Verordnung über die Maturitätsschulen des Kantons Solothurn

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1 44.4 Verordnung über die Maturitätsschulen des Kantons Solothurn Vom 30. Juni 997 (Stand. August 00) Der Regierungsrat des Kantons Solothurn in Ausführung der Verordnung über die Anerkennung von gymnasialen Maturitätsausweisen (Maturitäts-Anerkennungsverordnung MAV) vom 5. Februar 995 ) und gestützt auf 3 und 8 des Gesetzes über die Kantonsschule Solothurn vom 9. August 909 ), auf 3 des Gesetzes über die Kantonsschule Olten vom 6. Mai 963 3) und auf 84 des Volksschulgesetzes vom 4. September 969 4) beschliesst:. Allgemeine Bestimmungen Geltungsbereich der Verordnung Diese Verordnung gilt für die Maturitätsausbildung, soweit sie an den Kantonsschulen Olten und Solothurn (nachstehend Schulen) erteilt wird; sie bezieht sich auf die letzten vier Jahre vor der Maturität. bis * Schulversuche Das Departement kann im Rahmen von befristeten Schulversuchen von den Bestimmungen dieser Verordnung abweichen. Ziel Die Maturitätsschulen bieten Ausbildungsgänge an, die der Maturitäts- Anerkennungsverordnung vom 5. Februar 995 entsprechen und zu eidgenössisch anerkannten Maturitätsausweisen führen.. Fächerangebot 3* Maturitätsfächer Die Schüler und Schülerinnen besuchen als Maturitätsfächer die Grundlagenfächer sowie nach ihrer Wahl ein Schwerpunktfach und ein Ergänzungsfach und verfassen eine Maturaarbeit. ) SR 43.. ) BGS ) BGS ) BGS 43.. GS 94, 0

2 Grundlagenfächer Obligatorische Grundlagenfächer für alle Schüler und Schülerinnen sind:* a) Deutsch; b) Französisch oder Italienisch; c) Italienisch oder Französisch oder Englisch oder Latein; d) Mathematik; e) Biologie; f) Chemie; g) Physik; h) Geschichte/Staatskunde; i) Geografie; j) Bildnerisches Gestalten und/oder Musik. Wer als zweite Landessprache Italienisch wählt, muss als dritte Sprache Französisch belegen. 5 Schwerpunktfächer Aus dem folgenden Angebot ist ein Schwerpunktfach auszuwählen, das während der ganzen Ausbildungszeit (vier Jahre) zu belegen ist: a) Latein; b) Griechisch; c) Italienisch; d) Spanisch; e) Physik und Anwendungen der Mathematik; f) Biologie und Chemie; g) Wirtschaft und Recht; h) Bildnerisches Gestalten; i) Musik. 6 Ergänzungsfächer Als Ergänzungsfächer im. Schuljahr werden angeboten:* a) Physik; b) Chemie; c) Biologie; d) Anwendungen der Mathematik; e) Geschichte; f) Geografie; g) Philosophie; h) Religionslehre; i) Wirtschaft und Recht; j) Pädagogik/Psychologie; k) Bildnerisches Gestalten; l) Musik; m) Sport; n)* o) Informatik.

3 44.4 Die Ergänzungsfächer werden an den Schulen profilübergreifend angeboten. Die Koordination obliegt der Schulleitung.* 3 Über die Durchführung von Ergänzungsfächern, die nur von wenigen Schülerinnen und Schülern belegt werden, entscheidet die Schulleitung.* 7 Einschränkende Bestimmungen bei der Wahl des Schwerpunktfaches Die Wahl eines Faches als Schwerpunktfach schliesst aus: a) die Wahl des Faches als Grundlagenfach; b) die Wahl des Faches als Ergänzungsfach. Die Wahl von Musik oder Bildnerischem Gestalten als Schwerpunktfach schliesst die Wahl von Musik, Bildnerischem Gestalten und Sport als Ergänzungsfach aus.* 3 * 8 Weitere ordentliche Fächer Weitere ordentliche Fächer sind: a)* Religion oder Ethik; b)* c) Informatik; d) Sport; e)* Einführung in Wirtschaft und Recht. * 9 Lernen am Projekt und Blockunterricht Zur Förderung des selbständigen Arbeitens und für fächerübergreifende Projekte sieht die Stundentafel eine bestimmte Anzahl Lektionen vor. Diese als Lernen am Projekt bezeichneten Lektionen dürfen nicht einem einzelnen Fach zugeordnet werden. Zur Förderung des interdisziplinären Lernens können Lektionen verschiedener Fächer zusammengefasst und für Blockunterricht verwendet werden. 0* Freikurse Die Schulen legen im Rahmen des vorgegebenen Kostendaches die Freikursangebote fest. Für die Bestimmung des profilübergreifenden Angebotes ist die Schulleitung zuständig. Sonderveranstaltungen Sonderveranstaltungen, wie Studientage, Studienwochen, Spezialwochen, Projektwochen, Wirtschafts- und Sozialpraktika, Klassenaustausche, Kontakte zu ausländischen Schulen, ergänzen das durch die Stundentafel definierte Angebot. Die Sonderveranstaltungen werden im Rahmen der verfügbaren Kredite schulintern geregelt. Maturaarbeit Die Schülerinnen und Schüler müssen allein oder in einer Gruppe eine grössere eigenständige schriftliche oder schriftlich kommentierte Arbeit erstellen und mündlich präsentieren. 3

4 44.4 Die Mittelschulkonferenz erlässt Weisungen über die Abfassung und Bewertung der Maturaarbeit und, im Falle von Gruppenarbeiten, über die Grösse der Gruppe und wie die Anteile der einzelnen Schüler festgestellt und beurteilt werden.* 3. Stundentafeln und Lehrpläne 3 Stundentafel Der Regierungsrat erlässt eine Rahmenstundentafel und die Profilstundentafeln. 4 Lehrpläne Der Regierungsrat erlässt die Bildungsziele nach den Vorgaben des Rahmenlehrplans der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren. Die Formulierung der Lernziele und Inhalte für die einzelnen Stufen bleibt den Schulen überlassen. * 5 Besoldungswirksame Lektionen Für den vierjährigen Maturitätslehrgang stehen den Schulen pro Klasse im Durchschnitt höchstens 58 Jahreswochenstunden für den ordentlichen Unterricht und für die Freifächer (ohne Instrumentalunterricht und Kunstbetrachtung) zur Verfügung.* Bei Klassen mit verschiedenen Schwerpunktfächern kann die Zahl der besoldungswirksamen Lektionen um höchstens drei Jahreswochenstunden pro Jahr erhöht werden.* 4. Schulorganisation 6 Maturitätsprofile Klassen mit gleichen oder verwandten Schwerpunktfächern werden in Maturitätsprofilen zusammengefasst, die an die Stelle der bisherigen Maturitätsabteilungen treten. Klassen desselben Maturitätsprofils bilden organisatorisch eine selbständige Einheit, die von einem Rektor oder einer Rektorin geleitet wird. Einem Rektor oder einer Rektorin können auch zwei solche Einheiten zugewiesen werden. Bei kleinen Beständen werden profilübergreifende Klassen gebildet, die nur für den Unterricht in den Schwerpunkt- und in den Ergänzungsfächern aufgeteilt werden. 3 An den Kantonsschulen Olten und Solothurn werden vier Maturitätsprofile mit folgenden Schwerpunktfächern geführt:* a) Sprachliches Maturitätsprofil mit den Schwerpunktfächern Griechisch, Latein, Italienisch und Spanisch; b) Mathematisch-naturwissenschaftliches Maturitätsprofil mit den Schwerpunktfächern Physik und Anwendungen der Mathematik sowie Biologie und Chemie; 4

5 44.4 c) Wirtschaftlich-rechtliches Maturitätsprofil mit dem Schwerpunktfach Wirtschaft und Recht; d) Musisches Maturitätsprofil mit den Schwerpunktfächern Bildnerisches Gestalten und Musik. 7 Information und Beratung Die Schulleitungen sorgen für eine umfassende Information der abgebenden Schulen und der Öffentlichkeit über die Ausbildungsmöglichkeiten an den Maturitätsschulen.* Die Schulen unterstützen die Schülerinnen und Schüler bei der Wahl ihres Ausbildungsganges und ihrer späteren Studienrichtung. 8 Lehrerfortbildung Die Schulen und die einzelnen Maturitätsprofile organisieren im Rahmen der verfügbaren Kredite die für die Erreichung der von der Maturitäts-Anerkennungsverordnung vorgegebenen Ziele notwendigen Fortbildungsveranstaltungen. 9* Schülerzuweisung Das Departement für Bildung und Kultur bestimmt die Einzugsgebiete der beiden Kantonsschulen. Zur Sicherung angemessener Klassenbestände kann das zuständige Amt Schüler und Schülerinnen im Einzugsgebiet der Kantonsschule Olten der Kantonsschule Solothurn, Schüler und Schülerinnen im Einzugsgebiet der Kantonsschule Solothurn der Kantonsschule Olten zuweisen. Die Zuweisung gilt für die ganze Schuldauer. 5. Übergangs- und Schlussbestimmungen 0 Inkraftsetzung Diese Verordnung tritt auf den. August 998 in Kraft. Sie gilt aufsteigend für alle Klassen, die ab diesem Zeitpunkt den vierjährigen Ausbildungsgang zur Maturität beginnen. Vorbehalten bleibt das Einspruchsrecht des Kantonsrates. Für die höheren Klassen ist bis 3. Januar 00 das bisherige Recht massgebend. Repetentinnen und Repetenten Schülerinnen und Schüler, die aus einer auslaufenden Klasse eines bisherigen Maturitätstypus zurückversetzt werden, werden in eine Klasse des entsprechenden Maturitätsprofils eingeteilt. Untere Gymnasialklassen Die unteren Gymnasialklassen und die progymnasialen Klassen an Bezirksschulen bereiten Schülerinnen und Schüler vor, die beabsichtigen, das Sprachprofil mit einer alten Sprache als Grundlagen- oder Schwerpunktfach zu wählen. 5

6 44.4 3* Übergangsbestimmung der Teilrevision vom 7. April 00 Die Änderung der 3, 6 8 und 5 gilt für alle Klassen, die ab 00 den Maturitätslehrgang beginnen. Die Einspruchsfrist ist am. September 997 unbenutzt abgelaufen. Publiziert im Amtsblatt vom 9. September

7 44.4 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle Abs. 3 aufgehoben Abs., b) aufgehoben Abs. aufgehoben Abs. geändert Abs. 3 geändert Abs. geändert totalrevidiert Abs. geändert bis eingefügt totalrevidiert Abs. geändert Abs. geändert Abs. 3 geändert Abs., e) eingefügt Abs. aufgehoben Abs., n) aufgehoben Abs. geändert Abs., a) geändert Abs. geändert Abs. geändert totalrevidiert eingefügt - 7

8 44.4 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle bis eingefügt totalrevidiert - 4 Abs geändert - 6 Abs geändert - 6 Abs., n) aufgehoben - 6 Abs geändert - 6 Abs geändert - 7 Abs geändert - 7 Abs aufgehoben - 8 Abs., a) geändert - 8 Abs., b) aufgehoben - 8 Abs., e) eingefügt - 8 Abs aufgehoben totalrevidiert - Abs geändert - 4 Abs aufgehoben - 5 Abs geändert - 5 Abs geändert - 6 Abs geändert - 7 Abs geändert totalrevidiert eingefügt - 8

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