Wie sieht die Finanzierung "Wohnen im Alter" aus? Möglichkeiten und Grenzen der Ergänzungsleistungen zur AHV

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1 Wie sieht die Finanzierung "Wohnen im Alter" aus? K. Häcki Stv. Leiter der Ausgleichskasse Basel-Landschaft SVA Basel-Landschaft 15. November 2017 Ausgleichskasse

2 Die Bestimmungen im Bundesgesetz über die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV sehen zwei Wohnformen vor: 1. Zuhause wohnen, 2. im Heim wohnen. Eine weitere Wohnform "betreutes Wohnen" gibt es nicht. Die Wohnform "betreutes Wohnen" ist erst bei der anstehenden EL-Reform ein Diskussionspunkt. Für Hilfe und Betreuung Zuhause besteht aber unter bestimmten Voraussetzungen ein Anspruch auf Rückvergütungen von Kosten im Rahmen der so genannten Krankheits- und Behinderungskosten.

3 Personen, deren Existenzbedarf nicht gedeckt ist, haben Anspruch auf Ergänzungsleistungen /IV (Art. 112a Bundesverfassung). Ein Anspruch auf Ergänzungsleistungen /IV besteht, wenn der Betrag der anerkannten Ausgaben höher ist als die anrechenbaren Einnahmen. Bei den anerkannten Ausgaben werden fixe Beträge, Pauschalen und Höchstbeträge angerechnet.

4 Zuhause wohnen Anerkannte Ausgaben: Fixbetrag für den allgemeinen Lebensbedarf Höchstbetrag für die Miet-/Wohnkosten Pauschalbetrag für die KVG-Prämie Anrechenbare Einnahmen: Renteneinkommen aller Art (AHV, PK, ausländische Renten, etc.) Vermögen und Liegenschaften (bei selbstbewohnter Liegenschaft: Katasterwert, sonst Verkehrswert), mit jeweiligen Freibeträgen Hilflosenentschädigung der AHV Ausgabenüberschuss = Betrag der Ergänzungsleistungen

5 Im Heim wohnen Anerkannte Ausgaben: Tagestaxe für Hotellerie und Betreuung (ab 2018: anrechnebare Obergrenze) Patientenbeteiligung an den Pflegekosten Betrag für persönliche Auslagen Pauschalbetrag für die KVG-Prämie Anrechenbare Einnahmen: Renteneinkommen aller Art (AHV, PK, ausländische Renten, etc.) Vermögen und Liegenschaften (bei nicht selbstbewohnter Liegenschaft: Verkehrswert), mit jeweiligen Freibeträgen Hilflosenentschädigung der AHV (i.d.r. ab Pflegestufe 5) Ausgabenüberschuss = Betrag der Ergänzungsleistungen

6 Kosten des Heimaufenthalts und Finanzierung Die Höhe der Tagestaxen werden vom Alterspflegeheim (APH) / Spital festgelegt. Die Tagestaxen (Hotel- und Betreuungskosten) werden bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen als anerkannte Ausgaben angerechnet. Die Ergänzungsleistungen decken wegen der EL-Obergrenze der anrechenbaren Ausgaben in bestimmten Fällen nicht mehr alle Kosten des Heimaufenthalts. Eine allfällige Finanzierungslücke ist von der Niederlassungs-Gemeinde mit Zusatzbeiträgen (nach den Regelungen der Niederlassungs-Gemeinde) zu tragen.

7 Finanzierung des Heimaufenthalts ab 2018 (individuelle Berechnung) Finanzierungslücke EL-Obergrenze der Heimtaxe Finanzierungslücke EL-Obergrenze der Heimtaxe Heimtaxe (Hotel und Betreuung) EL Heimtaxe (Hotel und Betreuung) EL PK-Rente Pflegefinanzierung: Bewohnerbeteiligung persönliche Ausgaben AHV-Rente Zinsertrag Pflegefinanzierung: Bewohnerbeteiligung persönliche Ausgaben AHV-Rente Zinsertrag D-Prämie KVG Vermögensverzehr D-Prämie KVG Vermögensverzehr

8 Krankheits- und Behinderungskosten für die Hilfe und Betreuung Zuhause Wenn aufgrund einer Bedarfsabklärung bestimmte Hilfe- und / oder Betreuungsleistungen notwendig sind, können im Rahmen der Ergänzungsleistungen die entstandenen Kosten in einem bestimmten Umfang und bis zum maximal pro Kalenderjahr möglichen Betrag für alle Krankheitsund Behinderungskosten rückvergütet werden.

9 Krankheits- und Behinderungskosten für die Hilfe und Betreuung Zuhause Was gilt als Hilfe? - Raumpflege - Wäsche (waschen, zusammenlegen, bügeln) - Betten (herrichten, Bettwäsche wechseln) - Alltagseinkäufe - Mahlzeiten (zubereiten, wärmen) (maximal CHF 5'500 pro Kalenderjahr, sofern der maximal verfügbare Betrag für alle Krankheits- und Behinderungskosten nicht schon aufgebraucht ist)

10 Krankheits- und Behinderungskosten für die Hilfe und Betreuung Zuhause Was gilt als Betreuung? - An- und Auskleiden - Hilfestellungen bei Bewegungsabläufe, Mobilisieren * - Handreichungen bei der Körperpflege * - Beine einbinden, Kompressionsstrümpfe anlegen * - Medikamente abgeben * - Kontrollgänge zur Verzögerung oder Vermeidung eines Heimeintritts (maximal CHF 25'000.- pro Kalenderjahr, sofern der maximal verfügbare Betrag für alle Krankheits- und Behinderungskosten nicht schon aufgebraucht ist) * Pflegefachperson mit Berufsausübungsbewilligung

11 Zusammenfassung Die Ergänzungsleistungen /IV decken den Existenzbedarf ab. Bei den aktuellen Bestimmungen über die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV gibt es keine Wohnform "betreutes Wohnen". Die Rückvergütungen der Kosten für Hilfe und Betreuungsleistungen im Rahmen der Ergänzungsleistungen bedingen eine vorgängige Bedarfsabklärung. Die Beträge für Hilfe und Betreuung Zuhause sind jeweils pro Kalenderjahr und insgesamt für alle Krankheits- und Behinderungskosten begrenzt. Erst mit der EL-Reform könnten Möglichkeiten für Kostenübernahmen für "betreutes Wohnen" kommen. Die Bedingungen für die Anerkennung (und Kontrolle) von sind noch nicht bekannt.

12 Zusammenfassung Aktuell bestimmt der jeweilige Kanton, ob und in welchem Rahmen finanzielle Möglichkeiten für das "betreute Wohnen" bereitgestellt werden sollen. Die Aufgabenteilung "Alter" zwischen Kanton und Gemeinden ist je nach Kanton unterschiedlich geregelt (Vorgaben, Zuständigkeit, finanzielle Lasten, Kontrolle).

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