Die Besucherin/der Besucher bestätigt, dass sie/er vor Vertragsabschluss über die nachstehenden Regelungen informiert wurde.
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1 -1- Vertrag über teilstationäre Pflege Zwischen nachstehend Besucher/Besucherin genannt - vertreten durch: und Niederrheinstr Düsseldorf Altentagespflegestätte Niederrheinstr. Der Vertrag beginnt am und läuft auf unbestimmte Zeit. Die Besucherin/der Besucher bestätigt, dass sie/er vor Vertragsabschluss über die nachstehenden Regelungen informiert wurde. Die Besucherin/der Besucher erkennt das Pflegeleitbild der Einrichtung an. Dieses ist Bestandteil des Vertrages und als Anlage beigefügt. Dieser Vertrag ist in zwei gleich lautenden Exemplaren angefertigt und von den Vertragspartnern unterschrieben. Jeder Vertragspartner erhält eine Ausfertigung. Registergericht: Amtsgericht Düsseldorf, Registernummer HRB Vertretungsberechtigter Geschäftsführer: Lutz Reinicke - Sitz der Gesellschaft: Düsseldorf, Werdener Str. 4 Tagesstätte Niederrheinstr. 23, Düsseldorf - Institutionskennzeichen Tel.: aabk@aabk.de. Homepage: Bankverbindung: Stadtsparkasse Düsseldorf Konto: BLZ: IBAN: DE BIC: DUSSDEDD
2 -2-1 Leistungen der Tagesstätte 1. Die Tagesstätte gewährt auf der Grundlage des Heimgesetzes, unter Beachtung weiterer für die Einrichtung geltenden gesetzlichen Vorschriften, Unterkunft und Verpflegung und übernimmt die Betreuung und Pflege der Besucherin/des Besuchers. 2. Die Tagesstätte erbringt folgende Leistungen für die Besucher: Zur gemeinsamen Nutzung wird Montag bis Sonntag in der Zeit von 08:30 bis 16:30 Uhr ein angemessenes Raumangebot von ca. 284 qm (beinhaltet Küche, Essbereich, Ruheraum, div. Gemeinschaftsräume, Badezimmer, med. Behandlungszimmer) sowie eine Gartenanlage bereitgehalten. TV/Radio Regelmäßiger Hol- und Bringdienst Bis zu drei Mahlzeiten, d.h. Frühstück, Mittagessen mit altersgerechter Kost, Schonkost und Diät, und eine Zwischenmahlzeit zum Nachmittagskaffee (Kuchen, Plätzchen,Quarkspeisen) Getränke zur Deckung des Flüssigkeitsbedarfs Pflege und Betreuung nach dem Sozialgesetzbuch, SGB XI. Diese schließt die aktivierende Pflege in den Pflegestufen I bis III bzw. Härtefällen, sofern dies teilstationär durchführbar ist, ein. Maßgebend ist die Einstufung durch den bestandskräftigen Bescheid der Pflegekasse. Die Pflege und Betreuung erfolgt dem Gesundheitszustand entsprechend und nach den aktuellen allgemein anerkannten medizinisch-pflegerischen Erkenntnissen. Pflege und Betreuung, die nicht in den leistungsrechtlichten Rahmen des SGB XI fällt (Pflegestufe 0) Es gilt die freie Arztwahl, erforderlichenfalls ist die Tagesstätte der Besucherin/dem Besucher bei der Vermittlung ärztlicher Leistungen behilflich. Barbeträge werden, sofern die bestimmungsgemäße Verwendung durch die Besucherin/dem Besucher nicht mehr zu gewährleisten ist, durch Angehörige bzw. die nach dem Betreuungsgesetz zuständigen Betreuer verwaltet. Beobachtungen und Feststellung von krankheitsbedingten Einschränkungen Aktivierende Maßnahmen, Ressourcen stabilisieren und aktivieren, Realitätsorientierungstraining, Planung der notwendigen alltäglichen wiederkehrenden Verrichtungen, Training einfacher Verhaltensabläufe Maßnahmen zur Verbesserung der emotionalen Befindlichkeit, Hilfe zur Überwindung der Isolation, Kommunikation im Einzelgespräch und in der Förderung und Beaufsichtigung informeller Gruppenbildungen Lebenspraktische Hilfestellung, Ängste abbauen Tagesstrukturierende Maßnahmen, Bewegungstherapie, Kochen, Beschäftigung, Schlafrhythmusüberprüfung, Konzentrationstraining Hausarbeiten, Singen, Spielen, Seniorentanz, Feiern, kleine Ausflüge Die Besucherin/ der Besucher nimmt die Angebote der Tagespflege an folgenden Tagen in Anspruch: Montag Dienstag Mittwoch Donnerstag Freitag Samstag Sonntag 2 Sonstige Leistungen Der Besucherin/dem Besucher werden keine sonstigen Leistungen gewährt. 3 Leistungsentgelt
3 -3-1. Die Tagesstätte ist berechtigt, für ihre Leistung der Besucherin/dem Besucher leistungsgerechte Entgelte zu berechnen, die die Erhebung der Gestehungskosten einschließen und der Tagesstätte bei wirtschaftlicher Betriebsführung ermöglichen den Versorgungsauftrag zu erfüllen. Die Entgelte richten sich grundsätzlich nach den Regelungen, die zwischen den Trägerverbänden bzw. Träger der Tagesstätte und den öffentlichen Leistungs- /Kostenträgern jeweils vereinbart sind. Die Entgelte sind für alle Besucher nach einheitlichen Grundsätzen bemessen. 2. Das Leistungsentgelt beträgt im Rahmen dieses Vertrages zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses pro Tag: Entgelt für Unterkunft Entgelt für Verpflegung Fahrkosten: Pflege und Betreuung nach SGB XI: Stufe 0 Stufe I: Stufe II: Stufe III: 12,27 täglich 9,45 täglich 10,50 täglich 41,53 täglich 43,66 täglich 45,79 täglich 47,92 täglich 3. Bei einem Wechsel in der Pflegestufe infolge einer verbesserten oder verschlechterten Pflege- und Gesundheitszustandes gilt der entsprechende niedrigere oder erhöhte Entgeltsatz. 4 Aufnahmebeschränkung Bettlägerige Patienten können nicht in der Tagesstätte versorgt werden. Eine (Teil-) Mobilität ist die Voraussetzung für eine Aufnahme in der Altentagespflegestätte. 5 Abwesenheitsregelung Bei unentschuldigter Abwesenheit wird der volle Pflegesatz in Rechnung gestellt. Die Entschuldigung muss bis Uhr vor der Abwesenheit bei der leitenden Pflegekraft eingegangen sein. Bei vereinbarter Abwesenheit wird der Pflegesatz nicht in Rechnung gestellt. 6 Mitwirkungspflicht Die Besucherin/der Besucher verpflichtet sich, bei Anträgen nach SGB XI, SGB V und BSHG mitzuwirken, bzw. diese zu stellen. Der Bescheid der Pflegekasse über Festlegung der Einstufung ist der Tagesstätte zur Kenntnis zu geben. 7 Beschwerderecht Die Besucherin/der Besucher kann sich im Falle von Beschwerden bzgl. der Leistungen aus diesem Vertrag vertrauensvoll an die leitende Pflegefachkraft bzw. an die Geschäftsführung wenden. Diese werden bei einer erhobenen Beschwerde binnen maximal sieben Tagen reagieren. Nach Klärung des zugrunde liegenden Sachverhalts sorgt die Betriebsleitung im Rahmen ihrer Möglichkeiten für eine Lösung der Probleme. Die Bewohnerin/der Bewohner bestätigt, bei Abschluss des Vertrages auf ihre/seine Rechte schriftlich hingewiesen worden zu sein, sich beim Träger oder bei der zuständigen Behörde beraten zu lassen sowie sich über Mängel bei der Erbringung der im Heimvertrag vorgesehenen Leistungen zu beschweren. Die Anschriften der Beschwerdeinstanz dieses Vertrages wurden wie folgt mitgeteilt: Träger:
4 -4- Am Staatsforst Düsseldorf Telefonnummer: Heimaufsichtsbehörde: AOK Rheinland/Hamburg: Heimaufsicht Willi Becker Allee Düsseldorf Telefonnummer: heimaufsicht@duesseldorf.de AOK Rheinland/Hamburg Geschäftsbereich Pflege Postfach Duisburg Telefonnummer: Telefax: Fälligkeiten und Abrechnung Die Leistungsentgelte nach 3 werden monatlich abgerechnet. Sie sind jeweils am Ende eines Monats fällig und innerhalb von zehn Tagen zu bezahlen. Die Besucherin/der Besucher erhält eine Rechnung, die sämtliche Leistungsentgelte abzüglich des gesetzlichen Anteils der Pflegekasse enthält. Soweit Leistungsentgelte von öffentlichen Leistungsträgern übernommen werden, wird nach Möglichkeit mit diesem abgerechnet. Änderungen der Berechnungsgrundlage, die nach Rechnungsstellung bekannt werden, finden ihre Berücksichtigung in der Folgerechnung. Eine Aufrechnung anderer Forderungen ist nur zulässig, wenn diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Bei verspäteter Zahlung können Verzugzinsen in Höhe 2 v.h. über dem Bundesbank Diskontsatz erhoben werden. 9 Haftung Die Tagesstätte haftet der Besucherin/dem Besucher gegenüber im Rahmen der gesetzlichen Haftpflicht, insbesondere für die einwandfreie verkehrssichere Beschaffenheit der zur Verfügung gestellten Einrichtung, sowie die einwandfreie Leistungen aus diesem Vertrag. Die Tagesstätte haftet nicht in Fällen höherer Gewalt. Für mitgegebene Medikamente, die bereits gestellt (vorbereitetet) sind, übernimmt die Einrichtung keine Verantwortung. Es erfolgt auch keine Überprüfung auf Plausibilität. Die Einrichtung übernimmt lediglich die Verantwortung über das korrekte Verabreichen der Medikamente durch Pflegefachkräfte. 10 Vertragsdauer und Beendigung des Vertragsverhältnisses Der Vertrag kann im beiderseitigen Einvernehmen oder durch Kündigung eines Vertragspartners beendet werden. Im Übrigen endet das Vertragsverhältnis mit dem Tod der Besucherin/des Besuchers. Die Besucherin/der Besucher kann den Vertrag mit einer Frist von 14 Tagen schriftlich kündigen. Die Besucherin/der Besucher kann aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, wenn ihr/ihm die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zuzumuten ist. Bei einer Erhöhung des Entgelts ist eine Kündigung jederzeit für den Zeitpunkt möglich, an dem die Erhöhung wirksam werden soll ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist. Die Tagesstätte kann das Vertragsverhältnis nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes schriftlich und unter Angaben von Gründen kündigen. Die Kündigung kann nur fristlos erfolgen wenn:
5 -5- Der Gesundheitszustand der Besucherin/des Besuchers sich so verändert hat, dass eine sachgerechte Betreuung und Pflege in der Tagesstätte nicht mehr möglich ist. Die Besucherin/der Besucher ihre/seine vertraglichen Pflichten schuldhaft so grob verletzt, dass der Tagesstätte die Fortsetzung des Vertrages nicht mehr zugemutet werden kann. Die Besucherin/der Besucher für zwei aufeinander folgende Termine mit der Entrichtung des Entgeltes oder eines Teil des Entgeltes, im Verzug ist. Die Kündigung wird unwirksam, wenn der Träger befriedigt wird oder eine öffentliche Stelle sich zur Befriedigung verpflichtet. Die Tagesstätte ist berechtigt, das Vertragsverhältnis bis zum 3. Werktag eines Kalendermonats für den Ablauf des nächsten Monats zu kündigen, wenn der Betrieb der Tagesstätte eingestellt wird. 11 Datenschutz, Schweigepflicht Zur ordnungsgemäßen Erfüllung dieses Vertrages ist die Erfassung, Verarbeitung und Weitergabe personenbezogener Daten notwendig. Dies geschieht u.a. durch die Pflegedokumentation. Die Besucherin/der Besucher stimmt dem zu, soweit dies zur Erfüllung des Vertrages notwendig ist. Der Träger, die Tagesstätte und Mitarbeiter sind zum vertraulichen Umgang mit personenbezogenen Informationen und Daten verpflichtet. Eine Entbindung von der Schweigepflicht kann nur im Einzelfall und durch die Besucherin / dem Besucher erfolgen. Die Besucherin/der Besucher erhält Mitteilung, welche Besucherdateien geführt werden. Insbesondere hat die Besucherin/der Besucher oder eine von ihr/ihm bevollmächtigte Person das Recht auf Einsichtnahme in die geführte Pflegedokumentation. 12 Schlussbestimmungen Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Die Unwirksamkeit einzelner Ergänzungen berührt die Gültigkeit des Vertrages im übrigen nicht. Düsseldorf, den Leitende Pflegefachkraft Besucher/Besucherin und/oder gesetzl. Vertreter
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