MUSTER. HEIMVERTRAG für vollstationäre Einrichtungen der Altenhilfe (Seniorenzentren)

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Transkript:

Der folgende Heimvertrag (Stand: 4. März 2004) dient zu Ihrer ersten Orientierung. Rechtsverbindlich ist der Vertrag, der zwischen den Vertragspartnern geschlossen wird. MUSTER HEIMVERTRAG für vollstationäre Einrichtungen der Altenhilfe (Seniorenzentren) Zwischen der Arbeiterwohlfahrt Bezirk Westliches Westfalen e.v., 44139 Dortmund, Kronenstraße 63-69 als Träger des vertreten durch die Einrichtungsleitung - nachstehend Einrichtung genannt - u n d bisher wohnhaft in geb. am - nachstehend Bewohnerin / Bewohner genannt - vertreten durch (ges. Vertreterin oder Vertreter, - Betreuerin oder Betreuer - Bevollmächtige oder Bevollmächtigter -) wird mit Wirkung vom auf unbestimmte Zeit folgender H e i m v e r t r a g geschlossen: (1) wird ab 1 Aufnahme in die Einrichtung aufgenommen. (2) Die Bewohnerin / Der Bewohner erkennt die Grundrichtung der Einrichtung an. Diese ist in der Informationsschrift des Seniorenzentrums verankert. Stand: 01.01.2003 FB-Verw III-6.3.1/14 Vers.2.0 Seite 1 von 9 Seiten

2 Leistungen der Einrichtung (1) Die Einrichtung erbringt der Bewohnerin/dem Bewohner gemäß Rahmenvertrag nach 75 (1) SGB-XI folgende Leistungen: a) Unterkunft in einem (Nr. ) mit Grundausstattung (Pflegebett, Schrank, Nachtkonsole) b) Verpflegung in folgendem Umfang: - Normalkost: Frühstück Mittagessen Nachmittagskaffee Abendessen Getränkeversorgung im hausüblichen Rahmen - Bei Bedarf: Zwischenmahlzeit Schonkost Diätkost nach ärztlicher Verordnung c) Dem notwendigen Pflegebedarf der Bewohnerin/des Bewohners entsprechende Pflege und Betreuung nach dem allgemein anerkannten Stand medizinisch-pflegerischer Erkenntnisse einschließlich aktivierender Pflege nach dem SGB XI (Pflegeklasse/Pflegestufe) Klasse/Stufe I Klasse/Stufe II Klasse/Stufe III außergewöhnlich hoher und intensiver Pflegeaufwand d) Pflege und Betreuung, die nicht in den leistungsrechtlichen Rahmen des SGB XI fällt, - Pflegestufe/-klasse O -. e) Regelmäßige Reinigung des überlassenen Wohnraumes. f) Bereitstellung, Reinigung und Instandhaltung von Bettwäsche und Handtüchern; g) Waschen und Mangeln der waschmaschinen- und trocknergeeigneten sowie maschinell bügelbaren und mit Namen gekennzeichneten persönlichen Wäsche. (2) Die Gemeinschaftsräume und -einrichtungen stehen der Bewohnerin/dem Bewohner zur Mitbenutzung zur Verfügung. Stand: 01.01.2003 FB-Verw III-6.3.1/14 Vers.2.0 Seite 2 von 9 Seiten

(3) An Schlüsseln werden übergeben: Die Anfertigung weiterer Schlüssel darf nur die Einrichtungsleitung veranlassen. Der Verlust von Schlüsseln ist umgehend der Einrichtungsleitung zu melden; die Ersatzbeschaffung erfolgt durch die Einrichtungsleitung, bei Verschulden auf Kosten der Bewohnerin/des Bewohners. Alle Schlüssel sind Eigentum der Einrichtung. Bei Beendigung des Vertragsverhältnisses im beiderseitigen Einvernehmen oder durch Kündigung hat die Bewohnerin/der Bewohner die Schlüssel vollzählig an die Einrichtungsleitung zurückzugeben. (4) Es gilt die freie Arztwahl, erforderlichenfalls ist die Einrichtung der Bewohnerin/ dem Bewohner bei der Facharztvermittlung behilflich. 3 Zusatzleistungen Zusatzleistungen nach 88 SGB-XI sind gesondert zu vereinbaren. 4 Leistungsentgelt (1) Zur dauerhaften Gewährleistung eines bewohnergerechten Heimbetriebs muss die Einrichtung bei der Kalkulation des Leistungsentgelts die allgemeine und einrichtungsspezifische Kostenentwicklung beachten. In regelmäßigen Abständen finden zwischen den Heimträgerverbänden und öffentlichen Leistungs- und Kostenträgern Verhandlungen darüber statt, in welcher Höhe Heimkosten für Sozialhilfe- und Pflegeversicherungsberechtigte aus öffentlichen Kassen übernommen werden können. Die nach 85 SGB-XI zu vereinbarenden Pflegesätze unterliegen vorgegebenen Ermittlungsgrundsätzen der Kostenträger. Die Einrichtung wird im Rahmen des 7 HeimG die auf diese Weise ausgehandelten Kostensätze auch gegenüber den nicht sozialhilfe- oder pflegeversicherungsberechtigten Heimbewohnern berechnen. (2) Das Leistungsentgelt beträgt im Rahmen dieses Vertrages: (Stand: ) a) Entgelt für Unterkunft und Verpflegung tägl. b) Pflegeleistungen im Bereich des SGB XI (Pflegevergütung für allgem. Pflege) Klasse/Stufe I tägl. Klasse/Stufe II tägl. Klasse/Stufe III tägl. außergewöhnlich hoher und intensiver Pflegeaufwand tägl. Stand 01.01.2003 FB-Verw III-6.3.1/14 Vers.2.0 Seite 3 von 9 Seiten

Pflege und Betreuung, die nicht in den leistungsrechtlichen Rahmen des SGB-XI fällt Stufe/Klasse 0 - tägl. c) Entgelte für betriebsnotwendige Investitionsaufwendungen im Sinne des SGB XI und der dazu ergangenen Ausführungsvorschriften Einbettzimmer tägl. Zweibettzimmer tägl. Einbettzimmer (Grundlage Pflegewohngeld) mtl. Zweibettzimmer (Grundlage Pflegewohngeld) mtl. Die Heimaufnahme erfolgt nach Pflegeklasse/-stufe (gemäß Absatz 2 b) und kann ggfs. durch einen späteren Pflegekassenbescheid geändert werden. Die bei Absatz (2) Ziffer a) bis c) mit * versehenen Tages- bzw. Monatssätze sind zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vorläufig und werden durch Bescheid der Landespflegekasse / des Landschaftsverbandes verändert. (3) Soweit die Erhöhung des Leistungsentgeltes nicht kraft Gesetzes unmittelbar wirksam wird ( 85 Abs. 6 SGB XI) gilt folgendes: Bei einer Änderung der bisherigen Berechnungsgrundlage für die nach den Absätzen 1 und 2 von der Bewohnerin/dem Bewohner zu tragenden Kosten ist die Einrichtung berechtigt, das Entgelt durch einseitige Erklärung anzupassen ( 7 Abs. 2 HeimG). Diese Erklärung wird mindestens vier Wochen vorher schriftlich angekündigt und begründet. Die Bewohnerin/der Bewohner hat das Recht, die Berechnungsunterlagen bei der Einrichtungsleitung einzusehen. Die Pflegesätze gelten gleichermaßen für selbstzahlende Heimbewohner und für Bewohner mit Sozialhilfeanspruch. (4) Soweit Leistungen dieses Vertrages u.a. für betriebsnotwendige Investitionsaufwendungen gem. 82 Abs. 4 SGB XI nicht durch die Vergütungen nach Abs. 2 gedeckt sind, werden sie nach den gesetzlichen Bestimmungen der Bewohnerin/dem Bewohner in Rechnung gestellt. (5) Die Klasse/Stufe der Pflegebedürftigkeit wird - soweit nicht der Medizinische Dienst zuständig ist - auf der Grundlage eines ärztlichen Zeugnisses festgestellt. Bei einem Wechsel in der Klasse/Stufe der Pflegebedürftigkeit infolge eines verbesserten oder verschlechterten Pflege- und Gesundheitszustandes gilt der entsprechend ermäßigte oder erhöhte Entgeltsatz zu dem Tag, an dem der Leistungsbeginn durch die Pflegekasse zugebilligt wird. Die Höhe des neuen Entgelts ist 4 (2) b zu entnehmen bzw. der letzten Pflegesatzmitteilung. Stand 01.01.2003 FB-Verw III-6.3.1/14 Vers.2.0 Seite 4 von 9 Seiten

(6) Bei Abwesenheit wird ein Entgelt berechnet nach Maßgabe der Vereinbarung mit den öffentlichen Leistungsträgern gemäß Rahmenvertrag 75 SGB-XI (NRW) und ist zur Zeit wie folgt gültig: Bei Abwesenheit bis zu drei vollen Tagen wird der volle vereinbarte Pflegesatz erhoben. Ein voller Abwesenheitstag liegt vor bei einer durchgehenden Abwesenheit von O bis 24 Uhr. Bei einer Abwesenheit von mehr als drei vollen Tagen wird dem Bewohner vom ersten Tag der vollen Abwesenheit an eine Platzgebühr gewährt, die sich wie folgt zusammensetzt: 75 % für Unterkunft und Verpflegung nach 4 (2) a) 75 % für Pflegeleistungen nach 4 (2) b) 100 % für Investivkosten nach 4 (2) c). Die Platzgebühr kann jedoch nur für höchstens 28 Tage im Kalenderjahr gewährt werden. Über diesen Zeitraum hinaus gilt der volle vereinbarte Pflegesatz. Bei mehr als 28 Tagen Abwesenheit aufgrund Krankenhausaufenthalts kann eine abweichende Vereinbarung zwischen der Einrichtung und dem Bewohner (ggf. unter Einbeziehung der Kranken-/Pflegekassen bzw. des Sozialhilfeträgers) getroffen werden. Bei Beendigung des Vertragsverhältnisses durch Tod kann die Einrichtung eine Platzgebühr erheben. Diese kann nicht länger als zwei Wochen geltend gemacht werden. Eine gesonderte Einlagerung der Nachlassgegenstände in der Einrichtung ist nicht möglich. Werden die Nachlassgegenstände in der zwei- Wochen-Frist nicht geräumt, ist die Einrichtung zur Fremdeinlagerung zu Lasten des Nachlasses berechtigt. Bei fristgerechter Kündigung des Vertragsverhältnisses, aber Auszug vor Vertragsende berechnet die Einrichtung dem Bewohner die Platzgebühr für die verbleibende Vertragszeit. Kann der Heimplatz schon vorher anderweitig vergeben werden, entfällt von da an auch die Platzgebühr. (7) In den Leistungsentgelten ist die Versorgung mit Inkontinenzhilfen im Betrag von z.zt. monatlich 28,17 nicht enthalten. Wird die Versorgung der Bewohnerin/des Bewohners mit Inkontinenzhilfen nach ärztlicher Verordnung erforderlich, trägt diese Kosten in Höhe des Betrages von z.zt. 28,17 die gesetzliche Krankenkasse der Bewohnerin/des Bewohners (Vereinbarung vom 29.08.91). Bewohnerinnen/Bewohner mit einer privaten Krankenversicherung, die nicht der Vereinbarung vom 29.08.91 beigetreten ist, zahlen den Monatsbetrag bei Notwendigkeit von Inkontinenzhilfen selbst (zusätzliche Abrechnung des Seniorenzentrums). Stand 01.01.2003 FB-Verw III-6.3.1/14 Vers.2.0 Seite 5 von 9 Seiten

5 Sonstige Leistungen Sonstige Leistungen sind nicht Gegenstand dieses Vertrages. Sie können zu angemessenen Entgelten vermittelt werden. 6 Fälligkeit und Abrechnung (1) Die Leistungsentgelte sind jeweils im Voraus am Ersten eines Monats fällig; es ist spätestens bis zum 5. Kalendertag des laufenden Monats zu zahlen. Abweichende Bestimmungen und Vereinbarungen mit Leistungsträgern bleiben unberührt. Bei verspäteter Zahlung können Verzugszinsen in Höhe von 5 % über Basiszinssatz erhoben werden, es sei denn, die Bewohnerin/der Bewohner weist nach, dass der Einrichtung ein Zinsschaden nicht oder in wesentlich geringerer Höhe entstanden ist. Eingehende Zahlungen, auch wenn sie dem Zeitraum nach bestimmt sind, werden zuerst auf die älteste Forderung angerechnet. (2) Ergibt sich aufgrund der Abrechnung eine Differenz gegenüber dem nach Absatz 1 vorausbezahltem Leistungsentgelt, so ist spätestens mit der nächstfälligen Zahlung ein Ausgleich herbeizuführen. Die Aufrechnung anderer Forderungen ist nur zulässig, wenn diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. (3) Soweit Entgelte von öffentlichen Leistungsträgern übernommen werden, wird nach Möglichkeit mit diesen abgerechnet. Nicht vom öffentlichen Leistungsträger übernommene Entgelte sind vom Bewohner als Eigenanteil zu zahlen. 7 Mitwirkungspflichten (1) Die Bewohnerin/der Bewohner ist zur Mitwirkung verpflichtet, insbesondere entsprechende Anträge zu stellen (z.b. SGB XI, BSHG, Pflegewohngeld in NW). Dazu zählt auch der Antrag auf Pflegeklasseneinstufung, Überprüfung der Einstufung und Widerspruch gegen nicht korrekte Einstufung der Bewohnerin/ des Bewohners durch die Pflegekasse nach schriftlicher Aufforderung der Einrichtung. Weigert sich der Bewohner, den Antrag auf Überprüfung der Einstufung zu stellen, kann die Einrichtung ihm oder dem Kostenträger ab dem ersten Tag des zweiten Monats nach der Aufforderung vorläufig den Pflegesatz nach der nächsthöheren Pflegeklasse berechnen, bis die Pflegekasse die Höherstufung bestätigt oder ablehnt. Bei einer Ablehnung der Höherstufung ist die vorgenommene Mehrberechnung verzinst zu erstatten ( 87 a Abs. 2 SGB-XI). Stand 01.01.2003 FB-Verw III-6.3.1/14 Vers.2.0 Seite 6 von 9 Seiten

(2) Bewohnerinnen/Bewohner mit einer privaten Pflegeversicherung verpflichten sich, die von den privaten Pflegeversicherungen ausgestellten Einstufungsbescheide und MDK-Gutachten der Einrichtung ohne Zeitverzug zur Verfügung zu stellen. Bei fehlender oder falscher Information hat die Bewohnerin/ der Bewohner einen möglichen Schaden voll zu übernehmen. 8 Eingebrachte Sachen (1) Im Einvernehmen mit der Einrichtungsleitung kann die Bewohnerin/der Bewohner Möbel und Einrichtungsgegenstände in ihr/sein Zimmer einbringen. Die Bewohnerin/der Bewohner hat alle mit der Einbringung von Gegenständen und ggf. elektrischen Geräten verbundenen Kosten und Aufwendungen selbst zu tragen und deren Betriebssicherheit zu gewährleisten. (2) Persönliche Gegenstände der Bewohnerin/des Bewohners können außerhalb der zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten nur aufgrund einer besonderen Vereinbarung untergebracht werden. (3) Wertgegenstände können von der Einrichtung nicht in Verwahrung genommen werden. Für eingebrachte Wertgegenstände wird nur nach 9 Haftung übernommen. (4) Die Haltung von Tieren bedarf der vorherigen Zustimmung der Einrichtungsleitung. Soweit diese Zustimmung erteilt wird, hat die Bewohnerin/der Bewohner alle mit der Tierhaltung verbundenen Kosten und Aufwendungen selbst zu tragen. 9 Haftung (1) Bewohnerin/Bewohner und Einrichtung haften einander für Sachschäden im Rahmen dieses Vertrages nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Im Übrigen bleibt es der Bewohnerin/dem Bewohner überlassen, eine Sachversicherung abzuschließen. (2) Für Personenschäden wird im Rahmen allgemeiner Bestimmungen gehaftet. Das gilt auch für sonstige Schäden. 10 Sonstige Bestimmungen (1) Die Bewohnerin/der Bewohner hat das Recht auf Beratung und Beschwerde. Beratungswünsche und Beschwerden über Mängel bei Erbringung der im Heimvertrag vorgesehenen Leistungen sind vorzutragen bei der Einrichtungsleitung, dem Heimbeirat, der Heimaufsicht, dem zuständigen Sozialhilfeträger, der Pflegekasse oder auch der Verbraucherzentrale. Vollständige Namen und Anschriften sind bei der Heimverwaltung zu erfragen. Die Selbstverpflichtungserklärung der Freien Wohlfahrtspflege NRW vom 22.02.2000 ist bei der Heimverwaltung erhältlich. Stand 01.01.2003 FB-Verw III-6.3.1/14 Vers.2.0 Seite 7 von 9 Seiten

(2) Zur ordnungsgemäßen Erfüllung dieses Vertrages ist die Erfassung, Verarbeitung und Weitergabe personenbezogener Daten notwendig. Die Bewohnerin/der Bewohner stimmt dem zu, soweit dies zur Erfüllung des Vertrages notwendig ist. Eine Entbindung von der Schweigepflicht kann nur im Einzelfall und durch die Bewohnerin oder den Bewohner erfolgen. (3) Im Falle des Todes der Bewohnerin/des Bewohners sind zu benachrichtigen: (Name, Vorname, vollständige Anschrift mit Telefon und Verwandtschaftsverhältnis bzw. Bezeichnung des Verhältnisses zum Bewohner) Unbeschadet einer etwaigen letztwilligen Verfügung oder der gesetzlichen Erbfolge sollen die Sachen der Bewohnerin/des Bewohners an oder im Verhinderungsfalle an ausgehändigt werden. (4) Um der Einrichtung eine verantwortliche Betreuung zu ermöglichen, wird die Bewohnerin/der Bewohner eine vorübergehende Abwesenheit von länger als einem Tag rechtzeitig und unverzüglich der Einrichtungsleitung mitteilen. 11 Vertragsdauer und Beendigung des Vertragsverhältnisses Dauer und Beendigung dieses Vertrages richten sich nach den gesetzlichen Bestimmungen des 8 HeimG.. 12 Schlussbestimmungen (1) Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages einschließlich dieser Bestimmung bedürfen der Schriftform. (2) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein, bleibt der Vertrag im übrigen wirksam. Insoweit richtet sich der Inhalt des Vertrages nach den gesetzlichen Vorschriften. Stand 01.01.2003 FB-Verw III-6.3.1/14 Vers.2.0 Seite 8 von 9 Seiten

(3) Dieser Vertrag wird von allen Beteiligten unterschrieben und die Bewohnerin/ der Bewohner erhält eine Ausfertigung. Weitere Ausfertigungen für Angehörige, insbesondere nach 12 (6) dieses Vertrages verpflichtete Personen, sind möglich. (4) Anlage des Vertrages ist die Informationsschrift gem. 1 (2) dieses Vertrages. (5) Sämtliche in diesem Vertrag genannten Gesetze, Verordnungen und Vereinbarungen können von der Bewohnerin/dem Bewohner bei der Einrichtungsleitung eingesehen werden., den (Für den Träger der Einrichtung) (Bewohnerin / Bewohner) oder (Gesetzliche/r Betreuer/in) (6) Herr / Frau a) b) Wohnort / Straße a) b) (Verwandtschaftsverhältnis a) b) ) verpflichten sich im Rahmen des Schuldbeitrittes, die nach diesem Vertrag geschuldeten Leistungsentgelte ( 4 + 6) insoweit zu entrichten, als diese zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Schuldbeitretenden nicht von der Bewohnerin/dem Bewohner selbst bzw. durch ein Sozialamt oder einen sonstigen Kostenträger geleistet worden sind. (Für den Träger der Einrichtung) a) (Unterschrift des Schuldbeitretenden) b) (Unterschrift des Schuldbeitretenden) Stand 01.01.2003 FB-Verw III-6.3.1/14 Vers.2.0 Seite 9 von 9 Seiten