Verordnung Französischprüfung für Gastronomie und Touristik Aufgrund des 1 Abs. 1 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrieund Handelskammern vom 18. Dezember 1956 (BGBl. I, 920), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern vom 23. Juli 1998 (BGBl. I, 1887), erlässt die Handelskammer Hamburg die folgende Prüfungsordnung für die Durchführung der Prüfungen Französischprüfung für Gastronomie und Touristik. 1 Zweck der Prüfung (1) Die Handelskammer Hamburg (nachfolgend Kammer genannt) kann französische Sprachprüfungen mit inhaltlichen Schwerpunkten aus Gastronomie und Touristik abnehmen. (2) Durch die Prüfung soll festgestellt werden, ob der Prüfling fremdsprachlichen Situationen gewachsen ist, soziokulturelle Gegebenheiten der Sprachgruppe kennt, angemessen berücksichtigen kann und über das aktuelle Geschehen im geographischen Verbreitungsgebiet der Sprache einschließlich der Außenbeziehungen orientiert ist. (3) Als weitere Prüfungsschwerpunkte sind unter anderem Themen aus Gastronomie und Touristik obligatorisch. 2 Prüfungsausschüsse (1) Für die Abnahme der Prüfungen errichtet die Kammer für eine Dauer der üblichen Berufungszeit Prüfungsausschüsse. (2) Die Prüfungsausschüsse bestehen aus zwei Mitgliedern, von denen eines eine Sprachlehrerin ein Sprachlehrer und eines eine Anwenderin ein Anwender der französischen Sprache (im Folgenden der Anwender genannt) sein sollen. Die Mitglieder müssen für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet sein. (3) Die Sprachlehrerin der Sprachlehrer sollen von der Kammer im Einvernehmen mit der Behörde für Schule, Jugend und Berufsbildung -Amt für Schule- der vom Amt bestimmten Stelle berufen werden. (4) Der Anwender wird von der Kammer berufen. (5) Für die Mitglieder des Prüfungsausschusses kann die Kammer Stellvertreter berufen. Für diese gelten die Regelungen dieser Prüfungsordnung entsprechend. (6) Die Kammer kann die Mitglieder des Prüfungsausschusses aus wichtigem Grund abberufen. Erfolgte die Berufung nach Abs. 3 ist die dort genannte Behörde von der Abberufung zu unterrichten. (7) Die Beurteilung und Bewertung schriftlicher Prüfungsarbeiten kann die Kammer Korrektorinnen Korrektoren übertragen. Für sie gelten die Vorschriften dieser Prüfungsordnung für die Prüfer entsprechend. (8) Die Korrektorinnen und Korrektoren werden von der Kammer nach Bedarf beauftragt. 3 Prüfer, Prüferaufwandsentschädigung (1) Die Prüfer müssen über folgende Qualifikationen verfügen:
a) Französischlehrerinnen -lehrer mit Diplom erster Staatsprüfung für das Lehramt b) staatlich anerkannte diplomierte Übersetzerinnen/Übersetzer Dolmetscherinnen/Dolmetscher c) Übersetzerinnen/Übersetzer Dolmetscherinnen/Dolmetscher, die eine solche Prüfung vor einer IHK bestanden haben, d) Dozentinnen/Dozenten des Zentralen Fremdspracheninstituts der Universität Hamburg e) Lektorinnen/Lektoren, Professorinnen/Professoren an Hochschulen f) Angehörige der französischen Sprachgruppe, wenn sie über eine für den Prüfungszweck nach Fachrichtung und Niveau nützliche, insbesondere akademische Ausbildung praktische Erfahrungen verfügen. (2) In besonderen Fällen kann die Kammer auch solche Mitglieder des Prüfungsausschusses berufen, die die formalen Qualifikationen nach Abs. 1 nicht erfüllen. (3) Für die Mitwirkung im Prüfungsausschuss sowie als Korrektorin/Korrektor zahlt die Kammer eine Prüferaufwandsentschädigung. Die Höhe wird von der Kammer festgelegt. (4) Die Kammer kann die Entschädigung pauschalieren, insbesondere hinsichtlich der Korrektur von schriftlichen Prüfungsarbeiten. Neben der genannten Entschädigung werden Vorbereitungen ähnlicher Aufwand nicht gesondert vergütet. (5) Das Zusammenstellen die Ausarbeitung schriftlicher audio-visueller Prüfungsaufgaben ist in entsprechender Anwendung von Abs. 3 und 4 entschädigungspflichtig, wenn der Kammer vom Autor das Recht zur vollständigen teilweisen Mehrfachnutzung, auch in Abänderungen, übertragen wird. Die Kammer ist ohne weiteres befugt, Prüfungsaufgaben anderen Kammern zur Verwendung in Prüfungen zur Verfügung zu stellen. 4 Befangenheit (1) Bei der Prüfung einschließlich der Korrektur dürfen Prüfungsausschussmitglieder nicht mitwirken, die mit dem Prüfungsbewerber verheiratet verheiratet gewesen mit ihm in gerader Linie verwandt verschwägert durch Annahme an Kindes Statt verbunden in der Seitenlinie bis zum dritten Grade verwandt bis zum zweiten Grade verschwägert sind, auch wenn die Ehe, durch welche die Schwägerschaft begründet ist, nicht mehr besteht. (2) Prüfungsausschussmitglieder, die sich befangen fühlen, Prüfungsteilnehmer, die die Besorgnis der Befangenheit geltend machen wollen, haben dies der Kammer mitzuteilen, unmittelbar vor während der mündlichen Prüfung dem Prüfungsausschuss. (3) Die Entscheidung über den Ausschluss von der Mitwirkung trifft die Kammer, unmittelbar vor während der mündlichen Prüfung der Prüfungsausschuss. (4) Wenn infolge Befangenheit eine ordnungsgemäße Besetzung des Prüfungsausschusses nicht möglich ist, kann die Kammer die Durchführung der Prüfung einem anderen Prüfungsausschuss übertragen. Das gleiche gilt, wenn eine objektive Durchführung aus anderen Gründen nicht gewährleistet erscheint. Ist kein anderer Prüfungsausschuss vorhanden, kann die Kammer die Durchführung der Prüfung ablehnen. 5 Verfahren im Prüfungsausschuss
(1) Der Prüfungsausschuss kann Beschlüsse nur im Einvernehmen seiner zwei Mitglieder bzw. der jeweiligen Stellvertreter fassen. Ist kein Einvernehmen herstellbar, so entscheidet die Kammer ein von ihr Beauftragter. Ist kein Einvernehmen über die Bewertung einer mündlichen Prüfungsleistung herzustellen, gilt das arithmetische Mittel aus der Bewertung jedes Prüfers. Liegt dieses unter 67 Prozent der erzielbaren Punktzahl, so kann der Prüfling eine Wiederholung der mündlichen Prüfung verlangen, an der ein Beauftragter der Kammer teilnimmt. Der Prüfling ist auf diese Möglichkeit schriftlich hinzuweisen. Kann sich der Prüfungsausschuss wiederum nicht über die Bewertung einigen, trifft der Beauftragte die endgültige Entscheidung. (2) Die Geschäftsführung für den Prüfungsausschuss sowie die Rechtsaufsicht liegen bei der Kammer. Die Protokollführung bei Ausschusssitzungen regelt der Ausschuss unter sich. Sofern an Sitzungen des Prüfungsausschusses eine Kammermitarbeiterin/ein Kammermitarbeiter teilnimmt, kann dieser das Protokoll führen. Protokolle sind von der Protokollführerin/vom Protokollführer zu unterschreiben. 6 Verschwiegenheit (1) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben über alle Prüfungsvorgänge gegenüber Dritten Verschwiegenheit zu wahren. Ausnahmen bedürfen der vorherigen Genehmigung der Kammer. (2) Die Anfertigung von Abschriften, Kopien Gedächtnisprotokollen von Prüfungsarbeiten ist untersagt, sofern es nicht der unmittelbaren Verwendung in Prüfungen der Vorbereitung von Aufgaben hierfür dient. 7 Anmeldung zur Prüfung (1) Die Kammer entscheidet darüber, zu welchem Zeitpunkt Prüfungen angeboten werden, und gibt die Entscheidung einschließlich der Anmeldefristen rechtzeitig vor Beginn der Prüfung bekannt. Anmeldungen die vor Bekanntgabe eingehen, gelten als mit Bekanntgabe erfolgt. (2) Die Anmeldung zur Prüfung hat schriftlich auf den von der Kammer vorgesehenen Vordrucken unter Beachtung der Anmeldefrist zu erfolgen. Verspätet eingegangene Anmeldung kann die Kammer zurückweisen. (3) Der Anmeldung sind die Unterlagen in Fotokopie beizufügen, die zur Beurteilung der Zulassung erforderlich sind. Die Kammer kann auch die Vorlage beglaubigter Fotokopien verlangen. 8 Ausfall der Prüfung Liegen zu einem von der Kammer nach 1 Abs. 3 festgelegten Anmeldetermin so wenig Anmeldungen vor, dass die Prüfung der Kammer nicht wirtschaftlich durchführbar erscheint, so kann sie den Prüfungstermin ersatzlos entfallen lassen. Schadensersatz- ähnliche Ansprüche der zu dieser Prüfung Angemeldeten wegen des Ausfalls einer Prüfung - gleich aus welchem Grunde die Prüfung ausfällt - sind ausgeschlossen, soweit dies gesetzlich zulässig ist. 9 Zulassung Die Kammer kann eine Zulassung ablehnen, wenn die für einen Termin vorgesehene Prüfungskapazität erschöpft ist.
10 Prüfungsgebühr (1) Die Prüfungsgebühr ist nach der Gebührenordnung der Handelskammer Hamburg zu erheben. Sie entspricht der Gebühr der Sprachanwender-Prüfung Stufe I. (2) Es wird darauf hingewiesen, dass nach der Gebührenordnung die gebührenpflichtige Tätigkeit Leistung der Kammer von der Vorauszahlung der Gebühr abhängig gemacht werden kann. 11 Prüfungsanforderungen (1) Die Teilnahme an der Prüfung setzt unter Berücksichtigung der in 1 Abs. 2 und 3 genannten Anforderungen folgende Kenntnisse und Fertigkeiten voraus. 1. Verstehen (Hören und Lesen) Der Prüfling kann sprachlich einfache Informationen wie Durchsagen, Ansagen (Radio, Telefon) verstehen. Er kann Hinweise, Gebrauchsanweisungen, Prospekte lesen und verstehen. 2. Interaktion Der Prüfling kann sich in Alltagssituationen und ggf. in den für seine Berufsorientierung typischen Situationen verständigen. 3. Textproduktion (Sprechen) Der Prüfling kann kurze einfache mündliche Mitteilungen zu Sachverhalten machen, die allgemeiner Art sind ggf. in Zusammenhang mit typischen beruflichen Situationen stehen. 4. Arbeitstechniken für den Fremdsprachenerwerb Um fremdsprachliche Defizite, falls erforderlich, zu kompensieren, kann der Prüfling Hilfsmittel benutzen bzw. in der aktuellen Situation fehlende Ausdrucksmittel durch z. B. Umschreibung ersetzen. 5. Soziokulturelle Kompetenz Sie besteht im Wesentlichen aus der Wahrnehmungsfähigkeit kultureller Unterschiede, Kenntnissen elementarer landeskundlicher Inhalte und einer Handlungsfähigkeit in typischen Begegnungen unter allgemeinen und berufsspezifischen Rahmenbedingungen. (2) Die Prüfung dauert 120 Minuten. Sie besteht aus folgenden Teilen: 1. Verstehen (Dauer 30 Minuten): - Kurze, über Medien (z. B. Kassettenrecorder, Fernseher) dargebotene Fragen Hinweise werden schriftlich beantwortet, ergänzt, zugeordnet in Antwort-Auswahlverfahren bearbeitet. - Formulare, Fragebögen ähnliches werden ausgefüllt. 2. Interaktion (Dauer 60 Minuten) Die Beherrschung von Redemitteln in Alltagssituationen wird z. B. durch offene Dialogformen, kleine Dialoge Antwort-Auswahlverfahren festgestellt. 3. Lernstrategien und Arbeitstechniken (Dauer 30 Minuten) Es wird festgestellt, ob der Prüfling Situationen sprachlich meistern kann, in denen ihm das zielgenaue Vokabular die exakte grammatikalische Form fehlt. (3) Bei der Beurteilung und Bewertung des schriftlichen Teils der Prüfung sind Orthographiefehler nicht zu berücksichtigen, sofern die Verständlichkeit und sprachliche Eindeutigkeit gewährleistet ist. 12 Prüfungsaufgaben (1) Der Prüfungsausschuss beschließt die Prüfungsaufgaben nach den Vorgaben dieser Prüfungsordnung. Er ist gehalten, überregionale Prüfungsaufgaben zu übernehmen, die auf ei-
ner gleichlautenden rechtlichen Grundlage von einem überregional zusammengesetzten Gremium einem Prüfungsausschuss einer anderen Kammer erarbeitet wurden. Die Kammer kann ferner mit der Erarbeitung von Prüfungsaufgaben den Prüfungsausschuss einzelne Autoren beauftragen Prüfungsaufgaben in sonstiger Weise beschaffen. (2) Prüfungsaufgaben dürfen nur verwendet werden, wenn gleichzeitig mit ihrem Beschluss Lösungsvorschläge beschlossen werden, soweit es sich nicht um offene Themenstellungen handelt. (3) Die Anfertigung technischer Hilfsmittel wie z. B. Ton- Videoaufnahmen sind im Einvernehmen mit der Kammer zu veranlassen. (4) Die Kammer kann zur Sicherung der Wirtschaftlichkeit der Prüfungen die teilweise vollständige Wiederverwendung von Prüfungsaufgaben anordnen, auch wenn diese auf einer gleichlautenden rechtlichen Grundlage vom Prüfungsausschuss einer anderen Kammer beschlossen wurden. (5) Der Beschluss von Prüfungsaufgaben einschließlich der Lösungsvorschläge kann im Umlaufverfahren vorgenommen werden, wenn kein Mitglied des Prüfungsausschusses die Kammer widerspricht. 13 Behinderte Prüfungsteilnehmer Soweit Behinderte an der Prüfung teilnehmen, sind deren besondere Bedürfnisse und Belange bei der Durchführung der Prüfung zu berücksichtigen. Die Berücksichtigung von Leseund Rechtschreibschwächen (Legasthenie) ist unzulässig. Die Prüfungsinhalte dürfen nicht verändert werden. 14 Ausschluss der Öffentlichkeit Die Prüfungen sind nicht öffentlich. Vertreter der Kammer können anwesend sein. Im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuss kann die Kammer Zuhörer zulassen. 15 Prüfungsablauf (1) Die Aufsichtsführung während der Anfertigung der schriftlichen Arbeiten regelt die Kammer. (2) Prüfungsteilnehmer haben sich vor jeder Prüfungsleistung auszuweisen. (3) Vor Beginn jeder Prüfung sind die Prüfungsteilnehmer über den Prüfungsablauf, die zur Verfügung stehende Zeit, die erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel und die Folgen von Täuschungshandlungen zu belehren. Die Belehrung kann auch in schriftlicher Form erfolgen. 16 Rücktritt (1) Der Prüfungsbewerber kann nach erfolgter Anmeldung vor Beginn der Prüfung (bei schriftlichen Prüfungen vor Bekanntgabe der Prüfungsaufgaben) durch schriftliche Erklärung zurücktreten. (2) Erfolgt der Rücktritt nach Beginn der Prüfung erscheint der Prüfling zu einer Prüfungsleistung nicht, so gilt die Prüfung als nicht bestanden.
(3) In den Fällen des Abs. (1) gilt die Einschränkung für eine Wiederholungsprüfung nach 24 nicht, ebenso wenn der Rücktritt das Nichterscheinen nach Abs. (2) aus wichtigem Grund erfolgte. Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes befindet die Kammer. 17 Täuschungsversuche, Störungen (1) Teilnehmer, die die Anweisungen über die Arbeits- und Hilfsmittel nicht befolgen sich auf andere Weise einer Täuschungshandlung schuldig machen, sind von der Aufsicht bzw. bei mündlichen Prüfungen vom Prüfungsausschuss von der weiteren Prüfungsteilnahme auszuschließen. Die Prüfung gilt als nicht bestanden. (2) Teilnehmer, die den Prüfungsablauf stören, sind von der weiteren Teilnahme auszuschließen. Die Prüfung gilt als nicht bestanden. (3) Werden die Täuschungshandlungen nach Beendigung der Prüfung festgestellt, kann die Prüfung binnen eines Jahres seit Abschluss der Prüfung nachträglich als nicht bestanden erklärt werden. 18 Niederschrift (1) Über den Verlauf mündlicher Prüfungen ist eine Niederschrift anzufertigen, aus der die wesentlichen Themen in Stichworten hervorgehen müssen. Die Niederschrift enthält ferner die Prüfungsergebnisse. (2) Im Fall des Nichtbestehens der Prüfung soll der Prüfungsausschuss Hinweise geben, die dem Prüfling für seine weitere sprachliche Entwicklung nützlich sein können. (3) Die Niederschrift ist von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen. 19 Bewertung, Bestehen (1) Jede Prüfungsleistung ist in Prozent der möglichen Leistung zu bewerten. (2) Die Prüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen in jedem Prüfungsteil wenigstens mit 67 Prozent der möglichen Leistung bewertet wird. Besteht ein Prüfungsteil aus mehreren Abschnitten, so ist jeder Abschnitt zu bewerten. Hieraus ist das arithmetische Mittel als Ergebnis des Prüfungsteils zu bilden. (3) Die schriftlichen Prüfungsarbeiten werden von einem Mitglied des Prüfungsausschusses einer Korrektorin einem Korrektor beurteilt und bewertet. Ergibt die Bewertung ein Ergebnis zwischen 62 und 72 Prozent der erreichbaren Leistung, sind die Arbeiten dem Prüfungsausschuss zur Beurteilung und Bewertung vorzulegen. Der Prüfungsausschuss ist an die Beurteilung der Korrektur nicht gebunden. 20 Zeugnis (1) Im Falle des erfolgreichen Bestehens der Prüfung ist dem Prüfling ein Zeugnis auszustellen, aus dem der Stand der Sprachkenntnisse hervorgeht. Ferner ist anzugeben, dass der Prüfling spezialisierte Sprachkenntnisse im Bereich Gastronomie und Touristik nachgewiesen hat. (2) Als Datum des Bestehens gilt der Tag der Ausstellung des Prüfungszeugnisses.
(3) Das Zeugnis ist von wenigstens einem Mitglied des Prüfungsausschusses sowie einem Beauftragten der Kammer mit Siegel zu unterzeichnen. 21 Wiederholungsprüfung (1) Bei nichtbestandener Prüfung erhält der Prüfungsteilnehmer eine schriftliche Mitteilung der Kammer, die auch den frühesten Zeitpunkt für eine Wiederholungsprüfung enthält. (2) Eine Wiederholung der Prüfung im Falle der bestandenen Prüfung ist frühestens nach zwei Jahren möglich. Eine nichtbestandene Prüfung kann zum nächsten Prüfungstermin wiederholt werden. (3) Fristen für eine Wiederholungsprüfung rechnen ab Datum des Prüfungszeugnisses bzw. des Bescheides über das Nichtbestehen bis zum Tag der ersten Prüfungsleistung der Wiederholungsprüfung. 22 Aufbewahrung von Unterlagen, Datenschutz (1) Stellt ein Prüfling binnen eines Monats, nachdem er Kenntnis von seinem Prüfungsergebnis erhalten hat, den Antrag auf Einsichtnahme in seine Prüfungsunterlagen, so ist ihm hierzu Gelegenheit zu geben. (2) Die Prüfungsunterlagen sind wenigstens zwei Monate aufzubewahren, beginnend mit dem Ende des Kalendermonats, in dem das Prüfungszeugnis bzw. der Bescheid über das Nichtbestehen ausgestellt wurde. (3) Die zur Durchführung der Prüfung erforderlichen Daten können elektronisch gespeichert und verarbeitet werden. Nach Abschluss der Prüfung dürfen die Daten nur noch für statistische Zwecke, zur Ausgabe von Zweitschriften von Prüfungszeugnissen auf schriftlichen Antrag der Prüflinge auf Anforderung staatlicher Stellen zur Verfolgung von Straftaten verwendet werden. Spätestens im fünften Kalenderjahr nach Ausstellung der Prüfungszeugnisse sind alle personenbezogenen Daten von Prüflingen zu löschen. 23 Inkrafttreten Diese Prüfungsordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung in der hamburger wirtschaft in Kraft. Hamburg, 5. Oktober 2000 HANDELSKAMMER HAMBURG Nikolaus W. Schües Präses Dr. Hans-Jörg Schmidt-Trenz Hauptgeschäftsführer