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Transkript:

Reglement Promotion Matura-Abteilung Dieses Reglement enthält die Bestimmungen für die Promotion in die nächst höhere Klasse der Matura-Abteilung und für die Maturitätsprüfungen. Es richtet sich nach der Maturitäts- Anerkennungsverordnung (MAV, SR 413.11), dem kantonalen Mittelschulgesetz (BR 425.000) und der Verordnung über das Gymnasium im Kanton Graubünden (GymVO, BR 425.050). 1 Allgemeine Bestimmungen 1.1 Noten Für die Leistungen werden ganze und halbe Noten verwendet. 6 ist die höchste, 1 die tiefste Note. Noten unter 4 stehen für ungenügende Leistungen. Bei Leistungsnoten unter 4 muss zusätzlich eine Bemerkung zum Fleiss eingetragen werden. Diese wird mit den Worten gut, nicht immer gut oder unbefriedigend ausgedrückt. In den Abschlussklassen entfallen diese Bemerkungen. Für einzelne, nicht promotionswirksame Fächer kann auf die Erteilung von Noten verzichtet werden. Die Schulleitung erlässt schulinterne Weisungen für die Notengebung. Ordnung und Betragen werden mit gut, nicht immer befriedigend oder unbefriedigend umschrieben. Für den Eintrag nicht immer befriedigend genügt der Antrag einer einzelnen Lehrperson; der Eintrag unbefriedigend setzt einen Mehrheitsbeschluss der Klassenkonferenz voraus. 1.2 Klassenkonferenz Die Klassenkonferenz entscheidet über die definitive oder provisorische Promotion, über die Rückversetzung oder Wegweisung von der Schule wegen mangelnder Leistungen. In der Klassenkonferenz haben alle Lehrpersonen, welche die betroffene Schülerin oder den betroffenen Schüler in einem Promotionsfach unterrichten, sowie der Rektor oder Prorektor Stimmrecht. 1.3 Zeugnisse, Zwischenberichte Die Lernenden erhalten jährlich zwei Semesterzeugnisse, die Auskunft geben über ihre schriftlichen und mündlichen Leistungen sowie über Fleiss, Ordnung und Betragen. Geben die Leistungen einer Schülerin oder eines Schülers zu Sorgen Anlass, so wird das erste Zeugnis durch den Vermerk Versetzung gefährdet ergänzt. Zwischenberichte orientieren über den momentanen Stand der Leistungen, das Verhalten, die Arbeitshaltung und die Beteiligung am Unterricht. Sie haben keine promotionsrechtlichen Auswirkungen.

Seite 2 von 6 1.4 Provisorische Aufnahme Ausserkantonale Lernende, die provisorisch aufgenommen wurden, müssen die kantonale Aufnahmeprüfung in die 3. Gymnasialklasse am nächstmöglichen Prüfungstermin absolvi e- ren. 2 Promotion 2.1 Promotionsfächer Promotionsfächer am Gymnasium sind die Grundlagenfächer, das Schwerpunkt- und das Ergänzungsfach. Weitere Promotionsfächer sind Turnen und Sport, Einführung in Wirtschaft und Recht, Einführung in Physik und Chemie für Eintretende in die 3. Klasse sowie Latein jeweils in jenen Schuljahren, in denen diese Fächer unterrichtet werden. Im zweiten Semesterzeugnis der 6. Klasse zählt die Note der Maturaarbeit als zusätzliche Promotionsnote. 2.2 Promotionsnote Als Berechnungsgrundlage für die Promotion werden die Noten des ersten und zweiten Zeugnisses verwendet (halbe und ganze Noten). Die Promotionsnote pro Fach wird als (nicht gerundeter) Durchschnitt der Note des ersten und der Note des zweiten Zeugnisses berechnet. 2.3 Promotionsbedingungen Die Promotion ist erreicht, falls: a) die doppelte Summe aller Notenabweichungen der Promotionsnoten von 4 nach unten nicht grösser ist als die Summe aller Notenabweichungen der Promotionsnoten von 4 nach oben; b) im zweiten Zeugnis in den Promotionsfächern nicht mehr als vier Noten unter 4 (in der 1. und 2. Klasse drei Noten unter 4) vorliegen; c) keine Note den Wert 2.5 unterschreitet. Lernende aus einem ausländischen Bildungssystem müssen am Ende des Schuljahres, in welchem der Übertritt oder Eintritt erfolgt, die Promotionsbedingungen erfüllen. Werden die Promotionsbedingungen nicht erfüllt, hat dies den Ausschluss aus der Mittelschule zur Folge. Promovierte Lernende, die während eines Jahres dem Unterricht an einem gleichwertigen ausländischen Gymnasium folgen, werden nach ihrer Rückkehr provisorisch in die ehemalige Klasse zugelassen. Sie können in der Klasse verbleiben, wenn sie im nächsten Zeugnis die Bedingungen für eine definitive Promotion erfüllen. 2.4 Eintritt während des Schuljahrs Für Lernende, die im Laufe des Schuljahres ins Lyceum Alpinum Zuoz eintreten und beim ersten Zeugnistermin noch nicht beurteilt werden können (weil die Zeit zu kurz war), gilt das nächstfolgende Zeugnis als Promotionszeugnis (d.h. die Promotion erfolgt in diesem Fall aufgrund nur eines Zeugnisses). Diese Bestimmung ist ausserkantonalen Lernenden vorbehalten. 2.5 Repetition Wer bis zur Abschlussklasse zweimal nicht promoviert wird, scheidet aus der Schule aus. Die Abschlussklasse kann einmal wiederholt werden.

Seite 3 von 6 3 Maturitätsprüfung 3.1 Zulassung Die Zulassung erfordert in der Regel den Besuch einer Mittelschule im Kanton Graubünden während mindestens der letzten zwei Jahre vor der Maturitätsprüfung und für eine Promotion ausreichende Leistungen in der Abschlussklasse. Die 6. Klasse kann nicht als Austauschjahr absolviert werden. 3.2 Maturaarbeit Die Lernenden müssen alleine oder in einer Gruppe eine den Bestimmungen der Maturitäts- Anerkennungsverordnung entsprechende, eigenständige schriftliche oder schriftlich kommentierte Maturaarbeit erstellen und mündlich präsentieren. 3.3 Maturafächer Für das Bestehen der Matura sind folgende Fächer massgebend (MAV Art. 9): > Erstsprache (D oder I) > Zweite Landessprache (D, F oder I) > Dritte Sprache (E) > Mathematik > Biologie > Chemie > Physik > Geschichte > Geographie > Bildnerisches Gestalten oder Musik > Schwerpunktfach > Ergänzungsfach > Maturaarbeit 3.4 Prüfungsfächer Schriftlich geprüft werden die Erstsprache, die zweite Landessprache, Mathematik, das Schwerpunktfach und ein weiteres Grundlagenfach, das sich nicht mit den anderen schriftlichen Prüfungsfächern überschneidet. Das fünfte, schriftlich geprüfte Fach wird durch das Departement auf Antrag der Schulleitung bestimmt. Mündlich geprüft werden die Erstsprache, die zweite Landessprache, Mathematik, das Schwerpunktfach und das Ergänzungsfach.

Seite 4 von 6 3.5 Berechnung der Maturanoten Zeichenerklärung und Rundungen MN E sp osp mp Maturanote auf halbe Noten gerundet Erfahrungsnote = Durchschnitt der Semesterzeugnisse des letzten Jahres, in dem das Fach unterrichtet wurde; auf Viertelnoten gerundet schriftliche Prüfung (Dauer: 4 h); auf Viertelnoten gerundet optionale schriftliche Prüfung 5. Fach (Dauer: 2 h); auf Viertelnoten gerundet mündliche Prüfung (Dauer: 15 Min.); auf halbe Noten gerundet Maturitätsfächer Erfahrungsnote schriftl. Prüfung mündl. Prüfung Maturanote (MN) Erstsprache E sp mp MN = ½ E + ¼ sp + ¼ mp Zweite Landessprache E sp mp MN = ½ E + ¼ sp + ¼ mp Mathematik E sp mp MN = ½ E + ¼ sp + ¼ mp Dritte Sprache E osp - Biologie E osp - Chemie E - - MN = E Physik E osp - Geschichte E osp - Geografie E - - MN = E Bildnerisches Gestalten oder Musik E - - MN = E Schwerpunktfach E sp mp MN = ½ E + ¼ sp + ¼ mp Ergänzungsfach E - mp MN = ½ E + ½ mp Maturaarbeit - - - Die Bewertung regelt das interne Reglement zur Maturaarbeit

Seite 5 von 6 3.6 Bestehensnormen Die Leistungen in den Maturitätsfächern werden in ganzen und halben Noten ausgedrückt. 6 ist die höchste, 1 die tiefste Note. Noten unter 4 stehen für ungenügende Leistungen. Die Maturität ist bestanden, wenn in den dreizehn Maturitätsfächern > die doppelte Summe aller Notenabweichungen von 4 nach unten nicht grösser ist als die Summe aller Notenabweichungen von 4 nach oben (doppelte Kompensation!) > nicht mehr als vier Noten unter 4 vorkommen. Zum Erlangen des Maturitätsausweises sind zwei Versuche zulässig. Kandidatinnen oder Kandidaten, welche die Prüfung nicht bestanden haben, werden am Ende des folgenden Schuljahres zu einer zweiten Prüfung zugelassen. Die Bewertung der Maturaarbeit wird übernommen. 3.7 Aufsicht Zur Beaufsichtigung der Prüfung setzt das Departement in erster Linie Fachexpertinnen und Fachexperten ein. Die Expertinnen und Experten verfügen über ein Weisungsrecht in den die Prüfungen betreffenden Belangen. Sie beurteilen die schriftlichen Aufgabenstellungen und nehmen an den mündlichen Prüfungen sowie den Prüfungskonferenzen teil. 3.8 Hilfsmittel Als Hilfsmittel an den Prüfungen sind die in der Klasse eingeführten einsprachigen Wörterbücher, Formelsammlungen und elektronischen Taschenrechner zulässig. In Fremdsprachen, die nach einem 4-jährigen Unterrichtsprogramm geprüft werden, dürfen zweisprachige Wörterbücher verwendet werden. Die zugelassenen Hilfsmittel sind vor der Prüfung den Kandidatinnen und Kandidaten bekannt zu geben. 3.9 Unredlichkeit Die Benützung von unerlaubten Hilfsmitteln sowie jede Unredlichkeit hat den Ausschluss von den Prüfungen zur Folge. Bereits abgelegte Teilprüfungen werden nicht bewertet und die Prüfung gilt als nicht bestanden. Diese Bestimmung wird den Kandidatinnen und Kandidaten vor Beginn der Prüfung im Wortlaut bekannt gegeben.

Seite 6 von 6 4 Rechtliches 4.1 Beschwerden Sämtliche Beschwerden werden durch den Rechtsdienst des Erziehungsdepartements beurteilt. Es sind dies Entscheide betreffend Nichtbestehen der Aufnahmeprüfung, Nichtpromotion, Nichtzulassung zu den Abschlussprüfungen und Nichtbestehen der Abschlussprüfungen. 4.2 Rechtsmittelbelehrung Eine Beschwerde kann innert 14 Tagen seit Zustellung an das Erziehungs-, Kultur- und Umweltschutzdepartement eingereicht werden. Dieses entscheidet endgültig. Die Beschwerdeschrift muss den Antrag und eine kurze Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit in Händen der Beschwerdeführerin bzw. des Beschwerdeführers, beizulegen. 4.3 Inkrafttreten Dieses Reglement tritt am 1. August 2015 in Kraft und ersetzt alle früheren Versionen. Zuoz, 1. August 2015 Für die Schulleitung: Balz Müller Rektor Dr. Zsolt Keller Prorektor