Fahrvergünstigung für Reisende mit einer Behinderung. Facilités de voyage pour voyageurs avec un handicap

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Transkript:

Schweizerische Transportunternehmen Entreprises suisses de transport Imprese svizzere di trasporto Fahrvergünstigung für Reisende mit einer Behinderung Facilités de voyage pour voyageurs avec un handicap Facilitazioni di viaggio per viaggiatori con un handicap Ausgabe: 12.12.2010 Edition: 12.12.2010 Edizione: 12.12.2010

Inhaltsverzeichnis 0 Vorbemerkungen...1 1 Anwendungsbereich...1 2 Allgemeine Bestimmungen...1 20 Begriff...1 21 Fahrvergünstigung...1 22 Fahrausweise...1 3 Ausweiskarte...1 30 Allgemeines...1 31 Ausfertigung...1 4 Fahrvergünstigung für Familien...1 5 Erstattungen...1 6 Missbrauch...1 7 Kantonale Ausgabe der Ausweiskarten...1 8 Fahrvergünstigung für Nutzhunde...1 80 Angebot...1 81 Ausgabe der Ausweise...1 82 Berechtigte...2 83 Geltungsdauer...2 84 Unregelmässigkeiten...2 9 Telefonische Billettbestellung für Reisende mit Handicap...1 90 Allgemeine Bestimmungen...1 90.1 Ausgabe und Kontrolle...1 90.2 Geltungsdauer...1 90.3 Sortiment...1 90.4 Registrierung...2 90.5 Versand...2 90.6 Serviceleistungen...2 10 Muster...1 100 Ausweiskarte für Reisende mit einer Behinderung...1 101 Ärztliches Attest...2 102 Spezialkleber TCV 710.12...3 103 Ausweiskarte für Blindenführhunde...4 104 Ausweis für Lawinenhundeführer...5 105 Ausweiskarte für Hilfshunde...6 106 Ausweiskarte für Rettungshunde...7 I

II

0 Vorbemerkungen 00.00 Für die Beförderung der auf Grund der «Fahrvergünstigungen für Reisende mit einer Behinderung» berechtigten Personen gilt, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist, der Allgemeine Personentarif (Tarif 600). 12.12.2010 T600.4 0 Vorbemerkungen 1

2 T600.4 0 Vorbemerkungen 12.12.2010

1 Anwendungsbereich 10.00 Der Anwendungsbereich des Tarifs 600.4 entspricht demjenigen des Abschnittes 1 des Tarifs 600. 12.12.2010 T600.4 1 Anwendungsbereich 1

2 T600.4 1 Anwendungsbereich 12.12.2010

2 Allgemeine Bestimmungen 20 Begriff 20.00 In der Schweiz wohnhafte Reisende mit einer Behinderung, die gemäss «Aerztlichem Attest» bei Reisen auf eine Begleitperson und/oder auf einen Blindenführhund angewiesen sind, können die Fahrvergünstigung für Reisende mit einer Behinderung beanspruchen. 21 Fahrvergünstigung 21.00 Für seine Reise in 1. oder 2. Klasse ist der Bezugsberechtigte ermächtigt eine Begleitperson, einen Blindenführhund oder beides unentgeltlich mitzunehmen. Der Reisende mit einer Behinderung oder die Begleitperson muss im Besitze eines gültigen Fahrausweises sein. Die Fahrvergünstigung kann nur mit einer Ausweiskarte für Reisende mit einer Behinderung gemäss Ziffer 3 beansprucht werden. 21.01 Platzreservationen und Zuschläge sowie die Beförderung von Gepäck und Velos sind sowohl von Reisenden mit einer Behinderung wie von Begleitpersonen zu bezahlen. 21.02 Blindenführhunde sind am besonderen Geschirr und an der besonderen Plakette erkennbar. 21.03 Die Reise ist gemeinsam auszuführen. Die Begleitperson ist verpflichtet, dem Reisenden mit einer Behinderung während der ganzen Reise behilflich zu sein und ihm beim Ein, Aus und Umsteigen beizustehen. 21.04 Die Fahrvergünstigung wird nur gewährt, wenn die Begleitperson in der Lage ist, die Pflichten während der Reise gegenüber dem behinderten Reisenden zu erfüllen. 22 Fahrausweise 22.00 Als Fahrausweise im Sinne der Ziffer 21.00, gelten alle gültigen Fahrausweise. 12.12.2010 T600.4 2 Allgemeine Bestimmungen 1

2 T600.4 2 Allgemeine Bestimmungen 12.12.2010

3 Ausweiskarte 30 Allgemeines 30.00 Der Reisende mit einer Behinderung hat sich für die Abgabe der Ausweiskarte für Reisende mit einer Behinderung (Muster, siehe Anhang) an die für seinen Wohnsitz zuständige Stelle gemäss Ziffer 7 zu wenden. Das zuständige Amt übermittelt dem Gesuchsteller ein Formular «Aerztliches Attest» (Muster, siehe Anhang) und lädt ihn ein, dieses auf eigene Kosten von einem Arzt ausfüllen zu lassen. Nach Erhalt des durch den Arzt ausgefüllten aerztlichen Attests, kann der Reisende mit einer Behinderung das Gesuch an das zuständige Amt richten. Er hat eine neue Passfoto beizulegen (Höhe des Kopfbildes wenigstens 2 cm). 30.01 Die Formulare «Aerztliches Attest für Reisende mit einer Behinderung» (Form 82.61.d) können unter folgender Internet Adresse www.sbb.ch/mobil im Absatz «Fahrvergünstigung» unter «wichtige Dokumente» heruntergeladen und ausgedruckt werden. 30.02 Die Formulare «Ausweiskarten für Reisende mit einer Behinderung» (Form 82.62dfi) «Aerztliches Attest für Reisende mit einer Behinderung» (Form 82.61.d) Spezialkleber TCV 710.12 (Form 82.63.dfi) können von den Amtsstellen schriftlich, mit Angabe der Form Nr., unter folgender e Mail Adresse unentgeltlich bestellt werden: handicap@sbb.ch 30.03 Die Ausweiskarten werden durch die zuständigen Aemter gegen Vorweisung des vollständig und in zustimmendem Sinne ausgefüllten aerztlichen Attests erstellt. Andere ärztliche Zeugnisse oder Erklärungen dürfen nicht anerkannt werden. 30.04 Die zur Ausstellung von Ausweiskarten ermächtigten Aemter haben die aerztlichen Atteste während der Geltunsdauer der Ausweiskarte aufzubewahren und zur Verfügung der Division Personenverkehr der Schweizerischen Bundesbahnen in Bern zu halten. 31 Ausfertigung 31.00 Die Ausweiskarten sind genau nach Vordruck mit Schreibmaschine, Kugelschreiber oder Tinte auszufüllen und mit Stempel und Unterschrift des Ausstellers zu versehen. 31.01 Die Fotografie des Reisenden mit einer Behinderung ist in der Ausweiskarte an der dafür vorgesehenen Stelle einzukleben. Sie ist mit dem Stempel des zuständigen Amtes abzustempeln. Der Stempel ist so anzubringen, dass ein Teil auf die Fotografie und der andere Teil auf die Ausweiskarte zu liegen kommt. 31.02 Sofern im aerztlichen Attest die Ziffer 3c mit "Ja" beantwortet ist, ergänzen die Ausgabestellen die Ausweiskarte, in der vordefinierten Fläche unterhalb der Kartennummer mit dem blauen Spezialkleber (Form SBB 82.63dfi): Berechtigt gemäss TCV 710.12 Auf Grund dieses Vermerks werden durch die Verkaufsstellen Billette mit der Fahrvergünstigung für Blinde und Reisende im Rollstuhl gemäss SCIC NRT 710.12 abgegeben. Der Spezialkleber (Form SBB 82.63dfi) lautet bis 12.12.2010 T600.4 3 Ausweiskarte 1

auf weiteres auf die alte Bezeichnung TCV 710.12. 31.03 Der Bezugsberechtigte hat die Ausweiskarte vor der Benützung mit Kugelschreiber oder Tinte zu unterzeichnen. Sie ist bei jeder Kontrolle unaufgefordert vorzuweisen. 31.04 Durch Aenderungen werden die Ausweiskarten ungültig. Adressänderungen dürfen jedoch vorgenommen werden. 31.05 Die Ausweiskarte hat eine Geltungsdauer von längstens vier Jahren. Sie wird auf Beginn jedes vierten Kalenderjahres in einer anderen Farbe erneuert. Die Geltungsdauer und die Farbe der Ausweiskarte werden jeweils im öv INFO bekanntgegeben. 31.06 Erneuerung der Ausweiskarte: Die zuständige Ausgabestelle darf eine Ausweiskarte nur aufgrund eines neuen oder aufgrund eines bereits bei ihr hinterlegten aerztlichen Attests erneuern. Sie ist jedoch befugt, in jedem Falle ein neues aerztliches Attest zu verlangen. 2 T600.4 3 Ausweiskarte 12.12.2010

4 Fahrvergünstigung für Familien 40.00 Die Fahrvergünstigung für Familien gemäss Tarif 600.3 kann gleichzeitig mit der Fahrvergünstigung gemäss Tarif 600.4 gewährt werden. Es ist jedoch mindestens ein Fahrausweis erforderlich (keine Gratisfahrt aller Teilnehmer). 12.12.2010 T600.4 4 Fahrvergünstigung für Familien 1

2 T600.4 4 Fahrvergünstigung für Familien 12.12.2010

5 Erstattungen 50.00 Fahrausweise, die infolge Fehlens der Ausweiskarte gelöst wurden, werden nicht erstattet. 12.12.2010 T600.4 5 Erstattungen 1

2 T600.4 5 Erstattungen 12.12.2010

6 Missbrauch 60.00 Bei Missbrauch, wird die Ausweiskarte zurückgezogen und der Reisende mit einer Behinderung oder die Begleitperson als Reisender ohne gültigen Fahrausweis behandelt. Nebst dem Fahrpreis für die in Frage kommende Strecke ist der im Tarif 600 vorgesehene Zuschlag zu bezahlen. 60.01 Der Missbrauch ist der vorgesetzten Stelle schriftlich zu melden. Die zurückgezogene Ausweiskarte ist dem Bericht beizulegen. 60.02 Bei unrechtmässiger Ausstellung und Abgabe von Ausweiskarten haftet neben dem Inhaber des Ausweises auch die zuständige Ausgabestelle, die den Ausweis ausgestellt hat. 12.12.2010 T600.4 6 Missbrauch 1

2 T600.4 6 Missbrauch 12.12.2010

7 Kantonale Ausgabe der Ausweiskarten 70.00 Kanton Ausgabestelle Aargau Appenzell AR Appenzell IR Basel Landschaft Basel Stadt Bern Fribourg Genève Glarus Graubünden Jura Luzern Neuchâtel Nidwalden Obwalden St. Gallen Schaffhausen Schwyz Solothurn Thurgau Ticino Uri Wallis Vaud Zug Zürich Departement für Bildung, Kultur und Sport, Aarau IV Stelle Appenzell Ausserrhoden, Herisau Kantonale IV Stelle, Appenzell Volkswirtschafts und Gesundheitsdirektion, Liestal IV Stelle Basel Stadt, Basel 10 Regierungsstatthalterämter Service de l'action sociale, Fribourg Service des prestations complémentaires SPC, Genève Kantonales Sozialamt, Glarus IV Stelle Kt. Graubünden, Chur Service cantonal de l'action sociale, Delémont IV Stelle des Kantons Luzern, Luzern Caisse cantonale neuchâteloise de compensation, Neuchâtel IV Stelle Nidwalden, Stans IV Stelle Obwalden, Sarnen IV Stelle SVA St. Gallen, St. Gallen Kantonales Sozialamt, Schaffhausen IV Stelle Schwyz, Ibach 4 Oberämter 8 Bezirksämter Istituto delle assicurazioni sociali, Servizio prestatzioni, Bellinzona IV Stelle Uri, Altdorf 14 Präfekten 10 préfectures IV Stelle Zug, Zug 12 Statthalterämter 12.12.2010 T600.4 7 Kantonale Ausgabe der Ausweiskarten 1

2 T600.4 7 Kantonale Ausgabe der Ausweiskarten 12.12.2010

8 Fahrvergünstigung für Nutzhunde 80 Angebot 80.00 Als Nutzhunde werden Hunde bezeichnet, welche eine Arbeit im Dienste des Menschen verrichten oder dazu ausgebildet werden. Darunter fallen im Besonderen Blindenführhunde, Rettungshunde, Katastrophenhunde, Lawinenhunde, Sanitätshunde und Sprengstoffspürhunde. 80.01 Nutzhunde werden in 1. und 2. Klasse unentgeltlich befördert. Zuschlagspflichtige Züge/Wagen: es sind keine Zuschläge zu bezahlen. 80.02 Die Vergünstigung wird aufgrund spezieller Ausweiskarten gewährt (Muster siehe Ziffern 103 bis 106). 80.03 Als Nutzhunde mit Ausweiskarte gelten: Blindenführhunde in Ausbildung und Zuchthunde einer schweiz. Blindenführhundeschule Lawinensuchhunde Hilfshunde Rettungshunde 80.04 Die Begleitpersonen von Nutzhunden müssen einen gültigen Fahrausweis besitzen. Dieser ist bei der Kontrolle zusammen mit der Ausweiskarte vorzuweisen. 81 Ausgabe der Ausweise 81.00 Ausweiskarten für Nutzhunde können durch in der Schweiz oder Lichtenstein ansässige Organisationen ausgegeben werden. Gesuche sind an folgende Adresse zu richten: Verband öffentlicher Verkehr ch direct Dählhölzliweg 12 3000 Bern 6 Organisationen (resp. deren Nutzhunde) welche Ausweiskarten für Nutzhunde ausgeben, haben folgende Voraussetzungen zu erfüllen: Die Nutzhunde müssen im Dienste der Allgemeinheit tätig sein. Ihre Leistung muss (im Ereignisfall) von jedermann in Anspruch genommen werden können, resp. kann jedermann zu Gute kommen. Einzige Ausnahme bilden die Blinden und Hilfshunde, welche eine Leistung nur für ihren Besitzer, für namentlich bezeichnete Einzelpersonen oder für einen eingeschränkten Benutzerkreis erbringen. Die Antragsteller (resp. die Hundehalterinnen/Hundehalter) müssen in einer juristischen Person (Firma, Verband, Verein, Aktiengesellschaft, GmbH, Genossenschaft, usw.) zusammengeschlossen sein. Auf das Gesuch von Einzelpersonen wird nicht eingetreten. Die juristische Person muss als gemeinnützige Organisation anerkannt sein und von den kantonalen Steuerbehörden von der Steuer befreit sein (Kopie des Schreibens der Steuerbehörden ist ch direct vorzulegen). Die Organisation muss mindestens 25 Nutzhunde betreuen. Für Organisationen, welche weniger als 25 Nutzhunde betreuen, besteht die Möglichkeit, sich zusammenzuschliessen um die Mindestgrösse von 25 Nutzhunden zu erreichen. Dabei ist eine einzige Organisation gegenüber ch direct für die Einhaltung der Bestimmungen haftbar. Druck und Distributionskosten der Ausweiskarten für Nutzhunde werden von der ausgebenden Organisation getragen. Das Layout der Ausweiskarten für Nutzhunde wird von ch direct vorgegeben und genehmigt. Die ausgebenden Organisationen teilen ch direct einmal jährlich die Anzahl sich in Umlauf befindlicher Ausweiskarten für Nutzhunde mit. Erfüllen die Antragssteller oben stehende Voraussetzungen nicht, wird in keinem Fall eine Fahrvergünstigung für Nutzhunde gewährt. 12.12.2010 T600.4 8 Fahrvergünstigung für Nutzhunde 1

81.01 Ausweiskarten für Nutzhunde werden durch folgende Organisationen ausgegeben: Blindenhunde: Lawinenhunde: Hilfshunde: Rettungshunde: Schweizerische Schulen für Blindenführhunde Schweizer Alpen Club (SAC) Schweizerischer Verein für die Ausbildung von Hilfshunden für motorisch Behinderte Schweizerischer Verein für Katastrophunde REDOG 82 Berechtigte 82.00 Halter von Nutzhunden, die durch schweizerische Organisationen ausgebildet werden oder für solche Organisationen im Einsatz stehen. 83 Geltungsdauer 83.00 Die Ausweiskarte ist während der Ausbildung oder der Einsatzzeit des Nutzhundes gültig. 84 Unregelmässigkeiten 84.00 Durch nachträgliche Aenderungen wird die Ausweiskarte ungültig. Adressänderungen sind jedoch zulässig. 84.01 Bei Missbrauch der Ausweiskarte für Nutzhunde gilt die Ziffer 6 sinngemäss. 2 T600.4 8 Fahrvergünstigung für Nutzhunde 12.12.2010

9 Telefonische Billettbestellung für Reisende mit Handicap 90 Allgemeine Bestimmungen 90.00 Für die telefonische Billettbestellung für Reisende mit Handicap gelten, sofern nachstehend keine anderen Bestimmungen festgelegt sind, die Vorschriften der Tarife 600, 600.3, 600.9 und 654 sinngemäss. Besitzer einer Ausweiskarte für Reisende mit einer Behinderung gemäss Kapitel 3 können eine telefonische Billettbestellung über die Telefonnummer 0800 181 181 vornehmen. 90.1 Ausgabe und Kontrolle 90.10 Die telefonische Billettbestellung für Reisende mit Handicap kann frühestens 24 Stunden vor dem Antritt der Reise vorgenommen werden. Bei der Kontrolle der Fahrausweise muss der Kunde, welcher eine telefonische Billettbestellung für Reisende mit Handicap vorgenommen hat, die Ausweiskarte für Reisende mit einer Behinderung gemäss Kapitel 3 unaufgefordert vorweisen. Daneben nennt er dem Kontrollpersonal die Grundkartennummer seines persönlichen Abonnements oder diejenige Nummer, welche bei der vorgängigen Registrierung zugeteilt wurde. Alternativ kann der Reisende mit einer Behinderung auch seinen Namen und Vornamen dem Kontrollpersonal nennen. 90.2 Geltungsdauer 90.20 Die Geltungsdauer der über die telefonische Billettbestellung für Reisende mit Handicap bezogenen Fahrausweise ist in den Tarifen 600 und 654 geregelt. Ohne gegenteilige Angaben bei der Bestellung durch den Reisenden mit Handicap ist der Fahrausweis ab dem Bestellzeitpunkt gültig. 90.3 Sortiment 90.30 Das über die telefonische Billettbestellung verfügbare Sortiment umfasst folgende Artikel: Billette für eine einfache Fahrt Billette für eine Hin und Rückfahrt Billette für eine Rundfahrt Ergänzungsbillette für Streckenwechsel Ergänzungsbillette für Klassenwechsel einfacher Fahrt City Ticket gemäss Tarif 600.7 Tageskarte zum Halbtax (Artikel 361) 9 Uhr Tageskarten zum Halbtax (Artikel 8242) Tagesklassenwechsel (Artikel 456) Klassenwechsel ab 9 Uhr (Artikel 8243) Das für eine telefonische Billettbestellung für Reisende mit Handicap verfügbare Sortiment der integralen Verbunde wird in den jeweiligen Tarifen der Verbunde definiert. 12.12.2010 T600.4 9 Telefonische Billettbestellung für Reisende mit Handicap 1

90.4 Registrierung 90.40 Besitzer einer Ausweiskarte für Reisende mit einer Behinderung gemäss Kapitel 3 können durch Prisma2 Verkaufsstellen nach den Bestimmungen im Tarif 654, Kapitel 15 für den Bezug von Fahrausweisen über die telefonische Billettbestellung für Reisende mit Handicap vorgängig in der Kundendatenbank KUBA erfasst werden. Die Erfassung ist auch möglich, wenn sie kein KUBA Abonnement besitzen oder erwerben. 90.5 Versand 90.50 Das Contact Center Brig sendet dem Kunden das Billett am ersten aufgedruckten Geltungstag als Quittung per Post zu. Die versendeten Fahrausweise tragen auf der Vorderseite den Aufdruck Erstattung abgelehnt und sind mit einem Diagonalstrich gekennzeichnet. Auf der Rückseite tragen sie den Vermerk Benützt. Die Fahrausweise sind zur Fahrt ungültig. 90.6 Serviceleistungen 90.60 Serviceleistungen für Fahrausweise welche über die telefonische Billettbestellung für Reisende mit Handicap erworben wurden, werden einzig durch das Contact Center Brig vorgenommen. 2 T600.4 9 Telefonische Billettbestellung für Reisende mit Handicap 12.12.2010

10 Muster 100 Ausweiskarte für Reisende mit einer Behinderung 100.00 Format A6 format A6 formato A6 12.12.2010 T600.4 10 Muster 1

101 Ärztliches Attest 101.00 2 T600.4 10 Muster 12.12.2010

102 Spezialkleber TCV 710.12 102.00 (blau / bleu / azzurro) 12.12.2010 T600.4 10 Muster 3

103 Ausweiskarte für Blindenführhunde 103.00 (Format A6) (format A6) (formato A6) 4 T600.4 10 Muster 12.12.2010

104 Ausweis für Lawinenhundeführer 104.00 (Format 85.7 x 54 mm) Mitgliederausweis SAC mit Piktogramm "Hund" (Format 85,7 x 54 mm) Cartes de membres CAS avec le pictogramme «Chien» (formato 85,7 x 54 mm) Tessera di membro CAS con pittogramma Cane 12.12.2010 T600.4 10 Muster 5

105 Ausweiskarte für Hilfshunde 105.00 (Format A6) (format A6) (formato A6) 6 T600.4 10 Muster 12.12.2010

106 Ausweiskarte für Rettungshunde 106.00 (Format A6) (format A6) (formato A6) 12.12.2010 T600.4 10 Muster 7

8 T600.4 10 Muster 12.12.2010