Lohnkompensation bei den Ergänzungsleistungen. wie läuft das Verfahren? Mai 09

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Transkript:

Lohnkompensation bei den Ergänzungsleistungen wie läuft das Verfahren? 1

Gesetzliche Grundlagen (gemäss Bundesgesetz) Für die zusätzlich zur jährlichen Ergänzungsleistung vergütbaren Krankheitskosten gelten für nicht in einem Heim oder Spital lebende Personen folgende Höchstbeträge (Art. 14 Abs. 3 ELG): Alleinstehende und verwitwete Personen Ehepaare Fr. 25'000. Fr. 50'000. Bei zu Hause lebenden Personen mit einem Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der IV oder der UV erhöht sich dieser Mindestbetrag bei schwerer Hilflosigkeit auf Fr. 90 000., bei mittelschwerer Hilflosigkeit auf Fr. 60'000., soweit die Kosten für Pflege und Betreuung durch die Hilflosenentschädigung nicht gedeckt sind (Art. 14 Abs. 4 ELG; Art. 19b ELV). Die Erhöhung auf Fr. 90'000. bzw. Fr. 60'000. gilt auch für Bezügerinnen und Bezüger einer Hilflosenentschädigung der AHV, die vorher eine Hilflosenentschädigung der IV bezogen haben (Art. 14 Abs. 5 ELG). 2

Gesetzliche Grundlagen (gemäss Bundesgesetz) Kosten für Pflege und Betreuung zu Hause gelten als Krankheitskosten (Art. 14 ELG). Kosten für Pflege und Betreuung, die durch Familienangehörige erbracht wird, werden nur vergütet, wenn die betreffenden Familienangehörigen: a) nicht in die EL Berechnung eingeschlossen sind; und b) durch die Pflege und Betreuung nachweisbar eine länger dauernde, wesentliche Erwerbseinbusse erleiden. Die Kosten werden höchstens im Umfang des nachgewiesenen, tatsächlich erlittenen Erwerbsausfalls vergütet (Art. 13b ELKV). 3

Wer gilt als Familienangehöriger? Als Familienangehörige gelten Urgrosseltern, Grosseltern, Eltern, Schwiegereltern, Ehegatten, Geschwister, Kinder, Stiefkinder und Enkelkinder. 4

Anspruch auf monatliche Ergänzungsleistungen? Die Vergütung von Krankheitskosten setzt voraus, dass der Anspruch auf monatliche Ergänzungsleistungen geprüft wurde. Personen mit Einnahmenüberschuss (anrechenbare Einnahmen höher als anerkannte Ausgaben) können trotzdem Anspruch auf die Vergütung von Krankheitskosten für das entsprechende Kalenderjahr erheben. Die Vergütung entspricht dem Betrag, um den die ausgewiesenen Kosten den Einnahmenüberschuss übersteigen. In solchen Fällen muss jedes Jahr wieder eine Anmeldung zum Bezug von Ergänzungsleistungen eingereicht werden, da der Einnahmenüberschuss für jedes Kalenderjahr neu geprüft werden muss. 5

Beispiele Beispiel bei EL Anspruch einer Altersrentnerin: Lohnausfall der pflegenden Person Fr. 36 000. maximal als Krankheitskosten vergütbarer Lohnausfall Fr. 25 000. Beispiel bei Einnahmenüberschuss: Lohnausfall der pflegenden Person Fr. 24 000. Einnahmenüberschuss 2009 Fr. 10 000. Vergütung als Krankheitskosten 2009 Fr. 14 000. 6

Inhalt des Gesuchs Das Gesuch um Übernahme der Kosten für Pflege und Betreuung zu Hause durch Familienangehörige kann in Briefform eingereicht werden, da noch kein Anmeldeformular existiert. Es muss enthalten: Name, Vorname, Geburtsdatum, Verwandtschaftsgrad, Adresse der pflegenden Person Adresse des letzten Arbeitgebers der pflegenden Person Kündigung bzw. Bestätigung des Arbeitgebers über Pensumsreduktion Lohnausweis bisheriger Lohn bzw. bei Pensumsreduktion Lohnausweis mit neuem Lohn Vereinbarung über den Lohn für die Pflege und Betreuung allenfalls detailliertes Arztzeugnis 7

Einreichungsfrist Die Einreichungsfrist für Krankheitskosten beträgt 15 Monate nach Rechnungsstellung (Art. 15 ELG). Eine rückwirkende Vergütung ist also höchstens auf 15 Monate seit Eingang des Gesuchs bei der EL Durchführungsstelle möglich. 8

Erfassung als Arbeitgeber Für Familienangehörige geschuldete Arbeitgeberbeiträge an obligatorische Sozialversicherungen (AHV, IV, EO, ALV, FAK, UV und BVG) werden in die Berechnung der Vergütung einbezogen. Die Person, die gepflegt wird, muss sich bei der Ausgleichskasse ihres Wohnsitzkantons als Arbeitgeberin erfassen lassen. Die pflegende Person gilt als Arbeitnehmerin. 9

Beispiele EL Berechnung Alleinstehender AHV Rentner zu Hause, gültig ab 1.1.2009: Ausgaben Krankenkassenpauschale Fr. 3 552. Bruttomietzins Fr. 13 200. Lebensbedarf Fr. 18 720. Einnahmen AHV 12 x Fr. 1 751. Fr. 21 012. Pensionskassenrente Fr. 6 600. Fr. 35 472. Fr. 27 612. Ausgabenüberschuss = jährliche EL Fr. 7 860. bzw. pro Monat Fr. 655. 10

Beispiele EL Berechnung Ehepaar im AHV Alter zu Hause, gültig ab 1.1.2009 (1): Ausgaben Krankenkassenpauschalen Fr. 7 104. Bruttomietzins Fr. 14 508. Lebensbedarf Fr. 28 080. Fr. 49 692. Vermögen Sparguthaben Fr. 45 000../. Freibetrag Fr. 40 000. anrechenbares Vermögen Fr. 5 000. 11

Beispiele EL Berechnung Ehepaar im AHV Alter zu Hause, gültig ab 1.1.2009 (2) Einnahmen Vermögensverzehr 1/10 von Fr. 5 000. Fr. 500. Vermögensertrag (Zins) Fr. 450. AHV Fr. 1 570. und Fr. 1 306. Fr. 34 512. Pensionskassenrente Ehemann Fr. 4 800. Fr. 40 262. Ausgabenüberschuss = jährliche EL Fr. 9 430. bzw. pro Monat Fr. 786. 12

www.sva ag.ch ag.ch Vielen Dank für Ihr Interesse Bergita Kayser Direktorin SVA Aargau 13