George-Orwell-Oberschule

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Transkript:

Vereins-Satzung Förderverein George-Orwell-Oberschule (Realschule) Satzung 1 Name und Sitz (1) Der Verein hat den Namen: "Förderverein George-Orwell-Oberschule (Realschule)" und erhält nach seiner Eintragung im Vereinsregister den Zusatz "e. V.". (2) Sitz des Vereins ist die Postanschrift der George-Orwell-Oberschule 2 Zweck und Aufgabe (1) Zweck des Vereins ist die Förderung der Erziehung insbesondere durch die ideelle und finanzielle Unterstützung der George-Orwell-Oberschule (Realschule). (2) Der Verein betrachtet als vorrangige Aufgaben: 1. die Unterstützung von Maßnahmen, die dem Wohl der Schüler/innen dienen sowie die Unterstützung und Förderung bedürftiger Schüler/innen in Einzelfällen, 2. die Elternfortbildung unter schulisch-erzieherischen Aspekten, 3. die Beteiligung an außerunterrichtlichen, schulischen Veranstaltungen. (3) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegüns Zwecke" der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung. (4) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(5) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. (6) Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keinerlei Anspruch auf Teile des Vereinsvermögens. 3 Geschäftsjahr Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 4 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft (1) Die Mitgliedschaft im Verein können alle natürlichen oder juristischen Personen erwerben, die das Bildungs- und Erziehungsziel der Schule bejahen. (2) Der Antrag auf Erwerb der Mitgliedschaft -Beitrittserklärung- ist schriftlich an den Vorstand des Vereins zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht. (3) Die Mitgliedschaft erlischt durch: a) schriftliche Austrittserklärung an den Vorstand jederzeit mit einer Frist von drei Monaten - mit Ausnahme der Vorstandsmitglieder b) Ausschluss, c) Tod. (4) Der Ausschluss kann durch den Beschluss des Vorstandes ausgesprochen werden, wenn das Verhalten oder die Tätigkeit des Mitgliedes dem Ziel oder dem Ansehen des Vereins widerspricht oder wenn es mit mehr als einem Jahresbeitrag im Rückstand ist. 5 Beiträge Die Beiträge für ordentliche Mitglieder betragen 1,00 pro Monat; für Schüler, Auszubildende und Studenten: 0,50 pro Monat. Der Beitrag wird jährlich bis zum 30.09. fällig. 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind: a) die Mitgliederversammlung b) der Vorstand. 7 Mitgliederversammlung (1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. (2) Die Mitgliederversammlung wird jährlich mindestens einmal, und zwar innerhalb der ersten drei Monate des Geschäftsjahres durch die/ den Vorsitzende/ n oder bei deren Verhinderung durch ihren/seinen Stellvertreter/ in einberufen. Die Einberufung hat durch schriftliche Einladung unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von 21 Tagen zu erfolgen. (3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn der Vorstand dies beschließt oder mindestens ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt. (4) Die Mitgliederversammlung beschließt über alle ihr satzungsgemäß zustehenden Angelegen heiten, insbesondere über: a) die Wahl des Vorstands mit Ausnahme der Personen, die ihm kraft Amtes angehören; b) die Wahl von zwei Rechnungsprüfern/Rechnungsprüferinnennicht, die nicht Mitglied des Vorstandes sein dürfen, für die Dauer von zwei Jahren; c) die Rechenschaftsberichte des Vorstandes, die Berichte der/ des Schatzmeisterin/ Schatz meisters und der Rechnungsprüfer/ innen, d) die Entlastung des Vorstandes, e) die Änderung der Satzung, f) die Auflösung des Vereins. (5) Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden, ausgenommen die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins, mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. (6) Die Abstimmung erfolgt offen durch Handzeichen, sofern die Mitgliederversammlung keine andere Abstimmungsart beschließt oder mindestens ein Mitglied eine geheime Stimmabgabe beantragt. (7) Änderungen dieser Satzung kann die Mitgliederversammlung mit zwei Dritteln der Stimmen der anwesenden Mitglieder beschließen. (8) Die Auflösung des Vereins kann nur mit zwei Dritteln der Vereinsmitglieder beschlossen werden. Sind weniger als zwei Drittel der Mitglieder anwesend, so ist innerhalb von sechs Wochen ein weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, in der drei Viertel der Stimmen der anwesenden Mitglieder für einen rechtsgültigen

Beschluss genügen. (9) Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von der/ dem Vorsitzenden und von der/ dem Schriftführer/ in zu unterzeichnen ist. 8 Vorstand (1) Der Vorstand besteht aus gewählten Mitgliedern und Mitgliedern kraft Amtes. Mitglieder kraft Amtes müssen nicht Vereinsmitglieder sein. A Gewählte Mitglieder sind a) die/ der Vorsitzende b) die/ der stellvertretende Vorsitzende c) die/ der Schatzmeister/ in d) die/ der Schriftführer/ in. B Mitglieder kraft Amtes sind a) die/ der Leiter/ in der George-Orwell-Oberschule (Realschule) und b) die/ der Vorsitzende der Gesamtelternvertretung. (2) Die unter Aa) bis Ad) aufgeführten Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederver sammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Amtszeit des Vorstandes endet jedoch mit der Wahl eines neuen Vorstandes. Die unter Ba) und Bb) genannten Mitglieder können sich bei Vorstandssitzungen durch ihre/ ihren Vertreter/ in im Amt vertreten lassen. (3) Bei Stimmengleichheit entscheidet die/ der Vorsitzende. (4) Vorstand im Sinne des 26 BGB sind die/ der Vorsitzende und ihr(e)/sein(e) Stellvertreter (5) Der Vorstand kann beschließen, Ausschüsse für besondere Aufgaben zu bilden. (6) Die Tätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich. 9 Auflösung des Vereins Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zweckes geht das vorläufige Vermögen an die George- Orwell-Oberschule (Realschule) über, die es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat. 10 Sonstiges Diese Satzung wurde errichtet und beschlossen am 20.Januar 2000.