MERKBLATT. Gefahrgutfahrerschulung

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Transkript:

MERKBLATT Gefahrgutfahrerschulung Stand: 01/2016 Industrie- und Handelskammer Wiesbaden Postanschrift: Industrie- und Handelskammer Wiesbaden 65183 Wiesbaden Wilhelmstraße 24-26 Tel. 0611 15 00-0 Fax. 06 11 15 00-2 22 E-Mail: info@wiesbaden.ihk.de Internet: www.ihk-wiesbaden.de Seite 1 / 6

Gefahrgutfahrerschulung Führer von Fahrzeugen, mit denen gefährliche Güter befördert werden, Fahrzeugen, mit denen gefährliche Güter in fest verbundenen Tanks oder Aufsetztanks mit einem Fassungsraum von mehr als 1 m³ befördert werden, Batterie-Fahrzeugen mit einem Gesamtfassungsraum von mehr als 1 m³, Fahrzeugen, mit denen gefährliche Güter in Tankcontainern, ortsbeweglichen Tanks oder MEGC mit einem Einzelfassungsraum von mehr als 3 m³ auf einer Beförderungseinheit befördert werden, Fahrzeugen (ungeachtet der höchstzulässigen Gesamtmasse), mit denen gefährliche Stoffe oder Gegenstände der Klasse 1 (explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff) oder bestimmte Stoffe der Klasse 7 (radioaktive Stoffe) befördert werden unterliegen einer besonderen Ausbildung nach Kapitel 8.2 des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße - ADR-Übereinkommen. Die Ausbildung ist unterteilt in eine Erstschulung mit einzelnen Bausteinen für - den Basiskurs (allgemeine Kenntnisse sowie Kenntnisse für die Beförderung von Stück- und Schüttgütern) und - die Aufbaukurse Tank, Klasse 1 (explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff), Klasse 7 (radioaktive Stoffe) sowie einer Auffrischungsschulung, die der Auffrischung des aktuellen Wissens dient. Alle Bausteine enden mit einer schriftlichen Prüfung vor der Industrie- und Handelskammer (IHK), die einmal wiederholt werden darf. Bei bestandener Prüfung erstellt die IHK eine ADR- Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme an einem von ihr anerkannten Lehrgang aus. Seite 2 / 6

Besondere Schulung der Fahrzeugführer Stückgutfahrer Tankfahrzeugführer Kapitel 8.2.1.1 ADR Kapital 8.2.1.4 ADR Kapitel 8.2.1.4 ADR Kapitel 8.2.1.3 ADR mit denen gefährliche Güter befördert ungeachtet der höchstzulässigen Gesamtmasse, mit denen gefährliche Stoffe oder Gegenstände der Klasse 1 (explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff) befördert ungeachtet der höchstzulässigen Gesamtmasse, mit denen bestimmte Stoffe der Klasse 7 (radioaktive Stoffe) befördert mit festverbundenen Tanks oder Aufsetztanks mit einem Fassungsraum von mehr als 1 m³. von Batterie- Fahrzeugen mit einem Gesamtfassungsraum von mehr als 1 m³. mit gefährlichen Gütern in Tankcontainern, ortsbeweglichen Tanks oder MEGC mit einem Einzelfassungsraum von mehr als 3 m³ auf einer Beförderungseinheit. für innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderungen von Stückgütern oder Gütern in loser Schüttung für innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderungen Basiskurs Aufbaukurs Klasse 1 Aufbaukurs Klasse 7 Basiskurs und Aufbaukurs Tank Seite 3 / 6

Zeitlicher Umfang der Schulung und Prüfung Erstschulung Auffrischungsschulung Basiskurs (BK) Für alle schulungspflichtigen Fahrzeugführer 18 UE Theorie / 1 UE Praxis 45 Minuten Prüfung (30 Fragen / 5 zulässige Fehlantworten) Auffrischungsschulung (AF) Für alle schulungspflichtigen Fahrzeugführer 8 UE Theorie / 4 UE Praxis 30 Minuten Prüfung (15 Fragen / 4 zulässige Fehlantworten) Aufbaukurs Tank (AKT) 12 UE Theorie 1 UE Praxis 45 Minuten Prüfung (24 Fragen / 4 zulässige Fehlantworten) Aufbaukurs Klasse 1 (AK 1) 8 UE Theorie 30 Minuten Prüfung (15 Fragen / 4 zulässige Fehlantworten) Aufbaukurs Klasse 7 (AK 7) 8 UE Theorie 30 Minuten Prüfung (15 Fragen / 4 zulässige Fehlantworten) (UE = Unterrichtseinheit = 45 Minuten) Jede Schulung schließt mit einer Prüfung ab. Wenn Sie diese nicht bestehen, haben Sie die Möglichkeit, sie nach einer angemessenen Frist einmalig ohne Teilnahme an der Schulung zu wiederholen. Anträge auf Genehmigung der Wiederholungsprüfung erhalten Sie bei der IHK. Jeweils nach fünf Jahren muss der Fahrzeugführer nachweisen, dass er innerhalb des letzten Jahres vor Ablauf der Gültigkeit seiner Bescheinigung eine Auffrischungsschulung besucht und die entsprechende Prüfung bestanden hat (Kapitel 8.2.1.5 ADR). Seite 4 / 6

Erstausstellung Die ADR-Bescheinigung erhalten Sie von der Industrie- und Handelskammer, wenn Sie eine Erstschulung besucht und eine Grundprüfung bestanden haben. Die Erstschulung besteht immer zumindest aus einem Basiskurs. Für Tankfahrzeuge und den Transport explosiver oder radioaktiver Stoffe wird der Basiskurs durch entsprechende Aufbaukurse mit einer eigenen Prüfung ergänzt. Die ADR-Bescheinigung ist 5 Jahre ab dem Termin der Prüfung im Basiskurs gültig. Dies gilt auch, wenn Sie im Rahmen der Erstschulung nach dem Basiskurs einen Aufbaukurs besucht haben. Verlängerung Um Ihre ADR-Bescheinigung verlängern zu lassen, haben Sie die Möglichkeit, innerhalb von 12 Monaten vor Ablauf der Gültigkeit der ADR-Bescheinigung eine Auffrischungsschulung zu besuchen und eine Auffrischungsprüfung abzulegen. Bei der Auffrischungsschulung wird nicht mehr zwischen verschiedenen Kursen für die Basisschulung, Tankfahrzeuge und den Transport explosiver oder radioaktiver Stoffe unterschieden. Die noch gültige ADR- Bescheinigung wird dann, ausgehend vom ursprünglichen Gültigkeitsdatum, ohne zeitlichen Verlust um weitere 5 Jahre verlängert. Wenn Ihre ADR-Bescheinigung z.b. bis Dezember eines Jahres gültig ist, ist es unerheblich, ob Sie den Fortbildungslehrgang im Januar oder im November dieses Jahres besuchen: Ihre ADR-Bescheinigung wird in beiden Fällen ausgehend vom Dezember um 5 Jahre verlängert. Sie können sich daher frühzeitig zu einer Fortbildung anmelden, ohne dass die Gültigkeit Ihrer ADR-Bescheinigung dadurch früher ablaufen würde. Wenn Sie jedoch bereits mehr als 12 Monate vor Ablauf der Gültigkeit der ADR- Bescheinigung einen Fortbildungslehrgang besuchen, wird Ihre ADR-Bescheinigung ausgehend vom Datum der Fortbildungsprüfung um 5 Jahre verlängert. Haben Sie versäumt, rechtzeitig vor Ablauf der Gültigkeit der ADR-Bescheinigung an einem Fortbildungslehrgang teilzunehmen, müssen Sie erneut eine Erstschulung besuchen und eine Grundprüfung ablegen, um eine neue ADR-Bescheinigung zu erlangen. Schulungsveranstalter Die Gefahrgutfahrerschulungen werden von IHK-anerkannten Schulungsveranstaltern durchgeführt. Die folgenden anerkannten Schulungsveranstalter bieten im Kammerbezirk der IHK Wiesbaden Erstschulungen für den Gefahrguttransport im Stück- und Schüttgut und in Tankwagen (außer Klasse 7) Auffrischungsschulungen an: Seite 5 / 6

Berufsbildungsstätte Wiesbaden Bahnstraße 10 65205 Wiesbaden-Erbenheim Verkehrs- und Gefahrgut-Akademie HILTMANN GmbH Rieslingstraße 21 65375 Oestrich-Winkel Kraftfahrzentrum Wiesbaden FSG- Fahrschule Schwarz GmbH Steckelburgstr. 33c 65199 Wiesbaden Herr Jörg Riese Telefon: 0 61 28 / 4 33 12 Fax: 0 61 28 / 4 12 34 E-Mail: joerriese@aol.com Internet: www.berufsbildungsstaetteriese.de Frau Vera Hiltmann Telefon: 0 67 23 / 9 11 76 Fax: 0 67 23 / 99 13 56 E-Mail: info@gefahrgut-hiltmann.de Internet: www.gefahrgut-hiltmann.de Herr Volker Finsterseifer Telefon: 06 11 / 2 05 51 36 Fax.: 06 11 / 2 05 51 36 Email.: fahrschulprofis-wiesbaden@web.de Internet: www.fahrschulprofis-wiesbaden.de Fahrschule Star-X Osman Karacelik Carl-von-Ossietzky-Straße 66 65197 Wiesbaden Herr Osman Karacelik Telefon: 06 11 / 9 71 69 43 Fax.: 06 11 / 9 71 69 45 Mobil: 01 52 / 34 37 23 47 Email.: info@fahrschule-star-x.de Internet: www.fahrschule-star-x.de Autor: Georg Wiethoff (Niederrheinische IHK Duisburg-Wesel-Kleve zu Duisburg) Ihr Ansprechpartner bei der IHK Wiesbaden: Daniel Meyer Geschäftsbereich Recht und International Wilhelmstraße 24-26 65183 Wiesbaden Tel.: 06 11-15 00-1 93 Fax: 06 11-15 00 7 193 E-Mail: d.meyer@wiesbaden.ihk.de Hinweis: Das Merkblatt ist eine Zusammenfassung der rechtlichen Grundlagen, enthält erste Hinweise und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl das Merkblatt mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen Seite 6 / 6