogenannten normalen Betriebsbereitschaft zu stehen. Schutzanlagen in normaler Betriebsbereitschaft können für Ausbildungszwecke (Kurse und Übungen der Organisationen des Bevölkerungsschutzes) und durch Dritte verwendet werden. Reduzierte Betriebsbereitschaft (RBB) Schutzanlagen, die ausschliesslich für die Verwendung im Falle bewaffneter Konflikte vorgesehen sind, müssen nicht in kürzester Zeit in Betrieb genommen werden und können deshalb in eine reduzierte Betriebsbereitschaft versetzt werden. Definiert sind zwei Varianten der reduzierten Betriebsbereitschaft: Standardvariante (RBB-1) Extremvariante (RBB-2) Die beiden Varianten sind in der Wegleitung RBB 2004 beschrieben. Die Verwendung der Schutzanlagen in einer RBB-1 für Ausbildungszwecke und für die Nutzung bei Katastrophen und Notlagen sowie durch Dritte ist nur beschränkt, in Schutzanlagen in einer RBB-2 jedoch nicht möglich.

11 2.2. Versetzen in eine reduzierte Betriebsbereitschaft Im Sinne einer langfristigen und kostengünstigen Werterhaltung werden gemäss der Wegleitung RBB 2004 bestimmte Systeme in eine reduzierte Betriebsbereitschaft versetzt, d.h. für einen reduzierten periodischen Unterhalt vorbereitet oder stillgelegt. 2.3. Unterhalt Periodischer Unterhalt gemäss TWU 2000 Für Schutzanlagen in NBB ist ein periodischer Unterhalt gemäss den Technischen Weisungen für den Unterhalt von vollwertigen Schutzbauten nach TWO, TWS oder TWE (TWU 2000) erforderlich. Reduzierter periodischer Unterhalt Für Schutzanlagen in reduzierter Betriebsbereitschaft ist ein reduzierter periodischer Unterhalt gemäss der Wegleitung RBB 2004 erforderlich. 2.4. Rückversetzen in die normale Betriebsbereitschaft Das Rückversetzen ist im Wesentlichen der Rückbau der in der Wegleitung RBB 2004 beschriebenen Massnahmen, welche für das Versetzen einer Schutzanlage in eine reduzierte Betriebsbereitschaft erforderlich waren.

3. Definition der Pauschalbeiträge 12 Die in der Wegleitung RBB 2004 spezifizierten Massnahmen der Standardvariante RBB-1 sind die Grundlagen für die Berechnung der durch den Bund zu entrichtenden Pauschalbeiträgen. 3.1. Beitragsstufen Die Höhe der Pauschalbeiträge ist vom Typ bzw. von der Grösse der Schutzanlage abhängig. Die Vielzahl der verschiedenen Typen bzw. Kombinationen von Schutzanlagen ist in sechs Gruppen mit jeweils technisch ähnlichen Eigenheiten eingeteilt. Jeder Gruppe ist eine Beitragsstufe zugeordnet. Die Sanitätsposten werden in der nachfolgenden Tabelle nicht explizit aufgeführt. Beitragsstufe Schutzanlagetypen 1 KP III und KP IIIred kombiniert mit SR 2 Bereitstellungsanlagen (BSA) sowie kleine geschützte Sanitätsstellen (vorm. Sanitätsposten San Po 1) ) ohne Notstromversorgung: BSA II*; BSA II; BSA III; SanPo 1) (kombiniert mit KP III) 3 Kommandoposten (KP) und Bereitstellungsanlagen (BSA): KP I; KP II; KP IIred; BSA I*, BSA I Kombination KP und BSA: KP IIred/BSA II*(BSA II) 4 Kombinationen Kommandoposten mit Bereitstellungsanlagen: KP I/BSA I*(BSA I); KP I/BSA II*(BSA II); KP II/BSA I*(BSA I); KP II/BSA II*(BSA II) Regierungs-KP 2) 5 Geschützte Sanitätsstelle (vorm. Sanitätshilfsstelle SanHist) 6 Geschütztes Spital 2) (vorm. Geschützte Operationsstelle GOPS bzw. Notspital NS); Kombinationen Kommandoposten und/oder Bereitstellungsanlagen mit geschützter Sanitätsstelle: KP I(KP II)/SanHist; BSA I*(BSAI)/SanHist 1) Sanitätsposten, welche in der Funktion als Sanitätsanlage beibehalten werden. 2) Bei doppelten Schutzanlagen wird die Pauschale um den Faktor 1.5 erhöht.

13 3.2. Pauschalierung der Kosten für das Versetzen der Schutzanlage in eine reduzierte Betriebsbereitschaft Das Versetzen einer Schutzanlage in eine reduzierte Betriebsbereitschaft (RBB) wird durch einen einmaligen abgestuften pauschalierten Beitrag entschädigt. Folgende Zusatzausrüstungen sind gemäss der Wegleitung RBB 2004 eingerechnet: Mechanische Zeitschaltuhr (50% der effektiven Kosten). Datenlogger. Energie- und Stundenzähler. Entleerung und Revision des Dieseltanks (50% der effektiven Kosten). Diverses Kleinmaterial. Nachfolgende Kosten sind im Pauschalbeitrag nicht inbegriffen und werden vom Bund nicht abgegolten: Personalkosten. Kosten für die Behebung der anlässlich der periodischen Anlagekontrolle (PAK) ermittelte Unterhaltsmängel. Kosten für den Unterhalt GROSS gemäss den TWU 2000 vor dem Versetzen der Schutzanlage. Gebühren öffentlich-rechtlicher Institutionen. Der Ausbau und die Entsorgung von technischen Einrichtungen im Zusammenhang mit dem Versetzen in eine reduzierte Betriebsbereitschaft von Vor-TWO Schutzanlagen werden dem Bundesamt auf dem Dienstweg als Projekt eingereicht. 3.3. Pauschalbeitrag für den periodischen Unterhalt Die Kosten für den Unterhalt einer Schutzanlage in einer reduzierten Betriebsbereitschaft (RBB) werden mittels jährlichen Pauschalbeiträgen gemäss der zugeordneten Beitragsstufe entrichtet. Dies gilt sowohl für Schutzanlagen, die in eine reduzierte Betriebsbereitschaft versetzt worden sind, als auch für Schutzanlagen welche in einer normalen Betriebsbereitschaft gehalten werden. Nachfolgende Kosten sind im Pauschalbeitrag nicht inbegriffen und werden vom Bund nicht abgegolten: Personalkosten. Gebühren öffentlich-rechtlicher Institutionen. Mehrkosten für den periodischen Unterhalt einer Schutzanlage, welche in einer normalen Betriebsbereitschaft gehalten wird. 3.4. Höhe und Indexierung der Pauschalbeiträge Die Höhe der Pauschalbeiträge wird für die verschiedenen Beitragsstufen alle drei Jahre gemäss dem Zürcher Baukostenindex angepasst. Die Pauschalbeitragshöhe wird periodisch mit Kreisschreiben bekannt gegeben.

14 4. Voraussetzungen für die Entrichtung von Pauschalbeiträgen 4.1. Voraussetzungen in den Kantonen Planung bezüglich der Verwendung der Schutzanlagen Die für die Verwendung im Falle bewaffneter Konflikte vorgesehenen Schutzanlagen sind durch die Kantone gemäss den Weisungen des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz zur Planung der Verwendung der Schutzanlagen des Zivilschutzes durch den Bevölkerungsschutz vom 20. Mai 2003 festgelegt und durch das Bundesamt, mit Verfügung, als solche anerkannt. Nachträgliche Strukturänderungen der Verwendung der Schutzanlagen sind dem Bundesamt zur Genehmigung einzureichen. Administrative Massnahmen Die Kantone als Vollzugsorgane bestimmen einen oder mehrere Verantwortliche für die periodische Kontrolle der Betriebsbereitschaft der Schutzanlagen (Periodische Anlagekontrolle, PAK) für die fortlaufende Zustellung der Prüfberichte der PAK an das Bundesamt für die Weiterleitung der Gesuche der Eigentümer der Schutzanlagen um Entrichtung der Pauschalbeiträge an das BABS. Sie legen periodisch dem Bundesamt einen Mehrjahresplan für die Durchführung der PAK vor haben die Durchführung der PAK gemäss einem vorliegenden Mehrjahresplan gestartet. 4.2. Voraussetzung bei den Eigentümern der Schutzanlagen Die für die Verwendung im Falle bewaffneter Konflikte vorgesehenen Schutzanlagen werden durch deren Eigentümer, in Absprache mit dem Kanton, je nach gewählter Betriebsbereitschaft gemäss den TWU 2000 bzw. der Wegleitung RBB 2004 unterhalten.

15 5. Administration des Vollzugs 5.1. Gesuch um Entrichtung eines pauschalierten Beitrages für das Versetzen der Schutzanlage in eine reduzierte Betriebsbereitschaft In Absprache mit dem Kanton stellt der Eigentümer der Schutzanlage über den Dienstweg dem Bundesamt ein Gesuch für die Entrichtung eines einmaligen pauschalierten Beitrages für das Versetzen der Schutzanlage in eine reduzierte Betriebsbereitschaft (gemäss Beilage A). 5.2. Gesuch um Entrichtung des Pauschalbeitrages für den periodischen Unterhalt der Schutzanlage In Absprache mit dem Kanton stellt der Eigentümer der Schutzanlage jährlich pro Schutzanlage über den Dienstweg dem Bundesamt ein Gesuch für die Entrichtung des Pauschalbeitrages (gemäss Beilage B). Das Gesuch ist jeweils bis Ende Oktober dem Bundesamt zuzustellen. 5.3. Ablehnung von Gesuchen um Entrichtung von Pauschalbeiträgen Sind die Voraussetzungen gemäss Kapitel 4 dieser Weisungen nicht erfüllt, so wird dem Gesuch um Entrichtung der Pauschalbeiträge nicht entsprochen. 5.4. Empfänger der Pauschalbeiträge Die Auszahlung der Pauschalbeiträge des Bundes erfolgt über die Kantone an die Eigentümer der Schutzanlagen. 5.5. Vollzugsüberwachung Das Bundesamt kontrolliert anhand der ihm zur Verfügung gestellten Daten und / oder mittels periodischen Stichproben, ob die Kantone bzw. die Eigentümer der Schutzanlagen die Voraussetzungen gemäss Kapitel 4 dieser Weisungen erfüllen und deshalb Anrecht auf einen Pauschalbeitrag haben.

16 Beilage A: Gesuch um Entrichtung eines pauschalierten Beitrages für das Versetzen der Schutzanlage in eine reduzierte Betriebsbereitschaft ZS-Region: Gemeinde: Gemeinde-Nr.: Datum des Versetzens in RBB: Gesuchsdatum der Gemeinde: Anlagetyp Adresse Koordinaten RBB-1 oder RBB-2 Beitragsstufe Betrag Der Eigentümer der Schutzanlage bestätigt, dass die oben erwähnten Schutzanlagen in eine reduzierte Betriebsbereitschaft versetzt wurden. Stempel und Unterschrift: Kanton: Gesuchsdatum des Kantons: Die für den Zivilschutz zuständige Stelle des Kantons bestätigt, dass diese Schutzanlagen in eine reduzierte Betriebsbereitschaft versetzt wurden. Sie beantragt beim Bundesamt für Bevölkerungsschutz den Pauschalbeitrag für das Versetzen der oben aufgeführten Schutzanlagen zu bewilligen: Stempel und Unterschrift: Bundesamt für Bevölkerungsschutz: Bereich Infrastruktur Stempel und Unterschrift: Genehmigt Nicht genehmigt Tot. Betrag Grund bei Nichtgenehmigung: Rechtsmittel: Ist der Gesuchsteller mit der Verweigerung der Übernahme des Pauschalbeitrages nicht einverstanden, so kann er gemäss Art. 36 Abs. 4 ZSV innerhalb von 30 Tagen schriftlich Einsprache erheben. Diese ist zu begründen und dem Bundesamt für Bevölkerungsschutz, 3003 Bern, auf dem Dienstweg einzureichen.

17 Beilage B: Gesuch um Entrichtung des Pauschalbeitrages an die Unterhaltskosten ZS-Region: Gemeinde: Gemeinde-Nr.: Gesuchsdatum der Gemeinde: Anlagetyp Adresse Koordinaten NBB oder RBB Beitragsstufe Betrag Der Eigentümer der Schutzanlage bestätigt, dass der periodische Unterhalt für diese Schutzanlagen gemäss den einschlägigen Technischen Weisungen für den Unterhalt von Schutzanlagen des Zivilschutzes (für NBB oder RBB) durchgeführt wird. Stempel und Unterschrift: Kanton: Gesuchsdatum des Kantons: Gültig für ein Jahr: Die für den Zivilschutz zuständige Stelle des Kantons bestätigt, dass sie die periodische Anlagekontrolle PAK durchführt oder durch Dritte durchführen lässt und die daraus entstehenden Aufgaben und angetroffenen Lücken und Mängel fortlaufend behebt (oder beheben lässt). Sie beantragt beim Bundesamt für Bevölkerungsschutz den Pauschalbeitrag für den Unterhalt der oben aufgeführten Schutzanlagen zu bewilligen: Stempel und Unterschrift: Bundesamt für Bevölkerungsschutz (BABS): Bereich Schutzinfrastruktur Stempel und Unterschrift: Genehmigt Nicht genehmigt Tot. Betrag Grund bei Nichtgenehmigung: Rechtsmittel: Ist der Gesuchsteller mit der Verweigerung der Übernahme des Pauschalbeitrages nicht einverstanden, so kann er gemäss Art. 36 Abs. 4 ZSV innerhalb von 30 Tagen schriftlich Einsprache erheben. Diese ist zu begründen und dem Bundesamt für Bevölkerungsschutz, 3003 Bern, auf dem Dienstweg einzureichen.