Stadt Mücheln (Geiseltal)

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Stadt Mücheln (Geiseltal) Satzung über die Aufwandsentschädigung der ehrenamtlichen Tätigkeit von Bürgern und Einwohnern der Stadt Mücheln (Geiseltal) und der Ortsbürgermeister Entschädigungssatzung Aufgrund der 8 und 35 des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen- Anhalt (KVG LSA) vom 17.06.2014 (GVBl. LSA v. 26.06.2014 S. 288) hat der Stadtrat der Stadt Mücheln (Geiseltal) in seiner Sitzung am 01. Juli 2014 folgende Satzung beschlossen: 1 Auslagenersatz und Aufwandsentschädigung (1) Wer in ein Ehrenamt oder zu sonstiger ehrenamtlicher Tätigkeit berufen wurde, hat Anspruch auf Ersatz seiner Auslagen und seines Verdienstausfalles nach den Maßgaben dieser Satzung. (2) Die Ansprüche auf diese Bezüge sind nicht übertragbar; auf sie kann nicht verzichtet werden. 2 Aufwandsentschädigung für Mitglieder des Stadtrates (1) Mitglieder des Stadtrates erhalten als Ersatz ihrer Auslagen einen monatlichen Pauschalbetrag als Aufwandsentschädigung in Höhe von 120,00 Euro. (2) Mit der Gewährung der Aufwandsentschädigung ist der Anspruch auf Ersatz von Wohnortes sowie der zusätzlichen Kosten für die Betreuung von Kindern und Pflegebedürftigen abgegolten. Stadträte haben Anspruch auf Ersatz ihrer tatsächlich entstandenen und nachgewiesenen Fahrtkosten zum Sitzungsort, höchstens jedoch in Höhe der Kosten der Fahrt von der Wohnung zum Sitzungsort und zurück. Die Reisekostenvergütung erfolgt nach den für Landesbeamte geltenden Vorschriften. (3) Die monatliche Aufwandsentschädigung wird jeweils für den vollen Monat im Voraus gezahlt, auch wenn die Tätigkeit des Mitgliedes des Stadtrates nur einen Teil des Monats ausgeübt wird. Wird die Tätigkeit ununterbrochen länger als drei Monate nicht ausgeübt, entfällt die weitere Zahlung einer Aufwandsentschädigung. Entsteht oder entfällt der Anspruch während eines Kalendermonats, wird die pauschale Aufwandsentschädigung für jeden Tag, an dem kein Anspruch besteht, um ein Dreißigstel gekürzt. 1

3 Aufwandsentschädigung für die Vorsitzenden des Stadtrates, der beratenden Ausschüsse und Fraktionen (1) Neben den Beträgen gemäß 1 werden monatlich folgende zusätzliche Aufwandsentschädigungen gezahlt: a) an den Vorsitzenden des Stadtrates 120,00 Euro b) an die Vorsitzenden der Fraktionen 60,00 Euro c) an die Vorsitzenden der beratenden Ausschüsse 60,00 Euro (2) Im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden des Stadtrates für einen zusammenhängenden Zeitraum von mehr als drei Monaten kann dem Stellvertreter ab diesem Zeitpunkt eine Aufwandsentschädigung bis zur Höhe derjenigen des Vorsitzenden des Stadtrates gewährt. (3) Vereinigt ein Mitglied des Stadtrates mehrere der in Abs. 1 genannten Funktionen auf sich, so erhält er von den zusätzlichen Aufwandsentschädigungen nur die für die jeweils höchste Funktion. (4) Erleidet ein Stadtrat einen Dienstunfall, hat er dieselben Rechte wie ein Ehrenbeamter. (5) 2 Abs. 3 gilt entsprechend. 4 Aufwandsentschädigung für sachkundige Einwohner (1) Sachkundige Einwohner, die zu Mitgliedern in beratenden Ausschüssen des Stadtrates bestellt wurden, erhalten eine Aufwandsentschädigung als Sitzungsgeld in Höhe von 15,00 Euro je Sitzung und Tag. Damit sind alle Auslagen mit Ausnahme der Reisekosten abgegolten. Sachkundige Einwohner haben Anspruch auf Ersatz ihrer tatsächlich entstandenen und nachgewiesenen Kosten zum Sitzungsort, höchstens jedoch in Höhe der Kosten der Fahrt von der Wohnung zum Sitzungsort und zurück (gilt nur für Sitzungen mit einer förmlichen Einladung). Die Reisekostenvergütung erfolgt nach den für Landesbeamte geltenden Vorschriften. 5 Aufwandsentschädigung für Mitglieder der Ortschaftsräte (1) Mitglieder der Ortschaftsräte erhalten als Ersatz ihrer Auslagen einen monatlichen Pauschalbetrag als Aufwandsentschädigung a) Branderoda 20,00 Euro b) Gröst 25,00 Euro c) Langeneichstädt 35,00 Euro d) Oechlitz 25,00 Euro e) Wünsch 25,00 Euro (2) Mit der Gewährung der Aufwandsentschädigung ist der Anspruch auf Ersatz von 2

Wohnortes sowie der zusätzlichen Kosten für die Betreuung von Kindern und Pflegebedürftigen abgegolten. (3) Die monatliche Aufwandsentschädigung wird jeweils für den vollen Monat im Voraus gezahlt. Wird die Tätigkeit ununterbrochen länger als 3 Monate nicht ausgeübt, entfällt die weitere Zahlung einer Aufwandsentschädigung. Entsteht oder entfällt der Anspruch während eines Kalendermonats, wird die pauschale Aufwandsentschädigung für jeden Tag, an dem kein Anspruch besteht, um ein Dreißigstel gekürzt. 6 Aufwandsentschädigung für Ortsbürgermeister (1) Die Ortsbürgermeister erhalten als Aufwandsentschädigung einen monatlichen Pauschalbetrag, der die Ortsgröße, die Einwohnerzahl und die sonstigen örtlichen Verhältnisse, angemessen berücksichtigt. a) Branderoda 160,00 Euro b) Gröst 240,00 Euro c) Langeneichstädt 320,00 Euro d) Oechlitz 240,00 Euro e) Wünsch 240,00 Euro (2) Ansprüche nach 5 sind damit ebenfalls abgegolten. (3) Mit der Gewährung der Aufwandsentschädigung ist der Anspruch auf Ersatz von Wohnortes sowie der zusätzlichen Kosten für die Betreuung von Kindern und Pflegebedürftigen abgegolten. (4) Die monatliche Aufwandsentschädigung wird jeweils für den vollen Monat im Voraus gezahlt. Wird die Tätigkeit ununterbrochen länger als 4 Wochen nicht ausgeübt, entfällt die weitere Zahlung einer Aufwandsentschädigung und der Anspruch geht an den Vertreter über. Entsteht oder entfällt der Anspruch während eines Kalendermonats, wird die pauschale Aufwandsentschädigung für jeden Tag, an dem kein Anspruch besteht, um ein Dreißigstel gekürzt. (5) Abweichend von der Regelung des Abs. 1 Buchstabe d erhält der bisherige Bürgermeister der ehemaligen Gemeinde Oechlitz bis zum Ende seiner laufenden Amtsperiode eine Entschädigung in Höhe von 600,00 Euro. 7 Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehren (1) Der ehrenamtliche Stadtwehrleiter der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Mücheln (Geiseltal) erhält als Aufwandsentschädigung einen monatlichen Pauschalbetrag in Höhe von 200,00. (2) Den bis zu drei Stellvertretern des Stadtwehrleiters sind dauerhaft die Aufgaben - Aus- u. Fortbildung - Technik - Vorbeugender Brandschutz zugewiesen. 3

Sie erhalten als Aufwandsentschädigung einen monatlichen Pauschalbetrag in Höhe von 100,00. (3) Die Ortswehrleiter erhalten als Aufwandsentschädigung einen monatlichen Pauschalbetrag, der die Ortsgröße, die Einwohnerzahl und die sonstigen örtlichen Verhältnisse, angemessen berücksichtigt. a) Mücheln 100,00 b) Langeneichstädt 70,00 c) Gröst 60,00 d) Oechlitz 60,00 e) St. Micheln 60,00 f) Wünsch 60,00 g) Branderoda 50,00 (4) Den Stellvertretern der Ortswehrleiter sind dauerhaft Aufgaben zuzuweisen. Die stellvertretenden Ortswehrleiter erhalten als Aufwandsentschädigung einen monatlichen Pauschalbetrag, der die Ortsgröße, die Einwohnerzahl und die sonstigen örtlichen Verhältnisse, angemessen berücksichtigt. a) Mücheln 50,00 b) Langeneichstädt 35,00 c) Gröst 30,00 d) Oechlitz 30,00 e) St. Micheln 30,00 f) Wünsch 30,00 g) Branderoda 25,00 (5) Die Jugendwarte der Stadt- und der Ortsfeuerwehren erhalten als Aufwandsentschädigung einen monatlichen Pauschalbetrag von je 30,00. (6) Der Gerätewart der Stadtfeuerwehr erhält als Aufwandsentschädigung einen monatlichen Pauschalbetrag von 30,00. (7) Notwendige bare Auslagen für die büromäßige Erledigung der laufenden Dienstgeschäfte sowie die gelegentliche Inanspruchnahme privater Räume zu dienstlichen Zwecken sind mit der Aufwandsentschädigung abgegolten. (8) Für den Verhinderungsfall gilt 6 Abs. 4 entsprechend. 8 Reisekosten Ehrenamtlich Tätigen wird eine Reisekostenvergütung nach den für hauptamtliche Beamte des Landes geltenden Vorschriften gewährt. Aufwendungen für Dienstreisen am Dienst- oder Wohnort sind nach 35 Abs. 2 KVG LSA mit der Zahlung der Aufwandsentschädigung abgegolten. 4

9 Mitglieder der Wasserwehr Auslagen und Verdienstausfall werden auf konkreten Nachweis in tatsächlich entstandener Höhe erstattet. 10 Verdienstausfall und Nachteilsausgleich Ehrenamtlich Tätige können neben ihrer Aufwandsentschädigung die nachstehenden Erstattungsansprüche geltend machen: a) unselbständig Tätigen wird der tatsächlich entstandene und nachgewiesene Verdienstausfall auf Antrag ersetzt, b) selbständig Tätigen, Hausfrauen, Hausmännern und Personen, die über keinen festen Verdienst verfügen, wird der tatsächlich entstandene und nachgewiesene Verdienstausfall in Höhe von 15,00 Euro je Stunde auf Antrag ersetzt. 11 Ersatz von Sachschäden Für den Ersatz von Sachschäden der in ein Ehrenamt oder zu sonstiger ehrenamtlicher Tätigkeit Berufenen wird die Sachschadenrichtlinie (Erlass des MF vom 02.11.2012, MBl. LSA S. 585) entsprechend angewendet. 12 Sprachliche Gleichstellung Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form. 13 Inkrafttreten (1) Die Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Satzung über die Aufwandsentschädigung der ehrenamtlichen Tätigkeit von Bürgern und Einwohnern der Stadt Mücheln (Geiseltal) und der Ortsbürgermeister Entschädigungssatzung vom 18.06.2012 außer Kraft. (2) Diese Satzung ist Grundlage der Zahlung von Auslagenersatz und Aufwandsentschädigungen ab dem 01.07.2014. Mücheln (Geiseltal), 02.07.2014 Andreas Marggraf Bürgermeister Siegel 5