Promotion. vom 22. Oktober 1996 (Stand 1. August 2012) 1 Promotionstermin

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Transkript:

4.4 Verordnung des Regierungsrates über die Promotion, Maturitätsprüfung und berufliche Grundausbildung an der Pädagogischen Maturitätsschule Kreuzlingen * vom. Oktober 996 (Stand. August 0). Promotion Promotionstermin Den Schülerinnen und Schülern der. und. Klasse wird am Ende jedes Semesters ein Zeugnis abgegeben, den Schülerinnen und Schülern der. und 4. Klasse nur auf Ende des Schuljahres. Für provisorisch beförderte Schülerinnen und Schüler wird in der. beziehungsweise 4. Klasse am Ende des ersten Semesters ein Zwischenzeugnis erstellt. Der Konvent entscheidet aufgrund der Zeugnisnoten in den Promotionsfächern, ob eine Schülerin oder ein Schüler in das nächste Semester befördert werden kann. * Promotionsfächer Für die Promotion massgebend sind die Beurteilungen in den folgenden Fächern:. Muttersprache: Deutsch. Erste Fremdsprache: Französisch oder Italienisch. Zweite Fremdsprache: Englisch oder Französisch oder Italienisch 4. Mathematik 5. Biologie 6. Chemie 7. Physik 8. Geschichte 9. Geographie 0. Bildnerisches Gestalten (Zeichnen und Werken). Musik (Musik und Instrument). Pädagogik/Psychologie. Philosophie 4. * Instrument dritte Klasse 5. Einführung in Wirtschaft und Recht 6. Sport 7. Allgemeine Didaktik 8. Tagespraxis * Änderungstabelle am Schluss des Erlasses

4.4 RRV Päd. Maturitätsschule; Promotion, Prüfung, berufliche Ausbildung 9. Praktikum Praktika gemäss Absatz Ziffer 9 werden nur bewertet, wenn sie länger als eine Woche dauern. Bewertung Die Leistungen werden in jedem Fach wie folgt bewertet:. Note 6: sehr gut. Note 5: gut. Note 4: genügend 4. Note : ungenügend 5. Note : schwach 6. Note : sehr schwach Halbe Noten sind gestattet. 4 Definitive Promotion Eine Schülerin oder ein Schüler wird definitiv befördert, wenn. in allen Fächern gemäss Stundentafel, ausgenommen Informatik, Religion, Lebenskunde und Schreiben, nicht mehr als drei Noten unter 4 erteilt wurden, und. * die doppelte Summe aller Notenabweichungen von 4 nach unten in den Fächern beziehungsweise Fächergruppen gemäss Absatz Ziffern bis 9 nicht grösser ist als die Summe aller Notenabweichungen von 4 nach oben. Noten über 4 werden nur in den Fächern oder Fächergruppen gemäss Absatz Ziffern bis 5 berücksichtigt. 5 * Provisorische Promotion Wer die Bedingungen für eine definitive Promotion nicht erfüllt, wird für das nächste Semester provisorisch befördert, sofern die Schülerin oder der Schüler für das vorhergehende Semester definitiv befördert wurde und an der Pädagogischen Maturitätsschule nicht mehr als einmal provisorisch befördert worden ist. 6 Nichtpromotion, Repetition Wer die Voraussetzungen für eine Promotion nicht erfüllt, kann die zuletzt besuchte Klasse wiederholen. An der Pädagogischen Maturitätsschule kann nur einmal repetiert werden. * Eine Schülerin oder ein Schüler der. Klasse wird am Ende des ersten Semesters von der Schule gewiesen, wenn in den für die Promotion massgebenden Fächern mehr als vier Noten unter 4 vorliegen.

RRV Päd. Maturitätsschule; Promotion, Prüfung, berufliche Ausbildung 4.4 7 Ausnahmsweise Promotion Ausnahmsweise kann aus wichtigen Gründen zugunsten der Schülerin oder des Schülers von den Promotionsbestimmungen abgewichen werden. Die Gründe sind zu protokollieren und dem Departement für Erziehung und Kultur zur Kenntnis zu bringen. 8 Promotionsentscheid Der Promotionsentscheid wird im Zeugnis festgehalten.. Maturitätsprüfung 9 Organisation Die Maturitätsprüfung wird am Ende der 4. Klasse durchgeführt. Die Prüfung steht unter der Leitung des Rektorats und wird in der Regel von Lehrpersonen abgenommen, welche die Schülerinnen und Schüler in den Prüfungsfächern unterrichtet haben. * Das Amt für Mittel- und Hochschulen ernennt auf Vorschlag der Schulleitung die Expertinnen und Experten. Diese überwachen die mündlichen Prüfungen und wirken bei der Notengebung mit. * 0 Prüfungskommission Die Prüfungskommission besteht aus den Hauptlehrpersonen, den an den Prüfungen beteiligten Lehrbeauftragten sowie den Expertinnen und Experten. * Den Vorsitz führt die Rektorin oder der Rektor. Die Prüfungskommission hält die Prüfungsergebnisse fest und entscheidet über das Bestehen der Maturität. Sie kann in Würdigung aller Umstände eine Maturitätsnote verändern. * Maturitätsfächer Zu den Maturitätsfächern gehören die Grundlagenfächer, ein Schwerpunktfach, die Ergänzungsfächer und die Maturaarbeit. Grundlagenfächer sind:. Muttersprache: Deutsch. Erste Fremdsprache: Französisch oder Italienisch. Zweite Fremdsprache: Englisch oder Französisch oder Italienisch 4. Mathematik 5. Biologie 6. Chemie

4.4 RRV Päd. Maturitätsschule; Promotion, Prüfung, berufliche Ausbildung 7. Physik 8. Geschichte 9. Geographie 0. * Bildnerisches Gestalten (Zeichnen, Werken) und Musik (Musik und Instrument in der ersten und zweiten Klasse) Schwerpunktfach ist entweder Bildnerisches Gestalten und Musik (Zeichnen, Werken, Musik und Instrument) oder Pädagogik/Psychologie und Philosophie. 4 Ergänzungsfächer sind:. Bildnerisches Gestalten (Zeichnen oder Werken). Musik (Musik und Instrument). Pädagogik/Psychologie 4. Sport 5. * Physik 5 Wird als Schwerpunkt nicht Pädagogik/Psychologie und Philosophie gewählt, muss Pädagogik/Psychologie als Ergänzungsfach gewählt werden. * * Prüfungsfächer Prüfungsfächer sind:. Deutsch schriftlich und mündlich. Französisch schriftlich und mündlich. Mathematik schriftlich und mündlich 4. Biologie oder Physik schriftlich und mündlich 5. Schwerpunktfach schriftlich oder praktisch. Die Schülerinnen und Schüler können wählen, ob sie im Schwerpunktfach in Zeichnen oder Werken oder Musik/Instrument beziehungsweise in Pädagogik/Psychologie oder Philosophie geprüft werden. Der Rektor oder die Rektorin entscheidet nach Absprache mit den Fachgruppen, ob die Schülerinnen oder Schüler in Biologie oder Physik geprüft werden. Prüfungsdauer Die schriftlichen oder praktischen Prüfungen dauern in jedem Fach und in jeder Fächergruppe mindestens zwei, höchstens aber vier Stunden. Das Rektorat entscheidet nach Anhören der Fachlehrpersonen über Art und Dauer in den einzelnen Fächern oder Fächergruppen. * Die mündlichen Prüfungen dauern pro Schülerin oder Schüler und Fach oder Fächergruppe je eine Viertelstunde. 4

RRV Päd. Maturitätsschule; Promotion, Prüfung, berufliche Ausbildung 4.4 4 Hilfsmittel Das Rektorat bezeichnet auf Antrag der Fachlehrpersonen die erlaubten Hilfsmittel. * 5 Prüfungsnote Die Prüfungsnoten werden als Durchschnitt aus der schriftlichen und mündlichen Note errechnet. 6 * Erfahrungsnote Die Erfahrungsnote ist die Zeugnisnote des letzten Ausbildungsjahres im betreffenden Fach beziehungsweise in der betreffenden Fächergruppe gemäss. Die Erfahrungsnote im Schwerpunktfach errechnet sich aus dem Durchschnitt der letzten Zeugnisnoten der Fächer Zeichnen, Werken, Musik und Instrument beziehungsweise Pädagogik/Psychologie und Philosophie. Die Erfahrungsnote im Ergänzungsfach ist die letzte Zeugnisnote im Fach Zeichnen, Werken, Musik/Instrument, Pädagogik/Psychologie, Sport oder Physik. * 7 Maturitätsnote In den Prüfungsfächern ist die Maturitätsnote der auf halbe Noten gerundete Durchschnitt von Erfahrungsnote und Prüfungsnote. In den übrigen Fächern und Fächergruppen ist die auf halbe Noten gerundete Erfahrungsnote auch Maturitätsnote. Die Maturitätsnote im Grundlagenfach Bildnerisches Gestalten und Musik errechnet sich aus dem Durchschnitt der Zeugnisnoten dieser Fächergruppe in der. Klasse. Zwischenrundungen bei Erfahrungs- und Prüfungsnoten sind ausgeschlossen. 4 Die Note der Maturaarbeit wird aufgrund des Arbeitsprozesses, der schriftlichen Arbeit und ihrer Präsentation erteilt. * 8 Bestehen der Prüfung Die Maturitätsprüfung ist bestanden, wenn in den Maturitätsfächern *. nicht mehr als vier Noten unter 4 erteilt wurden, und. die doppelte Summe aller Notenabweichungen von 4 nach unten nicht grösser ist als die Summe aller Notenabweichungen von 4 nach oben. Wer unerlaubte Hilfsmittel verwendet oder sich anderweitig unerlaubte Vorteile verschafft, hat die Prüfung nicht bestanden. 5

4.4 RRV Päd. Maturitätsschule; Promotion, Prüfung, berufliche Ausbildung 9 * Wiederholung der Prüfung Wer die Prüfung nicht bestanden hat, kann das letzte Schuljahr und anschliessend die Prüfung einmal wiederholen. Die Maturaarbeit kann freiwillig mit einem neuen Thema wiederholt werden. Es zählt in diesem Fall die Note der zweiten Arbeit. 0 Einsichtsrecht Die Schülerinnen und Schüler haben das Recht, nach Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse in ihre Prüfungsarbeiten Einsicht zu nehmen. Maturitätszeugnis Form und Inhalt des Maturitätszeugnisses richten sich nach Artikel 0 des Maturitäts-Anerkennungsreglementes (MAR). Zusätzlich wird die Note für das Fach Sport eingetragen. Der Konvent bestimmt die weiteren Fächer, bei denen ebenfalls Noten eingetragen werden. Das Thema der Maturaarbeit wird aufgeführt. *. Berufliche Grundausbildung * a * Berufliche Grundausbildung Die Inhalte der beruflichen Grundausbildung entsprechen jenen des ersten Studienjahres an der Pädagogischen Hochschule Thurgau (Basisstudium). Die berufliche Grundausbildung umfasst insbesondere folgende Elemente:. Berufspraktische Ausbildung;. Abklärung der Berufseignung;. Sonderwochen mit beruflicher Ausrichtung; 4. Fächeranteile der Maturitätsausbildung mit beruflicher Ausrichtung; 5. Anteile kantonaler Fächer mit beruflicher Ausrichtung. b * Berufseignung In der dritten und vierten Klasse wird die Berufseignung der Schülerinnen und Schüler abgeklärt, insbesondere in den folgenden überfachlichen Bereichen:. Kommunikation;. Reflexion;. Lern- und Arbeitsverhalten; 4. Belastbarkeit; 5. * Sprachkompetenz Deutsch. 6

RRV Päd. Maturitätsschule; Promotion, Prüfung, berufliche Ausbildung 4.4 Während der Zeit der Abklärung wird die Schülerin oder der Schüler in der Berufspraxis durch einen Mentor oder eine Mentorin begleitet. Die Schulleitung erlässt ein Pflichtenheft für Mentorinnen und Mentoren. c * Abklärung Die Beurteilung der Eignungsvoraussetzungen erfolgt im Rahmen der berufspraktischen Ausbildung und anhand von zwei Standortbestimmungen. Die Schülerin oder der Schüler nimmt für jede Standortbestimmung eine Selbsteinschätzung in Form eines Berichtes vor. Ergeben sich während der Abklärung Zweifel an der Berufseignung oder steht die Nichteignung zumindest in Teilen fest, kann die Schulleitung Massnahmen anordnen, so namentlich die Wiederholung eines Praktikums, das Absolvieren praktischer Übungen oder Massnahmen bezüglich der Sprachkompetenz Deutsch. * 4 Es können vertiefte Abklärungen getroffen und weitere Beurteilungspersonen beigezogen werden. Die Schülerin oder der Schüler ist zur Mitarbeit verpflichtet. d * Entscheid Am Ende des vierten Schuljahres entscheidet die Schulleitung darüber, ob die berufliche Grundausbildung erfolgreich absolviert wurde. Als erfolgreich absolviert gilt sie, wenn. die Maturitätsausbildung bestanden ist und. von den Jahresnoten der dritten und vierten Klasse in den Fächern Allgemeine Didaktik, Tagespraxis und in den Praktika höchstens eine ungenügend ist und. die Berufseignung als gegeben festgestellt wurde. Lassen fehlende Ausbildungsteile eine vollständige Beurteilung der Berufseignung nicht zu, kann der Entscheid bis zum Nachweis des erfolgreichen Absolvierens der Teile ausgesetzt werden. 4. Besondere Bestimmungen für den Kunst- und Sportlehrgang * * Promotionsfächer Für die Promotion massgebend sind die Beurteilungen in den folgenden Fächern:. Muttersprache: Deutsch. Erste Fremdsprache: Französisch oder Italienisch. Zweite Fremdsprache: Englisch oder Französisch oder Italienisch 4. Mathematik 5. Biologie 6. Chemie 7

4.4 RRV Päd. Maturitätsschule; Promotion, Prüfung, berufliche Ausbildung 7. Physik 8. Geschichte 9. Geographie 0. Bildnerisches Gestalten. Musik. Pädagogik/Psychologie. Philosophie 4. * 5. Einführung in Wirtschaft und Recht 6. Sport 7. Spezialgebiet * Bewertung der Leistungen im Spezialgebiet Die Leistungen im Spezialgebiet werden mit erfüllt oder nicht erfüllt bewertet. 4 * Abbruch der Ausbildung Wer den Spezialunterricht an einer Partnerinstitution wegen gescheiterter Promotion oder aus anderen Gründen nach Massgabe ihrer Bestimmungen nicht mehr besuchen darf, muss die Ausbildung im Kunst- und Sportlehrgang abbrechen. Ein Übertritt in den regulären Unterricht der Pädagogischen Maturitätsschule ist möglich, wenn die Voraussetzungen nach dieser Verordnung erfüllt sind. 5 * Schwerpunktfächer In Abweichung zu Absatz sind die Schwerpunktfächer entweder Musik oder Bildnerisches Gestalten oder Pädagogik/Psychologie und Philosophie, sofern das Spezialgebiet Sport ist. 5a * Ergänzungsfächer In Abweichung zu Absatz 4 ist auch Philosophie als Ergänzungsfach möglich. 6 * Prüfungsfächer In Abweichung zu Absatz können die Schülerinnen und Schüler mit dem Spezialgebiet Sport wählen, ob sie im Schwerpunktfach in Pädagogik/Psychologie oder Philosophie geprüft werden. 7 * Erfahrungsnote Für die Schülerinnen und Schüler des Kunst- und Sportlehrgangs mit den Spezialgebieten Musik oder Bildnerisches Gestalten ist die Erfahrungsnote im Schwerpunktfach die letzte Zeugnisnote des entsprechenden Fachs. 8

RRV Päd. Maturitätsschule; Promotion, Prüfung, berufliche Ausbildung 4.4 8 * Maturitätszeugnis Im Maturitätszeugnis wird zusätzlich das Spezialgebiet aufgeführt. 9 * Berufliche Grundausbildung Die Bestimmungen der a bis d gelten nicht für die Absolventinnen und Absolventen des Kunst- und Sportlehrgangs. 5. Übergangs- und Schlussbestimmungen 0 * Übergangsbestimmung Diese Verordnung gilt für alle ab Schuljahr 008/09 in die erste Klasse eintretenden Schülerinnen und Schüler. Für die Maturitätsprüfung wird sie erstmals im Sommer 0 angewendet. Im Sommer 0 wird die Maturitätsprüfung zum letzten Mal nach bisherigem Recht durchgeführt. Schülerinnen oder Schüler, welche die Maturitätsprüfung im Sommer 0 nicht bestehen, können diese im Sommer 0 nach altem Recht wiederholen. Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am. August 997 in Kraft. 9

4.4 RRV Päd. Maturitätsschule; Promotion, Prüfung, berufliche Ausbildung Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt Erlasstitel 5.0.005 0.08.005 geändert /005.0.008 0.08.008 geändert 7/008 Abs., 4. 6.06.0 0.08.0 geändert 6/0 4 Abs.,..0.008 0.08.008 geändert 7/008 5 09.08.004 4.08.004 geändert /004 6 Abs. 09.08.004 4.08.004 geändert /004 9 Abs..04.0 0.08.0 geändert 5/0 9 Abs..0.008 0.08.008 geändert 7/008 0 Abs. 0.0.004 0.06.004 geändert 0/004 0 Abs..04.0 0.08.0 geändert 5/0.0.008 0.08.008 geändert 7/008 Abs., 0. 6.06.0 0.08.0 geändert 6/0 Abs. 4, 5. 6.06.0 0.08.0 eingefügt 6/0 Abs. 5 6.06.0 0.08.0 eingefügt 6/0.0.008 0.08.008 geändert 7/008 Abs..04.0 0.08.0 geändert 5/0 4 Abs..04.0 0.08.0 geändert 5/0 6.0.008 0.08.008 geändert 7/008 6 Abs. 6.06.0 0.08.0 geändert 6/0 7 Abs. 4.0.008 0.08.008 geändert 7/008 8 Abs..0.008 0.08.008 geändert 7/008 9.0.008 0.08.008 geändert 7/008 Abs..0.008 0.0.008 geändert 7/008 Titel. 5.0.005 0.08.005 geändert /005 a 5.0.005 0.08.005 eingefügt /005 b 5.0.005 0.08.005 eingefügt /005 b Abs., 5..04.0 0.08.0 eingefügt 5/0 c 5.0.005 0.08.005 eingefügt /005 c Abs..04.0 0.08.0 geändert 5/0 d 5.0.005 0.08.005 eingefügt /005 Titel 4..0.008 0.08.008 geändert 7/008.0.008 0.08.008 geändert 7/008 Abs., 4. 6.06.0 0.08.0 aufgehoben 6/0.0.008 0.08.008 geändert 7/008 4.0.008 0.08.008 geändert 7/008 5.0.008 0.08.008 geändert 7/008 5a 6.06.0 0.08.0 eingefügt 6/0 6.0.008 0.08.008 geändert 7/008 7.0.008 0.08.008 geändert 7/008 8.0.008 0.08.008 geändert 7/008 9.0.008 0.08.008 geändert 7/008 0.0.008 0.08.008 geändert 7/008 0