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Transkript:

8. AUGUST 1994 - Königlicher Erlass über den europäischen Feuerwaffenpass (offizielle deutsche Übersetzung: Belgisches Staatsblatt vom 10. Oktober 1997) Inoffizielle koordinierte Fassung Die vorliegende inoffizielle koordinierte Fassung enthält die Abänderungen, die vorgenommen worden sind durch: - Artikel 22 des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2000 über die Einführung des Euro in die Vorschriften im Bereich der Justiz (offizielle deutsche Übersetzung: Belgisches Staatsblatt vom 26. Oktober 2001), - den Königlichen Erlass vom 17. Juni 2002 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 8. August 1994 über den europäischen Feuerwaffenpass (offizielle deutsche Übersetzung: Belgisches Staatsblatt vom 7. November 2002), - Artikel 81 des Königlichen Erlasses vom 21. Dezember 2006 zur Umwandlung der Allgemeinen Verordnung über die der Stempelsteuer gleichgesetzten Steuern in den Ausführungserlass zum Gesetzbuch der verschiedenen Gebühren und Steuern, zur Aufhebung des Erlasses des Regenten über die Ausführung des Stempelsteuergesetzbuches und zur Festlegung verschiedener anderer Abänderungen von Ausführungserlassen (deutsche Übersetzung: Belgisches Staatsblatt vom 30. Oktober 2007), - den Königlichen Erlass vom 29. Dezember 2006 zur Ausführung bestimmter Bestimmungen des Gesetzes vom 3. Januar 1933 über die Herstellung und das Mitführen von Waffen und über den Handel mit Waffen und Munition und des Gesetzes vom 8. Juni 2006 zur Regelung der wirtschaftlichen und individuellen Tätigkeiten mit Waffen (offizielle deutsche Übersetzung: Belgisches Staatsblatt vom 27. April 2007). Diese inoffizielle koordinierte Fassung ist von der Zentralen Dienststelle für Deutsche Übersetzungen beim Beigeordneten Bezirkskommissariat in Malmedy erstellt worden.

8. AUGUST 1994 - Königlicher Erlass über den europäischen Feuerwaffenpass Artikel 1 - Es wird ein europäischer Feuerwaffenpass eingeführt, nachstehend Pass genannt, dessen Muster in der Anlage zum vorliegenden Erlass aufgeführt ist. Er ist für Personen bestimmt, die sich mit Feuerwaffen und der dazugehörigen Munition in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union begeben. Der Pass ist ein personengebundenes Dokument und muss jedem Polizeibeamten während der für die Kontrolle nötigen Zeit ausgehändigt werden. Art. 2 - [Der Pass muss beantragt werden bei dem für den Wohnort des Betreffenden zuständigen Gouverneur anhand eines Formulars, dessen Muster in der Anlage zu vorliegendem Erlass aufgeführt ist, das zur Vermeidung der Unzulässigkeit ordnungsgemäß ausgefüllt sein muss und dem folgende Unterlagen beizufügen sind: 1. Wenn der Antragsteller Inhaber eines Jagdscheins oder einer Sportschützenlizenz ist, eine Kopie dieser Unterlagen. 2. Wenn der Antragsteller möchte, dass auf dem Pass [erlaubnispflichtige Feuerwaffen] vermerkt werden, eine Kopie der Besitzerlaubnisscheine für diese Waffen oder der Unterlagen, die ihnen gleichgesetzt sind. 3. [...]] [Art. 2 ersetzt durch Art. 2 des K.E. vom 17. Juni 2002 (B.S. vom 21. Juni 2002); einziger Absatz Nr. 2 abgeändert durch Art. 7 Abs. 1 Nr. 1 des K.E. vom 29. Dezember 2006 (B.S. vom 9. Januar 2007); einziger Absatz Nr. 3 aufgehoben durch Art. 7 Abs. 1 Nr. 2 des K.E. vom 29. Dezember 2006 (B.S. vom 9. Januar 2007)] Art. 3 - [Nach Überprüfung der Richtigkeit der Angaben stellt der Gouverneur oder sein Beauftragter den Pass spätestens zwei Monate nach Einreichung des Antrags aus. Die Angaben in Bezug auf die Identifizierung des Passinhabers und die Merkmale der auf dem Pass vermerkten Waffen werden von den Diensten des Gouverneurs in das Zentrale Waffenregister eingegeben.] [Art. 3 ersetzt durch Art. 3 des K.E. vom 17. Juni 2002 (B.S. vom 21. Juni 2002)]

Art. 4 - Im Pass wird angegeben, ob Reisen mit den im Pass erwähnten Waffen in einen oder mehrere Staaten der Europäischen Union verboten sind oder ob dazu die vorherige Erlaubnis der nationalen Behörden des besuchten Staates erforderlich ist. Art. 5 - Der Pass ist höchstens fünf Jahre gültig und kann einmal verlängert werden. Sind im Pass ausschließlich einschüssige Lang-Feuerwaffen mit glattem Lauf eingetragen, ist er höchstens zehn Jahre gültig. Art. 6 - Sind für Waffen, die der Inhaber nicht mehr besitzt oder die zusätzlich in seinen Besitz gelangen, Angaben im Pass zu streichen oder hinzuzufügen, muss der Pass auf Initiative des Inhabers oder [auf Verlangen der lokalen Polizei dem für seinen Wohnort zuständigen Gouverneur] übermittelt werden. Der entsprechende Antrag muss anhand des Formulars gestellt werden, dessen Muster in der Anlage zum vorliegenden Erlass aufgeführt ist. [Art. 6 Abs. 1 abgeändert durch Art. 4 des K.E. vom 17. Juni 2002 (B.S. vom 21. Juni 2002)] Art. 7 - [Bei der Beantragung eines Passes ist eine Gebühr von 12,5 EUR zu entrichten, außer bei der Beantragung eines Duplikats eines verlorenen, gestohlenen oder vernichteten Passes. Bei der Beantragung eines Duplikats eines verlorenen, gestohlenen oder vernichteten Passes oder bei der Beantragung der Änderung oder der Ergänzung des Passes ist eine Gebühr von 5 EUR zu entrichten. Diese Gebühren werden gemäß den vom zuständigen Minister oder von der zuständigen Behörde bestimmten Modalitäten in bar, per Überweisung oder über ein elektronisches Zahlungsinstrument vereinnahmt. Der Diebstahl, der Verlust oder die Vernichtung eines Passes ist dem Gouverneur, der ihn ausgestellt hat, zu melden.] [Art. 7 ersetzt durch Art. 81 des K.E. vom 21. Dezember 2006 (B.S. vom 29. Dezember 2006)]

Art. 8 - Wer einen von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgestellten europäischen Pass besitzt und sich zeitweilig mit Feuerwaffen, die nach den belgischen Rechtsvorschriften einer Besitzerlaubnis unterliegen, in Belgien aufhalten möchte, muss dem Ministerium der Justiz, Verwaltung der Staatssicherheit, vorher den von seiner nationalen Behörde ausgestellten Pass übermitteln, wobei er die Dauer des Aufenthalts und die Gründe dafür angeben muss. Sobald der Pass mit dem Siegel des Ministeriums der Justiz versehen ist, gilt er als Erlaubnis zum zeitweiligen Besitz dieser Waffen in Belgien. Diese Erlaubnis kann für einen oder mehrere Aufenthalte erteilt werden, und dies für einen Zeitraum von höchstens einem Jahr, der verlängert werden kann. Wer einen von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgestellten europäischen Pass besitzt und sich zeitweilig mit Feuerwaffen, die nach den belgischen Rechtsvorschriften nicht einer Besitzerlaubnis unterliegen, in Belgien aufhalten möchte, muss lediglich einen gültigen Pass mit sich führen, in dem diese Feuerwaffen vermerkt sind. Die in den vorangehenden Absätzen erwähnten Personen müssen den Grund für das zeitweilige Vorhandensein ihrer Waffen auf dem belgischen Staatsgebiet rechtfertigen können. Art. 9 - Die im vorangehenden Artikel erwähnten Personen dürfen die Munition, die sie benötigen, ins belgische Staatsgebiet mitbringen. Vorbehaltlich eines rechtmäßigen Grundes ist ihre Menge [auf 150 Stück] begrenzt. [Art. 9 abgeändert durch Art. 7 Abs. 2 des K.E. vom 29. Dezember 2006 (B.S. vom 9. Januar 2007)] Art. 10 - Unser Vizepremierminister und Minister der Justiz und der Wirtschaftsangelegenheiten, Unser Vizepremierminister und Minister des Haushalts und Unser Minister des Innern und des Öffentlichen Dienstes sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.