Begleitheft Baugerüste Baugerüste Dieses Begleitheft dient dem Vortragenden als Unterstützung bei der Präsentation zum Thema Baugerüste. Es enthält stichwortartige Informationen und soll durch persönliche Ergänzungen, Anmerkungen, Fallbeispiele des Vortragenden erweitert werden. Vorschriften- und Normenstand: 31. Mai 2007
Gerüste Aufstellen Abtragen Ändern Fachkundige Aufsicht muss gewährleisten, dass die Gerüste den gesetzlichen Grundlagen und entsprechend der Normen errichtet werden; fachkundig bedeutet nicht nur die praktische Erfahrung sondern auch theoretische Ausbildung und Kenntnisse. Einwandfreies Material: Holz muss gesund und völlig entrindet sein. Metallteile dürfen keine Risse oder Verformung aufweisen. Metallteile müssen korrosionsgeschützt sein. Regelausführung oder Montageanweisung Systemfreie Gerüste müssen entsprechend der ÖNORM B4007 errichtet werden. Systemgerüste müssen nach der Montageanweisung des Gerüstherstellers zusammengebaut werden. Untergrund: Ausreichende Tragfähigkeit wird durch lastverteilende Unterlagen gewährleistet. Ziegel- oder Bretterstapel dürfen nicht verwendet werden. Für das Ausgleichen von Unebenheiten sind spezielle Leiternfüße vorzusehen. Auf- und Abbau in einem Zug: Ist dies arbeitstechnisch nicht möglich, müssen die teilweise auf- oder abgebauten Gerüstelemente sämtlichen Sicherheitsanforderungen (z.b. Brust-, Mittel-, Fußwehr) entsprechen.
Gerüste Benützen - Verwenden Überprüfen: Durch Aufsteller und durch Gerüstbenützer. Verwendungszweck bestimmt Bauart und zuverlässige Tragkraft Gerüstklasse (Belastungsannahme siehe ÖNORM B 4007). Jugendliche: Benützung bis zu einer Höhe von 20 m nur für Jugendliche nach Vollendung der ersten Hälfte der Lehrzeit unter Aufsicht. Bis 4 m generell, wenn die Gerüste von Jugendlichen im Rahmen eines Lehrverhältnisses herzustellen sind. Gerüstaufstieg: Jede Gerüstlage muss entweder sicher vom Gebäudeinneren oder durch einen fix verlegten Gerüstaufstieg erreichbar sein.
Gerüstbelag Keine Schaltafeln, da erstens rutschig und zweitens keine ausreichende Biegefestigkeit. Nur zugelassene Gerüstplatten anstelle eines Pfostenbelages zuverlässig. Pfosten müssen dicht verlegt sein und dürfen sich nicht verschieben oder zu stark durchbiegen. Gerüstlagen müssen um Gebäudeecken in voller Breite herumgeführt werden. Gerüstplatten müssen von der Tragfähigkeit 5 cm starken Pfosten mindestens gleichwertig sein (Durchbiegung max. 100-stel der Spannweite). Gerüstlagen über Verkehrswegen Und Gerüstlagen, die mehr als 5 m über dem Boden oder der nächsttieferen Gerüstlage liegen, müssen entweder doppelt mit Pfosten belegt sein oder darf der Auflagebestand nicht mehr als 2 m betragen. Auflagerabstand ist abhängig vom Bau und Verwendungsart des Gerüstes und der dementsprechenden zuverlässigen Belastung.
Seitenschutz Besteht bei Gerüsten grundsätzlich aus Brust-, Mittel- und Fußwehr. Die Fußwehr muss immer ein 12/2,4 cm starkes Brett sein. Brust-, und Mittelwehren können auch aus Stahlrohren oder dergleichen hergestellt sein. Die Höhe des Seitenschutzes muss mindestens 1 m betragen. Der maximale Abstand zwischen den einzelnen Wehren darf 47 cm nicht überschreiten. Bei Schutz- und Fanggerüsten muss anstelle der Fuß- und Mittelwehr eine 50 cm hohe Blende errichtet werden. Bis zu einem Abstand von 30 cm vom Gerüstbelag zur Fassade kann ein innerer Seitenschutz entfallen.
Mauernabstand Der Gerüstbelag und die Seitenwehren müssen um die Bauwerksecken herum durchlaufend ausgeführt werden. Verankerung: Ist die oberste Gehrüstlage nicht mehr als 6 m über der Aufstandsfläche, genügt eine Verankerung. Verankerungen müssen daraufhin in jedem Stockwerk, höchstens jedoch alle 4 m, angebracht werden. Der Diagonalverband muss alle oberen Enden, sowohl der stand- als auch der Verlängerungsleitern erfassen. Sie sind mit jeder Leiter, die sich kreuzen, durch Schrauben zu verbinden. Pfostenbreite: Generell mindestens 20 cm; 22 cm mindestens bei Hauseinfahrten oder Balkonen, bei denen der Leiternabstand bis auf maximal 3,45 m (in Ausnahmefällen) erweitert werden darf. Abstand von Wand bzw. Fassade Bei stark gegliederter Fassade oder bei Anbringen einer Wandverkleidung, die mindestens 10 cm stark ist, darf der Abstand vom Gerüst zu Mauer maximal 40 cm betragen. Werden diese Werte überschritten, ist ein Gerüst auch an der Innenseite mit Brust-, Mittel- und Fußabwehr zu versehen. Brustwehren und Diagonalverstrebungen sind mit Standleitern kraftschlüssig zu verschrauben.
Leitergerüst Leitergerüste Bei nicht verankerten Leitergerüsten ist ein statischer Standsicherheitsnachweis zu liefern. Details zur Ausführung siehe ÖNORM B 4007 Verankerungen Die unterste Verankerung von Gerüststehern darf nicht höher als 8 m (Randsteher 4 m) sein. Der lotrechte Abstand darf 8 m (Randsteher maximal 4 m) betragen. Sind versetzt anzuordnen. Oberste Verankerung darf nicht mehr als 4 m (Randsteher 2 m) unter der obersten Gerüstlage angeordnet sein. Konsolleitergerüste Sind einfach gestellte Leitergerüste, bei denen der Gerüstbelag einseitig auf stählernen Konsolen aufliegt. Sie dürfen nur für einfache Instandhaltungs- und Ausbesserungsarbeiten sowie für Verputz-, Beschichtungs- und Verkleidungsarbeiten verwendet werden, bei denen keine schweren Bau- und Werkstoffe erforderlich sind.
Schutzgerüste Schutzgerüste sind Fanggerüste und Schutzdächer. Fanggerüste sind Gerüste, die Personen gegen einen tieferen Absturz sichern, sie müssen möglichst nahe unter der Absturzkante angeordnet sein. Im Regelfall maximal 3 m. Schutzdächer sind Gerüste, die Personen vor herabfallenden Gegenständen schützen. Fugendicht verlegt oder gleichwertig. 2,4 cm starker überlappter Bretterbelag. Schutzdächer müssen mindestens 1,5 m über die Absturzkate oder den äußeren Rand des Gerüstes herausragen. Konsolabstand: Bei Verwendung als arbeits- oder Fanggerüst maximal 1,50 m, bei Verwendung als Schutzdach maximal 3 m. Ausleger müssen im Bauwerksinneren so befestigt sein, dass sie weder kippen noch abheben oder verschieben können. Befestigung nur durch Verkeilen ist unzulässig. Jeder Ausleger muss im Bauwerksinneren mindestens zwei mal verankert sein. Wenn Auskragung > 1,50 m : Eine statische Berechnung muss auf der Baustelle aufliegen.
Doppelleiter Behelfsgerüst Soll nur in Ausnahmefällen verwendet werden! Der Gerüstpfosten darf nicht höher als auf der 3. Sprosse von oben liegen. Die Pfosten müssen durch beide Leiterholme durchgeschoben werden und außen noch einen Überstand von 20 30 cm aufweisen.
Fahrgerüste Systemgerüste Nach Montageangaben des Herstellers aufzustellen, müssen gekennzeichnet sein und eine Aufbau- und Benützungsanleitung muss vom Hersteller (Lieferanten) mitgeliefert worden sein. Diese muss am Verwendungsort aufliegen. Systemfreie Fahrgerüste Müssen an Ort und Stelle aus Stahl und Rohren und genormten Rohrkupplungen sowie mit 5 cm Pfostenbelag entsprechend den einschlägigen Normen (ON B 4009) hergestellt werden. Benützungshinweise Aufstieg nach Möglichkeit im Gerüstinneren. Falls außen, nur fixe Aufstiege auf der Schmalseite, bei Aufstiegshöhen über 5 m ab 3 m mit Rückenschutz. Die Verwendung von Anlegeleitern oder das Übersteigen von anderen nicht mit dem Fahrgerüst fix verbundenen Standplätzen ist unzulässig. Beim Verfahren dürfen weder Personen noch lose Lasten auf dem Gerüst sein!