Beauftragte/r für Studierende mit Behinderung oder chronischer Erkrankung:

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1 Stellungnahme des Vernetzungstreffens der Beauftragten, Berater und Beraterinnen für behinderte Studierende NRW zum Entwurf des Hochschulzukunftsgesetzes (HZG NRW) vom Wir bedanken uns für die Möglichkeit als Vernetzungstreffen gemeinsam zum Referentenentwurf des HZG NRW Stellung nehmen zu können. Wir tun dies - unbeschadet der Einschätzung des Entwurfs des Hochschulzukunftsgesetzes durch die Hochschulrektoren, die Landesrektorenkonferenz und die Vertretung der Studierenden - vor dem Hintergrund unserer Bemühungen, in NRW chancengleiche und diskriminierungsfreie Studienbedingungen für behinderte und chronisch kranke Studierende sowie dafür notwendigerweise inklusiv gestaltete Hochschulen zu erreichen. Unsere Stellungnahme ist von daher stark von unserem Erfahrungswissen aus der Umsetzung dieser Ziele geprägt. Es folgt unsere Stellungnahme, sie folgt dabei nicht immer der Reihenfolge der im Gesetzentwurf; die Hinweise gelten entsprechend für Artikel 2 Änderung des Kunsthochschulgesetzes : Beauftragte/r für Studierende mit Behinderung oder : 52a Vertretung der Belange von Studierenden mit Behinderung oder Wir begrüßen vom Grundsatz die verpflichtende Bestellung eines/einer Beauftragten für Belange behinderter Studierender ( 52a Abs. 1). Allerdings sollte das Amt des Beauftragten für die Belange behinderter Studierender als zentrale Organisation der Hochschule auch in das entsprechende Kapitel 1 in den neu zu schaffenden 24a eingeordnet werden. Vertretung der Belange von Studierenden mit Behinderung oder sollte dabei durch Beauftragte/r für die Belange Studierender mit Behinderung oder ersetzt werden: Der neue 24a erhält folgende Fassung: 24a Beauftragte/r für die Belange Studierender mit Behinderung oder (1) Die Hochschule bestellt eine Person sowie eine Vertretung, die nach Maßgabe des Absatzes 2 als Beauftragte oder Beauftragter für Studierende mit Behinderung oder die Belange dieser Studierenden wahrnimmt. Die Grundordnung regelt Wählbarkeit, Wahl, Bestellung und Amtszeit. Der beauftragten Person sind die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben notwendigen Personal- und Sachmittel zur Verfügung zu stellen, Seite 1 von 6

2 22b Hochschulkonferenz In 22b Abs. 2 Satz 1 nach Gleichstellungsbeauftragte, die oder der Beauftragte für Studierende mit Behinderung oder, einfügen. Begründung: Falls eine Hochschulkonferenz eingesetzt wird, sollten die Beauftragen für die Belange behinderter Studierender wie die Gleichstellungsbeauftragten automatisch Mitglied sein, um ggf. Belange der Studierenden mit Behinderung oder in Diskussionen über den Stand und künftige Entwicklungsperspektiven der Hochschule einbringen zu können. 77 Zusammenwirken von Hochschulen und von Hochschulen und Forschungseinrichtungen Nach 77a als neuen 77b einfügen: Landesarbeitsgemeinschaft der Beauftragten für die Belange von Studierenden mit Behinderung oder (1) Die nach 24a HZG NRW ( 52a HZG-Entwurf) ernannten Beauftragten für die Belange von Studierenden mit Behinderung oder der Hochschulen und können sich zu einer Arbeitsgemeinschaft zusammenschließen und sich eine Satzung geben. Die Satzung ist zu veröffentlichen. (2) Zu den Aufgaben der Arbeitsgemeinschaft gehören die Koordination der Belange der Studierenden mit Behinderung oder und die vertrauensvolle Zusammenarbeit mit dem Ministerium. (3) Die Kosten für den Geschäftsbedarf der Arbeitsgemeinschaft werden vom Ministerium, ebenso wie die Kosten einer erforderlichen Freistellung. (4) Reisen zu den Sitzungen der Arbeitsgemeinschaft gelten als Dienstreisen in Anwendung des Landesreisekostengesetzes. Begründung: Mit Bezug auf 2 Abs.1 SGB IX und auf BGG NRW 3 und angesichts der Größe des zu unterstützenden Personenkreises und der anstehenden Aufgabe ist in Analogie zum 77a die Möglichkeit zu eröffnen, dass sich die Beauftragten ebenfalls zu einer Landesarbeitsgemeinschaft zusammen schließen können mit vergleichbaren Aufgaben, Rechten und Pflichten auf Landesebene. Seite 3 von 6

3 Aufgaben der Hochschulen UN-BRK-konform ausgestalten: 3 Aufgaben 3 Abs. 4 Satz 3 wird ergänzt und erhält folgende Fassung: Die Hochschulen wirken auf die Beseitigung der für behinderte Hochschulangehörige bestehenden Nachteile hin (Disability Mainstreaming) und tragen der Vielfalt ihrer Mitglieder (Diversity Management) sowie den berechtigten Interessen ihres Personals auf gute Beschäftigungsbedingungen angemessen Rechnung. Begründung: 3 Abs. 4 muss neben dem Gender Mainstreaming als verpflichtender Aufgabe ein ebenfalls in ein Diversity Management eingebundenes Disability Mainstreaming beinhalten. 3 Abs. 5 Satz 2 wird wie folgt geändert; Satz 3 und 4 werden eingefügt; die bisherigen Sätze 3 und 4 werden Sätze 5 und 6: Sie sichern die gleichberechtigte und diskriminierungsfreie Teilhabe behinderter und chronisch kranker Studierender am Studium und ermöglichen im Rahmen angemessener Vorkehrungen beim Hochschulzugang, im Studium und bei Prüfungen einen Nachteilsausgleich. Sie setzen in allen Bereichen Inklusionsmaßnahmen um. Die Hochschulen berücksichtigen die besonderen Bedürfnisse von Studierenden und Beschäftigten mit Verantwortung für Kinder. Sie fördern die Vereinbarkeit von Studium, Berufstätigkeit und Erziehung, insbesondere durch eine angemessene Betreuung der Kinder. Die Hochschulen berücksichtigen die besonderen Bedürfnisse von Studierenden und Beschäftigten mit Verantwortung für nahe Angehörige mit Pflege- und Unterstützungsbedarf. Begründung: Die Berücksichtigung besonderer Bedürfnisse ist eine vage und nicht zielführende Beschreibung der tatsächlichen Studiensituation behinderter und chronisch kranker Studierender. Wir empfehlen diese Formulierung, wie sie bereits in den Landeshochschulgesetzen von Niedersachsen, Baden-Württemberg, Saarland u.a. vorgesehen ist. Der zweite Teil des ursprünglichen Satzes war missverständlich formuliert. Nachteilsausgleichsregelungen müssen sich durchziehen: 49 Zugang zum Hochschulstudium In 49 wird hinter Abs. 12 folgender neuer Abs. 13 eingefügt: Seite 4 von 6

4 Speziellen Benachteiligungen von Studienbewerbern und -bewerberinnen mit Behinderung oder chronischer Krankheit ist bei der Zugang und Zulassung zu Bachelor- und Masterstudiengängen mit Nachteilsausgleichs- und Härtefallregelungen Rechnung zu tragen. Begründung: Nachteilsausgleichregelungen sind notwendig, sie betreffen sowohl Zulassungsbeschränkungen als auch konkrete Zugangsvoraussetzungen. 62a Studium in Teilzeit; Teilzeitstudium In 62a Abs. 3 wird folgender Satz angefügt: Für Studierende mit Behinderung oder chronischer Krankheit sind Nachteilsausgleiche zu ermöglichen. Begründung: Die geplanten individuell gestalteten Teilzeitstudienangebote entbinden die Hochschulen nicht von ihrer Aufgabe, zusätzlich für individuell gestaltete Nachteilsausgleiche hinsichtlich zeitlicher und formaler Vorgaben bei der Studienund Prüfungsdurchführung für Studierende mit Behinderung oder chronischer Erkrankung zu sorgen. Hinweis: Diese begrüßenswerte Flexibilisierung ist nicht mit den für (behinderte) Studierende existentiellen Sozialgesetzen abgestimmt (BAföG; Krankenkasse)! 64 Prüfungsordnungen In 64 nach Abs. 2a einen neuen Abs. 2b einfügen Für Studierende mit Behinderung oder chronischer Krankheit sind hinsichtlich des Studienverlaufs, der Studien- und Prüfungsorganisation und der Erbringung von Prüfungsleistungen Nachteilsausgleichende Regelungen zu treffen. Bei Promotionsordnungen, Ordnungen für Schülerstudium u.a. ist analog zu verfahren. Begründung: Die in Abs. 2 Nummer 2 vorgesehene Formulierung hat eine auf Module eingeschränkte Bedeutung und soll deshalb durch den neu formulierten Satz ersetzt werden. Die neue Formulierung erfordert auch eine nachteilsausgleichende Umsetzung der z.b. in 64 an anderer Stelle geregelten Voraussetzungen oder der in 48 Abs. 9, in 49 Abs. 7ff oder in 63 Abs. 2 vorgesehenen Regelung im letzteren würde eine Nachteilsausgleichsregelung nichtbenotete Leistungen auch für einen behinderungsbedingt längeren Zeitraum als 1 bis 2 Semester ermöglichen. Seite 5 von 6

5 67 Promotion In 67 Abs. 4 als letzten Satz ergänzen: Für Bewerber und Bewerberinnen mit Behinderung oder chronischen Erkrankung sind Nachteilsausgleiche zu ermöglichen. Begründung: Die gleichberechtigte Teilhabe behinderter Bewerber/innen an Promotionsstudiengängen muss gewährleistet werden. Diskriminierung bestimmter Personengruppen streichen: 50 Einschreibungshindernisse 50 Abs. 2a und Abs. 2b werden ersatzlos gestrichen. Begründung: Der 50 diskriminiert in Abs. 2 Nummer a und b unzulässig Personengruppen. Die Diskriminierung von Personen auf Grund ihrer Behinderung ist nicht zu vertreten. Das Streichen dieser diskriminierenden Sätze steht angesichts der UN-BRK spätestens mit dieser Gesetzesnovelle an. Unsere langjährige Erfahrung mit Studierenden, auf die diese Tatbestände zutreffen könnten, bestätigt zudem in keiner Weise die Notwendigkeit einer Verweigerung der Zulassung zum Studium. Dortmund, den Seite 6 von 6

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