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Transkript:

Hauptsatzung der Ortsgemeinde Piesport vom 28.08.2014 Der Ortsgemeinderat Piesport hat aufgrund der 24 und 25 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO), der 7 und 8 der Landesverordnung zur Durchführung der Gemeindeordnung (GemODVO) und des 2 der Landesverordnung über die Aufwandsentschädigung kommunaler Ehrenämter (KomAEVO) am 26.08.2014 folgende Hauptsatzung beschlossen: 1 Form der öffentlichen Bekanntmachungen (1) Öffentliche Bekanntmachungen der Ortsgemeinde Piesport sowie die Unterrichtung der Einwohner über wichtige Angelegenheiten der örtlichen Verwaltung ( 15 Abs. 1 GemO) und über die Ergebnisse von Ratssitzungen ( 41 Abs 5 GemO) erfolgen im Mitteilungsblatt Mittelmosel-Nachrichten der Verbandsgemeinde Bernkastel-Kues (2) Karten, Pläne oder Zeichnungen und damit verbundene Texte und Erläuterungen können abweichend von Absatz 1 durch Auslegung im Dienstgebäude der Verbandsgemeindeverwaltung Bernkastel-Kues in 54470 Bernkastel-Kues, Gestade 18, zu jedermanns Einsicht während der Dienststunden bekannt gemacht werden. In diesem Fall ist auf Gegenstand, Ort (Gebäude und Raum), Frist und Zeit der Auslegung spätestens am Tag vor Beginn der Auslegung durch öffentliche Bekanntmachung in der Form des Absatzes 1 hinzuweisen. Die Auslegungsfrist beträgt mindestens 7 volle Werktage. Besteht an dienstfreien Werktagen keine Möglichkeit der Einsichtnahme, so ist die Auslegungsfrist so festzusetzen, dass an mindestens sieben Tagen Einsicht genommen werden kann. (3) Soweit durch Rechtsvorschrift eine öffentliche Auslegung vorgeschrieben ist und hierfür keine besonderen Bestimmungen gelten, gilt Absatz 2 entsprechend. (4) Dringliche Sitzungen im Sinne des 8 Absatz 4 DVO zu 27 GemO des Ortsgemeinderates oder eines Ausschusses werden abweichend von Absatz 1 durch Aushang an den Bekanntmachungstafeln, und zwar a) an der Touristik-Informationszentrale, Heinrich-Schmitt-Platz 1 b) am Spritzenhaus, Ausoniusufer 1 bekannt gemacht, sofern eine rechtzeitige Bekanntmachung gemäß Absatz 1 nicht mehr möglich ist. (5) Kann wegen eines Naturereignisses oder wegen anderer besonderer Umstände die vorgeschriebene Bekanntmachungsform nicht angewandt werden, so erfolgt in unaufschiebbaren Fällen die öffentliche Bekanntmachung durch Aushang an den Bekanntmachungstafeln. Die Bekanntmachung ist unverzüglich nach Beseitigung des Hindernisses in der vorgeschriebenen Form nachzuholen, sofern nicht der Inhalt der Bekanntmachung durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist. (6) Sonstige Bekanntgaben erfolgen gemäß Absatz 1, sofern nicht eine andere Bekanntmachungsform vorgeschrieben ist. - 1 -

2 Ausschüsse des Ortsgemeinderates (1) Der Ortsgemeinderat bildet folgende Ausschüsse: einen Rechnungsprüfungsausschuss, einen Touristik- und Weinwerbeausschuss und einen Bau-, Forst- und Dorferneuerungsausschuss (2) Der Rechnungsprüfungsausschuss besteht aus 5 Mitgliedern und 5 Stellvertretern, die aus der Mitte des Ortsgemeinderates gewählt werden. (3) Der Touristik- und Weinwerbeausschuss besteht aus 8 Mitgliedern und 8 Stellvertretern, wovon mindestens 4 Mitglieder und 4 Stellvertreter Ratsmitglieder sein müssen. Außerdem sind von diesen 8 Mitgliedern und 8 Stellvertretern je ein Mitglied und ein Stellvertreter zu wählen, die dem a) Hotel- und Gaststättengewerbe, b) Handel, c) Handwerk und d) Weinbau angehören. (4) Der Bau-, Forst- und Dorferneuerungsausschuss besteht aus 8 Mitgliedern und 8 Stellvertretern. Von diesen werden mindestens 4 Mitglieder und 4 Stellvertreter aus der Mitte des Ortsgemeinderates gewählt. 3 Übertragung von Aufgaben des Ortsgemeinderates auf Ausschüsse (1) Die Übertragung der Beschlussfassung über eine bestimmte Angelegenheit auf einen Ausschuss erfolgt durch Beschluss des Ortsgemeinderates. Sie gilt bis zum Ende der Wahlzeit des Ortsgemeinderates, soweit die Beschlussfassung dem Ausschuss nicht wieder entzogen wird. Die Bestimmungen dieser Hauptsatzung bleiben unberührt. (2) Soweit einem Ausschuss die Beschlussfassung über Angelegenheiten nicht übertragen ist, hat der Ausschuss innerhalb seines Zuständigkeitsbereiches die Beschlüsse des Ortsgemeinderates vorzuberaten. 4 Übertragung von Aufgaben des Ortsgemeinderates auf den Ortsbürgermeister Auf den Ortsbürgermeister wird die Entscheidung in folgenden Angelegenheiten übertragen: 1. Vergabe von Aufträgen und Arbeiten im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel bis zu einer Wertgrenze von 1.500 im Einzelfall allein und bis zu einer Wertgrenze von 5.000 im vorherigen Benehmen mit den Beigeordneten; 2. Die Entscheidung über die Leistung über und außerplanmäßiger Ausgaben bis 5.000 im vorherigen Benehmen mit den Beigeordneten; 3. Stundung gemeindlicher Forderungen bis zu einem Betrag von 1.000 im Einzelfall. Über die getätigten Auftragserteilungen und Ausgaben bzw. Stundungen ist in der nächsten Sitzung zu informieren. - 2 -

5 Beigeordnete Die Ortsgemeinde Piesport hat bis zu 3 Beigeordnete. 6 Aufwandsentschädigung für Mitglieder des Ortsgemeinderates (1) Zur Abgeltung der notwendigen baren Auslagen und der sonstigen persönlichen Aufwendungen erhalten die Ortsgemeinderatsmitglieder für die Teilnahme an Sitzungen des Ortsgemeinderates eine Entschädigung nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5. (2) Die Entschädigung wird gewährt in Form eines Sitzungsgeldes in Höhe von 20,00 Euro. (3) Neben der Entschädigung nach Absatz 2 werden keine Fahrtkosten zwischen Wohnung und Sitzungsort erstattet. (4) Neben der Entschädigung nach Absatz 2 wird nachgewiesener Lohnausfall in voller Höhe ersetzt; er umfasst bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern auch die entgangenen tariflichen und freiwilligen Arbeitgeberleistungen sowie den Arbeitgeberanteil zu den gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträgen. Selbständig tätige Personen erhalten auf Antrag Verdienstausfall in Höhe eines Durchschnittssatzes ersetzt. Dieser ist vom Ortsgemeinderat festzusetzen. Personen, die weder einen Lohn- noch einen Verdienstausfall geltend machen können, denen aber im beruflichen oder häuslichen Bereich ein Nachteil entsteht, der in der Regel nur durch das Nachholen versäumter Arbeit oder die Inanspruchnahme einer Hilfskraft ausgeglichen werden kann, erhalten auf Antrag einen Ausgleich entsprechend den Bestimmungen des Satzes 2 und 3. (5) Neben der Aufwandsentschädigung erhalten die Ortsgemeinderatsmitglieder für Dienstreisen Reisekostenvergütung nach den Bestimmungen des Landesreisekostengesetzes. (6) Bei der Teilnahme an mehreren Sitzungen an einem Tag wird nur ein Sitzungsgeld gewährt. 7 Aufwandsentschädigung für Mitglieder von Ausschüssen (1) Die Mitglieder der Ausschüsse des Ortsgemeinderates erhalten eine Entschädigung in Form eines Sitzungsgeldes in Höhe von 20,00 Euro. (2) Die Mitglieder sonstiger Ausschüsse und Beiräte des Ortsgemeinderates erhalten eine Entschädigung nach Absatz 1, soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist. (3) Im übrigen gelten die Bestimmungen des 6 Abs. 3 bis 6 entsprechend. - 3 -

8 Aufwandsentschädigung des Ortsbürgermeisters (1) Der Ortsbürgermeister erhält eine Aufwandsentschädigung gemäß 12 Absatz 1 Satz 1 KomAEVO in der jeweils gültigen Fassung. (2) Sofern nach den steuerrechtlichen Bestimmungen die Entrichtung der Lohnsteuer nach einem Pauschsteuersatz möglich ist, wird die pauschale Lohnsteuer von der Ortsgemeinde getragen. Die pauschale Lohnsteuer und pauschale Sozialversicherungsbeiträge werden auf die Aufwandsentschädigung nicht angerechnet. 9 Aufwandsentschädigung der Beigeordneten (1) Der ehrenamtliche Beigeordnete erhält für den Fall der Vertretung des Ortsbürgermeisters eine Aufwandsentschädigung in Höhe der Aufwandsentschädigung des Ortsbürgermeisters gemäß 12 Absatz 1 Satz 1 KomAEVO. Erfolgt die Vertretung des Ortsbürgermeisters nicht für die Dauer eines vollen Monats, so beträgt sie für jeden Tag der Vertretung ein Dreißigstel des Monatsbetrages der dem Ortsbürgermeister zustehenden Aufwandsentschädigung. Erfolgt die Vertretung ingesamt während eines kürzeren Zeitraumes als einen vollen Tag, so beträgt die Aufwandsentschädigung insgesamt die Hälfte des Tagessatzes nach Satz 2. (2) Ehrenamtliche Beigeordnete, denen keine Aufwandsentschädigung nach Absatz 1 gewährt wird, erhalten für die Teilnahme an den Sitzungen des Gemeinderates, der Ausschüsse sowie der Besprechungen mit dem Ortsbürgermeister ( 50 Abs. 7 GemO) die für Gemeinderatsmitglieder festgesetzte Aufwandsentschädigung, sofern sie nicht bereits hierfür eine Entschädigung als gewähltes Rats- oder Ausschussmitglied erhalten. (3) Ehrenamtliche Beigeordnete, die nicht Mitglied des Verbandsgemeinderates sind, jedoch in Vertretung des Ortsbürgermeisters an Sitzungen des Verbandsgemeinderates teilnehmen und denen keine Aufwandsentschädigung nach Absatz 1 gewährt wird, erhalten für die Teilnahme an diesen Sitzungen von der Ortsgemeinde eine Aufwandsentschädigung. Sie beträgt je Sitzung die Hälfte des Tagessatzes gemäß Abs.1, mindestens jedoch den Mindestsatz gemäß 13 Abs. 4 KomAEVO. Entsprechendes gilt für die Teilnahme an Besprechungen des Bürgermeisters der Verbandsgemeinde mit den Ortsbürgermeistern gemäß 69 Absatz 4 GemO. (4) Ehrenamtliche Beigeordnete, die den Ortsbürgermeister bei Veranstaltungen ( 50 Abs. 2 Satz 7 GemO) oder bei ihnen übertragenen einzelnen Amtsgeschäften ( 50 Abs. 3 Satz 2 GemO) während eines kürzeren Zeitraums als einen vollen Tag vertreten, erhalten eine Entschädigung in Höhe eines Viertels des Tagessatzes gemäß Abs. 1 Satz 2, maximal jedoch die Hälfte des Tagessatzes gemäß Abs. 1 Satz 2. (5) 6 Absätze 4 bis 6 sowie 8 Abs. 2 gelten entsprechend. - 4 -

10 Aufwandsentschädigung für weitere Ehrenämter (1) Wer zum Schriftführer von Rats- bzw. Ausschusssitzungen bestellt wurde, erhält, sofern er nicht Bediensteter der Ortsgemeinde Piesport bzw. der Verbandsgemeinde Bernkastel- Kues ist, eine Entschädigung in Höhe des Sitzungsgeldes gem. 6 Abs. 2. Rats- und Ausschussmitglieder, die zum Schriftführer bestellt werden, erhalten diese Entschädigung zusätzlich zu dem ihnen evtl. nach 6 Abs. 2 bzw. 7 Abs. 1 zu gewährenden Sitzungsgeld. (2) Die Beisitzer des Wahlausschusses erhalten ein Sitzungsgeld in Höhe von 13,00. Finden gleichzeitig Wahlausschusssitzungen verschiedener Wahlen und Abstimmungen statt, wird die Aufwandsentschädigung nur einmal gewährt. (3) Die Mitglieder und Hilfskräfte der Wahl- und Abstimmungsvorstände erhalten eine pauschalierte Abgeltung ihres baren Aufwandes in der Form eines Erfrischungsgeldes. Das Erfrischungsgeld beträgt bei kommunalen Ratswahlen 50 je Wahltag. Bei kommunalen Direktwahlen (Ortsbürgermeister/Ortsvorsteher) und Abstimmungen im Rahmen eines Bürgerentscheids ( 17a GemO) wird das Erfrischungsgeld vom Ortsgemeinderat durch Beschluss festgesetzt. (4) 8 Abs. 2 gilt entsprechend. 11 Inkrafttreten (1) Diese Hauptsatzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung vom 15.07.2009, zuletzt geändert am 15.11.2011, außer Kraft. 54498 Piesport, den 28.08.2014 Ortsgemeinde Piesport (D.S.) Stefan Schmitt, Ortsbürgermeister - 5 -