Inhaltsverzeichnis FAQ

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Transkript:

Inhaltsverzeichnis FAQ 1. Wie ist der Fachbereich Anerkennung erreichbar?... 2 2. Ist die Anerkennung meines ausländischen Diploms obligatorisch?... 2 3. Wie lange sind der Anerkennungsausweis oder die Anerkennungsverfügung gültig?... 2 4. Welche Kosten entstehen?... 2 5. Bekomme ich meine Gebühren bei Rückzug des Gesuchs rückerstattet?... 3 6. Wie lange dauert das Anerkennungsverfahren?... 3 7. Wann ist ein Dossier komplett?... 3 8. Was ist eine amtlich beglaubigte Kopie?... 3 9. Haftung... 3 10. Was ist ein Registrierungsnachweis?... 3 11. Was sind Ausgleichsmassnahmen?... 3 12. Ist das SRK beim Suchen einer Arbeitsstelle oder eines Praktikumsplatzes für den Anpassungslehrgang behilflich?... 4 13. Hinweis für EU-/EFTA-Bürger/-innen... 4 14. Was ist eine Kontrollnummer? Was ist eine Zahlstellen-registernummer? Was ist eine Global Location Number?... 4 Stand: 24.04.2015 / ci

Häufig gestellte Fragen / Frequently Asked Questions (FAQ) Anerkennung ausländische Ausbildungsabschlüsse 1. Wie ist der Fachbereich Anerkennung erreichbar? Telefonische Auskünfte werden von Montag bis Freitag von 08.00 bis 12.00 Uhr unter der kostenpflichtigen Nummer +41 (0)900 733 276 erteilt. Die Minutengebühr beträgt CHF 2.50. Die ersten 90 Sekunden sind kostenlos. E-Mail: registry@redcross.ch Unterlagen werden nur schriftlich entgegen genommen. Bitte beachten Sie: Persönliche Beratungen sind nicht vorgesehen und nur nach vorgängiger telefonischer Terminabsprache möglich. 2. Ist die Anerkennung meines ausländischen Diploms obligatorisch? Eine Anerkennung für die Ausübung eines reglementierten Berufes ist in der Regel notwendig. Sie dient der Qualitätssicherung im Gesundheitswesen und somit dem Schutz der Bevölkerung. Die Anerkennung wird in der Regel von Arbeitgeberseite, den kantonalen Aufsichtsbehörden und Weiterbildungsinstitutionen verlangt. 3. Wie lange sind der Anerkennungsausweis oder die Anerkennungsverfügung gültig? Der Anerkennungsausweis oder die Anerkennungsverfügung bleiben ein Berufsleben lang gültig und müssen nicht regelmässig erneuert werden. Der Ausweis oder die Verfügung können jedoch bei unrechtmässigem Erwerb entzogen werden. 4. Welche Kosten entstehen? Die Anerkennung ausländischer Ausbildungsabschlüsse wird im Auftrag des Bundes kostendeckend und ohne Profit durchgeführt. Die Kosten setzen sich folgendermassen zusammen: Administrative Bearbeitung der Anerkennungsgesuche Expertentätigkeit (Analyse, Recherche und Bewertung im Einzeldossierverfahren) Führen des Berufsregisters Infrastruktur Aufnahme ins Gesundheitsberuferegister NAREG Je nach Aufwand im administrativen und inhaltlichen Bereich kostet die Anerkennung bis maximal CHF 1 000.- *. Zusätzlich zur Anerkennungsgebühr wird eine Registrierungsgebühr für das Gesundheitsberuferegister NAREG erhoben (davon ausgeschlossen sind Anerkennungen von Ausbildungen auf Sekundarstufe II). Es gibt drei verschiedene Anerkennungsverfahren: Vereinfachtes EU-harmonisiertes Verfahren (nur für ausländische Ausbildungen in Pflege und Geburtshilfe und entsprechend EU-Richtlinie 2005/36/EG; Anhang 5.2.2 und/oder 5.5.2!) Ordentliches Verfahren ohne Ausgleichsmassnahmen Ordentliches Verfahren mit Ausgleichsmassnahmen Seite 2 von 5

Die detaillierten Kostenangaben pro Beruf finden Sie auf unserer Internetseite, abrufbar unter dem entsprechenden Beruf. * Falls für die Anerkennung eine Zusatzausbildung oder eine Eignungsprüfung absolviert werden muss, entstehen Mehrkosten. Diese Kosten werden von den Anbietern der Ausgleichsmassnahmen den gesuchstellenden Personen direkt in Rechnung gestellt. 5. Bekomme ich meine Gebühren bei Rückzug des Gesuchs rückerstattet? Bei Rückzug des Gesuchs besteht kein Anspruch auf volle Rückerstattung der Gebühren. Ein Antrag wird jeweils gemäss dem bereits entstandenen Aufwand geprüft. Rechtsgrundlage: Gebührenverordnung des SBFI. 6. Wie lange dauert das Anerkennungsverfahren? Sobald ein Anerkennungsgesuch administrativ komplett vorliegt, beträgt die Frist zum Ausstellen eines Teilentscheides oder eines Anerkennungsentscheides etwa drei Monate. Falls ein Teilentscheid mit der Anordnung von Ausgleichsmassnahmen erstellt wird, muss für die Erfüllung dieser Ausgleichsmassnahmen zusätzliche Zeit einberechnet werden. 7. Wann ist ein Dossier komplett? Alle notwendigen Dokumente sind in Form von amtlich beglaubigten Kopien oder als Kopien vorhanden (siehe Liste auf Seite 4 des Gesuchsformulars). Die Gebühren sind auf Ihren Namen in der Datenbank verbucht. 8. Was ist eine amtlich beglaubigte Kopie? Um trotzdem eine Garantie über die Echtheit der Dokumente zu erhalten, verlangen wir von den wichtigsten Dokumenten amtlich beglaubigte Kopien. Bei einer amtlich beglaubigten Kopie handelt es sich um eine Kopie des Original-Dokuments, auf welcher eine autorisierte Amtsperson mit Stempel und Unterschrift bestätigt, dass diese Kopie mit dem Original übereinstimmt. Amtliche Beglaubigungen können in der Schweiz sowie im Ausland bei einem Notar oder zum Teil auf der Gemeinde- bzw. Stadtverwaltung vorgenommen werden. Beachten Sie, dass Sie uns die Kopie mit der Originalbeglaubigung zustellen. Übersetzungen müssen von einem vereidigten Übersetzer vorgenommen, jedoch nicht amtlich beglaubigt werden. 9. Haftung Achten Sie darauf, dass Sie keine Originaldokumente einsenden. Das SRK übernimmt keine Haftung für verloren gegangene oder beschädigte Originaldokumente. 10. Was ist ein Registrierungsnachweis? Registrierungsnachweis nennt man den Auszug über den Eintrag in ein Berufsregister oder bei einer staatlichen Anerkennungsstelle. Falls die Berufsausübungsbewilligung im Herkunftsstaat nur auf Grund eines Registereintrags erteilt wird, muss dieser Nachweis auch für die Anerkennung in der Schweiz vorgelegt werden. Staaten, die beispielsweise über ein solches System verfügen, sind die Niederlande, Finnland, Schweden, Norwegen, Dänemark, Grossbritannien, die Philippinen, Indien, Australien, Kanada, die USA, Südafrika, Neuseeland, Pakistan, Thailand, Libanon, Japan und weitere. 11. Was sind Ausgleichsmassnahmen? Wenn eine Anerkennung möglich ist, der ausländische Bildungsgang aber gegenüber dem schweizerischen wesentlich abweicht, werden in einem Teilentscheid Ausgleichsmassnahmen aufgelistet. Seite 3 von 5

Diese bestehen je nach Beurteilung aus: 1. einem Anpassungslehrgang (AL) 2. einem Anpassungslehrgang kombiniert mit Zusatzausbildung (ZAB) 3. einer Eignungsprüfung (EP) Was ist ein Anpassungslehrgang? Während des Anpassungslehrganges arbeiten Sie in der Funktion des in dem Teilentscheid definierten Berufes. Der Anpassungslehrgang wird anhand von definierten Kriterien evaluiert. Möglicherweise kann er an der aktuellen Arbeitsstelle in der Schweiz absolviert werden. Was ist eine Zusatzausbildung? Die Zusatzausbildung findet als theoretischer Unterricht statt. Sie soll festgestellte Lücken oder eine mangelnde Vertiefung in theoretischen Inhalten ausgleichen. Was ist eine Eignungsprüfung? Die Eignungsprüfung findet in allen Berufen in drei Bereichen statt: - eine theoretische, schriftliche Prüfung (schriftliche Arbeit) - eine mündliche Prüfung (Fachgespräch) - eine praktische Prüfung Beachten Sie: Mit dem Absolvieren der Ausgleichsmassnahmen kann erst begonnen werden, wenn im Rahmen des Anerkennungsverfahrens die Ausbildungslücken festgestellt und der Umfang der Ausgleichsmassnahmen der gesuchstellenden Person in Form eines Teilentscheides mitgeteilt worden ist. 12. Ist das SRK beim Suchen einer Arbeitsstelle oder eines Praktikumsplatzes für den Anpassungslehrgang behilflich? Das SRK ist nicht zuständig für die Vermittlung von Arbeitsstellen. Grundsätzlich können Sie sich direkt um einen Arbeitsplatz Ihrer Wahl in der Schweiz bewerben. Oder Sie kontaktieren ein Stellenvermittlungsbüro. 13. Hinweis für EU-/EFTA-Bürger/-innen Die EU-Richtlinie zur Anerkennung von Berufsqualifikationen ist am 01.11.2013 definitiv in Kraft getreten. Alle EU-/EFTA-Bürger/-innen der EU-/EFTA-Staaten können direkt aus ihrem Heimatland ein Anerkennungsgesuch bei uns einreichen. Für sie wird kein Wohnsitznachweis in der Schweiz verlangt. Achtung: Allfällige Ausgleichsmassnahmen wie der Anpassungslehrgang, allenfalls kombiniert mit einer Zusatzausbildung, oder die Eignungsprüfung können jedoch nur in der Schweiz absolviert werden. 14. Was ist eine Kontrollnummer? Was ist eine Zahlstellen-registernummer? Was ist eine Global Location Number? Die Kontrollnummer (K-Nummer) ist eine auf eine Person ausgestellte Nummer, die mit mindestens einer Arbeitgeberin/einem Arbeitgeber verknüpft ist und das Anstellungsverhältnis bestätigt. Die K-Nummer ist nicht der ZSR-Nummer gleichgestellt. Gesuchstellende, welche im Rahmen des Anerkennungsverfahrens beim SRK Ausgleichsmassnahmen absolvieren müssen, können bei santésuisse mit der Vorprüfung des SRK für ein Jahr eine provisorische K-Nummer beantragen. Nähere Informationen finden Sie unter www.santesuisse.ch / Tel. +41 (0)32 625 41 41. Seite 4 von 5

Die Zahlstellenregisternummer (ZSR) wird u. a. für die Eröffnung einer eigenen Praxis benötigt. Die Rechnungsstellung für Leistungen von Angestellten erfolgt über die ZSR-Nummer der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers. Die Grundvoraussetzung für die Erteilung einer ZSR-Nummer ist eine Anerkennung beim Schweizerischen Roten Kreuz. Das Gesuch für den Erhalt dieser Nummer muss, zusammen mit den notwendigen Dokumenten, bei der SASIS AG eingereicht werden. Nähere Informationen finden Sie unter www.sasis.ch / Tel. +41 (0)900 900 001 (CHF 2.50/Min.). Die Global Location Number (GLN), frühere Bezeichnung EAN-Code: Die GLN ermöglicht die einzigartige und eindeutige Kennzeichnung der Adressen von natürlichen und juristischen Personen (z. B. Firma, Verein). Sie wird u. a. für die Eröffnung einer eigenen Praxis benötigt. Die GLN kann, sofern die Person Mitglied ist, direkt bei der Geschäftsstelle des jeweiligen Berufsverbandes bezogen werden. Nichtmitglieder müssen die GLN bei Medwin beantragen: info@medwin.ch / Tel. +41 (0)58 851 28 00. Seite 5 von 5