Neues zum Lohnausweis und zu den Berufsauslagen ab 1. Januar 2016

Ähnliche Dokumente
Wichtige Neuerungen zum 1. Januar 2016 betreffend Lohnausweis und zu den Berufsauslagen. Inhaltsverzeichnis:

Fachtagung 2017/1. FABI Aktualisierung und Praxishinweise. DM DM Urs Schwander / Hans-Joachim Heinzer

Das ist neu bei Steuern und Lohnausweis

1 von 6

Wegleitung neuer Lohnausweis Sage 50 Extra / Sage 50 Anpassungen per

Wegleitung neuer Lohnausweis Sage Start Anpassungen per

FABI es betrifft uns ALLE

Wegleitung neuer Lohnausweis Sage 200 ERP Extra / Sage 200 Anpassungen per

Checkliste zum Ausfüllen von Lohnausweisen

1 von 6

1. Zweck und Inhalt des Lohnausweises

Berufskosten und Lohnausweis Neuerungen ab dem

Berufskosten und Lohnausweis Neuerungen ab dem

Steuerliche Behandlung von Spesen bei Mitgliedern von bernsport

HERZLICH WILLKOMMEN! PRÄSIDIUMSKONFERENZ 2016

Merkblatt. Fahrtkostenabzug FAHRTKOSTENABZUG

Auslagen bei Nebenerwerb 33 Nr. 5 (Steuererklärung Ziff. 10; Formular Berufsauslagen B 5)

Verordnung des EFD über den Abzug von Berufskosten der unselbständigen Erwerbstätigkeit bei der direkten Bundessteuer

LUZERN KONGRESS TREUHAND

ATO-Checkliste für den neuen Lohnausweis ab Firma: Jan Feb Mrz Apr Mai Jun Jul Aug Sep Okt Nov Dez

Verordnung des EFD über den Abzug der Berufskosten unselbstständig Erwerbstätiger bei der direkten Bundessteuer 1

Fahrkosten zum Arbeitsort 33 Nr. 1 (Steuererklärung Ziff bzw. 7) (Formular Berufsauslagen)

FABI STEUERLICHE AUSWIRKUNGEN AUSWIRKUNGEN AUF DEN LOHNAUSWEIS

Verordnung über den Abzug von Berufskosten der unselbständigen Erwerbstätigkeit bei der direkten Bundessteuer

Unternehmer Forum Schweiz. Lohnausweis 2016 Ergänzende Beispiele

Ausfertigung des Lohnausweises ab 1. Januar Deklaration des Anteils Aussendienst bei Mitarbeitenden mit Geschäftsfahrzeug

Auf dem Lohnausweis ist der entsprechende Hinweis unter Bemerkungen in Ziffer 15 aufzuführen.

1. Einleitende Bemerkungen zur geänderten Rechtslage ab 1. Januar 2016

Ein Teil der Kantone (Basis Art. 9 Abs. 1 StHG, fakultative Möglichkeit) hat die Fahrtkosten ebenfalls begrenzt oder wird dies noch tun

Steuerliche Behandlung von Fahrkosten für den Arbeitsweg

Ausführungsbestimmungen über den steuerlichen Abzug von Berufskosten bei unselbstständiger Erwerbstätigkeit

Ergänzungen zur Wegleitung

Der Lohnausweis: Deklaration von Gehaltsnebenleistungen und Spesen

Vom 21. November 2000 (Stand 1. September 2016) Der Regierungsrat, gestützt auf Artikel 26 Steuergesetz (StG) vom 7. Mai ), * verordnet:

Änderung der Verordnung des EFD über den Abzug von Berufskosten der unselbständigen Erwerbstätigkeit per 1. Januar 2016

Änderung Lohndeklaration per insbesondere Auswirkungen FABI bei Geschäftsfahrzeugen

Begrenzung Fahrkostenabzug Kosten berufsorientierte Aus- und Weiterbildung

Ausführungsbestimmungen über den steuerlichen Abzug von Berufskosten bei unselbstständiger Erwerbstätigkeit

TBO Revisions AG Steinstrasse Zürich. TBO Treuhand AG Steinstrasse Zürich.

Fahrkosten zum Arbeitsort

Bemerkungen zum neuen Lohnausweis

Mobilität & Steuern Referat zu den Themen:

AKTUELLE ENTWICKLUNGEN BEI DEN STEUERN NATÜRLICHER PERSONEN. Philipp Moos Leiter Abteilung Natürliche Personen Steuerverwaltung Zug

Die berufsorientierte Aus- und Weiterbildungskosten aus steuerlicher Sicht und im Zusammenhang mit der Subjektfinanzierung

Der Grosse Rat hat am 13. September 2016 die Änderung des Steuergesetzes (Begrenzung Pendlerabzug auf Fr. 7'000. ) mit 64 zu 62 Stimmen gutgeheissen.

Der neue Lohnausweis Der Nutzen eines Spesenreglementes

Info. fabi - umsetzung bei geschäftswagen. xxxxx. (3. Teil) ab 1. januar Um was geht es? dezember

KMU+INFORM. Keel+Partner AG Wirtschaftsprüfung und Beratung FABI NEWSLETTER 2016/11

Info. der neue lohnausweis xxxxx. (3. Teil) 1 Die neue Wegleitung. 2 Was ändert ab ? november 2015

Merkblatt. Expatriates. Inhalt STEUERAMT DES KANTONS AARGAU.

Wegleitung zum Ausfüllen des Lohnausweises synoptische Darstellung der geänderten Randziffern und Textstellen

URFER TREUHAND AG. Neuer Lohnausweis 2007

Neuer Lohnausweis (NLA)

Änderungen - Wegleitung zum Ausfüllen des Lohnausweises bzw.der Rentenbescheinigung, ab

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich

Lohnausweis im internationalen HR Management

Ergänzungen zur Wegleitung

Der neue Lohnausweis (NLA)

Fahrkosten zum Arbeitsort

Neuheiten in der Steuerlandschaft des Kantons Basel-Landschaft

Kinderbetreuungsabzug

24 Nr. 1 Einkommen gemäss Lohnausweis

Der Lohnausweis: Deklaration von Gehaltsnebenleistungen und Spesen

Aus den Erwägungen: Veröffentlichung im Amtsbericht

29 Nr. 1 Fahrtkosten zum Arbeitsplatz

Besteuerung von Expatriates

Cyrill Habegger / Orlando Rabaglio Sozialversicherungen und Steuern / Unselbständigerwerbende. 1 FABI-Konstellationen - Lösungshinweise 1

Willkommen an der Academy von PwC

Herzlich Willkommen. Der neue Lohnausweis Was kommt wirklich auf uns zu? Christian Zumstein BDO Visura Dipl. Treuhandexperte

Kinderabzug 43 Nr. 2 (Steuererklärung Ziff. 24.1) (Formular Angaben zu den eigenen Kindern)

S p e s e n r e g l e m e n t

Informationen Inhalt. Informationen Sozialversicherungen... 2

Erläuternder Bericht. (Expatriates-Verordnung, ExpaV) Gesetzgebungsstab, Januar 2015

Bundesgesetz über die Revision der Quellenbesteuerung des Erwerbseinkommens

Versicherungsprämien und Sparkapitalien 41 Nr. 12 (Steuererklärung Ziff. 14, Formular Versicherungsprämien)

Ziffer Beschreibung Rz

zur Änderung des Gesetzes über die direkten Kantonssteuern und gewisser anderer steuerrechtlicher Bestimmungen

Steuergerichtspräsident C. Baader, Steuerrichter Dr. Pascal Leumann, Dr. Philippe Spitz, Gerichtsschreiberin I. Wissler

Wesentliche Änderungen für 2017

Steuerbuchweisungen zum XI. und XII. Nachtrag

Steuerbuch, Erläuterungen zu 25 Berufskosten bei unselbständiger Erwerbstätigkeit

Spesenreglement der Muster AG

Jahresabschlussplanung Neues zum Lohnausweis. Rüegg Beat. Seminar Januar Treuhänder mit eidg. Fachausweis

A B A C U S I N F O R M A T I O N S U N T E R L A G E N LOHN-HR JAHRESENDINFORMATIONEN 2016 / Januar 2017 / ZuerR / mga

Steuerrecht Frankreich: Besteuerung der Vergütung von Arbeitnehmern in Frankreich. Besteuerung der Vergütung von Arbeitnehmern in Frankreich

Berufsauslagen: Verpflegung und Unterkunft

C. Habegger, R. Lötscher: Die neue Wegleitung zum Ausfüllen des Lohnausweises bzw. der Rentenbescheinigung (Formular 11)

Spesenreglement. Dachverband für Freiwilligenarbeit im sozialen Bereich, Frauenfeld

2. die notwendigen Mehrkosten für Verpflegung ausserhalb der Wohnstätte und bei Schichtarbeit im Rahmen von 4 und 5 dieser Verordnung;

Berufskosten. Fahrkosten für den Arbeitsweg. Entscheid der Steuerrekurskommission Basel-Stadt Nr. 143/2002 vom 22. Januar 2004

Merkblatt. 1. Steuerliche Qualifikation der Bildungskosten

Kapital- und Liquidationsgewinne inkl. Privilegierte Besteuerung der Liquidationsgewinne. 24 Nr. 1 (Steuererklärung Ziff. 2) Gesetzliche Grundlagen

Info. der lohnausweis. xxxxx. Steuerfreie (3. Teil) und steuerbare lohnnebenleistungen (4. Teil) Katalog von nicht zu deklarierenden Leistungen

Steuererhöhung für Arbeitnehmer

Entschädigungen und Steuern bei Sportvereinen M und -verbänden

Transkript:

Neues zum Lohnausweis und zu den Berufsauslagen ab 1. Januar 2016 Beat Rüegg Treuhänder mit eidg. Fachausweis Steuerkommissär Kantonales Steueramt Zürich, Chef Fachgruppe Lohnausweis, Vizepräsident der AGLA SSK Themen 1. Lohnausweis Feld F: Geschäftsfahrzeug / Geschäfts-GA In welchen Fällen ist ein Arbeitswegabzug mit Feld F nicht möglich und neu trotz Feld F wegen FABI teilweise möglich 2. Lohnausweis: Feld F/Privatfahrzeug/»Privat»-GA In welchen Fällen ist ein Arbeitswegabzug möglich, und wegen FABI jedoch nur noch beschränkt möglich 3. Neues Abkommen mit dem Verband öffentlicher Verkehr (VöV) um was geht s bei den Lohnausweisen bei den Angestellten im Öffentlichen Verkehr. 2

Themen 4. Neue gesetzliche Grundlagen zu Aus- und Weiterbildungskosten 5. Neue Verordnung zur Deklaration von Expatriatesvergütungen: und eine aktuelle Rechtsprechung 6. Rabattbesteuerung bei Bezug von Autos vom Arbeitgeber: eine aktuelle Rechtsprechung hierzu 7. Neue EU- Verordnung ab 1. Mai 2015: Auswirkungen auf Grenzgänger mit Geschäftswagen 3 1. Lohnausweis Feld F Geschäftsfahrzeug und «Geschäfts»- Generalabonnement In welchen Fällen ist ein Arbeitswegabzug mit Feld F nicht möglich..,.. und neu trotz Feld F, wegen FABI beim Bund teilweise möglich 4

Deklaration im Lohnausweis, Arbeitswegabzug nicht möglich Unter folgenden Bedingungen fallen dem Arbeitnehmer generell keine Arbeitswegkosten an, weshalb in der Steuererklärung kein Abzug vorgenommen werden kann: In diesen Fällen muss der Arbeitgeber das Feld F des Lohnausweises immer ankreuzen. Geschäftsfahrzeug: Mitarbeiter bezahlt nicht mindestens CHF 0.70/km Sammeltransporte von einem Sammelplatz aus (z.b. im Baugewerbe) 5 Deklaration im Lohnausweis, Arbeitswegabzug nicht möglich..fortsetzung Und auch in diesen Fällen muss der Arbeitgeber das Feld F des Lohnausweises immer ankreuzen. Bezahlung aller Autokilometer an Aussendienstmitarbeiter als Geschäftskilometer, wenn der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber sein privates Auto geschäftlich zur Verfügung stellt. Bei regelmässiger Benützung von Geschäftslieferwagen oder Montagefahrzeuge im Gewerbe und Industrie Abgabe Generalabonnement bei geschäftlicher Notwendigkeit 6

Lohnausweis: Geschäftsfahrzeug im Besonderen.. Geschäftsfahrzeug Kreuz im Feld F des Lohnausweises unentgeltliche Beförderung, Arbeitsweg Deklaration in Ziffer 2.2 des Lohnausweises, Privatnutzung (Freizeit und übrige Privatfahrten) sind geldwerte Vorteile des Arbeitgebers Monatlicher Anteil von 0.8% des Neukaufpreises ohne MWST ab 1.1.2016 in Rz 21 der Wegleitung zum Lohnausweis: Neukaufpreis inkl. sämtlicher Sonderausstattungen und zwar auch dann, wenn diese vom Arbeitnehmer bezahlt werden oder der Arbeitgeber die Sonderausstattungen als Autounterhalt im Aufwand verbucht. 7 Neue gesetzliche Grundlage beim Bund: (FABI ab 01.01.2016) Gesetzliche Grundlage: Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (SR 642.11) Art. 26 Abs. 1 Bst. a DBG 1 Als Berufskosten werden abgezogen: a. die notwendigen Kosten bis zu einem Maximalbetrag von 3 000 Franken für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte; Arbeitsweg kann beschränkt abgezogen werden. 8

Die steuerliche Begrenzung der Abzüge der Pendler ist in den meisten Kantonen ein Thema. 9

Lohnausweis: Besitz; Geschäftsfahrzeug neue Vorschrift (FABI) in der Wegleitung RZ 70 Neu ab 1.1.2016 FABI: Bemerkungen zu RN 70 der Wegleitung zum Lohnausweis: Für den Arbeitgeber wie bisher, Kreuz im Feld F und 9.6% Privatanteil in Ziffer 2.2 Besitzt ein Arbeitnehmer einen Geschäftswagen und arbeitet er vollständig oder teilweise im Aussendienst (z.b. Handelsreisende, Kundenberater, Monteure mit regelmässiger Erwerbstätigkeit auf Baustellen usw.), so muss der Arbeitgeber unter Ziffer 15 den prozentmässigen Anteil Aussendienst bescheinigen. 10 Art. 26 Abs. 1 Bst. a DBG Auswirkung in der Steuererklärung bei Besitz eines Geschäftsfahrzeuges (FABI) Exkurs/Ausgangslage: Durch die Nutzung eines Geschäftsfahrzeugs für den Arbeitsweg entstehen dem Mitarbeiter grundsätzlich keine Auslagen. Die dadurch erhaltene Naturalleistung wäre ebenfalls auf dem Lohnausweis betragsmässig zu deklarieren. Da steuersystematisch der Geschäftswageninhaber in seiner privaten Steuererklärung bei den Berufsauslagen unter der Position Fahrkosten zwischen Wohn- und Arbeitsort exakt denselben Betrag wieder in Abzug bringen könnte (sogenanntes Nullsummenspiel), wurde bei der Entwicklung des Formulars Lohnausweis auf die betragsmässige Deklaration dieser Gehaltsnebenleistung verzichtet. Bei Mitarbeitern mit Geschäftsfahrzeug hat der Arbeitgeber daher auf dem Lohnausweis lediglich das Kreuz im Feld F (unentgeltliche Beförderung zwischen Wohn- und Arbeitsort) zu setzen. 11

Ab 1.1.2016: Steuerliche Behandlung des Arbeitswegs in der Steuererklärung (Art. 26 Abs. 1 Bst. a DBG) Mit der Einführung der Begrenzung des Fahrkostenabzugs per 1. Januar 2016 wird das oben beschriebene Nullsummenspiel bezüglich der Naturalleistung unentgeltlicher Arbeitsweg aufgehoben und führt zur Besteuerung. Erfassung in der privaten Steuererklärung Die Naturalleistung unentgeltlicher Arbeitsweg ist durch den einzelnen Mitarbeiter direkt in der privaten Steuererklärung als übriges Einkommen zu erfassen (CHF 0.70 / km Arbeitsweg) und im Rahmen der Berufsauslagen um den begrenzten Fahrkostenabzug von maximal CHF 3 000 (direkte Bundessteuer) zu reduzieren. 12 Steuererklärung: Arbeitswegabzug (Art. 26 Abs. 1 Bst. a DBG) Beschränkung des Arbeitswegabzuges bei der direkten Bundessteuer ab 1.1.2016 auf CHF 3 000. Steuersystematische Konsequenzen bei Geschäftsfahrzeugen: Übriges Einkommen: sowohl bei den Kantons- und Gemeindesteuern als auch bei der direkten Bundessteuer Aufrechnung der Arbeitsweg-km (CHF 0.70/km) als steuerbares Einkommen in Ziff. 5.4 der Steuererklärung (exkl. der auf dem Lohnausweis aufgeführten anteilsmässigen Aussendienst-km) Abzug Kantons- und Gemeindesteuern: Arbeitswegaufrechnung ist vollumfänglich als Fahrkosten abzugsfähig direkte Bundessteuer: Arbeitswegaufrechnung ist nur bis zu einem Maximalabzug von CHF 3 000.- abzugsfähig 13

Berufsauslagenblatt ab 01.01.2016 Steuerklärungsformular 2016

Generalabonnement (GA) Deklaration im Lohnausweis: (Auswirkungen durch FABI) Abgabe eines GAs durch den Arbeitgeber bei geschäftlicher Notwendigkeit Voraussetzung: GA wird i.d.r. 50% der Arbeitstage (und mehr) geschäftlich benötigt bzw. jährliche Einzelfahrten an den geschäftlichen Einsatzort entsprechen mindestens dem Marktwert des GA s Marktpreis des GA ist in diesem Fall nicht Lohnbestandteil und somit nicht in Ziff. 2.3 des Lohnausweises zu deklarieren Das Feld F des Lohnausweises muss mit einem Kreuz versehen werden, einen Fahrkostenabzug in der Steuererklärung ist daher nicht mehr möglich 15 Generalabonnement bei geschäftlicher Notwendigkeit; (Auswirkung auf die Berufsauslagen wegen FABI, Art. 26 Abs. 1 Bst. a DBG) Geschäfts-GA s, wo der Arbeitgeber als Spesen finanziert, wird ab 01.01.2016 bei der Bundessteuer auf die Aufrechnungspflicht der Naturalleistung des Arbeitsweges in der Steuererklärung und dem maximalen Fahrkostenabzug von CHF 3 000.- aus praktischen Gründen verzichtet. 16

Frage: Warum? Ein GA 1. Klasse kostet derzeit rund Fr. 5 970.-. Bei einem möglichen geschäftlichen Einsatz von mind. 50%, müsste der Arbeitgeber die restlichen 50%, Fr. 2 985 als Naturalleistung zwischen Ziffer 2.3 und einem Kreuz im Feld F aufteilen und entsprechend deklarieren. Angenommen der Arbeitsweg würde 30% des Privatanteils von Fr. 2 985.- ausmachen, müsste ein Steuerpflichtiger Fr. rund 895.- in der Steuererklärung als Naturalleistung versteuern gleichzeitig durch den Wiederabzug von max. 3 000.- (895.-) neutralisieren. Aus diesen Umständen hat die Behörde beschlossen, es wird auf eine Aufrechnungspflicht als Naturalleistung, so wie beim Geschäftsauto, in der Steuererklärung verzichtet. Jedoch gilt weiterhin: Ein Geschäfts- GA, wo der Arbeitgeber bezahlt, muss wie bisher das Feld F angekreuzt werden. Einen Abzug im Berufsauslageblatt entfällt auch unter FABI weiterhin. 17 Beispiel 1: Geschäftsfahrzeug / Arbeitswegabzug Ausgangslage Kaufpreis Geschäftsfahrzeug CHF 50 000 (ohne MWST) Arbeitsweg: 20 km / Weg (keine Aussendiensttätigkeit) a) Kein Beitrag des Mitarbeiters b) Beitrag des Mitarbeiters CHF 200 / Monat Fragen 1. Deklaration im Lohnausweis? 2. Einkommensaufrechnung bei der Staatssteuer (Kantons- / Gemeindesteuern) und bei der direkter Bundessteuer ab 1.1.2016? 3. Arbeitswegabzug bei der Staatssteuer (Kantons- / Gemeindesteuern) und bei der direkten Bundessteuer ab 1.1.2016? 18

Beispiel 1: Geschäftsfahrzeug / Arbeitswegabzug (Lösung) 1a) Lohnausweis Ziff. 2.2: Aufrechnung Privatanteil von CHF 4 800 (CHF 50 000 x 9.6%) Feld F ankreuzen 1b) Lohnausweis Ziff. 2.2: Aufrechnung Privatanteil von CHF 2 400 (CHF 4 800 abzüglich Arbeitnehmeranteil CHF 2 400 [12 x CHF 200]) Feld F ankreuzen 2a) + 2b) Einkommensaufrechnung Staatssteuer und Bundessteuer Ziff. 5.4 der Steuererklärung: 240 Tage x 2 x 20 km x CHF 0.70 = CHF 6 720 19 Beispiel 1: Geschäftsfahrzeug / Arbeitswegabzug (Lösung) 3a) + 3b) Staat Ziff. 1.3: CHF 6 720 3a) + 3b) Bund Ziff. 1.3 : Als Einkommen neu steuerbar CHF 3 720.- (CHF 6 720 max. Abzug CHF 3 000) 20

Beispiel 2: Geschäftsfahrzeug / Arbeitswegabzug Ausgangslage Kaufpreis Geschäftsfahrzeug CHF 50 000 (ohne MWST) Arbeitsweg: 20 km pro Weg a) 40% von 240 Tagen im Aussendienst als Kundenberater b) 70% von 240 Tagen im Aussendienst als Kundenberater Fragen 1. Deklaration im Lohnausweis? 2. Einkommensaufrechnung bei der Staatssteuer (Kantons- / Gemeindesteuern) und bei der direkten Bundessteuer ab 1.1.2016? 3. Arbeitswegabzug bei der Staatssteuer (Kantons- / Gemeindesteuern) und bei der direkten Bundessteuer ab 1.1.2016? 21 Beispiel Geschäftsfahrzeug / Arbeitswegabzug (Lösung) 1. Lohnausweis Ziff. 2.2 Aufrechnung Privatanteil CHF 4 800 und Feld F ankreuzen Bemerkung in Ziff.15: Ziffer. 15 «40% im Aussendienst» = 60% unentgeltlicher Arbeitsweg Ziffer. 15 «70% im Aussendienst» = 30% unentgeltlicher Arbeitsweg 2. Steuererklärung Einkommen Ziff. 5.4 Staats- und Bundessteuer: a): (60% von 240 = 144 x 20 x 2 km x CHF 0.70) = CHF 4 032 b): (30% von 240 = 72 x 20 x 2 km x CHF 0.70) = CHF 2 016 22

Beispiel 2: Geschäftsfahrzeug / Arbeitswegabzug (Lösung) 3. Berufsauslageblatt Arbeitswegabzug Ziff. 1.3 Staatssteuer a) = CHF 4 032 b) = CHF 2 016 3. Berufsauslageblatt Arbeitswegabzug Ziff. 1.3 Bundessteuer a) Maximalabzug CHF 3 000 steuerbar bleiben CHF 1 032 b) Abzug = CHF 2 016 23 2. Lohnausweis: Feld F / Privatfahrzeug / «Privat»-Generalabonnement In welchen Fällen ist ein Arbeitswegabzug möglich, und wegen FABI jedoch nur noch beschränkt möglich. 24

Neue gesetzliche Grundlage beim Bund: (FABI ab 01.01.2016) Gesetzliche Grundlage: Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (SR 642.11) Art. 26 Abs. 1 Bst. a DBG 1 Als Berufskosten werden abgezogen: a. die notwendigen Kosten bis zu einem Maximalbetrag von 3 000 Franken für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte; Arbeitsweg kann nur noch beschränkt abgezogen werden. 25 Steuererklärung: Privatauto Arbeitswegabzug nur, wenn ÖV fehlt oder Arbeitsbeginn / -ende ausserhalb des Fahrplans Tägliche Zeitersparnis mit privatem Motorfahrzeug gegenüber ÖV > 1 Stunde Arbeitgeber verlangt und entschädigt geschäftliche Verwendung des Autos während der Arbeitszeit und gewährt keine Arbeitswegentschädigung Nutzung ÖV wegen Krankheit / Gebrechlichkeit nicht zumutbar Beweislast/Nachweis liegt beim Pflichtigen In der Kilometerpauschale von 70 Rp sind sämtliche Kosten abgegolten (Benzin, Versicherung, Amortisation, Parkplatz etc.) 26

Lohnausweis: Unentgeltliche Beförderung zwischen Wohn- und Arbeitsort Neu Rz 17 - Lohnausweis Feld F: Bei voller oder teilweiser Bezahlung des Arbeitswegs durch den Arbeitgeber (Beitrag an ÖV-Abo oder an Privatauto) ist der Betrag neu zur Ziff. 1 des Lohnausweises hinzuzurechnen (vgl. beispielsweise, Neuregelung der EU- Verordnung, Folie 83) Wegen der Abzugsbeschränkung bei der direkten Bundessteuer (CHF 3 000) ist in diesem Fall kein Kreuz in Feld F anzubringen (vgl. neue Rz 17 der Wegleitung zum Lohnausweis) Achtung: Unterscheidung zwischen Entschädigungen an die Arbeitswegkosten mit dem Privatauto und Entschädigungen für Geschäftsfahrten (Kundenbesuche vom Wohnort direkt zum Kunden, wo grundsätzlich als Spesen gelten der Arbeitsweg aber bezahlt ist). 27 «Privat»-Generalabonnement: Auswirkungen auf Lohnausweis und Steuererklärung Abgabe eines GAs durch den Arbeitgeber ohne geschäftliche Notwendigkeit: Marktpreis ist Lohnbestandteil und als geldwerter Vorteil in Ziff. 2.3 des Lohnausweises zu deklarieren Kein Kreuz im Feld F des Lohnausweises: Streckenabo. (nicht gesamter Marktpreis des GAs) kann als Arbeitswegabzug abgezogen werden. Achtung neu: Wegen Abzugsbeschränkung bei der direkten Bundessteuer können nur noch maximal Fr. 3 000.- abgezogen werden, und zwar auch dann, wenn das Streckenabo / GA mehr als CHF 3 000 kostet. Der Rest bleibt steuerbar. 28

Beispiel 3: Geschäftsfahrzeug / Arbeitswegabzug Ausgangslage Die Blitz Elektro AG mit Sitz in Kloten besitzt 50 beschriftete Montage-Geschäftsautos. Einer der Elektromonteure wohnt in Rüti (rund 30 km vom Arbeitsort entfernt) und kann das Geschäftsauto regelmässig für den Arbeitsweg benützen und zu Kunden fahren. Fragen 1. Deklaration im Lohnausweis ab 1.1.2016? 2. Arbeitswegabzug in der Steuererklärung 2016? 29 Beispiel 3: Geschäftsfahrzeug / Arbeitswegabzug (Lösung) 1. Lohnausweis Kreuz im Feld F zu setzen. Grundsätzlich keine Aufrechnung von 0.8% / Monat in Ziff. 2.3, wenn vorausgesetzt feste Einrichtungen im Auto installiert sind und das Geschäftsauto nur eingeschränkt für Privatfahrten benutzt werden kann Ziffer 15 RN 70: Neu, Angabe des prozentmässigen Anteil im Aussendienst (Monteur) 2. Arbeitswegabzug Bei den Kantons- und Gemeindesteuern (ZH) ohne Arbeitswegabzugsbeschränkung kann aufgrund des Kreuzes im Feld F weiterhin kein Arbeitswegabzug geltend gemacht werden. 30

Beispiel 3: Geschäftsfahrzeug / Arbeitswegabzug (Lösung) Bei der direkten Bundessteuer können max. CHF 3 000 abgezogen werden. Betragen die reinen Arbeitswegkosten mehr als CHF 3 000, ist der den Betrag von CHF 3 000 überschiessende Teil als Einkommen durch den Arbeitnehmer zu versteuern. Uster (Hin- und Zurück 74 km x 0.70 x 240 = 12 432.- bezahlte Arbeitswegkosten) Wenn im vorliegenden Fall der Monteur nur Kunden in Kloten und Umgebung betreut, ist er wohl 100% im Aussendienst, dennoch wäre sein geldwerter Vorteil für den Arbeitsweg zwischen Rüti und Kloten mit Fr. 9 432.- zu beziffern. 31 Beispiel 4: Geschäftsfahrzeug / Arbeitswegabzug Ausgangslage Kaufpreis Geschäftsfahrzeug CHF 60 000 exkl. MWST Beitrag Mitarbeiter an Kaufpreis CHF 15 000 Zusätzlicher Beitrag Mitarbeiter CHF 200 / Monat Frage Deklaration im Lohnausweis? 32

Beispiel 4: Geschäftsfahrzeug / Arbeitswegabzug (Lösung) Lohnausweis Ziff. 2.2: 0.8% vom gesamten Neukaufpreis = CHF 480 / Monat bzw. CHF 5 760 / Jahr abzüglich CHF 2 400 (12 x Fr. 200) = CHF 3 360 Feld F ankreuzen 0.8% immer vom gesamten Neukaufpreis (analog Rz 21 der neuen Wegleitung inkl. Sonderausstattungen), da in den 0.8% v.a. (vom Arbeitgeber) übernommene Betriebskosten (Benzin, Reparaturen, Unterhalt, Versicherung, Gebühren) enthalten sind; diese fallen um so höher aus, je teurer das Geschäftsfahrzeug ist. Im Weiteren wurde der Privatanteil von 0.8% / Monat bzw. 9.6% / Jahr bei der Festlegung aus den Betriebskosten hergeleitet (ohne Abschreibungen); wären die Abschreibungen mitberücksichtigt, wäre der Privatanteil mind. 15%. 33 Beispiel 5: Geschäftsfahrzeug / Arbeitswegabzug Ausgangslage Arbeitgeber bezahlt Leasingkosten von à CHF 5 500 / Jahr für das dem Arbeitnehmer gehörende Auto Varianten: - Pauschale Entschädigung des Arbeitgebers für den Arbeitsweg von CHF 0.80 / km (Auto gehört Arbeitnehmer) - Pauschale Entschädigung des Arbeitgebers für Geschäftsfahrten und Arbeitsweg von CHF 0.40 / km (Auto gehört Arbeitnehmer) - Arbeitgeber trägt sämtliche Unterhaltskosten (Auto gehört Arbeitnehmer) Fragen 1. Deklaration im Lohnausweis? 2. Arbeitswegabzug? 34

Beispiel 5: Geschäftsfahrzeug (Lösung) 1. Deklaration Lohnausweis (bei sämtlichen Varianten) kein Geschäftsfahrzeug (sondern Privatauto des Mitarbeiters): die bezahlten Leasingkosten, die bezahlten km-pauschalen von CHF 0.80 bzw. CHF 0.40 / km und die bezahlten Unterhaltskosten sind zum Bruttolohn (Ziff. 1) hinzuzuzählen (abzüglich CHF 0.70 / nachgewiesenermassen geschäftlich gefahrenem km). Feld F muss nicht angekreuzt werden Anmerkung: sämtliche Barzulagen (u.a. auch an den Arbeitsweg) sind Bruttolohnbestandteil (Wegleitung zum Lohnausweis Rz 13 ff. und insbesondere neue Rz 17) 2. Arbeitswegabzug Bei sämtlichen Konstellationen möglich (CHF 0.70 / km, wobei bei der Bundessteuer der Maximalabzug von CHF 3 000 gilt) 35 Beispiel 6: Generalabonnement Ausgangslage Ein Unternehmen gibt seinen Mitarbeitern gratis ein GA der SBB ab. Fragen 1. Wie wird dieser Sachverhalt im Lohnausweis deklariert, wenn der Arbeitnehmer aus geschäftlichen Gründen ein GA von seinem Arbeitgeber erhält und was passiert mit den Berufsauslagen? 2. Wie wird dieser Sachverhalt im Lohnausweis deklariert, wenn der Arbeitnehmer aus geschäftlichen Gründen kein GA benötigt und wie wirkt sich dieser Sachverhalt auf die Berufsauslagen aus? 36

Beispiel 6: Generalabonnement (Lösung) 1) GA aus geschäftlichen Gründen Wie bisher keine Addition zum Bruttolohn in Ziffer 2.3 Feld F Unentgeltliche Beförderung zwischen Wohn- und Arbeitsort wird angekreuzt. Deklaration des GAs als Spesen in Ziff. 13.1.1. Kein Arbeitswegabzug im Formular Berufsauslagen möglich. 2) GA nicht geschäftsnotwendig Ohne geschäftliche Notwendigkeit ist das GA zum Marktwert unter Ziffer 2.3 Andere Gehaltsnebenleistungen zu deklarieren (kein Kreuz in Feld F). 37 Beispiel 6: Generalabonnement (Lösung) Beachte - Der Abo-Abzug (Arbeitsweg) kann für die entsprechende Strecke geltend gemacht werden, und zwar für: - Staat vollumfänglich, - Bund max. CHF 3 000. Der Rest bildet steuerbares Einkommen 38

3. Abkommen mit dem Verband Öffentlicher Verkehr (VöV), Auswirkungen auf die Deklaration auf dem Lohnausweis aller Angestellten im öffentlichen Verkehr und wie sieht Berufskostenabzug aus 39 Lohnausweis: GA und ÖV- Angestellte Neue Regelung (VöV) für alle Angestellten des öffentlichen Verkehrs ab 01.01.2016 (vgl. www.steuerkonfernz.ch, Rubrik Lohnausweis, Spesenreglemente / Rahmenbedingungen) Deklaration Lohnausweis Das Abkommen mit dem VöV (vgl. Beilage) gibt vor, dass in Ziff. 2.3 der Lohnausweise für alle ein Privatanteil von 30% des Marktpreises eines GAs (FVP) deklariert werden muss. Zudem ist für alle ein Kreuz in Feld «F» zu setzen, unabhängig davon, ob die Abgabe des GAs geschäftlich notwendig ist oder nicht. 40

GA und ÖV- Angestellte Arbeitswegabzug Bestimmte Berufsgruppen (Lokführer, Tram- und Buschauffeure; Kontroll- und Leitstellen-/Rangierpersonal) können aufgrund ihrer Schichtarbeit (keine ÖV bei Arbeitsbeginn oder -ende) ohne Nachweis für 50% der Arbeitstage die Fahrkosten mit dem Auto an den Arbeitsort geltend machen. Es ist in Ziff. 15 zusätzlich folgende Bemerkung anzubringen: «Unregelmässiger Dienst ohne ÖV-Verbindung» 41 4. Aus- und Weiterbildungskosten 42

Aus- und Weiterbildung Weiterbildungsbeiträge des Arbeitgebers als Einkommen Art. 17 Abs. 1 bis DBG (Unselbstständig) Art. 27 Abs. 1 Bst. e (Selbstständig) Art. 59 DBG Abzugsfähige Aus- und Weiterbildungskosten Art. 26 Abs. 1 lit. c und Art. 33 Abs. 1 lit. j DBG (CHF 12 000) 43 Aus- und Weiterbildungskosten als allgemeiner Abzug Bisherige Problemstellung Die steuerliche Unterscheidung zwischen den nicht abziehbaren Ausbildungskosten und den abziehbaren Weiterbildungskosten führte unter Art. 26 Abs. 1 lit. d DBG zu schwierigen Abgrenzungsfragen und entsprechend vielen Rechtsfälle. Mit der Änderung des Bundesgesetzes wurde diese Unterscheidung zugunsten eines Abzugs für «die Kosten der berufsorientierten Aus- und Weiterbildung, einschliesslich der Umschulungskosten», aufgegeben. 44

Definitionen gültig bis 31.12.2015 Ausbildungskosten Erstausbildung: Erstmaliges Erlernen eines Berufes (z.b. Lehre, Studium) Zweitausbildung: Erlernen eines neuen / anderen Berufes Weiterbildungskosten Erhaltung und / oder Sicherung der erreichten beruflichen Stellung oder Aufstieg in eine gehobenere Stellung im angestammten Beruf. 45 Definitionen gültig bis 31.12.2015 Umschulungskosten Erlernen eines anderen Berufs aufgrund objektiv gewichtiger Gründe (z.b. Aussterben eines Berufs, Gesundheit). Wiedereinstiegskosten Auffrischungskosten in der Steuerperiode des beruflichen Wiedereinstiegs abzugsfähig 46

Deklaration im Lohnausweis bis 2015 Gültige Regelung bis 31. Dezember 2015 Gemäss der bis zum 31.12.2015 gültigen Rz 61 der Wegleitung zum Lohnausweis sind die Weiterbildungsbeiträge des Arbeitgebers bei folgender Konstellation nicht auf dem Lohnausweis in Ziff. 13.3 zu deklarieren Arbeitgeber schliesst selber eine Vereinbarung mit einem Bildungsinstitut ab und übernimmt die Bildungskosten des Arbeitnehmers bis zu einem maximalen Betrag von CHF 12 000 pro Jahr (Rechnungen / Quittungen müssen auf Arbeitgeber lauten) Ab 1.1.2016 nicht mehr gültig! 47 Gesetzesgrundlage Systemwechsel Art. 17 Abs. 1 bis DBG Vom Arbeitgeber getragene Kosten der berufsorientierten Ausund Weiterbildung, einschliesslich Umschulungskosten, stellen unabhängig von deren Höhe kein steuerbares Einkommen der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers dar. Art. 27 Abs. 1 Bst e Art. 59 Abs. 1 Bst. e DBG Zum geschäftsmässig begründeten Aufwand gehören auch: die Kosten der berufsorientierten Aus-und Weiterbildung, einschliesslich Umschulungskosten, des eigenen Personals. 48

Deklaration im Lohnausweis ab 2016 Gesetzliche Regelung ab 1. Januar 2016 Gültige Regelung für Aus- und Weiterbildungsbeiträge des Arbeitgebers sowohl für die Kantons- und Gemeindesteuern ( 17 Abs. 2 StG ZH) als auch für die direkte Bundessteuer (Art. 17 Abs. 1 bis DBG, Art. 27 Abs. 1 Bst e / Art. 59 Abs. 1 Bst. e DBG): 1. Die vom Arbeitgeber getragenen Kosten der berufsorientierten Aus- und Weiterbildung einschliesslich Umschulungskosten stellen unabhängig von deren Höhe kein steuerbares Einkommen dar 2. Zum geschäftsmässig begründeten Aufwand gehören die Kosten der berufsorientierten Aus-und Weiterbildung, einschliesslich Umschulungskosten, des eigenen Personals 49 Deklaration im Lohnausweis ab 2016 Wichtig Aufgrund dieser neu geregelten Gesetzesbestimmung wird die für die Lohnausweisdeklaration frei entstandene Grenzwert von CHF 12 000.- obsolet und Art. 127 Abs. 1 DBG entfaltet die vollständige Rechtsgrundlage für den Arbeitgeber, die Deklaration aller Aus- und Weiterbildungen in Ziff. 13.3 des Lohnausweises zu bescheinigen (vgl. Rz 61 der Wegleitung). Vom Arbeitgeber übernommene Kosten für nicht berufsorientierte Bildungslehrgänge sind auf dem Lohnausweis in Ziffer 2.3 zu erfassen und stellen steuerbares Erwerbseinkommen dar. 50

Deklaration im Lohnausweis ab 2016 Rz 61 der Wegleitung Rz 61 der Wegleitung zur Deklaration der Weiterbildungsbeiträge im Lohnausweis: In Ziff. 13.3. In diesem Feld sind alle effektiven Vergütungen des Arbeitgebers für berufsorientierte Aus- und Weiterbildung einschliesslich Umschulungskosten eines Arbeitnehmers anzugeben, die dem Arbeitnehmer vergütet werden. Nicht anzugeben sind Vergütungen, die direkt an Dritte (z.b. Bildungsinstitut) bezahlt werden. Immer zu bescheinigen sind jedoch effektive Vergütungen für Rechnungen, die auf den Arbeitnehmer ausgestellt sind. 51 Aus-und Weiterbildungskosten als allgemeiner Abzug Bund DBG: Art. 26 Abs. 1 lit. c + Art. 33 Abs. 1 lit. j Kt.ZH StG ZH: 26 Abs. 1 lit. c + 31 Abs. 1 lit. k 1 Von den Einkünften werden abgezogen: k. Die Kosten der berufsorientierten Aus- und Weiterbildung, einschliesslich der Umschulungskosten, bis zum Gesamtbetrag von CHF 12 000 Franken, sofern 1. ein erster Abschluss auf der Sekundarstufe II vorliegt, oder 2. das 20. Lebensjahr vollendet ist und es sich nicht um die Ausbildungskosten bis zum Abschluss auf der Sekundarstufe II handelt. 52

Abzugsfähige Aus- und Weiterbildungskosten Abzug in der Steuererklärung ab Steuerperiode 2016: Pauschalabzug für Bildungskosten von CHF 500 (Art. 26 Abs. 1 lit. c DBG ( 26 Abs. 1 lit. c StG ZH) oder bis zu einem Maximalbetrag von CHF 12 000 effektive berufsorientierte Bildungskosten gekürzt um die Arbeitgeberbeiträge unter Voraussetzungen von: Art. 26 Abs. 1 lit. c +Art. 33 Abs. 1 lit. j DBG sowie 26 Abs. 1 lit. c und 31 Abs. 1 lit. k StG ZH 53 Beispiel 1: Weiterbildungsbeiträge und abzugsfähige Bildungskosten Ausgangslage Ein Mitarbeiter macht im Jahr 2016 einen Masterlehrgang, der CHF 28 000 kostet. Da dieser Lehrgang teilweise auch im Interesse der Firma liegt, übernimmt die Firma im Jahr 2016 die Hälfte der Kosten. Die Rechnung ist auf den Mitarbeiter ausgestellt und der Arbeitgeber überweist dem Arbeitnehmer den Betrag via Lohn. Frage Wie ist dieser Sachverhalt im Lohnausweis 2016 zu deklarieren und was sind die entsprechenden Auswirkungen auf die Einkünfte und die Abzüge in der Steuererklärung 2016 des Pflichtigen? 54

Beispiel 1: Weiterbildungsbeiträge und abzugsfähige Bildungskosten (Lösung) Deklaration Lohnausweis 2016 unter Ziffer 13.3 (Beiträge an die Weiterbildung) «Anteil Arbeitgeber an die Schulkosten = CHF 14 000» Einkünfte Steuererklärung 2016 Keine Auswirkungen vom Arbeitgeber getragene berufsorientierte Bildungskosten sind unabhängig von der Höhe kein steuerbares Einkommen Abzüge Steuererklärung 2016 CHF 12 000 (vom Arbeitnehmer zu tragende Kosten CHF 28 000 CHF 14 000 -> Maximalabzug CHF 12 000) 55 Beispiel 1: Weiterbildungsbeiträge und abzugsfähige Bildungskosten Ausgangslage wie vorher, jedoch: Die Rechnung ist auf den Arbeitgeber ausgestellt und wird von ihm direkt an das Bildungsinstitut bezahlt. Lösung: Keine Deklaration im Lohnausweis in Ziff.13.3 und keine steuerlichen Auswirkungen 56

Beispiel 2: Weiterbildungsbeiträge und abzugsfähige Bildungskosten Ausgangslage Die Pflichtige arbeitet bei einer Liegenschaftenverwaltung als Immobilien-Controller und absolviert den Studiengang zum Master of Advanced Studies in Real Estate Management. Der Kurs dauert 3 Semester und kostet pro Semester CHF 9 000. Der Pflichtige zahlt die Kosten selber und erhält bei bestandener Prüfung vom Arbeitgeber 50% der Kurskosten. 2015 Schulkosten CHF 9 000 2016 Schulkosten CHF 18 000 57 Beispiel 2: Weiterbildungsbeiträge und abzugsfähige Bildungskosten Frage Wie wird dieser Sachverhalt im Lohnausweis 2015 und 2016 deklariert und was sind die entsprechenden Auswirkungen auf die Einkünfte und die Abzüge in den Steuererklärungen 2015 und 2016 des Pflichtigen bei: bestandener Prüfung und nicht bestandener Prüfung 58

Beispiel 2: Weiterbildungsbeiträge und abzugsfähige Bildungskosten (Lösung) 2015 Keine Deklaration im Lohnausweis 2015 Schulkosten von CHF 9 000 vollumfänglich abzugsfähig als effektive Bildungskosten 2016 Prüfung bestanden Deklaration im Lohnausweis 2016 Ziff. 13.3: CHF 13 500 Einkünfte Steuererklärung 2016: keine Auswirkungen Abzüge Steuererklärung 2016: CHF 4 500 (verbleibender Anteil des Pflichtigen nach Beitrag Arbeitgeber im Jahr 2016) 59 Beispiel 2: Weiterbildungsbeiträge und abzugsfähige Bildungskosten (Lösung) 2016 Prüfung nicht bestanden: keine Deklaration im Lohnausweis Einkünfte Steuererklärung 2016: keine Abzüge Steuererklärung 2016: CHF12 000 (kein Beitrag Arbeitgeber -> verbleibender Anteil des Pflichtigen im Jahr 2016 = CHF 18 000; Maximalabzug von CHF12 000) 60

5. Expatriates: neue Verordnung ab 01.01.2016 61 Ausgangslage: Expatriates unterliegen mit ihrem Erwerbseinkommen naturgemäss der CH-Quellensteuer. Sie können im Gegensatz zu normalen Steuerpflichtigen jedoch zusätzlich sog. "besondere Berufskosten" steuermindernd in Abzug bringen. Die korrekte Berücksichtigung dieser besonderen Berufskosten bietet einige Stolpersteine: Die neue Verordnung ordnent insbesondere welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, um als Expatrates gelten zu können und dann gemäss den entsprechenden Bestimmungen der neuen Expat-Verordnung zusätzlich zu den üblichen Berufsauslagen besondere Berufskosten geltend machen zu können. 62

Definitionen Definitionen Der Geltungsbereich bezieht sich wie bisher auf leitende Angestellte, die von einem ausländischen Arbeitgeber entsandt werden, sowie auf Spezialisten, die in der Schweiz einer zeitlich befristeten (Entsendedauer von maximal 5 Jahren) Tätigkeit nachgehen. Die Bezeichnungen werden mit Ausnahme des Begriffs Entsendung unverändert und ohne genauere Definition beibehalten. Definition Entsendung Um als Expatriate im steuerlichen Sinne zu gelten, bedarf es nun einer effektiven Entsendung durch einen ausländischen Arbeitgeber. Das heisst!... 63 Definitionen Konsequenz Für Angestellte mit einem befristeten, lokalen Vertrag wird es nur noch möglich sein, zusätzliche Berufskosten geltend zu machen, wenn es sich um einen konzerninternen Transfer handelt, welcher eine Wiederanstellungsklausel im ursprünglichen, ausländischen Unternehmen beinhaltet. 64

Auswirkungen auf die Deklaration im Lohnausweis Pauschale Vergütungen: Gültig bis 31.12.2015 (Rz 60 der Wegleitung) Bisher konnten Pauschalentschädigungen für Expatriates gemäss der entsprechenden Bundesverordnung in Ziffer 13.2.3 des Lohnausweises als übrige Pauschalspesen deklariert werden (mit der Anmerkung «Pauschalspesen Expatriates»). Neu ab 01.01.2016 (Rz 60 der Wegleitung) In Form einer Pauschale vergütete besondere Berufskosten von Expatriates sind nicht unter Ziffer 13.2.3 zu bescheinigen, sondern unter Ziffer 2.3 mit der Bemerkung "Pauschale Expatriates" zum Lohn hinzuzurechnen (Art. 2 Abs. 3 Bst. b ExpaV). 65 Lohnausweis: Effektive Vergütungen an Expatriates Deklaration Grundsätzlich sind effektive Spesenvergütungen an Expatriates als übrige effektive Spesen in Ziff. 13.1.2 zu deklarieren Wohnungskosten werden nur akzeptiert, wenn die Wohnstätte im Herkunftsland für den Steuerpflichtigen permanent zur Verfügung steht. Notwendige arbeitsbedingte Kosten für Fahrten zwischen ausländischem Wohnsitz und der Schweiz sind abzugsfähig, aber nicht mehr alle üblichen Reisekosten. Umzugskosten müssen in direktem Zusammenhang mit dem Umzug durch die Entsendung stehen. 66

Lohnausweis: Effektive Vergütungen an Expatriates Deklaration Schulkosten für eine internationale Schule werden nur Spesenmässig akzeptiert, wenn kein öffentliches Angebot für Unterricht in der Muttersprache der Kinder besteht (zusätzliche Kosten wie Unterkunft, Reisekosten oder Betreuung ausserhalb der Unterrichtszeiten sind nicht mehr abzugsfähig). Besteht ein neu ausgearbeitetes Ruling mit der Steuerverwaltung, kann auf eine Deklaration der effektiven Expatriates-Spesen verzichtet werden. Dafür ist unter Ziff. 15 auf das entsprechende Ruling hinzuweisen. 67 Expatriates Ruling Pauschale Vergütungen Anmerkung Personen, welche am 1. Januar 2016 steuerlich bereits als Expatriates anerkannt sind, behalten ihren Status bis zum Ende der befristeten Tätigkeit bei, werden aber nach der neuen (verschärften) Verordnung besteuert. Bisherige anerkannte Expatriates-Rulings haben daher ab 01.01.2016 keine Gültigkeit mehr und sollten mit den Kantonalen Steuerverwaltungen neu ausgearbeitet werden. 68

Sachverhalt zum Urteil Der Steuerpflichtige Dr. Ing. Informatiker ETH, zog am 27. Dezember 2008 von der Schweiz nach V. (USA), wo er für eine Gesellschaft C. tätig war. Am 28. November 2010 kehrte er in die Schweiz zurück. Seine Umzugskosten von den USA in die Schweiz in der Höhe von Fr. 12'000.- übernahm seine neue Arbeitgeberin, die D. GmbH in Zürich. Nebst dem Monatslohn von Fr. 11'000.-- (brutto) waren im Lohnausweis 2010 die Umzugskosten, bezeichnet als "Transferzulage", unter den unregelmässigen Leistungen Ziffer 3 aufgeführt. Der Lohnausweis war in dieser Hinsicht korrekt ausgestellt worden, hingegen hat der Steuerpflichtige eigenhändig die Fr. 12 000.- in Ziffer 3 des Lohnausweises ausgenommen und nicht in die Steuererklärung übertragen. Begründung, er sei als Spezialist zu einem neuen Arbeitgeber in die Schweiz zurückgekehrt, weshalb der Umzug verlangt wurde und er daher betrieblich erfolgt sei. 69

Rechtsprechung Expatriates: Umzugskosten Urteil des Bundesgerichts vom 15. Januar 2015 Begründungen des BGr: Umzugskosten stellen in der Regel private Lebenshaltungskosten dar, die nicht zum Abzug zugelassen werden, selbst wenn die Wohnsitzverlegung unmittelbare Folge eines Stellenwechsels darstellt. Bezahlt der Arbeitgeber die Kosten des Umzugs bzw. übernimmt er diese unentgeltlich, so empfängt der Arbeitnehmer einen steuerbaren geldwerten Vorteil, weshalb in diesem Umfang Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit vorliegt und dies im Lohnausweis unter Ziffer 3 zu deklariert wird. Steuersystematisch können die Umzugskosten jedoch nur ausnahmsweise als Berufskosten (Art. 26 DBG) in Abzug gebracht werden, so für den Fall, dass der Arbeitgeber während eines bestehenden Arbeitsverhältnisses aus betrieblichen Gründen einen Wohnungswechsel verlangt und er dafür die Kosten übernimmt. 70

Ausnahme: Abzug von Umzugskosten als Berufsauslagen Nur ausnahmsweise könnten die Umzugskosten in Abzug gebracht werden, so für den Fall, dass der Arbeitgeber während eines bestehenden Arbeitsverhältnisses aus betrieblichen Gründen einen Wohnungswechsel verlangt (Residenzpflicht) und dafür die Kosten übernimmt. In diesem Fall hat der Arbeitgeber die Bezahlung von Berufskosten in Ziffer 3 des Lohnausweises zu deklarieren. Der Steuerpflichtige kann die Umzugsentschädigung jedoch aus steuersystematischen Gründen im Berufsauslageblatt wieder abziehen. 71

Rechtsprechung Expatriates: Umzugskosten Spezielle Regelungen gelten für die Umzugskosten von Expatriates im Sinne der Expatriates-Verordnung (ExpaV, SR 642.118.3): Eine Person, die weder von ihrer (ehemaligen) Arbeitgeberin aus dem Ausland in die Schweiz entsandt wurde, noch beabsichtigt, lediglich fünf Jahre in der Schweiz zu arbeiten und danach wieder ins Ausland zurückzukehren, gilt nicht als Expatriate. Es fehlt hierbei am Erfordernis der Entsendung sowie des lediglich vorübergehenden Tätigwerdens in der Schweiz. Ein Schweizer der als Spezialist von einem Schweizer Arbeitgeber ins Ausland entsandt wird und nach 5 Jahren wieder an die gleiche Arbeitsstätte zurück kehrt, gilt ebenso nicht als Expatriate, diese so genannte umgekehrte Expatriates-Situation wird von der ExpaV nicht erfasst, weshalb auch nie besondere Berufskosten bei der Abreise oder beim wiederkehren in die Schweiz geltend gemacht werden können. Es fehlt hier an einem befristeten Aufenthalt in der Schweiz bzw. im Ausland. 72

6. Gehaltsnebenleistungen gemäss Ziff. 2.3 + Ziff. 14 des Lohnausweises sowie aktuelle Rechtsprechung 73 Gehaltsnebenleistungen gemäss Ziff. 2.3 + Ziff. 14 des Lohnausweises Definition Andere Gehaltsnebenleistungen = Naturalleistungen bzw. nicht in Geldform erfolgte Leistungen Deklaration In Ziff. 2.3 bzw. Ziff. 14 des Lohnausweises Aktuelle Rechtsprechung Deklarationspflicht, wenn: es sich nicht lediglich um Naturalgeschenke anlässlich besonderer Ereignisse (z.b. Weihnachten) innerhalb der Richtlinien / Aufzählungen in Rz 72 der Wegleitung zum Lohnausweis handelt 74

Gehaltsnebenleistungen gemäss Ziff. 2.3 + Ziff. 14 des Lohnausweises es sich nicht lediglich um Vergünstigungen auf Waren und Dienstleistungen des Arbeitgebers handelt, welche gemäss AHV-Richtlinien als geringfügig betrachtet werden. Geringfügig sind Leistungen, wenn kumulativ folgende Voraussetzungen erfüllt (Rz 26 und 62 der Wegleitung) sind: Vergünstigung maximal CHF 2 300 und Waren usw. werden ausschliesslich für Eigengebrauch des Arbeitnehmers und zu einem Preis abgegeben, der mindestens die Selbstkosten deckt. 75 Gehaltsnebenleistungen gemäss Ziff. 2.3 + Ziff. 14 des Lohnausweises Aber: Personalvergünstigungen an nahestehende Personen des Arbeitnehmers sind immer in Ziff. 2.3 des Lohnausweises aufzuführen 76

Gehaltsnebenleistungen gemäss Ziff. 2.3 + Ziff. 14 des Lohnausweises Sofern gemäss den vorstehenden Voraussetzungen eine Deklarationspflicht der Gehaltsnebenleistungen (Naturalleistungen) besteht, sind diese wie folgt im Lohnausweis zu deklarieren: Wenn die vom Arbeitgeber ausgerichtete Gehaltsnebenleistung bewertet werden kann, ist diese gemäss Rz 19 und 26 der Wegleitung in Ziff. 2.3 des Lohnausweises zum Verkehrswert zu deklarieren (= der üblicherweise am Markt zu bezahlende bzw. ausgehandelte Wert) Wenn die vom Arbeitgeber ausgerichtete Gehaltsnebenleistung nicht bewertet werden kann, ist diese gemäss Rz 62 der Wegleitung ohne Angabe des Betrages in Ziff. 14 des Lohnausweises aufzuführen 77 Rechtsprechung Steuerrekursgerichtsurteil vom 10.11.2014 Kurzbeschrieb des Sachverhaltes: Bemerkung in Ziff. 14 des Lohnausweises eines Steuerpflichtigen, der bei einem Autoimporteur arbeitete: Mitarbeiter bezog 1 Fahrzeug zum Eigenverbrauch mit einem Einschlag von 18% Auflage des Steuerkommissärs: Nachweis des vom Mitarbeiter bezahlten Kaufpreises und Nachweis zu welchem Durchschnittspreis dasselbe Fahrzeug mit vergleichbarer Ausstattung in demselben Zeitraum an Einzelkunden (Drittpersonen) verkauft wurde 78

Rechtsprechung Einschätzungs- und Einspracheentscheid des Steuerkommissärs Der Differenzbetrag zwischen dem vom Pflichtigen bezahlten Kaufpreis von CHF 47 051 und dem angenommenen, von einem Einzelkunden (Drittperson) zu bezahlenden Kaufpreis über CHF 57 120 wurde als steuerbares Einkommen aufgerechnet (Differenz = CHF 10 069). als bewertbare Gehaltsnebenleistung hätte dieser Betrag eigentlich bereits im Lohnausweis Ziff. 2.3 deklariert werden müssen. 79 Gehaltsnebenleistungen gemäss Ziff. 2.3 + Ziff. 14 des Lohnausweises Einwendungen des Pflichtigen Es sei keine Aufrechnung vorzunehmen, da es sich beim Differenzbetrag von CHF 10 069 um einen branchenüblichen Rabatt handle vom Arbeitgeber (Autoimporteuer) einem Grosskunden / Händler auch ein entsprechenden Flotten- / Händlerrabatt gewährt würde Steuerrekursgerichtsurteil vom 10.11.2014 Das Steuerrekursgericht wies den Rekurs vollumfänglich ab und bestätigte die Aufrechnung von CHF 10 069. Der Entscheid des Steuerrekursgerichts wurde nicht weitergezogen. 80

Gehaltsnebenleistungen gemäss Ziff. 2.3 + Ziff. 14 des Lohnausweises Das Steuerrekursgericht argumentierte u.a. wie folgt: beim Differenzbetrag (Abgabepreis an Mitarbeiter Verkehrswert) von CHF 10 069 handelt es sich nicht um einen geringfügigen Rabatt im Sinne der AHV-Richtlinien (maximal CHF 2 300) somit ist der Arbeitnehmer als einzelne Person mit einem Einzelkunde (Drittperson) zu vergleichen und der Differenzbetrag Preis Arbeitnehmer-Einzelkunde, ist als Einkommen aufzurechnen da es sich beim Arbeitnehmer um eine Einzelperson handelt, können als Vergleichsbasis nicht Flotten- oder Händlerrabatte herangezogen werden 81 7. Schweizer Geschäftsfahrzeug: EU-Verordnung 2015/234 verbietet ab 1.5.2015 Privatfahrten an der Schweizer Aussengrenze 82

Ausgangslage: Die Europäische Kommission hat nun zur einheitlichen Regelung der zollrechtlichen Behandlung dieser Fälle am 13. Februar 2015 die Durchführungsverordnung 2015/234 erlassen. Diese ändert die sog. Zollkodex-Durchführungsverordnung und sieht vor, dass eine vollständige Befreiung von europäischen Einfuhrabgaben nur noch möglich ist, wenn das Firmenfahrzeug durch den Beschäftigten selbst benutzt/gefahren wird, und es sich um eine gewerbliche oder gestattete private Nutzung in der EU handelt. 83 Ausgangslage: Unter die gestattete private Nutzung fallen jedoch nur Fahrten zwischen dem Arbeitsplatz und Wohnort des Beschäftigten oder für die Ausführung einer im Arbeitsvertrag der betreffenden Person vorgesehenen Aufgabe. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass im Falle einer weitergehenden privaten Nutzung des Firmenfahrzeuges, wie beispielsweise zu Einkaufs- oder Ferienzwecken, keine Befreiung von den Einfuhrabgaben mehr möglich ist. Die Verordnung stellt zudem klar, dass die Zollbehörden vom Benutzer des Fahrzeuges die Vorlage einer Kopie des Arbeitsvertrages verlangen können. Die Neuregelung kann für zahlreiche Schweizer Unternehmen weitreichende Konsequenzen haben. 84

Auswirkungen auf Ziffer 2.2 des Lohnausweis: Frage: Wird deshalb ab dem 1. Mai 2015 aufgrund des neuen EU- Rechts auch die Berechnungsregelung von Rz 21 in Bezug auf den monatlich zu deklarierenden Prozentsatz (0,8%) des Kaufpreises des Geschäftswagens (exkl. Mehrwertsteuer) hinfällig? Antwort der Schweiz. Eidgenossenschaft: Nein, es darf in Ziff. 2.2 des Lohnausweises keine Änderung vorgenommen werden, da dieses Recht nur in der EU angewendet wird und der betroffene Mitarbeiter aus Sicht des Arbeitgebers sein Geschäftsauto in der Schweiz weiterhin uneingeschränkt privat nutzen darf. 85 Mögliche Handlungsoptionen: Aus unserer Sicht gibt es für betroffene Unternehmen u.a. folgende Alternativen, wie mit der Situation umgegangen werden kann: 1)Das Unternehmen passt seine Arbeitsverträge und Firmenfahrzeug- Reglemente den geänderten Rahmenbedingungen an und unter-sagt seinen Mitarbeitern sämtliche Privatfahrten im Europäischen Zollgebiet, mit Ausnahme der Fahrten zwischen Arbeitsplatz und Wohnort. 2)Die Firmenfahrzeuge werden in der EU verzollt, und mit den Zollbehörden werden Nachweispflichten und Formvorschriften für nachfolgende Ein- und Ausfuhren mit dem Ziel einer möglichst praktikablen Handhabung abgestimmt. Zudem ist mit den zuständigen Behörden zu klären, ob neben der Schweizer Immatrikulation zusätzlich eine Fahrzeugzulassung in der EU erforderlich ist. 86

Mögliche Handlungsoptionen: 3)Die Überlassung von Firmenfahrzeugen an in der EU wohnhafte Mitarbeiter wird vertraglich umstrukturiert, und den Mitarbeitern anstelle eines Fahrzeuges ein finanzieller Ausgleich, beispielsweise eine Entschädigung für den Arbeitsweg oder einen Beitrag an den Leasingzins. 87 Konsequenzen: Die Verwendung unverzollter Firmenfahrzeuge durch in der Europäischen Union wohnhafte Mitarbeiter unter Missachtung der bereits anwendbaren bzw. ab dem 1. Mai 2015 geltenden Voraussetzungen kann dazu führen, dass die entsprechende EU- Zollbehörde das Firmenfahrzeug beschlagnahmt und nur gegen Entrichtung der Einfuhrabgaben und allfälliger Bussen wieder freigibt. Um unangenehme Überraschungen zu vermeiden, überprüfen oder passen sie die Arbeitsverträge und Reglemente unter Berücksichtigung der einschlägigen Vorgaben der betroffenen EU- Mitgliedstaaten. Da die jeweiligen Handlungsalternativen aus mehrwertsteuerlicher Sicht unterschiedlich zu behandeln sind, sollten die diesbezüglichen Konsequenzen ebenfalls überprüft und entsprechend berücksichtigt werden. 88

Fragen? 89