Geschäftsordnung des Ständigen Ausschusses Forschungsdaten Infrastruktur des Rates für Sozial- und Wirtschaftsdaten (RatSWD)

Ähnliche Dokumente
Kriterien des Rates für Sozial- und Wirtschaftsdaten (RatSWD) für die Einrichtung der Forschungsdaten-Infrastruktur

Geschäftsordnung des Landesausschusses Rettungsdienst nach 13 NRettDG. Bek. des MI v

AMTLICHE MITTEILUNGEN

Geschäftsordnung des Beirats verpackvkonkret

Geschäftsordnung des Berufsbildungsausschusses der Industrie- und Handelskammer Erfurt

Geschäftsordnung des Landesausschusses der Zahnärzte und Krankenkassen in der Freien und Hansestadt Hamburg

Geschäftsordnung des Landesbeirates zur Teilhabe behinderter Menschen Rheinland-Pfalz vom 15. Dezember 2016

Satzung über die Einrichtung des Seniorenbeirates der Stadt Langenhagen vom Grundsätze

Landesausschuss für Berufsbildung des Landes Nordrhein-Westfalen Geschäftsordnung

Geschäftsordnung. für das. "Kuratorium Botanische Gärten der Technischen Universität Dresden"

Geschäftsordnung des Drogen- und Suchtrates. vom 1. Dezember 2014.

Böhm/ Breinbauer. Geschäftsordnung. des Fachhochschulkollegiums der Fachhochschule des bfi Wien GmbH

Geschäftsordnung des Landesdenkmalrates. 1 Aufgaben

GESCHÄFTSORDNUNG FÜR DAS PRÄSIDIUM, DEN VORSTAND UND DIE GESCHÄFTSSTELLE DES DOSB. beschlossen vom Präsidium des DOSB am

Ergänzung zur Geschäftsordnung des Board vom 16. Jänner 2012

(Sämtliche verwendete Funktionsbezeichnungen sind geschlechtsneutral zu verstehen und gelten gleichermaßen in männlicher und weiblicher Form.

Bund-Länder-Arbeitsgemeinschaft ARGE. Geschäftsordnung. der Arbeitsgemeinschaft Nachhaltige Landentwicklung (ArgeLandentwicklung)

Zusammensetzung und Leitung

GESCHÄFTSORDNUNG FÜR DAS PRÄSIDIUM, DEN VORSTAND UND DIE GESCHÄFTSSTELLE DES DOSB

Studierendenvertretungsordnung (StuVO) der Hochschule der Bundesagentur für Arbeit

(1) Der Berufsbildungsausschuss ist im Rahmen des Berufsbildungsgesetzes für die Aufgaben der Berufsbildung zuständig.

Geschäftsordnung des Hochschulrats der Technischen Hochschule Köln

Geschäftsordnung der Arbeitsgemeinschaft Selbsthilfe. im Mukoviszidose e. V., Bundesverband Cystische Fibrose (CF). - gemeinnütziger Verein - 1 Name

Geschäftsordnung für die Ausschüsse und Arbeitskreise der Industrie- und Handelskammer zu Düsseldorf

Ordnung. der. Diözesan Arbeitsgemeinschaft der katholischen Einrichtungen und Dienste der Erziehungshilfen im Bistum Essen. (Fassung:

Geschäftsordnung Berufsbildungsausschuss Handwerkskammer zu Köln (lt. Beschluss vom )

Geschäftsordnung für die Trägerversammlung der gemeinsamen Einrichtung Jobcenter Berlin - Spandau

Geschäftsordnung der Agrarministerkonferenz

Geschäftsordnung der Pflegekonferenz der Bundesstadt Bonn

Ordnung für die Bundesfachausschüsse der CDU

(diese Geschäftsordnung löst die Geschäftsordnung ZEK ab) 1 Aufgaben

Geschäftsordnung der SPD-Fraktion im Stadtrat der Stadt Speyer

Geschäftsordnung DiAG-Mitgliederversammlung , Seite 1 von 5

UNIVERSITÄT HOHENHEIM

Überörtliche Arbeitsgemeinschaft für das Betreuungswesen in Nordrhein-Westfalen. Geschäftsordnung. Präambel

Satzung. der. Landeskonferenz der Gleichstellungsbeauftragten an Thüringer Hochschulen (LaKoG) 1 Definition und Aufgaben

Geschäftsordnung der Deutschen Lebensmittelbuch-Kommission vom 25. Mai 2009

Geschäftsordnung. des Berufsbildungsausschusses bei der Handwerkskammer

Geschäftsordnung Internationale Kommission der Stadt Lörrach

Geschäftsordnung des Hochschulrates der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf vom

Projekthandbuch Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) Stand: April Anhang 7: Geschäftsordnung der LAGA

Geschäftsordnung des Berufsbildungsausschusses der Landestierärztekammer Hessen

Geschäftsordnung der Generalversammlung und des Kuratoriums. gemäß 12 Abs. 6 Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz (HS-QSG)

GESCHÄFTSORDNUNG PRÄSIDIUM VORBEMERKUNG

Geschäftsordnung des Lenkungsrats für IKT, E-Government und Verwaltungsmodernisierung - IKT-Lenkungsrat gem. 22 Absatz 4 EGovG Bln

Geschäftsordnung. des Fakultätsrates

1 Geltungsbereich. den Freistaat Sachsen, vertreten durch das Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz

Geschäftsordnung des Fahrgastbeirates für den Lahn-Dill-Kreis und die Stadt Wetzlar

Geschäftsordnung für die Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (KEK) vom 16. Juni 1997 zuletzt geändert am 11.

Geschäftsordnung der Diözesanen Arbeitsgemeinschaft der Mitarbeitervertretungen im Bistum Hildesheim (DiAG MAV)

Satzung für die Vertretung von Menschen mit Behinderung in der Stadt Augsburg

Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen Rosenheim

LEA Landeselternausschuss Kindertagesbetreuung

1 Vorsitz im Verwaltungsrat

Geschäftsordnung der Bundeskommission Ultraleichtflug des DAeC

Ordnung des Angehörigen- und Betreuerbeirates der Liebenau Teilhabe gemeinnützige GmbH

Anlage 2 zur Vereinbarung über die Bildung des Schlichtungsausschusses nach 17c Abs. 3 KHG vom Geschäftsordnung

Geschäftsordnung für den. "Arbeitskreis technische Koordination für öffentliche. Kommunikationsnetze und dienste"

Geschäftsordnung des Österreich Konvents

Geschäftsordnung des Elternbeirates

Geschäfts- und Verfahrensordnung des Sportbeirats vom 10. Oktober 2012

Geschäftsordnung Elternbeiratt. (gemäß Art.66 Absatz 1 Satz 3 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) )

Satzung für den Kirchensteuerrat der Röm.-Kath. Kirche im Oldenburgischen Teil der Diözese Münster (Offizialatsbezirk Oldenburg)

Geschäftsordnung der Arbeitsrechtlichen Kommission

Satzung der Arbeitsgemeinschaft für Erwachsenenbildung. der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau.

Geschäftsordnung des Verwaltungsrats des Bayerischen Rundfunks

Amtliche Mitteilungen I

ALLGEMEINE GESCHÄFTS- ORDNUNG DES DOSB. Beschlossen von der Mitgliederversammlung des DOSB am in Frankfurt am Main

Geschäftsordnung des Monitoringausschusses. nach der UN-Konvention über die Rechte. von Menschen mit Behinderungen

RECHTSANWALTSKAMMER BERLIN. Geschäftsordnung vom 9. Februar 1972 in der Fassung vom Teil I Allgemeines.

Satzung des Evangelischen Fachverbandes für Altenarbeit in den Diakonischen Werken der Ev. Kirche von Westfalen und der Lippischen Landeskirche

SMV Satzung der Hoffmannschule

GESCHÄFTSORDNUNG FÜR DIE BUNDESFACHAUSSCHÜSSE, LIBERALEN FOREN UND KOMMISSIONEN DER FDP. gemäß 22 Abs. 7 Bundessatzung

Satzung des Vereins Niedersächsischer Landesverband der Heimvolkshochschulen e. V.

Satzung. des Seniorenbeirates der Stadt Seelze

die Personalratsvorsitzende oder den Personalratsvorsitzenden 1 und ein weiteres Personalratsmitglied in Kraft.

Ordnung zur Leitung und zum Betrieb des Zentrums für Internationale Studien (ZIS)/ School of International Studies der Technischen Universität Dresden

Geschäftsordnung des Verwaltungsrates

Satzung der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in Thüringen

1 Aufgaben, Wahrnehmung der Aufgaben und Pflichten zur Berichterstattung

GEMEINDE OTZBERG IM ODENWALD

Fächergruppenordnung des Historischen Instituts (Fächergruppe Geschichte) Beschluss der Philosophischen Fakultät v Universität zu Köln

Geschäftsordnung des Allgemeinen Studierendenausschusses

Satzung der SLOMAN NEPTUN Schiffahrts-Aktiengesellschaft beschlossen auf der Hauptversammlung vom 10. Juli 2014

Geschäftsordnung für die Gemeinsame Wissenschaftskonferenz vom 18. Februar Präambel

Geschäftsordnung Fachkonferenz Rennsport und MTB

GESCHÄFTSORDNUNG DES SÜDTIROLER MONITORINGAUSSCHUSSES FÜR DIE RECHTE VON MENSCHEN MIT BEHINDERUNG

Satzung. über die Bildung eines Seniorenbeirates für die Stadt Püttlingen. (Seniorenbeiratssatzung)

Geschäftsordnung der Kommunalen Konferenz Gesundheit, Senioren und Pflege des Märkischen Kreises

Geschäftsordnung des Standardisierungsausschusses bei der Deutschen Nationalbibliothek

Satzung für das Kinder- und Jugendparlament der Gemeinde Bad Endbach

Geschäftsordnung des Kinder- und Jugendbeirates der Gemeinde Münchhausen

Geschäftsordnung für den Behindertenbeirat der Stadt Schweinfurt. Behinderte Menschen machen einen hohen Anteil an der Gesamtbevölkerung

Transkript:

Geschäftsordnung des Ständigen Ausschusses Forschungsdaten Infrastruktur des Rates für Sozial- und Wirtschaftsdaten (RatSWD) (Stand: April 2011) 1 Ziele des Ständigen Ausschusses (1) Der Ständige Ausschuss Forschungsdaten-Infrastruktur des RatSWD ist die Vertretung der vom RatSWD akkreditierten Forschungsdatenzentren (FDZ) und Datenservicezentren (DSZ). (2) Zentrale Aufgabe des Ständigen Ausschusses ist die kontinuierliche Sicherung und Verbesserung der Forschungsdaten-Infrastruktur. Hierzu gehören insbesondere die laufende Verbesserung der Übersichtlichkeit und die Vereinheitlichung von Informationen über Datenangebote national wie international die Verbesserung der Übersichtlichkeit und Transparenz der Zugangswege die Initiierung methodischer Weiterentwicklungen der Datengewinnung, Datendokumentation und Datenspeicherung die Erarbeitung von Vorschlägen zum Ausbau der Forschungsdaten- Infrastruktur und die Entwicklung eines gemeinsamen Kommunikationskonzepts der FDZ und DSZ. Der RatSWD kann Arbeitsaufträge an den Ausschuss Forschungsdaten- Infrastruktur geben. Seite 1 5

2 Zusammensetzung des Ständigen Ausschusses Forschungsdaten- Infrastruktur (1) Der Ständige Ausschuss ist ein Gremium des RatSWD und wird von diesem eingesetzt. Mitglieder sind die LeiterInnen oder ständige Vertreter der FDZ und DSZ, welche eine Akkreditierung durch den RatSWD erhalten haben, sowie die beiden Vorsitzenden des RatSWD bzw. zwei vom Rat bestimmte Mitglieder des RatSWD. (2) Die Akkreditierung von neuen FDZ und DSZ wird vom RatSWD vorgenommen. Der Ständige Ausschuss gibt eine Stellungnahme ab, die im Regelfall auf einer vorherigen Vorstellung der Arbeit/Daten und Organisationsform der die Akkreditierung anstrebenden FDZ/DSZ im Ständigen Ausschuss beruht. (3) In Gründung befindliche FDZ und DSZ, die noch nicht über einen der Wissenschaft zur Verfügung stehenden Datenbestand verfügen, können einen Gaststatus im Ausschuss erhalten, über die Aufnahme/Gewährung des Gaststatus entscheidet der RatSWD auf Empfehlung des Ständigen Ausschusses. (4) Der Ständige Ausschuss wählt zwei Sprecher für eine Amtszeit von drei Jahren. Die Sprecher nehmen die Vertretung des Ausschusses im RatSWD wahr. (5) Alle Aktivitäten des Ausschusses sind mit dem RatSWD abzustimmen. Seite 2 5

3 Sitzungen des Ständigen Ausschusses Forschungsdaten-Infrastruktur (1) Der Ständige Ausschuss tagt mindestens zwei Mal im Jahr, davon einmal in Berlin. Der Ausschuss sollte nicht später als drei Wochen vor den Sitzungen des RatSWD tagen. Zur Sitzung des Ständigen Ausschusses sollen das Protokoll der letzten Ratssitzung und die vorläufige Tagesordnung der nächsten Ratssitzung vorliegen. (2) Die Sprecher leiten die Sitzungen des Ausschusses. Sind beide Sprecher verhindert an der Sitzung teilzunehmen, leitet ein von ihnen beauftragtes Mitglied die Sitzung. (3) Die Sprecher stellen die Anwesenheit der Mitglieder und die Beschlussfähigkeit des Ausschusses fest. Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Der Ausschuss entscheidet mit der einfachen Mehrheit. (4) Mitglieder des Ausschusses können sich bei der Wahrnehmung von Aufgaben des Ausschusses nur gegenseitig vertreten. Sie können aber im Einzelfall im Einvernehmen mit den Sprechern einen Vertreter/in benennen. Die Sprecher können darüber hinaus weitere Gäste und Sachverständige im Einvernehmen mit dem Ausschuss zu Sitzungen einladen. (5) Die Sprecher bereiten in Abstimmung mit der Geschäftsstelle des RatSWD die Sitzungen vor und laden zu den Sitzungen unter Beifügung einer Tagesordnung ein. Die Geschäftsstelle des RatSWD stellt für die Mitglieder des Ausschusses einen geschützten Bereich auf ihrer Homepage zum Zwecke der Sitzungsvorbereitung zur Verfügung. (6) Die Geschäftsstelle des RatSWD ist bei der Erstellung der Sitzungsprotokolle in Form von Ergebnisprotokollen behilflich. Protokolle des Ausschusses sind Gegenstand der Sitzungen des RatSWD und umgekehrt. Seite 3 5

(7) Die Sitzungen und Sitzungsunterlagen des Ausschusses sind grundsätzlich nicht öffentlich. (8) Im Falle der Eilbedürftigkeit kann ein Beschluss des Ausschusses im schriftlichen Verfahren durch die Sprecher herbeigeführt werden. Die Zustimmung zur Beschlussvorlage muss innerhalb einer durch die Sprecher zu bestimmenden, mindestens fünf Werktage umfassenden Frist durch die Mitglieder schriftlich erteilt werden. Widerspricht ein Viertel der Mitglieder dem Umlaufverfahren, ist eine Sitzung zur Entscheidung unverzüglich anzuberaumen. (9) Reisekosten werden für die Mitglieder des Ständigen Ausschusses für zwei Reisen pro Jahr vom RatSWD erstattet. Für darüber hinaus gehende Reisen sind die Reisekosten von den entsendenden Institutionen zu tragen. (10) Reisekosten von eingeladenen Gästen und von Experten bei Anhörungen werden vom RatSWD getragen, sofern die Heimatinstitutionen nicht die Reisekosten tragen. Die Einladung von Gästen und Experten ist mit der Geschäftsstelle des Rates abzustimmen. (11) Buchhaltung und Abrechnung der Aufwendungen des Ständigen Ausschusses ist Aufgabe der Geschäftsstelle des RatSWD. Jegliche entstehende Kosten sind im Voraus mit der Geschäftsstelle abzustimmen und bedürfen der ausdrücklichen Zustimmung. 4 Geschäftsprozess des Ständigen Ausschusses Forschungsdaten- Infrastruktur (1) Der Ausschuss erstellt mit Hilfe der Geschäftsstelle des RatSWD einen jährlichen Tätigkeitsbericht, bestehend aus den formalisierten Berichten der einzelnen FDZ und DSZ. Seite 4 5

Verantwortlich für die Erstellung des jährlichen Tätigkeitsberichts zur Forschungsdaten-Infrastruktur sind die Sprecher des Ausschusses. Der Tätigkeitsbericht wird vom RatSWD diskutiert und veröffentlicht. 5 Inkrafttreten und Änderung der Geschäftsordnung (1) Die Geschäftsordnung wird vom RatSWD nach Zustimmung des für Forschung zuständigen Bundesministeriums erlassen. (2) Der Ständige Ausschuss kann dem RatSWD Anregungen zur Änderung der Geschäftsordnung vorlegen. Die Änderung der Geschäftsordnung ist nur durch den RatSWD, nach Zustimmung des für Forschung zuständigen Bundesministeriums, möglich. (3) Eine Evaluation der Geschäftsordnung und Verfahrensweisen des neu eingesetzten Ausschusses erfolgt nach einem Jahr. Am 28./29. April vom RatSWD auf seiner 28. Sitzung verabschiedet. Seite 5 5