Reglement Der Kindertagesstätte Neugut

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1 Reglement Der Kindertagesstätte Neugut verantw.: KL / gen: GL / freig: MSL / Rev Seite 1 / 8

2 INHALTSVERZEICHNIS 1. AUFNAHME UND EINGEWÖHNUNG 1.1 Aufnahmebestimmungen 1.2 Mindestbetreuungszeit 1.3 Anmeldung 1.4 Versicherungen 1.5 Depotzahlung 1.6 Eingewöhnung 2. BETREUUNG UND KÜNDIGUNG 2.1 Öffnungszeiten Bringen und holen 2.2 Betreuungszeiten 2.3 Absenzen 2.4 Feiertage und Ferien 2.5 Krankheit und Unfall 2.6 Kündigung und Ausschluss 3. ALLTAG IN DER KINDERTAGESSTÄTTE 3.1 Mahlzeiten 3.2 Kleider und eigene Spielsachen 3.3 Informationen, Anregungen und Beschwerden 4. TARIFE A) Allgemeines 4.1 Berechnungsbasis 4.2 Berücksichtigung aktueller Verhältnisse 4.3 Kinder mit Wohnsitz in ausserkantonalen Gemeinden 4.4 Tarifanpassung 4.5 Abwesenheiten 4.6 Zahlungsbedingungen B) Höhe der Tarife 4.7 Tariftabelle 4.8 Tarif für Mitarbeitende 4.9 Geschwisterrabatt / Aufpreis für Säuglinge 4.10 Reservationsgebühr 4.11 Mahlzeiten 5. SCHLUSSBESTIMMUNGEN verantw.: KL / gen: GL / freig: MSL / Rev Seite 2 / 8

3 6. 1. AUFNAHME UND EINGEWÖHNUNG 1.1 Aufnahmebestimmungen Die Kindertagesstätte Neugut steht Kindern ab drei Monaten bis zum Kindergarteneintritt mit Wohnsitz im Kanton Graubünden offen. In Ausnahmefällen werden auch Kinder mit Wohnsitz ausserhalb Graubündens aufgenommen. 1.2 Mindestbetreuungszeit Damit eine gute Beziehungsbasis geschaffen werden kann, sollte die Betreuungszeit pro Woche wenigstens einen ganzen oder zwei halbe Tage betragen. 1.3 Anmeldung Die Anmeldung erfolgt schriftlich mit dem dafür vorgesehenen Anmeldeformular. 1.4 Versicherungen Krankenkasse, Unfall- und Haftpflichtversicherung sind Sache der Eltern und müssen mit Beginn des Betreuungsverhältnisses geregelt sein. 1.5 Depotzahlung Mit der ersten Rechnungsstellung wird den Eltern ein Depot im Betrage von CHF 200 pro Kind in Rechnung gestellt. Das Depot wird zinslos mit der Schlussabrechnung zurückvergütet. Bei offenen Rechnungen wird das Depot bis zur Zahlung der letzten Rechnung zurückbehalten. 1.6 Eingewöhnung Die Eingewöhnungszeit ist für das Kind, die Eltern und das Personal ausserordentlich wichtig. Sie wird für jedes Kind individuell festgelegt und beträgt maximal zwei Wochen. Die Eingewöhnungszeit ist kostenpflichtig und richtet sich nach dem Tarif (siehe Kapital 4). 2. BETREUUNG UND KÜNDIGUNG 2.1 Öffnungszeiten - Bringen und Abholen Die Kindertagesstätte ist in der Regel von Montag bis Freitag zwischen und Uhr geöffnet. Während den Blockzeiten von 9.00 Uhr bis Uhr und von Uhr bis Uhr können die Kinder nur in Ausnahmefällen gebracht oder abgeholt werden. Damit soll eine ungestörte Bastel-, Spiel- und Ausflugszeit ermöglicht werden. Abholzeiten: Vormittag ohne Essen: zwischen Uhr und Uhr Halber Tag mit Essen: zwischen Uhr und Uhr Ganzer Tag: zwischen Uhr und Uhr Wird ein Kind durch Drittpersonen abgeholt, ist dies durch die Erziehungsberechtigten dem Betreuungsteam im Voraus mitzuteilen. Für diese Person besteht eine Ausweispflicht. verantw.: KL / gen: GL / freig: MSL / Rev DOK Seite 1 / 8

4 2.2 Betreuungszeiten In der KiTa Neugut gelten von Montag bis Freitag folgende Betreuungszeiten: Uhr ganzer Tag Uhr halber Tag mit Mittagessen Uhr halber Tag mit Mittagessen Uhr halber Tag ohne Mittagessen Uhr halber Tag ohne Mittagessen Die Betreuungszeiten werden im Betreuungsvertrag vereinbart. Andere als vertraglich vereinbarte Betreuungszeiten müssen mit der KiTa-Leitung im Voraus besprochen werden. 2.3 Absenzen Absenzen müssen dem Personal so früh wie möglich, im Krankheitsfall spätestens bis Uhr, gemeldet werden. 2.4 Ferien und Feiertage Sommerferien: Winterferien: die letzten beiden Wochen im Monat Juli ab Mittag des 24. Dezember bis und mit 2. Januar Die Kindertagesstätte bleibt an den Feiertagen geschlossen. Als Feiertage gelten Karfreitag, Ostermontag, Auffahrt, Pfingstmontag und 1. August. 2.5 Krankheit und Unfall Bei Krankheit darf das Kind nicht in die Kindertagesstätte gebracht werden. Bei Erkrankung oder Unfall des Kindes während des Aufenthaltes in der Kindertagesstätte werden die Eltern benachrichtigt, damit das Kind abgeholt werden kann. Allergien und andere Empfindlichkeiten müssen beim Eintritt besprochen werden. Bei einem Notfall ist das Betreuungspersonal berechtigt, die notwendigen Schritte einzuleiten. 2.6 Kündigung und Ausschluss Der Betreuungsplatz kann mit einer Frist von zwei Monaten beiderseits auf Ende eines Kalendermonats gekündigt werden. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen. Eine Reduktion der Anwesenheitstage ist der Leitung zwei Monate im Voraus, auf Monatsende, schriftlich mitzuteilen. In der Eingewöhnungszeit ist eine fristlose Auflösung des Betreuungsverhältnisses möglich. In diesem Fall ist eine Gebühr von Fr für den administrativen Aufwand geschuldet. verantw.: KL / gen: GL / freig: MSL / Rev DOK Seite 2 / 8

5 Über den Ausschluss eines Kindes verfügt die KiTa-Leitung zusammen mit der Geschäftsleitung. Ein Ausschluss kann ausgesprochen werden, wenn a) die Eltern des Kindes wiederholt gegen das Reglement und den Betreuungsvertrag oder gegen die Anordnungen der KiTa-Leitung verstossen. b) die Elternbeiträge trotz schriftlicher Mahnung nicht bezahlt werden. 3. ALLTAG IN DER KINDERTAGESSTÄTTE 3.1 Mahlzeiten Die gemeinsamen Mahlzeiten sollen den Kindern Freude und Spass bereiten. Dabei wird auf eine kindergerechte, ausgewogene und gesunde Ernährung geachtet. Die Mahlzeiten werden von der Küche des Alterszentrums Neugut zubereitet. Die Kinder sollen keine Esswaren mitbringen. Spezielle Ernährungsbedürfnisse des Kindes sind zwischen Eltern, KiTa-Leitung und Küchenleitung abzusprechen. Die Kinder müssen vor Uhr in der KiTa sein damit ein Frühstück gewährleistet werden kann. 3.2 Kleider und eigene Spielsachen Die Kinder sollen der Witterung entsprechende Kleider tragen. Eigene Ersatzkleider sollten stets in der Kindertagesstätte zur Verfügung stehen, wie auch Hausschuhe, Zahnbürste und Windeln. Spielsachen sind in der Kindertagesstätte vorhanden. Kuscheltiere und Nuggi darf das Kind selbstverständlich mitbringen. Für Spielsachen, die in die Kindertagesstätte mitgebracht werden, kann keine Verantwortung übernommen werden. 3.3 Informationen, Anregungen und Beschwerden Eine gute Zusammenarbeit zwischen den Betreuerinnen und den Eltern bildet die Grundlage für die optimale Betreuung des Kindes. Die Eltern informieren die Betreuerinnen über Besonderheiten, die für die Erziehung und Betreuung des Kindes wichtig sind. Die Betreuerinnen geben den Eltern über den Tagesablauf, die Entwicklung der Kinder und allfällige Probleme Auskunft. Die Eltern sind angehalten, die Kinder bis spätestens Uhr abzuholen. Ab Uhr können aus Zeitgründen (Verabschiedung der Kinder) keine ausführlichen Infos mehr abgegeben werden. Anregungen und Beschwerden, die den KiTa-Alltag betreffen, sind bei der KiTa-Leitung oder der ZBK- Geschäftsleitung anzubringen. Für administrative und finanzielle Angelegenheiten ist die Verwaltung oder die Geschäftsleitung des Neuguts zuständig. 4. TARIFE A) Allgemeines 4.1 Berechnungsbasis a) Ordentlich besteuerte Personen b) Basis für die Festlegung des Betreuungstarifs ist das steuerbare Einkommen gemäss aktueller Veranlagungsverfügung für die Kantonssteuer zuzüglich 10 % des steuerbaren Vermögens (Art. 10 ABzG über die Förderung der familienergänzenden Kinderbetreuung in Graubünden). verantw.: KL / gen: GL / freig: MSL / Rev DOK Seite 3 / 8

6 c) Quellenbesteuerte Personen Das anrechenbare Einkommen von quellenbesteuerten Personen wird von der KiTa- Verwaltung gemäss Art. 99 des Steuergesetzes des Kantons Graubünden berechnet (abzüglich Berufsauslagen und Sozialabzüge). d) Konkubinatspaare Konkubinatspaare werden für die Berechnung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit als Einheit betrachtet (Art. 10 Abs. 3 ABzG über die Förderung der familienergänzenden Kinderbetreuung in Graubünden). Erziehungsberechtigte, welche die erforderlichen Steuerunterlagen nicht vorlegen, werden automatisch in den Höchsttarif eingestuft. 4.2 Berücksichtigung aktueller Verhältnisse Geringfügige Veränderungen der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit während dem Kalenderjahr haben keinen Einfluss auf den Tarif. Dieser gilt, basierend auf der aktuellen Steuerveranlagung, für das Kalenderjahr. Eine Änderung von der provisorischen zur definitiven Steuerveranlagung hat somit keine Rückvergütung bzw. keine Nachbelastung im laufenden Jahr zur Folge. Die definitive Steuerveranlagung ist aber einzureichen, sobald diese vorliegt. 4.3 Kinder mit Wohnsitz in ausserkantonalen Gemeinden Eltern, welche den Wohnsitz ausserhalb des Kanton Graubündens haben und somit keinen Kantonsbeitrag auslösen, verrechnen wir einen Zuschlag von Fr pro Tag. 4.4 Tarifanpassung Das Tarifreglement muss dem zuständigen kantonalen Amt jeweils auf den zur Genehmigung eingereicht werden. Tarifänderungen werden den Erziehungsberechtigten mindestens 60 Tage im Voraus mitgeteilt. 4.5 Abwesenheiten In den Berechnungen der Tarife sind Abwesenheiten der Kinder (Ferien, Feiertage, Krankheiten oder Unfall) bereits berücksichtigt. Abwesenheiten berechtigen daher nicht zu einem Abzug. Auch bei Krankheit oder Unfall können grundsätzlich keine Reduktionen gewährt werden. Die offiziellen Betriebsferien werden nicht verrechnet. Kann ein Kind die Kindertagesstätte wegen Krankheit oder Unfall länger als vier Wochen nicht besuchen, können die Erziehungsberechtigten ein schriftliches Gesuch um Rückerstattung des geleisteten Monatsbeitrags stellen. Dem Gesuch ist ein Arztzeugnis beizulegen. Die KiTa-Leitung entscheidet in Absprache mit der Geschäftsleitung über eine allfällige Rückerstattung. 4.6 Zahlungsbedingungen Die Rechnungsstellung erfolgt monatlich und die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage. Bei Zahlungsverzug der Erziehungsberechtigten kann die Aufnahme des Kindes verweigert werden. verantw.: KL / gen: GL / freig: MSL / Rev DOK Seite 4 / 8

7 B) Höhe der Tarife 4.7 Tariftabelle 2017 Kategorie ab Fr. bis Fr. Tarif Ganzer Tag Tarif Halbtag mit Essen Tarif Halbtag ohne Essen A ' B 45' ' C 50' ' D 55' ' E F G H I J K L M N Ab verantw.: KL / gen: GL / freig: MSL / Rev DOK Seite 5 / 8

8 4.8 Tarif für Mitarbeitende Die Mitarbeitenden des Zentrums für Betagte und Kinder Neugut, des Alterszentrums Bündner Herrschaft sowie der Spitex Bündner Herrschaft haben die Möglichkeit, ihre Kinder im Rahmen des Reglements in der KiTa betreuen zu lassen. Sie kommen in den Genuss einer Tarifreduktion von CHF 5 pro Tarifkategorie. 4.9 Geschwisterrabatt / Aufpreis für Säuglinge Werden aus der gleichen Familie mehrere Kinder betreut, reduziert sich der Tarif für das zweite und jedes weitere Kind um 10% des für das erste Kind massgebenden Tarifs. Der Aufpreis für Säuglinge (bis 12 Monate) beträgt 20% Reservationsgebühr Bei voraussehbarer Abwesenheit des Kindes von mehr als einem Kalendermonat kann das Betreuungsverhältnis unterbrochen und der bestehende KiTa-Platz mittels einer Reservationsgebühr im Minimaltarif gesichert werden. Die Reservation ist zwei Monate im Voraus schriftlich bei der KiTa-Leitung anzumelden Mahlzeiten Die Kosten für die Mahlzeiten sind in den Tarifen inbegriffen. Bei selbst mitgebrachtem Essen infolge der besonderen Ernährungsbedürfnissen erfolgt keine Taxreduktion. 5. SCHLUSSBESTIMMUNGEN Der Stiftungsrat des ZBK Neugut behält sich vor, das Reglement den Gegebenheiten und Bedürfnissen anzupassen. Die Änderungen werden den Eltern schriftlich mitgeteilt. Dieses Reglement wurde an der Stiftungsratssitzung vom 25. Oktober 2016 genehmigt und ersetzt das Reglement vom Es tritt am 1. Januar 2017 in Kraft. verantw.: KL / gen: GL / freig: MSL / Rev DOK Seite 6 / 8

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