1 Anhörungsvorlage. 2 Eingegangene Stellungnahmen. 3 Gesamtbeurteilung der Vorlage. 4 Beurteilung der Vorlage im Einzelnen. xx.

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Transkript:

Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK xx. Juni 2010 Änderung der Luftreinhalte-Verordnung (LRV) Übernahme der Abgasvorschriften der Europäischen Gemeinschaft für Arbeitsgeräte Ergebnisse des Anhörungsverfahrens 1 Anhörungsvorlage 2 Eingegangene Stellungnahmen 3 Gesamtbeurteilung der Vorlage 4 Beurteilung der Vorlage im Einzelnen

- 2-1 Anhörungsvorlage Am 20. November 2009 hat das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) den Entwurf zur Änderung der Luftreinhalte-Verordnung vom 16. Dezember 1985 (LRV; SR 814.318.142.1) zwecks Übernahme der Abgasvorschriften der Europäischen Gemeinschaft für Arbeitsgeräte in die Anhörung geschickt. Anlass für die vorgeschlagenen Änderungen ist, dass es im Unterschied zur EU und den USA in der Schweiz für Arbeitsgeräte (Motorsägen, Rasenmäher, Laubbläser, etc.) bisher noch keine Abgasvorschriften gibt. Die bereits einige Jahre zurückliegende Einführung von Abgasvorschriften für Arbeitsgeräte in der EU und den USA zeigt, dass die Kriterien des Vorsorgeprinzips (technische und betriebliche Machbarkeit sowie wirtschaftliche Tragbarkeit) erfüllt sind und in Anwendung von Artikel 11 Absatz 2 des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983 Abgasvorschriften für Arbeitsgeräte auch in der Schweiz eingeführt werden müssen. In Zukunft sollen in der Schweiz nur noch Arbeitsgeräte in Verkehr gesetzt werden dürfen, welche den Anforderungen der einschlägigen EU-Abgasrichtlinie 2002/88/EG für Verbrennungsmotoren 19 kw für mobile Geräte und Maschinen genügen. Damit kann in Zukunft vermieden werden, dass ein Teil der in der Schweiz verkauften Geräte den in der EU geltenden Vorschriften nicht genügt. Solche Geräte haben bisher insbesondere hohe VOC- Emissionen verursacht. Die Massnahme leistet damit einen Beitrag zur Senkung der übermässigen Ozon- und Benzolbelastung in der Schweiz. Die Änderung wird weiter zum Anlass genommen, in Umsetzung von Artikel 9 des Bundesgesetzes vom 9. Juni 1977 über das Messwesen in Artikel 14 LRV ausdrücklich festzuhalten, dass für die technischen Anforderungen an die Messsysteme und an die Messbeständigkeit die Messmittelverordnung vom 15. Februar 2006 gilt. In Anhang 2 Ziffer 512 LRV werden die Mindestabstände von Anlagen zur Tierhaltung zu bewohnten Zonen geregelt. Die in Absatz 2 vorgesehene Möglichkeit zur Unterschreitung dieser Abstände steht im Widerspruch zu der heute angewendeten Empfehlung und wird deshalb im Rahmen dieser Verordnungsänderung gestrichen. 2 Eingegangene Stellungnahmen In die vorliegende Auswertung einbezogen wurden insgesamt 59 Stellungnahmen. Kantone: 26 Stellungnahmen Parteien: 5 Stellungnahmen Wirtschafts- und Fachverbände: 10 Stellungnahmen Umwelt- und Gesundheitsorganisationen: 6 Stellungnahmen Übrige: 12 Stellungnahmen

- 3-3 Gesamtbeurteilung der Vorlage 3.1 Kantone Bei den Kantonen fand der Entwurf zur Änderung der LRV zwecks Übernahme der Abgasvorschriften der Europäischen Gemeinschaft für Arbeitsgeräte breite Zustimmung. Von verschiedenen Kantonen wurde beantragt, dass zusätzlich zur Motorenkennzeichnung eine schriftliche Konformitätserklärung abgegeben wird. 3.2 Parteien Die SP, die FDP, die CSP und die Grüne Partei begrüssten die Übernahme der Abgasvorschriften. Die SVP lehnt die Übernahme ab. 3.3 Wirtschafts- und Fachverbände Die Wirtschafts- und Fachverbände äusserten sich sowohl kritisch als auch positiv zu verschiedenen Punkten der Vorlage. Die Übernahme der Abgasvorschriften wird mehrheitlich begrüsst, einzig der Schweizerische Gewerbeverband sieht keine Notwendigkeit für die Übernahme der Abgasvorschriften. Kritik wurde an der vorgeschlagenen Definition des Begriffs "Inverkehrbringen" (Art. 2 Abs. 6 LRV) geäussert. Die Gewerkschaft UNIA fordert zusätzlich zur Übernahme der Abgasvorschriften eine Informationskampagne, welche die Anwender über die Gefahren des Schadstoffausstosses informiert und den Einsatz von Arbeitsmitteln mit möglichst niedrigem Schadstoffausstoss bzw. von Elektrogeräten fördert. 3.4 Gesundheits- und Umweltverbände Die Gesundheits-und Umweltverbände begrüssten die Übernahme der Abgasvorschriften. 3.5 Übrige Weitere zustimmende Stellungnahmen wurden von der Stadt Zürich, dem Schweizer Städteverband, dem Schweizer Gemeindeverband, der Migros, der Firma Stihl, der Konferenz der Schweizerischen Bau-, Planungs- und Umweltschutzdirektoren, der Konferenz der Vorsteher der Umweltschutzämter der Schweiz, der Eidgenössischen Kommission für Lufthygiene sowie der Beratungsstelle für Unfallverhütung in der Landwirtschaft abgegeben. 4 Beurteilung der Vorlage im Einzelnen 4.1 Art. 2 Abs. 6 Artikel 2 Absatz 6 definiert den Begriff "Inverkehrbringen". Die Definition entspricht der bisherigen Definition in Artikel 20 Absatz 2, wie sie für Feuerungsanlagen und Bauma-

- 4 - schinen verwendet wurde. In der Anhörung wurde von verschiedenen Seiten (Economiesuisse, Schweizerischer Gewerbeverband, Schweizerischer Baumeisterverband, Bauenschweiz und SVP) die Streichung dieses Artikels bzw. dessen Ersatz durch die Definition in Artikel 2 der EU-Richtlinie 97/68/EG beantragt. Es wird insbesondere befürchtet, dass der Endnutzer für die Konformität des Gerätes mit den Abgasvorschriften verantwortlich wäre. 4.2 Anhang 2 Ziff. 512 Abs. 2 Der Schweizerische Bauernverband ist gegen die Streichung von Anhang 2 Ziffer 512 Absatz 2. Es sei zwar korrekt, dass die Unterschreitung der Mindestabstände durch geruchsreduzierende Massnahmen im Bereich der Stallabluft unter Berücksichtigung des Wirkungsgrades der Abluftreinigungsanlage im ART-Bericht Nr. 476 "Mindestabstände von Tierhaltungsanlagen" enthalten sei. Der ART-Bericht sei jedoch ein rein technischer Bericht (Empfehlung), er habe keine rechtliche Verbindlichkeit und könne ohne weitere politische Diskussion geändert werden. Der Verweis auf die Möglichkeit einer Abweichung von den Mindestabständen immer vorausgesetzt, der Nachweis einer Geruchsreduktion durch entsprechende Massnahmen ist auch erbracht erhöhe deshalb die Rechtssicherheit. Die aktuelle Regelung könne auch als Anreiz für innovative Betriebe angesehen werden. Betriebe, die sich bemühten, zusätzliche Schritte in Richtung Luftreinigung und damit innovative Technik zu unternehmen, würden belohnt, indem gewisse, begründete Ausnahmen gemacht werden könnten. Würden Ställe mit und ohne Luftreinigungsanlagen in Zukunft gleich behandelt, gäbe es keinen Anreiz mehr, in moderne Technik zu investieren. Der Kanton Luzern regt an, dass der ART-Bericht Nr. 476 überarbeit wird. 4.3 Art. 20b und Anhang 4 Ziff. 4 Mit Ausnahme der SVP und des Schweizerischen Gewerbeverandes befürworten sämtliche Anhörungsteilnehmer die Übernahme der EU-Vorschriften. In der Stellungnahme der SVP sowie einiger Wirtschaftsverbände wird mit Hinweis auf Artikel 11 Absatz 3 USG bemängelt, dass es in den Erläuterungen an einer quantifizierten Begründung für die Übernahme der EU-Vorschriften fehle. Der Cercl'Air sowie verschiedene Kantone regen an, dass gleichzeitig mit der Motorenkennzeichnung eine schriftliche Konformitätserklärung abgegeben wird. 4.4 Art. 20c Die Firma Stihl schlägt zu Artikel 20c Absatz 2 vor, dass der Motor alternativ zur Bezeichnung mit der Konformitätsbewertungsstelle mit der EU-Typengenehmigungsnummer gekennzeichnet sein darf. 4.5 Art. 14 Abs. 2 dritter Satz Die Kantone Graubünden, Jura und Thurgau begrüssen ausdrücklich die Aufnahme eines Hinweises auf die Messmittelverordnung.

- 5-5 Liste der Anhörungsteilnehmer 5.1 Kantone Kanton Aargau Kanton Appenzell Innerroden Kanton Appenzell Ausserroden Kanton Bern Kanton Basellandschaft Kanton Basel Stadt Kanton Freiburg Kanton Genf Kanton Glarus Kanton Graubünden Kanton Jura Kanton Luzern Kanton Neuenburg Kanton Nidwalden Kanton Obwalden Kanton St. Gallen Kanton Schaffhausen Kanton Solothurn Kanton Schwyz Kanton Thurgau Kanton Tessin Kanton Uri Kanton Waadt Kanton Wallis Kanton Zug Kanton Zürich 5.2 Parteien CSP FDP Grüne SP SVP 5.3 Wirtschafts- und Fachverbände Centre Patronal Dachorganisaton der Schweizer Bauwirtschaft (bauenschweiz) ecoswiss Hauseigentümerverband (HEV)

- 6 - Schweizerischer Baumeisterverband Schweizerischer Bauernverband (SBV) Schweizerischer Gewerbeverband (SGV) Verband der Schweizer Unternehmen (economiesuisse) 5.4 Gewerkschaften Schweizerischer Gewerkschaftsbund (SGB) unia 5.5 Gesundheits-, Konsumenten- und Umweltverbände Ärztinnen und Ärzte für Umweltschutz (AAU) Konsumentenforum (kf) Krebsliga (kl) Lungenliga World Wild Life Fund Schweiz (WWF) Verkehrsclub der Schweiz (VCS) 5.6 Andere Agroscope Tännikon Bau-, Planungs- und Umweltdirektorenkonferenz (BPUK) Beratungsstelle für Unfallverhütung in der Landwirtschaft (BUL) Eidgenössische Kommission für Lufthygiene (EKL) Konferenz der Vorsteher der Umweltschutzämter der Schweiz (KVU) Migros Schweizerischer Gemeindeverband Schweizerische Gesellschaft der Lufthygiene-Fachleute (Cercl Air) Schweizerischer Städteverband (SSV) Schweizerischer Verband der Umweltfachleute (SVU) Stadt Zürich Stihl