Reglement für den Verein Kinderkrippen

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Transkript:

Reglement für den Verein Kinderkrippen Chinderhuus Baden Aqualino Baden Chinderdschungel Baden Camäleon Baden Purzelbaum Birr Littlefoot Dättwil Zauberdrache Dättwil Schnäggehuus Oerlikon Bäregarte Oerlikon Zwärgehuus Oerlikon Müüsliburg Turgi Wichtelburg Wettingen

Inhalt 1. Trägerschaft...3 2. Anmeldung...3 3. Aufnahme...3 3.1 Aufnahme von Geschwisterkinder...4 3.2 Aufnahme externer Kinder...4 3.3 Krankheit, Behinderung...4 4. Krippeneingewöhnung...4 5. Öffnungszeiten...4 6. Bringen, Abholen der Kinder...4 7. Ferien...5 8. Krippenbesuch, Absenzen...5 9. Krankheit, Unfall...5 10. Ernährung...5 11. Kleider, persönliche Gegenstände...5 12. Versicherung...6 13. Tarife...6 14. Austritt, Kündigung, Vertragsänderung...6 15. Zusammenarbeit mit den Eltern...7 16. Anregungen und allfällige Beschwerden...7 17. Organe des Vereins ABB Kinderkrippen...7 18. Statuten des Vereins ABB Kinderkrippen...8 Seite 2 von 8

Reglement für den Verein ABB Kinderkrippen 1. Trägerschaft Der Verein ABB Kinderkrippen führt elf Institutionen (zehn Kinderkrippen und einen Kindergarten, im Reglement als Kinderkrippen genannt), die Kindern von Mitarbeitenden der Vereinsmitglieder offen stehen. Details sind aus den Vereins-Statuten ersichtlich. Der/die GeschäftsführerIn ist der / die übergeordnete Stelle und direkte Ansprechsperson der KrippenleiterinInnen. 2. Anmeldung Für Fragen und Informationen betreffend Anmeldeverfahren sind die Krippenleiterinnen zuständig. Das Anmeldeformular wird von den Krippenleiterinnen abgegeben. Das ausgefüllte Anmeldeformular mit Visum der Personalstelle wird an folgende Adresse geschickt: Verein ABB Kinderkrippen Ramona Cattoni Brown Boveri Strasse 6 5401 Baden ramona.cattoni@ch.abb.com In der zentralen Warteliste werden alle Anmeldungen erfasst und bearbeitet. Bei offenen Krippenplätzen, welche nicht durch Vereinsmitglieder besetzt werden können, ist eine Anmeldung von Nicht-Vereinsmitgliedern möglich. 3. Aufnahme Die ABB Kinderkrippen betreuen Kinder im Alter von acht Wochen bis sechs Jahre. Die Kinder werden in Säuglings- und altersgemischten Gruppen betreut. Tagesplätze Chinderhuus, Baden: 36 Aqualino, Baden: 30 Chinderdschungel Baden 44 Camäleon Baden 40 Zauberdrache, Dättwil: 22 Littlefoot, Dättwil: 30 Schnäggehuus, Oerlikon: 24 Zwärgehuus, Oerlikon: 30 Bäregarte Oerlikon 30 Müüsliburg, Turgi: 32 Purzelbaum, Birr: 31 Wichtelburg, Wettingen: 30 Seite 3 von 8

3.1 Aufnahme von Geschwisterkinder Dem Geschwisterkind wird ein Krippenplatz garantiert. Auf dem Anmeldeformular für das Geschwisterkind geben die Eltern ihren Wunscheintritt bekannt. Auf diesen Termin hin wird ein Platz reserviert. Bei Terminverschiebung seitens Eltern werden ab diesem Datum Abwesenheitskosten (25% des Tagestarifes, ohne Geschwisterrabatt, mit Abzug des Abwesenheits-Kontingentes) verrechnet. Bei Nichtbezahlung der Abwesenheitskosten, entfällt die Garantie für einen Platz für das Geschwisterkind. 3.2 Aufnahme externer Kinder Die Aufnahme von Kindern, deren Mutter oder Vater nicht bei einem Vereinsmitglied arbeitet, ist möglich, wenn freie Plätze vorhanden sind. 3.3 Krankheit, Behinderung Bei einem kranken oder behinderten Kind wird in Absprache mit der Krippenleiterin und eventuell einem Arzt entschieden, ob die Krippe das Kind tragen kann. 4. Krippeneingewöhnung Die Eingewöhnungszeit dauert ca. zwei bis vier Wochen. Genauere Informationen zur Eingewöhnung sind auf dem Beiblatt ersichtlich. 5. Öffnungszeiten Montag bis Freitag von 07.15 bis 18.15 Uhr Diese Öffnungszeiten gelten für alle Kinderkrippen. Die Öffnungszeiten werden regelmässig überprüft und müssen vom Vorstand des Vereins ABB Kinderkrippen genehmigt werden. 6. Bringen, Abholen der Kinder Die Kinder müssen bis spätestens 09.00 Uhr in der Krippe sein, damit der/die GruppenleiterIn mit dem geregelten Tagesablauf beginnen kann. Kinder, die nur den Morgen in der Kinderkrippe verbringen, müssen bis spätestens 14.15 Uhr abgeholt werden. Bei später abgeholten Kindern wird der Tagestarif verrechnet. Kinder, die nur den Nachmittag in der Kinderkrippe verbringen, müssen bis spätestens 14.15 Uhr in der Kinderkrippe eintreffen. Die Nachmittagsbetreuung beginnt um 13.30 Uhr. Abends können die Kinder ab 16. 30 Uhr bis 18.15 Uhr abgeholt werden. Seite 4 von 8

Kann das Kind nicht von einem Elternteil abgeholt werden, muss die Gruppenleiterin/der Gruppenleiter oder die Krippenleitung informiert werden. Bei Abwesenheit des Kindes ist die Krippe bis spätestens 09.00 Uhr zu benachrichtigen. 7. Ferien Die Kinderkrippen bleiben zwischen Weihnachten und Neujahr sowie an allen gesetzlichen Feiertagen (können je nach Kanton verschieden sein) geschlossen. Die Eltern werden über die Daten der Feiertage und allfälliger Betriebsferien Anfang Jahr von der Krippenleitung informiert. 8. Krippenbesuch, Absenzen Aus pädagogischen Gründen empfehlen die Krippen das Kind mindestens 1.5 Tage (30%) in der Krippe betreuen zu lassen. Bei Absenzen (Ferien, Krankheit, Besuch von Verwandten usw.) wird eine Reservationsgebühr erhoben (siehe Tarif-Grundlagen). 9. Krankheit, Unfall Bei Krankheit oder Unfall bleibt das Kind in der Regel zu Hause. Ausnahmen werden nach Absprache mit der Krippenleitung gewährt. Wird das Kind in der Krippe krank, oder es verunfallt, werden die Eltern umgehend benachrichtigt. 10. Ernährung Die Kinder werden in der Krippe altersentsprechend und gesund ernährt. Schoppenpulver und Spezialnahrung müssen für alle Mahlzeiten von den Eltern mitgebracht werden. (Keine Tagestarifreduktion). Die Eltern werden gebeten, den Kindern keine Esswaren, insbesondere Süssigkeiten, mitzugeben (Ausnahme: Geburtstag des Kindes). 11. Kleider, persönliche Gegenstände Jedes Kind bringt Hausschuhe und den Jahreszeiten entsprechende Wechselkleider mit. Die Eltern werden gebeten, dem Kind bequeme Kleider anzuziehen, die auch schmutzig werden dürfen. Windeln und spezielle Pflegeprodukte werden von den Eltern mitgebracht. Im Sommer hat jedes Kind seine eigene Sonnencrème in der Krippe, welche die Eltern mitgeben. Die Eltern sind gebeten, das Kind bereits eingecrèmt zu bringen. Für Schäden an persönlichen Gegenständen der Kinder übernimmt die Krippe keine Haftung. Seite 5 von 8

12. Versicherung Unfall- und Krankenversicherung sind grundsätzlich Sache der Eltern. Während des Aufenthaltes in der Krippe ist das Kind gegen Unfall in Ergänzung zu den Leistungen der Krankenkasse (des Kindes) versichert. Die Deckung erlischt, sobald das Kind in Begleitung der Eltern ist (oder der berechtigten Person, die es abholt). 13. Tarife Tarif-Grundlagen: siehe separates Blatt. Die Tarif-Grundlagen werden vom Vorstand des Vereins ABB Kinderkrippen festgelegt. Die Eltern werden bei Tarifänderungen schriftlich drei Monate vorher informiert. Die Eltern-Rechnungen sind innerhalb von 10 Tagen per Bank oder Post zu bezahlen. Die Eltern-Rechnungen sind innerhalb von 10 Tagen per Bank oder Post zu bezahlen. Sollte eine Rechnung 90 Tage nach Fälligkeit noch immer nicht bezahlt sein, kann der Betreuungsvertrag per sofort aufgehoben und der Krippenplatz anderweitig vergeben werden. Pro Kind und Jahr bezahlt die Arbeitgeberin des Vaters/der Mutter einen Firmenbeitrag von Fr. 6'750.00. Die Rechnungen werden quartalsweise ausgestellt; sie müssen bis Ende des 2. Quartalsmonats bezahlt werden. Erfolgt ein Eintritt in die Krippe innerhalb der ersten 20 Tage des jeweiligen Quartals, wird der Firma/Gesellschaft das ganze Quartal verrechnet. Erfolgt ein Eintritt eines Kindes innerhalb der letzten 20 Tage des jeweiligen Quartals, wird der Firma/Gesellschaft keine Rechnung gestellt. Erfolgt ein Austritt eines Kindes aus der Krippe innerhalb der ersten 20 Tage des jeweiligen Quartals, wird der Firma/Gesellschaft keine Rechnung gestellt. Erfolgt der Austritt nach den ersten 20 Tagen des Quartals, wird das ganze Quartal verrechnet. 14. Austritt, Kündigung, Vertragsänderung Tritt ein Kind aus der Krippe aus, muss der Betreuungsvertrag unter Einhaltung der 3-monatigen Kündigungsfrist schriftlich aufgelöst werden. Bei Vertragsänderungen, die Reduktionen der Präsenzzeit beinhalten, muss die Krippenleiterin ebenfalls drei Monate im Voraus informiert werden. Die Krippe hat das Recht, den Betreuungsvertrag jederzeit aufzulösen, sofern ein sachlicher Grund vorliegt, der das Vertrauensverhältnis zwischen Krippe und Eltern zerstört. Ansonsten wird bei einer Kündigung seitens der Krippe eine individuelle Übergangsregelung gesucht. Seite 6 von 8

15. Zusammenarbeit mit den Eltern Der Einbezug und die Teilnahme der Eltern an krippeninternen Anlässen / Aktivitäten ist grundsätzlich erwünscht. Minimum einmal jährlich findet ein Elternabend statt (ohne Kinder). Die Eltern werden gebeten, Änderungen betreffend Arbeitsplatz, Wohnadresse (Telefon, Arbeitgeber usw.) und Lohnanpassungen umgehend der Krippenleitung zu melden. Ein Elternteil oder eine erziehungsberechtigte Person müssen jederzeit telefonisch erreichbar sein. Jede Krippe wählt eine/n Elternvertreter/in. Die Elternvertreter organisieren sich selbständig und delegieren einen Vertreter in den Vorstand des Vereins ABB Kinderkrippen ab. Die Amtsdauer beträgt drei Jahre. Nachfolger vollenden die Amtszeit ihrer Vorgänger. Eine Wiederwahl ist möglich. 16. Anregungen und allfällige Beschwerden Für Anregungen oder allfällige Beschwerden bitten wir die Eltern, sich direkt an die Krippenleitung zu wenden. Die Elternvertretung und die/der Geschäftsführer/in des Vereins ABB Kinderkrippen stehen für weitere Fragen und Anregungen zur Verfügung. 17. Organe des Vereins ABB Kinderkrippen Organe des Vereins sind: die Mitgliederversammlung der Vorstand Elternvertretergremium der/die GeschäftsführerIn die Kontrollstelle Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen: PräsidentIn VizepräsidentIn, mindestens fünf weitere Mitglieder aus: GeschäftsführerIn: Fachvorgesetzte(r) der KinderkrippenleiterInnen. Angestelltenrat Vertreter aus dem Elternvertretergremium Firmenvertreter Seite 7 von 8

18. Statuten des Vereins ABB Kinderkrippen Im Weiteren gelten die Statuten des Vereins ABB Kinderkrippen vom 1.1.2000. ABB Schweiz Brown Boveri Strasse 6 5400 Baden www.abb.com Verantwortlich: Verein ABB Kinderkrippen/Jeannette Good Version: ersetzt Version vom 30. September 2009 Datum: 09. März 2010 Für dieses Dokument und den darin dargestellten Gegenstand behalten wir uns alle Rechte vor. Vervielfältigung, Bekanntgabe an Dritte oder Verwendung ausserhalb des vereinbarten Zweckes sind nicht gestattet. ABB Schweiz AG, Baden, 18.08.2003 Seite 8 von 8