Eckpunkte zum Nachteilsausgleich für Studierende der Evangelischen Hochschule Dresden

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Transkript:

Eckpunkte zum Nachteilsausgleich für Studierende der Evangelischen Hochschule Dresden 1 Grundsätze (1) Diese Eckpunkte tragen den Herausforderungen der sich verändernden Studienstrukturen und Studienbedingungen Rechnung, die sich mit der Reform der Studiengänge insbesondere für behinderte und chronisch kranke Studierende, Studierende mit Kindern bzw. mit pflegebedürftigen Angehörigen und ausländische Studierende stellen. (2) Es soll für alle Studierenden möglich sein, die gewünschten Studienleistungen in vollem Umfang in einer vorgegebenen Zeit und Form zu erbringen und einen erfolgreichen Studienabschluss in der Regelstudienzeit zu erreichen. (3) Für die gleichberechtigte Teilhabe aller am Studium und insbesondere an den Prüfungen sind gleichwertige Bedingungen für alle Studierenden die Voraussetzung. Dazu sind a) notwendige Steuerungs- und Koordinierungsinstrumente - zum Beispiel in den Aufnahmeverfahren - vorzuhalten, b) geeignete Maßnahmen zum individuellen Nachteilsausgleich auf einer einheitlichen praxisnahen Grundlage zu entwickeln und rechtlich zu regeln, c) die Hochschule und ihre Räumlichkeiten zweckentsprechend zu gestalten sowie d) ein Beratungs- und Unterstützungsangebot für vom Nachteilausgleich betroffene Studierende zur Verfügung zu stellen. 2 Geltungsbereich (1) Die Eckpunkte gelten für folgende Zielgruppen unter den Studierenden der Evangelischen Hochschule: a) behinderte und chronisch kranke Studierende ( 3) 1 1 Unter den Nachteilsausgleich Behinderter und chronisch Kranker fällt, wer durch ein ärztliches Attest, einen Schwerbehindertenausweis oder auf andere Weise glaubhaft machen kann, dass er_sie wegen ständiger Behinderung nicht in der Lage ist, die Studienleistung ganz oder teilweise in der vorhergesehenen Form abzulegen. Die Eckpunkte verwenden den Behinderungsbegriff entsprechend der Definition 2 Abs. 1 SGB IX. Diese umfasst auch die Beeinträchtigung der Teilhabe bei chronischer Erkrankung: Menschen sind behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Sie sind von Behinderung bedroht, wenn die Beeinträchtigung zu erwarten ist. Stand April 2012 Seite 1

b) ausländische Studierende ( 4) 2 c) Studierende mit Kindern bis 10 Jahre ( 5) d) Studierende mit pflegebedürftigen nahen Angehörigen ( 5) 3 (2) Menschen, die diesen Gruppen zuzuordnen sind, werden von der Evangelischen Hochschule im Studium gefördert, da sie regelmäßig über ein Erfahrungswissen verfügen, das sie in besonderer Weise für ein Berufsfeld der ehs geeignet sein lässt. (3) Die Evangelische Hochschule entwickelt spezifische Strukturen, um eine umfassende Unterstützungskultur aufzubauen. (4) Die Eckpunkte gelten für Studierende in den Bachelor- und Masterstudiengängen der Evangelischen Hochschule. In den jeweiligen Prüfungsordnungen der Hochschule wird auf diese Eckpunkte zum Nachteilsausgleich hingewiesen. (5) Für Teilnehmende der Weiterbildungsangebote im Zentrum für Forschung, Weiterbildung und Beratung ggmbh wie für Promotionsstudierende finden die Regelungen sinngemäß Anwendung. 3 Behinderte und chronisch kranke Studierende (1) Die Evangelische Hochschule fördert das Studium von behinderten und chronisch kranken Studierenden und sichert ihre Chancengleichheit im Studienund Prüfungsverlauf. Das betrifft sowohl den Bereich der Studienzulassung, als auch den Studienverlauf. Nachteilsausgleichsregelungen müssen die Chancengleichheit individuell sichern, da behinderte und chronisch kranke Studierende unterschiedlich beeinträchtigt sind. Die Evangelische Hochschule greift die Empfehlung "Chancengleichheit im Bolognaprozess" auf. (2) Bewerber_innen sind in jedem Fall im Aufnahmeverfahren zu diskutieren, wenn behinderungsbedingt eine Wartezeit bis zu einem späteren Studienbeginn nicht sinnvoll überbrückt werden kann, eine Behinderung oder schwere Krankheit mit Tendenz zur Verschlimmerung eine spätere Studienaufnahme voraussichtlich unmöglich machen würde sie aufgrund ihrer Behinderung über ein Erfahrungswissen verfügen, das sie in besonderer Weise für ein Berufsfeld der ehs geeignet sein lässt oder ein Zusammenhang zwischen Behinderung bzw. Krankheit und der Einschränkung auf ein Berufsfeld besteht, für das das Studium an der Evangelischen Hochschule qualifiziert. 2 Ausländische Studierende sind im Sinne dieser Eckpunkte alle, die nicht Deutsch als Muttersprache sprechen und alle Bildungsausländer. 3 Nahe Angehörige sind im Sinne dieser Eckpunkte Kinder, Eltern, Großeltern, Ehe- und Lebenspartner_innen (vgl. StO SoA 12 (3). Stand April 2012 Seite 2

(3) Behinderte bzw. chronisch kranke Studierende sollen bei Vorliegen eines der Gründe nach Absatz 2 bei der Bewerbung und Zulassung zum Studium besonders berücksichtigt werden, wenn sie nachweisen können, dass die Wahlmöglichkeit des Hochschulorts behinderungsbedingt für sie stark eingeschränkt und ein Wechsel an einen anderen Hochschulort für sie nicht möglich ist bzw. eine unbillige Härte darstellen würde. (4) Werden die Bewerber_innen zu einem Assessment eingeladen, stellt die Evangelische Hochschule sicher, dass das Verfahren räumlich wie organisatorisch barrierefrei gestaltet wird. Die evangelische Hochschule stellt sicher, dass einstellungsbedingte Barrieren im Sinne der UN- Behindertenkonvention keine Rolle im Assessment spielen. (5) Studienbewerber_innen, die behinderungs- bzw. krankheitsbedingt einen Termin absagen müssen, werden umgehend zu einem Folgetermin eingeladen. Die Beauftragten für die Belange behinderter Studierender oder alternativ andere sachverständige Personen können am Auswahlverfahren teilnehmen. (6) Auch für behinderte oder chronisch kranke Studierende sind praktische Vorerfahrungen und deren Reflektion unerlässlich. Allerdings führen behinderungsbedingt fehlende Vorpraktikumszeiten nicht zum Ausschluss aus dem Bewerbungsverfahren. (7) Besonders behinderte und chronisch kranke Studierende haben das Recht, das Studienpensum gemäß ihrer individuellen Möglichkeiten zeitlich zu strecken und den individuellen Bedürfnissen anzupassen. Sie müssen auf diese Möglichkeit hingewiesen werden. (8) Werden Leistungsanforderungen einzelner Module krankheitsbedingt nicht in der vorgesehenen Zeit oder nicht in vollem Umfang erfüllt und die Module deshalb nicht erfolgreich abgeschlossen, werden erbrachte Teilleistungen bei einer wiederholten Belegung des Moduls angerechnet. (9) Studierende, die behinderungs- oder krankheitsbedingt ein Modul nicht abschließen können, sind in jedem Fall bei der Wiederholung der Studieneinheit - möglichst bei der selben prüfenden Person- zuzulassen. Sollte ein Modul nicht in der gleichen Form in einem vertretbaren zeitlichen Abstand erneut angeboten werden, kann der Prüfungsausschuss auf Wunsch alternative Formen der Leistungserbringung wie der Prüfung festlegen. Weiter besteht die Möglichkeit, erbrachte Teilleistungen in anderem Zusammenhang anerkennen zu lassen. (10)Behinderte bzw. chronisch kranke Studierende haben das Recht auf eine angemessene Modifikation aller im Verlauf des Studiums abzulegenden Prüfungen. Die Entscheidung trifft im Einzelfall der Prüfungsausschuss. (10) Werden Prüfungsleistungen behinderungsbedingt nicht innerhalb der vorgegebenen Frist erbracht, kann ein Rücktritt erfolgen bzw. die Verlängerung beantragt werden. Beides führt nicht dazu, dass die Prüfung, das Modul oder das gesamte Studium als nicht bestanden" gewertet werden. (11) Eine behinderungsbedingte Studienzeitverlängerung wirkt sich auf die Chancen zur akademischen Weiterqualifizierung (Master/ Promotion) an der Evangelischen Hochschule nicht negativ aus. Stand April 2012 Seite 3

(12) Behinderungs- bzw. krankheitsbedingte Fehlzeiten können durch angemessene Ersatzleistungen ausgeglichen werden. Die Fehlzeiten bzw. ihr Entstehen sind dem Prüfungsamt so zeitnah wie möglich anzuzeigen. Entscheidungen über Ersatzleistungen trifft der Prüfungsausschuss für den jeweiligen Einzelfall. Fehlzeiten im Praktikum können in der Regel nicht ausgeglichen werden. (13) Die Evangelische Hochschule unterstützt behinderte oder chronisch kranke Studierende bei der Suche, Organisation und Durchführung von Praktika und Auslandsaufenthalten. (14) Die_der Behindertenbeauftragte der Evangelischen Hochschule wird an allen Grundsatzentscheidungen zu den vorstehend genannten Eckpunkten beteiligt. 4 Ausländische Studierende (1) Die Evangelische Hochschule fördert das Studium ausländischer Studierender in Vollzeit-wie in Kurzzeitform insbesondere durch ihr Auslandsamt, den Ausschuss Internationale Kontakte und die gezielte Vorbereitung auf das Studium. (2) In jedem direkten Studiengang der Evangelischen Hochschule stehen zusätzlich 10% der Studienplätze für Studierende aus Mittel- und Osteuropa zur Verfügung. Zur Vergabe der Studienplätze nutzt die Hochschule ein besonderes Aufnahmeverfahren. (3) Ausländischen Studierenden sind gegenüber deutschen Studierenden regelmäßig durch einzelne oder alle der folgenden Faktoren benachteiligt: Praktische Anwendung der deutschen Sprachkenntnisse insbesondere beim Hören und Sprechen, aber auch beim Schreiben Fehlende Kenntnis von Studienorganisation und Studienbetrieb an einer deutschen Hochschule (u.a. Einschreibungen, Stundenplan, Prüfungsprozedere, rechtliche Grundlagen) Fehlende Vertrautheit mit den spezifischen Lehr- und Lernmethoden (4) Um des Studiums wie um der Praxis der sozialen Berufe willen müssen Vollzeitstudierende vor ihrer Immatrikulation die notwendigen Kenntnisse der deutschen Sprache nachweisen. (5) Die Evangelische Hochschule bemüht sich um ein regelmäßiges Angebot von Lehrveranstaltungen in englischer Sprache. (6) Die Bearbeitungszeit für Prüfungen kann verlängert werden. (7) Die Evangelische Hochschule konzentriert ihre Bemühungen um Stipendienmittel insbesondere auf die Förderung ausländischer Studierender. (8) Die_der Vorsitzende des Ausschusses Internationale Kontakte der Evangelischen Hochschule wird an allen Grundsatzentscheidungen zu den vorstehend genannten Eckpunkten beteiligt. Stand April 2012 Seite 4

5 Studierende mit Kind und Studierende mit pflegebedürftigen Angehörigen (1) Die Evangelische Hochschule unterstützt Studierende mit Kindern und Studierende mit pflegebedürftigen Angehörigen nach Möglichkeit. (2) Grundsätzlich besteht die Möglichkeit, sich aus familiären Gründen beurlauben zu lassen. (3) Studierende mit Kindern sind insbesondere durch fehlende zeitliche Flexibilität benachteiligt. Die Evangelische Hochschule gewährleistet, dass die regelmäßigen Lehrveranstaltungen innerhalb der Betreuungszeiten für Kinder zwischen 8.00 Uhr und 16.30 Uhr stattfinden. (4) Für stillende Mütter und Eltern, die ihr Kind in der Hochschule versorgen müssen, wird ein geeigneter Raum zur Verfügung gestellt. (5) Für Studierende der Evangelischen Hochschule wird angestrebt, 15 Plätze für Kurzzeitbetreuung von Kindern in unmittelbarer Nähe zur Hochschule zu schaffen. (6) Wo es aus familiären Gründen nicht möglich ist, an Lehrveranstaltungen teilzunehmen, können die Modulverantwortlichen Einzelregelungen und Ersatzleistungen mit den Studierenden verabreden. Ist die Präsenz an den Lehrveranstaltungen grundsätzlich oder für einen längeren Zeitraum erschwert, bestimmt der Prüfungsausschuss über die notwendigen Ersatzleistungen. (7) Entsprechend kann der Prüfungsausschuss Regelungen für die Erbringung von Prüfungsleistungen festlegen. (8) Die_der Gleichstellungsbeauftragte der Evangelischen Hochschule wird an allen Grundsatzentscheidungen zu den vorstehend genannten Eckpunkten beteiligt. 6 Prüfungsleistungen (1) Grundsätzlich ist der Prüfungsausschuss für alle Fragen der Prüfungs-, im Zweifelsfall auch der Studienordnungen ansprechbar. (2) Die folgende Formulierung findet sich in allen Prüfungsordnungen der Hochschule: "Macht der_die Kandidat_in glaubhaft, dass er_sie wegen länger andauernder oder ständiger körperlicher Behinderung oder chronischer Erkrankung nicht in der Lage ist, Prüfungsleistungen ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, so wird ihm_ihr gestattet, die Prüfungsleistungen innerhalb einer verlängerten Bearbeitungszeit oder gleichwertige Prüfungsleistungen in einer anderen Form zu erbringen. Dazu kann die Vorlage eines ärztlichen Attestes verlangt werden. Entsprechendes gilt für Studienleistungen." (3) Der Prüfungsausschuss entscheidet über die Erbringung gleichwertiger Studien- und Prüfungsleistungen in einer bedarfsgerechten Form. Stand April 2012 Seite 5

7 Qualitätssicherung der Maßnahmen und Beratung (1) Die Gestaltung von nachteilsausgleichenden Maßnahmen betrifft unterschiedliche Verantwortungsbereiche. Dafür sind erfahrungsgemäß individualisierbare Handlungskonzepte erforderlich, die mit einem hohen Anteil operativ umzusetzender Einzelentscheidungen verbunden sind. (2) Diese Erarbeitung individueller Varianten wird von der_dem Behindertenbeauftragten der Evangelischen Hochschule in Abstimmung mit der_dem Gleichstellungsbeauftragten und der_dem Ausländerbeauftragten der Hochschule gewährleistet. Die genannten Beauftragten sind in besonderer Weise die Ansprechpartner_innen der betroffenen Bewerber_innen bzw. Studierenden, die nach dem Prinzip der Freiwilligkeit ihre Problemsituation frühzeitig ihnen gegenüber darstellen. 4 (3) Weitere Anlaufstellen in der Evangelischen Hochschule sind die Studienberaterin, das Studierendensekretariat, das Prüfungsamt, das Akademische Auslandsamt, der CareerService, der AStA, die Hochschulleitung, das Studentenwerk. (4) Die dargestellten Maßnahmen zum Nachteilsausgleich werden durch die Hochschule durch weitere Festlegungen qualitativ gesichert. 4 Die Evangelische Hochschule erarbeitet derzeit Konzept und Arbeitsplan für eine Arbeitsstelle Inklusion, in der die Aufgaben der genannten Beauftragten zusammengefasst und in gemeinsamer Verantwortung übernommen werden. Nach Maßgabe dieses Konzepts ändert sich der vorstehende Absatz. Stand April 2012 Seite 6