Gesetz über die Schulzahnpflege

Ähnliche Dokumente
EINWOHNERGEMEINDE SUBINGEN

SCHULZAHNPFLEGEREGLEMENT

R E G L E M E N T. über die. Schulzahnpflege der Gemeinden Bättwil und Witterswil

EINWOHNERGEMEINDE LOHN-AMMANNSEGG REGLEMENT ÜBER DIE SCHULZAHNPFLEGE

Reglement über die. Schulzahnpflege. vom 19. Juni Vorbemerkung:

Reglement über die Schulzahnpflege

Reglement über die Schulzahnpflege

Einwohnergemeinde Lommiswil. R e g l e m e n t über die Schulzahnpflege Von der Gemeindeversammlung am 16. Dezember 2002 beschlossen.

Der Schulzahnpflege unterstehen die Kinder des Kindergartens und die Schülerinnen und Schüler während der Dauer der Schulpflicht.

Reglement für die. Schulzahnpflege

Reglement über die Kinder- und Jugendzahnpflege. der Einwohnergemeinde HERSBERG

Einwohnergemeinde Dornach

Einwohnergemeinde. Wangen bei Olten

Nr. 803 Verordnung über den schulärztlichen Dienst und die Schulzahnpflege an den kantonalen Schulen und an den Privatschulen

Gemeinde Gänsbrunnen. Schulzahnpflege- Reglement

Reglement über die Schulzahnpflege der Einwohnergemeinde Kestenholz

Reglement über die Schulzahnpflege für die Schulgemeinde HOEK

Reglement über die Beteiligung der Gemeinde an den Kosten der schulzahnärztlichen Behandlungen vom 12. September 1997

Einwohnergemeinde Kappel Schulzahnpflegereglement

SCHULZAHNPFLEGE- REGLEMENT DER EINWOHNERGEMEINDE LOSTORF

Kinder- und Jugendzahnpflegegesetz

Einwohnergemeinde Zuchwil. Reglement über die Schulzahnpflege

Die Gemeindeversammlung der Einwohnergemeinde Riedholz, gestützt auf das kantonale Gesetz über die Schulzahnpflege 1, beschliesst:

Reglement über den schulzahnärztlichen Dienst

Verordnung über die Fachmittelschule des Kantons Solothurn (Fachmittelschulverordnung)

Reglement über den schulzahnärztlichen Dienst

Nr. 803 Verordnung über den schulärztlichen Dienst und die Schulzahnpflege an den kantonalen Schulen und an den Privatschulen

Ausführungsbestimmungen über die Schulgesundheit

Einwohnergemeinde Büsserach Reglement für die Schulzahnpflege

Verordnung über den Unterricht zur Behandlung von Sprachstörungen und Lese-/Rechtschreibschwächen

Luftreinhalte-Verordnung des Kantons Solothurn (LRV-SO)

Nr. 803 Verordnung über den schulärztlichen Dienst und die Schulzahnpflege an den kantonalen Schulen und an den Privatschulen

Schulzahnpflegereglement EINWOHNERGEMEINDE RODERSDORF

Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung. Ausführung der Bundesgesetzgebung

Reglement über die Kinder- und Jugendzahnpflege. Einwohnergemeinde Wahlen. Inhaltsübersicht:

den Zahnärztinnen und Zahnärzten des Kantons Basel-Landschaft

Verordnung über die Begnadigung

Steuerverordnung Nr. 20: Anpassung von Tarifstufen, allgemeinen Abzügen und Sozialabzügen an die Teuerung

Reglement über den Schulzahnarzt-Dienst. vom 1. August 2003

Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über

Gesetz über die Förderung von Turnen und Sport. (Erlassen von der Landsgemeinde am 6. Mai 1973)

Verordnung über die Schul- und Volkszahnpflege

ASF 2016_089. Reglement. über die Schulzahnmedizin (SZMR) Der Staatsrat des Kantons Freiburg. beschliesst: vom 21. Juni 2016

Kanton Zug Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Betäubungsmittel (EG BetmG)

Verordnung über Turnen und Sport an der Volksschule und an den Mittelschulen

Satzungen der Stiftung «Museum in der Burg Zug»

Verordnung über die Schul- und Volkszahnpflege (VSVZ) 8

Verordnung über das Anwaltsregister

R E G L E M E N T. über den SCHULZAHNARZT-DIENST

Die Landsgemeinde des Kantons Appenzell A.Rh., gestützt auf Art. 27 Abs. 4 der Kantonsverfassung 1), Beitragsberechtigte Vor-, Aus- und Weiterbildung

1. Das kantonale Steueramt 2) Vom 28. März 1995 (Stand 1. Oktober 2014)

Verordnung zum Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten

Ergänzungsleistungsgesetz zur AHV und IV

Verordnung über «Jugend und Sport» (J+S) und den freiwilligen Schulsport

Verordnung über den Förderunterricht in Sprachentwicklung und Kommunikation

Schulzahnpflegereglement der Einwohnergemeinde Stand 19. Juni 2001

Vollzugsverordnung zum Gesetz über das Kantons- und Gemeindebürgerrecht (Bürgerrechtsverordnung)

Kanton Zug Verordnung betreffend die Aufsicht über die Stiftungen. 1. Geltungsbereich und Zuständigkeit. Der Regierungsrat des Kantons Zug,

Schulordnung für die Höhere Fachschule ICT * (HF-ICT)

975.2 Gesetz über die öffentlichen Ruhetage (Ruhetagsgesetz)

Reglement über die Schulzahnpflege

Kanton Zug Gesetz über die Veröffentlichung der Gesetze und das Amtsblatt des Kantons Zug (Publikationsgesetz)

Schule Oberrieden. Reglement Schulzahnpflege. 16. August 2010

gestützt auf Artikel 76 Absatz 2 Ziffer 9 der Kantonsverfassung vom 19. Mai ),

Vollziehungsgesetz zum Bundesgesetz vom 13. Juni 1928 betreffend Massnahmen gegen die Tuberkulose 1) (Erlassen von der Landsgemeinde am 6.

EINWOHNERGEMEINDE FLUMENTHAL Jurastrasse Flumenthal. Schulzahnpflegereglement

Schulzahnpflegereglement der Einwohnergemeinde Kappelen SCHULZAHNPFLEGEREGLEMENT

Reglement über die berufliche Vorsorge und die Versicherung der Mitglieder des Stadtrates

Kanton Zug Gesetz über die Gebühren für besondere Inanspruchnahmen von öffentlichen Gewässern (Gewässergebührentarif)

Als Aufgaben der öffentlichen Kulturpflege werden insbesondere betrachtet:

Reglement über die Schulzahnpflege

Gesetz über das Berg- und Schneesportwesen

Kanton Zug Gesetz über die Rechtsstellung der Mitglieder des Regierungsrats *

Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (EG IVG) vom (Stand )

EINWOHNERGEMEINDE FREIMETTIGEN. Schulzahnpflegereglement. vom 24. Juni 2004

28.1 EINWOHNERGEMEINDE OBERDORF. Reglement über die Kinder- und Jugendzahnpflege

Verordnung über die gymnasialen Maturitätsschulen* (Gymnasiumsverordnung; GymV)

gestützt auf Artikel 60, Artikel 64 Absatz 1 und Artikel 65 der Vollziehungsverordnung zum Steuergesetz (VV zum StG) vom 18. November ), *

Der Grosse Rat des Kantons Bern, in Ausführung von Artikel 126 Absatz 1 der Kantonsverfassung 1) (KV), beschliesst:

vom 23. Oktober 1973 (Stand 1. Juni 2013)

Verordnung über die Quellensteuer natürlicher und juristischer Personen

Verordnung über Waldfeststellung und Waldabstand

Luftreinhalte-Verordnung des Kantons Solothurn (LRV-SO)

vom 21. Dezember 1999 (Stand 1. August 2016)

vom 21. Dezember 1999 (Stand 1. August 2011)

Gesetz über öffentliche Schutzimpfungen gegen übertragbare Krankheiten (Impfgesetz)

Gesetz über die Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen (Anwaltsgesetz, AnwG)

Einführungsgesetz zu den Bundesgesetzen über die Altersund Hinterlassenenversicherung und die Invalidenversicherung (EG AHVG/IVG)

Kanton Zug Gesetz über das Gastgewerbe und den Kleinhandel mit gebrannten Wassern (Gastgewerbegesetz) 1. Allgemeine Bestimmungen

Kanton Zug Die Direktion des Innern des Kantons Zug,

Schulzahnpflegereglement. Einwohnergemeinde Lengnau

Verordnung über die Direktzahlungen, die Betriebsanerkennungen, die Betriebshelfer- und Landdienste *

Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih. (Erlassen von der Landsgemeinde am 7.

Verordnung über die Entschädigungen der nebenamtlichen Behörden und Beamten

Gesetz über die Einführung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (EG SchKG) (Erlassen von der Landsgemeinde am 4.

1 Zweck. 2 Begriffe. 3 Ruhegebot und Ausnahmen Gesetz über die Ruhe an öffentlichen Feiertagen vom (Stand

Verordnung über die Verwertung von Fundgegenständen und die Verwendung des Erlöses

Transkript:

Gesetz über die Schulzahnpflege 85.3 Vom 9. Oktober 944 (Stand. Januar 995) Der Kantonsrat von Solothurn gestützt auf Artikel 70 der Kantonsverfassung vom 3. Oktober 887 ) beschliesst:. Allgemeines * Die Schulzahnpflege hat den Zweck, die Zahnschäden und ihre Folgen durch vorbeugende Massnahmen und Behandlung zu bekämpfen. Die Schulzahnpflege hat die gesamte schulpflichtige Jugend und die Kinder im Kindergarten zu umfassen. Die Einwohnergemeinden sind zu ihrer Durchführung verpflichtet. * Jede Einwohnergemeinde bestimmt oder wählt einen oder mehrere Schulzahnärzte oder eine oder mehrere Schulzahnärztinnen, die im Hauptoder Nebenamt tätig sind. Die Schulzahnärzte oder Schulzahnärztinnen benötigen die Berufsausübungsbewilligung eines Kantons. Mehrere Gemeinden können sich zur Durchführung der Schulzahnpflege zusammenschliessen.. Vorbeugende Zahnpflege 3* Die vorbeugende Zahnpflege ist Aufgabe der Eltern, des Schulzahnarztes oder der Schulzahnärztin, der Lehrkräfte und der Schulbehörden. Die Gemeinden können die Aufgaben gemäss den 4 und 5 an anderes, besonders geschultes Personal übertragen. 4* Der Schulzahnarzt oder die Schulzahnärztin macht die Kinder mit der theoretischen und praktischen Zahnpflege bekannt. Er oder sie hat die Eltern und die Lehrkräfte in geeigneter Weise auf die bestehenden Zahnmängel und ihre Ursachen und Folgen aufmerksam zu machen und an Elternabenden und anderen Veranstaltungen für die vorbeugende Zahnpflege zu wirken. ) Es gilt die KV vom 8. Juni 986. GS 76, 38

85.3 5* Die Lehrkräfte haben in besonderen Unterrichtsstunden und bei passenden Gelegenheiten die Kinder mit der Kenntnis der Zähne, ihrer Krankheiten und ihrer Pflege vertraut zu machen. 3. Untersuchung und Behandlung 6* Der Schulzahnarzt oder die Schulzahnärztin untersucht alljährlich die Kinder auf den Zustand der Zähne und stellt die Zahnmängel fest. 7 Nach der Untersuchung werden die behandlungsbedürftigen Kinder vom Schulzahnarzt oder von der Schulzahnärztin zur Behandlung der Zähne aufgeboten. Eltern, die ihre Kinder auf eigene Kosten durch einen privaten Zahnarzt oder eine private Zahnärztin behandeln zu lassen wünschen, haben dies dem Schulzahnarzt oder der Schulzahnärztin mitzuteilen.* Die Behandlung besteht in der systematischen Sanierung der Gebisse. 4. Finanzielles 8* Die Kosten der vorbeugenden Zahnpflege ( 3-5) und der Reihenuntersuchungen ( 6) werden von der Gemeinde getragen. Die Kosten der Behandlung sind von den Eltern entsprechend ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit und ihrer Kinderzahl teilweise oder ganz zu übernehmen. Die Höhe der Beitragsleistung der Eltern wird von den Gemeinden in ihren Ausführungsbestimmungen festgelegt. 3 Die Gemeinden können in ihren Ausführungsbestimmungen Gemeindebeiträge an überwiegend oder ausschliesslich kosmetische kieferorthopädische Behandlungen aufgrund einer Schweregradliste ausschliessen. 4 Für Kinder, die eine auswärtige Schule besuchen, hat die Wohnsitzgemeinde den Kostenanteil zu übernehmen. 9* 0* *

5. Aufsicht* 85.3 * Der Kantonszahnarzt oder die Kantonszahnärztin beaufsichtigt den Schulzahnpflegedienst in Verbindung mit dem Sanitäts- und dem Erziehungs-Departement. 6. Straf- und Schlussbestimmungen 3* Eltern, die ihre Kinder der durch dieses Gesetz vorgesehenen vorbeugenden Zahnpflege oder den Reihenuntersuchungen entziehen, können durch die zuständige Gemeindebehörde nach erfolgloser Mahnung von der Beitragsberechtigung ausgeschlossen werden. Die Beitragsberechtigung kann wieder aufleben, sofern das Gebiss des Kindes vollständig saniert ist. 4* 5 Dieses Gesetz tritt nach Annahme durch das Volk mit der Publikation des Abstimmungsergebnisses im Amtsblatt in Kraft. * Inkrafttreten am 3. November 944. 3

85.3 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle 5.06.995 0.0.995 totalrevidiert - 5.06.995 0.0.995 totalrevidiert - 5.06.995 0.0.995 3 totalrevidiert - 5.06.995 0.0.995 4 totalrevidiert - 5.06.995 0.0.995 5 totalrevidiert - 5.06.995 0.0.995 6 totalrevidiert - 5.06.995 0.0.995 7 Abs. geändert - 5.06.995 0.0.995 8 totalrevidiert - 5.06.995 0.0.995 9 aufgehoben - 5.06.995 0.0.995 0 aufgehoben - 5.06.995 0.0.995 aufgehoben - 5.06.995 0.0.995 Titel 5. geändert - 5.06.995 0.0.995 totalrevidiert - 5.06.995 0.0.995 3 totalrevidiert - 5.06.995 0.0.995 4 aufgehoben - 5.06.995 0.0.995 5 Abs. aufgehoben - 4

85.3 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle 5.06.995 0.0.995 totalrevidiert - 5.06.995 0.0.995 totalrevidiert - 3 5.06.995 0.0.995 totalrevidiert - 4 5.06.995 0.0.995 totalrevidiert - 5 5.06.995 0.0.995 totalrevidiert - 6 5.06.995 0.0.995 totalrevidiert - 7 Abs. 5.06.995 0.0.995 geändert - 8 5.06.995 0.0.995 totalrevidiert - 9 5.06.995 0.0.995 aufgehoben - 0 5.06.995 0.0.995 aufgehoben - 5.06.995 0.0.995 aufgehoben - Titel 5. 5.06.995 0.0.995 geändert - 5.06.995 0.0.995 totalrevidiert - 3 5.06.995 0.0.995 totalrevidiert - 4 5.06.995 0.0.995 aufgehoben - 5 Abs. 5.06.995 0.0.995 aufgehoben - 5