SVS. Schweizerischer Verband der Sozialversicherungs-Fachleute. Zentral-Prüfungskommission. Diplomprüfung Nullserie

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1 SVS Schweizerischer Verband der Sozialversicherungs-Fachleute Zentral-Prüfungskommission Diplomprüfung 2012 Nullserie Ergänzungsleistungen zu AHV/IV (EL) und Lösungsvorschläge : Prüfungsdauer: Anzahl Seiten der Prüfung (inkl. Deckblatt): Beilage(n): 60 Minuten 15 Tabelle zur Umrechnung von Kapitalleistungen in lebenslängliche Renten (1 Seite) Maximale Punktzahl: 55 Erzielte : Note: Hinweise: Schreiben Sie Ihre auf das Deckblatt und jede Seite. Prüfen Sie den Aufgabensatz auf seine Vollständigkeit. Schreiben Sie Ihre Antworten ausschliesslich auf die Vorderseiten der Antwort-/Lösungsblätter. Stichworte sind zugelassen (auf Ausnahmen wird hingewiesen). Der blosse Hinweis auf einen Gesetzes- oder Verordnungsartikel genügt nicht (ausser, es wird ausdrücklich erlaubt). Verwenden Sie bei Bedarf für Ihre Lösungen ein Zusatzblatt. Die Prüfungsaufgaben können in beliebiger Reihenfolge gelöst werden. Teillösungen ergeben ebenfalls. Das maximum wird bei jeder Aufgabe angegeben. Die Experten Unterschriften Datum Experte 1 Experte 2

2 Ergänzungsleistungen zur AHV/IV Aufgabe 1: Anspruchsermittlung Sachverhalt: 20 Das Ehepaar Sieber (Paul Sieber, geb , und Emma Sieber-Roth, geb ) bewohnt in Lungern OW ein Eigenheim. Nach einem Sturz musste die Ehefrau am in ein Pflegeheim eintreten. Am meldet sich das Ehepaar Sieber zum Bezug von Ergänzungsleistungen an. Fragen/Aufträge: 1.1 Ab wann besteht, sofern sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, Anspruch auf Ergänzungsleistungen? Begründen Sie Ihre Antwort. 2 Ab Wird die Anmeldung innert 6 Monaten nach einem Heimeintritt eingereicht, so besteht der Anspruch ab Beginn des Monats des Heimeintritts. (1 Punkt) (1 Punkt) Seite 2

3 Ergänzungsleistungen zur AHV/IV Aufgabe 1: Anspruchsermittlung (Fortsetzung) 1.2 Berechnen Sie gestützt auf die nachstehenden Angaben den allfälligen Anspruch auf Ergänzungsleistungen des Ehepaars Sieber. 18 AHV-Rente Ehemann CHF 1' pro Monat AHV-Rente Ehefrau CHF 1' pro Monat Rente der berufl. Vorsorge Ehemann CHF 2' pro Monat Hilflosenentschädigung der Ehefrau CHF pro Monat Steuerwert der Liegenschaft Verkehrswert der Liegenschaft Sparguthaben, verzinst zu 1% CHF 290' CHF 500' CHF 100' Eigenmietwert CHF 12' Heimtaxe Ehefrau, inkl. Pflegeanteil CHF pro Tag Hypothek, verzinst zu 4% Pauschalbetrag für Gebäudeunterhalt Kantonale Durchschnittsprämie der obligatorischen Krankenpflegeversicherung pro Person CHF 200' % vom Bruttoertrag der Liegenschaft CHF 5' pro Jahr Im betreffenden Kanton gelten folgende Sonderregelungen: - Erhöhung des Vermögensverzehrs für Altersrentnerinnen und -rentner in Heimen auf 1/5 - Begrenzung der Heimtaxe auf CHF pro Tag - Betrag für persönliche Auslagen CHF pro Monat Seite 3

4 Ergänzungsleistungen zur AHV/IV Aufgabe 1: Anspruchsermittlung (Fortsetzung) Ausgaben Ehemann Lebensbedarf CHF 19'050. (0.5) Krankenkassenprämie CHF 5'400. (0.5) Hypothekarzinsen CHF 8'000. (0.5) Gebäudeunterhalt CHF 2'460. (0.5) Eigenmietwert CHF 12'300. Nebenkostenpauschale CHF 1'680. Max. anrechenbar CHF 13'200. (1) Total Ausgaben Ehemann CHF 48'110. Ausgaben Ehefrau Krankenkassenprämie CHF 5'400. (0.5) Heimtaxe inkl. Pflegeanteil CHF 65'700. (1) Betrag für persönliche Auslagen CHF 6'000. (0.5) Total Ausgaben Ehefrau CHF 77'100. Gemeinsame Einnahmen Sparguthaben CHF 100'000. (0.5) Steuerwert Liegenschaft CHF 290'000../. Freibetrag Steuerwert CHF 300'000. Anrechenbarer Liegenschaftswert CHF 0. (1)./. Hypothek CHF 200'000. (0.5)./. allg. Freibetrag CHF 60'000. (0.5) = anrechenbares Vermögen CHF 0. (0.5) AHV-Rente Ehemann CHF 18'480. (0.5) AHV-Rente Ehefrau CHF 17'760. (0.5) PK-Rente Ehemann CHF 24'000. (0.5) Zinsertrag CHF 1'000. (0.5) Total gemeinsame Einnahmen CHF 61'240. Einnahmen Ehemann ½ der gemeinsamen Einnahmen CHF 30'620. (1) Eigenmietwert CHF 12'300. (0.5) Total Einnahmen Ehemann CHF 42'920. Einnahmen Ehefrau ½ der gemeinsamen Einnahmen CHF 33'620. (1) Hilflosenentschädigung CHF 6'960. (0.5) Total Einnahmen Ehefrau CHF 37'580. Seite 4

5 Ergänzungsleistungen zur AHV/IV Aufgabe 1: Anspruchsermittlung (Fortsetzung) Lösungsvorschlag (Fortsetzung): Anspruch Ehemann Ausgaben CHF 48'110. (0.5) Einnahmen CHF 42'920. (0.5) Ausgabenüberschuss CHF 5'190. (0.5) Monatliche EL (ELV 26) CHF 450. (1) Anspruch Ehefrau Ausgaben CHF 77'100. (0.5) Einnahmen CHF 37'580. (0.5) Ausgabenüberschuss CHF 39'520. (0.5) Monatliche EL CHF 3'294. (1) [Korrekturhinweise betreffend: - Mietzins: 1 Punkt, wenn der Maximalbetrag berücksichtigt wurde, ½ Punkt, wenn die Miete zwar korrekt berechnet, der Maximalbetrag jedoch ausser Acht gelassen wurde. - Heimtaxe: ½ Punkt für den richtigen Tagesansatz (CHF 180. ), ½ Punkt, wenn die Taxe x 365 gerechnet wurde. Das Schaltjahr hat keinen Einfluss auf die Berechnung der Tagestaxe. - Einnahmen Ehemann: 1 Punkt, wenn Total Einnahmen betraglich richtig, ½ Punkt, wenn Rechen- oder Folgefehler enthalten sind. - Einnahme Ehefrau: 1 Punkt, wenn Total Einnahmen betraglich richtig, ½ Punkt, wenn Rechen- oder Folgefehler enthalten sind. - Anspruch Ehemann: ½ Punkt, wenn Total Ausgaben betraglich richtig, ¼ Punkt, wenn Rechen- oder Folgefehler enthalten sind. - Anspruch Ehefrau: ½ Punkt wenn Total Ausgaben betraglich richtig, ¼ Punkt, wenn Rechen- oder Folgefehler enthalten sind. - Monatlicher EL-Anspruch Ehemann: 1 Punkt, wenn Mindestanspruch berücksichtigt wurde, ½ Punkt, wenn Ausgabenüberschuss pro Jahr : 12 geteilt wurde. - Monatlicher EL-Anspruch Ehefrau: 1 Punkt, wenn Ausgabenüberschuss pro Jahr : 12 geteilt und Endbetrag richtig gerundet wurde, ½ Punkt, wenn Endbetrag nicht oder falsch gerundet wurde. - Generell musste von der Endpunktzahl 1 Punkt in Abzug gebracht werden, wenn gemeinsame Einnahmen nicht oder nur teilweise geteilt wurden. Diesfalls handelt es sich um einen groben Verständnisfehler.] Seite 5

6 Ergänzungsleistungen zur AHV/IV Aufgabe 2: Vermögensverzicht Erweiterung des Sachverhalts: 7.5 Das Ehepaar Sieber entschliesst sich, seinem Sohn Alois Sieber die Liegenschaft in Lungern OW abzutreten. Als Gegenleistung übernimmt der Sohn laut Abtretungsvertrag vom die Hypothekarschuld. Überdies räumt er seinen Eltern ein lebenslängliches und unentgeltliches Wohnrecht an der Liegenschaft ein. Fragen/Aufträge: 2.1 Berechnen Sie den Verzicht aus der Abtretung der Liegenschaft anhand nachstehender Angaben. 5.5 Steuerwert der Liegenschaft Verkehrswert der Liegenschaft CHF 290' CHF 500' Eigenmietwert CHF 12' Marktmietwert CHF 16' Hypothek, verzinst zu 4% Pauschalbetrag für Gebäudeunterhalt CHF 200' % vom Bruttoertrag der Liegenschaft Verkehrswert der Liegenschaft CHF 500' (1 Punkt)./. Hypothek CHF 200' (0.5 ) Faktor Ehemann 80-jährig Faktor Ehefrau 77-jährig (1) 1000 : x 16' (1)./. Wohnrecht (1) CHF 211' (3 ) Verzicht CHF 88' (1 Punkt) Seite 6

7 Ergänzungsleistungen zur AHV/IV Aufgabe 2: Vermögensverzicht (Fortsetzung) 2.2 Ein Verzicht auf Einkünfte und Vermögenswerte ist unter anderem dann zu vermuten, wenn keine gleichwertige Gegenleistung vereinbart wurde. Welchen Wert muss eine Gegenleistung mindestens umfassen, damit sie trotzdem als adäquate Gegenleistung gewertet werden kann? Begründen Sie Ihre Antwort. 2 90% (1 Punkt) Eine Gegenleistung ist als gleichwertig zu betrachten, wenn ihr Wert mindestens 90% des Werts der Leistung beträgt. (1 Punkt) [Korrekturhinweis: BGE 122 V 394, WEL Randziffer ] Seite 7

8 Aufgabe 3: Leistungen der Sozialhilfe Sachverhalt: 8 Alois Schweizer ist arbeits- und mittellos, weshalb er beim zuständigen Sozialamt am einen Antrag auf Unterstützungsleistung stellt. Alois Schweizer ist ledig und kinderlos. Er ist im Kanton Baselland heimatberechtigt, wo er vor seinem Zuzug nach Zürich auch gewohnt hat. Seit 14 Monaten ist Alois Schweizer nun in der Stadt Zürich wohnhaft und hat eine 1-Zimmerwohnung mit einem monatlichen Nettomietzins von CHF und CHF Nebenkosten angemietet. Seine Krankenkassenprämien betragen CHF pro Monat (Grundversicherung) und CHF pro Monat(Zusatzversicherung). Folgende Rechnungen konnte er nicht mehr bezahlen: - Telefonrechnung Juli 2012 CHF Strom- und Heizkosten August 2012 CHF akonto - Alois Schweizer wird mitgeteilt, dass der Lebensunterhalt für einen 1-Personenhaushalt CHF beträgt. Fragen/Aufträge: 3.1 Erstellen Sie die Bedarfsberechnung anhand der vorgegebenen Beträge. 6 Lebensunterhalt CHF (2 ) Miete CHF (Nettomietzins und Nebenkosten) (2 ) Krankenkasse CHF (KVG, Grundversicherung) (2 ) Total CHF 2' [Korrekturhinweis: Werden weitere Leistungen, welche über die materielle Grundsicherung hinausgehen, genannt, pro Nennung 1 Punkt Abzug. Dann wurde nicht verstanden, was eine Bedarfsberechnung ist resp. eine Bedürftigkeit kann nicht berechnet und eingeschätzt werden.] Seite 8

9 Aufgabe 3: Leistungen der Sozialhilfe (Fortsetzung) 3.2 Die Telefonrechnung und die Strom- und Heizkosten von Alois Schweizer werden von der Sozialhilfe zusätzlich übernommen. 2 Kreuzen Sie an, ob diese Aussage zutrifft (richtig) oder nicht (falsch). richtig falsch Begründen Sie Ihre Annahme. richtig falsch (1 Punkt) Begründung: (1 Punkt) Die Telefonrechnung und die Strom- und Heizkosten sind vor dem Zeitpunkt der Anmeldung bei der Sozialhilfe angefallen (Juli und August). Rückwirkende Leistungen vor Anmeldung bei der Sozialhilfe sind Schulden. Schulden werden nicht von der Sozialhilfe übernommen. Wären sie zum Zeitpunkt der Anmeldung offen, würden sie ebenfalls nicht zusätzlich übernommen, sondern wären mit der Pauschale für den Lebensunterhalt (Grundbedarf) zu bezahlen. Seite 9

10 Aufgabe 4: Kostenersatzpflicht 2 Ist der Heimatkanton Baselland im Falle von Alois Schweizer kostenersatzpflichtig? 2 Kreuzen Sie die zutreffende Antwort an. ja nein Begründen Sie Ihre Annahme. ja nein (1 Punkt) Begründung: (1 Punkt) Alois Schweizer ist noch keine 2 Jahre im Kanton Zürich, weshalb der Heimatkanton kostenersatzpflichtig ist. Seite 10

11 Aufgabe 5: Gesetz und Verfahren 6 Kreuzen Sie bei den nachstehenden Aussagen an, ob diese zutreffen (richtig) oder nicht (falsch). 5.1 Die Bundesverfassung sieht vor, dass jeder, der in einer Notlage ist, einen Anspruch auf Hilfe hat. 1 richtig falsch (1 Punkt) 5.2 Die Bundesverfassung legt fest, dass Personen in einer stationären Einrichtung keinen Wohnsitz begründen. 1 richtig falsch (1 Punkt) 5.3 Die öffentliche Sozialhilfe ist vorwiegend Bundesrecht. 1 richtig falsch (1 Punkt) 5.4 Die Sozialhilfe ist vorwiegend finanziell von privaten Organisationen getragen. 1 richtig falsch (1 Punkt) 5.5 Die Höhe der Leistung ist je nach Kanton unterschiedlich. 1 richtig falsch (1 Punkt) 5.6 Es besteht ein klagbarer Rechtsanspruch auf die Höhe einer bestimmten Summe in der Sozialhilfe. 1 richtig falsch (1 Punkt) Seite 11

12 Aufgabe 6: Pflichten 3 Nennen Sie drei Pflichten, die Alois Schweizer gegenüber der Sozialhilfe hat. 3 - Mitwirkungspflicht - Pflicht, wahrheitsgetreu Auskunft zu geben - Pflicht, jede Veränderung zu melden - Pflicht, Arbeit zu suchen - Pflicht, Eigenleistungen und Drittleistungen anzuregen und einzuholen - Pflicht, die Auflagen und Weisungen der Sozialhilfe zu befolgen - Pflicht, alles Erdenkliche zu unternehmen, sich schnellstmöglich von der Sozialhilfe zu lösen (Hilfe zur Selbsthilfe) [Korrekturhinweis: Pro Nennung 1 Punkt, max. 3 ] Seite 12

13 Aufgabe 7: Leistungen und deren Bemessung 4 Nennen Sie vier Leistungen, für die keine materielle Hilfe durch die Sozialhilfe geleistet wird. 4 - Beiträge aus staatlichen und kommunalen Hilfefonds - Aufwendungen für den Vollzug von Freiheitsstrafen und strafrechtlichen Massnahmen - Schulden resp. rückwirkende Leistungen vor Aufnahme/Anmeldung in Unterstützung - Aufwendungen für die unentgeltliche Prozessführung - Übernahme von Bestattungskosten [Korrekturhinweis: Pro Nennung 1 Punkt, max. 4 ] Seite 13

14 Aufgabe 8: Leistungskürzung 3 Kann die Sozialhilfe ihre Leistung bei Pflichtverletzung beliebig kürzen? 3 Kreuzen Sie die zutreffende Antwort an. ja nein Begründen Sie Ihre Annahme. ja nein (1 Punkt) Begründung: (2 ) Die Deckung des unmittelbaren Lebensbedarfs (absolutes Existenzminimum) muss erhalten bleiben, sonst kann die bedürftige Person ihren Lebensunterhalt nicht selbstständig bestreiten (Existenz muss gesichert bleiben). Das Verfahren zu einer Leistungskürzung muss eingehalten werden. Eine Pflichtverletzung muss auf eine max. Zeitdauer (in der Regel 6 Monate) begrenzt werden; die bedürftige Person muss die Möglichkeit haben, ihren Pflichten wieder nachzukommen und damit aus der Schuld entlassen zu werden. [Korrekturhinweis betreffend Begründung: max. 2 bei mindestens 2 Begründungen.] Seite 14

15 Aufgabe 9: Formen der materiellen Hilfe Nennen Sie drei Formen der materiellen Hilfe Geldleistung (0.5 ) - Gutschein (0.5 ) - Kostengutsprache (0.5 ) Seite 15

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