9 Jugendarbeitsschutz 9.1 Vorbemerkungen Bereits zu Beginn des 19. Jahrhunderts hielt man den Jugendarbeitsschutz für erforderlich, da sich aufgrund der schlechten Arbeitsbedingungen sowie der überlangen Arbeitszeiten bei jugendlichen Fabrikarbeitern gezeigt hatte, dass diese schwere gesundheitliche Schäden davongetragen hatten. In Preußen wurde bereits 1839 ein königliches Regulativ über die Beschäftigung jugendlicher Arbeiter in Fabriken verkündet. Das Jugendarbeitsschutzgesetz mit dem Verbot von Kinderarbeit gehört mit zu den Anfängen moderner Arbeitsschutzgesetzgebung und ist damit Teil des Arbeitsschutzrechtes im öffentlichen Recht. Das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) dient zusammen mit der Jugendarbeitsschutzuntersuchungsverordnung (JArbSchUV) dem Schutz von Kindern und Jugendlichen, die aufgrund ihrer noch nicht abgeschlossenen körperlichen und geistigen Entwicklung im Arbeits- und Berufsleben besonderen Gefahren, insbesondere gesundheitlichen Gefahren ausgesetzt sind. Das Jugendarbeitsschutzgesetz regelt aber auch arbeitsrechtliche Fragen jugendlicher Beschäftigter und verpflichtet den Arbeitgeber zu deren strikter Einhaltung. Nachfolgend sollen die wichtigsten Regelungen besprochen werden und insbesondere die hohe Verantwortung des Arbeitgebers herausgestellt werden. 9.2 Geltungsbereich Dieses Gesetz gilt für die Beschäftigung von Personen, die noch nicht 18 Jahre alt sind in der Berufsausbildung, als Arbeitnehmer oder Heimarbeiter, mit sonstigen Dienstleistungen, die der Arbeitsleistung von Arbeitnehmern oder Heimarbeitern ähnlich sind und in einem der Berufsausbildung ähnlichen Ausbildungsverhältnis. 319
Dieses Gesetz gilt nicht für geringfügige Hilfeleistungen, soweit sie gelegentlich, aus Gefälligkeit, aufgrund familienrechtlicher Vorschriften, in Einrichtungen der Jugendhilfe, in Einrichtungen zur Eingliederung Behinderter erbracht werden, für die Beschäftigung durch die Personensorgeberechtigten im Familienhaushalt. 9.3 Definitionen 1. Kind im Sinne des Gesetzes ist, wer noch nicht 15 Jahre alt ist. 2. Jugendlicher im Sinne des Gesetzes ist, wer 15, aber noch nicht 18 Jahre alt ist. 3. Arbeitgeber ist, wer ein Kind oder einen Jugendlichen gemäß 1 beschäftigt. 4. Als Arbeitszeit gilt Zeit vom Beginn bis Ende der täglichen Beschäftigung ohne die Ruhepausen ( 11), Schichtzeit ist die tägliche Arbeitszeit unter Hinzurechnung der Ruhepausen ( 11), im Bergbau unter Tage gilt die Schichtzeit als Arbeitszeit, als wöchentliche Arbeitszeit wird die Zeit von Montag bis einschließlich Sonntag zugrunde gelegt (Feiertage an einem Wochentag werden auf die wöchentliche Arbeitszeit angerechnet), Zeiten der Beschäftigung bei mehreren Arbeitgebern werden zusammengerechnet. 9.4 Beschäftigung von Kindern Die Beschäftigung von Kindern ist grundsätzlich verboten, wobei für Jugendliche, die der Vollzeitschulpflicht unterliegen, die für Kinder geltenden Vorschriften Anwendung finden. Ausnahmen vom Beschäftigungsverbot für Kinder werden für bestimmte Tätigkeiten zugelassen, so unter anderem nach Bewilligung durch das Amt für Arbeitsschutz für Theaterveranstaltungen, Musikaufführungen, Werbeveranstaltungen, Aufnahmen im Rundfunk und Fernsehen sowie bei Film- und Fotoaufnahmen. 320
Es muss dabei aber beachtet werden, dass die Arbeit für Kinder geeignet sein muss, die Einwilligung der Personensorgeberechtigten vorliegt, der Schulbesuch nicht negativ beeinflusst wird und weitere Jugendschutzbestimmungen beachtet werden. Ähnliches gilt für Beschäftigungen für 4 Wochen im Kalenderjahr während der Schulferien. 9.5 Jugendliche 9.5.1 Arbeitszeit Schichtzeit Die Arbeitszeit ( 8) darf grundsätzlich 40 Stunden wöchentlich und 8 Stunden täglich nicht überschreiten (eine Verlängerung auf 8,5 Stunden an Werktagen ist erlaubt, wenn an einem anderen Werktag der gleichen Woche die Zeit entsprechend verkürzt wird), in der Landwirtschaft dürfen Jugendliche über 16 Jahre während der Erntezeit nicht mehr als neun Stunden täglich und nicht mehr als 85 Stunden in der Doppelwoche beschäftigt werden. Die Schichtzeit ( 12) das ist die tägliche Arbeitszeit unter Hinzurechnung der Ruhepausen ( 4 Abs. 2) darf grundsätzlich höchstens 10 Stunden, 8 Stunden im Bergbau unter Tage und höchstens 11 Stunden im Gaststättengewerbe, in der Landwirtschaft, in der Tierhaltung, auf Bau- und Montagestellen betragen. Jugendliche dürfen nur an 5 Tagen in der Woche beschäftigt werden. Die beiden wöchentlichen Ruhetage sollen nach Möglichkeit aufeinanderfolgen ( 15). 9.5.2 Ruhepausen Freizeit Urlaub Jedem Jugendlichen sind Ruhepausen ( 11) wie folgt zu gewähren: 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als 4,5 bis zu 6 Stunden, 60 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als 6 Stunden. Dabei muss berücksichtigt werden, dass als Ruhepause nur eine Arbeitsunterbrechung von mindestens 15 Minuten gilt. 321
Der Zeitpunkt der Ruhepause ist festgelegt: frühestens 1 Stunde nach Beginn der Arbeitszeit, spätestens nach 4,5 Stunden bis 1 Stunde vor Ende der Arbeitszeit. Länger als 4,5 Stunden hintereinander ohne Ruhepause dürfen Jugendliche nicht beschäftigt werden. Nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit ist Jugendlichen bis zum nächsten Arbeitsbeginn eine ununterbrochene Freizeit ( 13) von mindestens 12 Stunden zu gewähren. Der bezahlte Erholungsurlaub ( 19) ist für jedes Kalenderjahr wie folgt zu gewähren: mindestens 30 Werktage, wenn der Jugendliche zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 16 Jahre alt ist, mindestens 27 Werktage, wenn der Jugendliche zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 17 Jahre alt ist, mindestens 25 Werktage, wenn der Jugendliche zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 18 Jahre alt ist. Weitere Einzelheiten in der Urlaubsregelung für bestimmte Berufsgruppen sowie Berufsschüler regeln die Absätze 3 und 4 des 19 JArbSchG. 9.5.3 Berufsschule und Prüfungen Jugendliche sind für die Teilnahme am Berufsschulunterricht von jeglicher Beschäftigung durch den Arbeitgeber freizustellen. Er darf den Jugendlichen nicht beschäftigen: vor einem vor 9 Uhr beginnenden Unterricht, einmal in der Woche an einem Berufsschultag mit mehr als 5 Unterrichtsstunden von mindestens 45 Minuten Dauer, in Berufsschulwochen mit einem planmäßigen Blockunterricht von mindestens 25 Stunden an mindestens fünf Tagen, zusätzliche betriebliche Ausbildungsveranstaltungen bis zu zwei Stunden wöchentlich sind zulässig. Jugendliche sind weiter freizustellen für die Teilnahme an Prüfungen und außerbetrieblichen Ausbildungsmaßnahmen, die aufgrund öffentlicher oder vertraglicher Bestimmungen außerhalb der Ausbildungsstätte durchgeführt werden, 322
an einem Arbeitstag, der der schriftlichen Abschlussprüfung unmittelbar vorangeht. Ein Entgeltausfall für diese Freistellungen darf in keinem Falle eintreten ( 10). 9.5.4 Nachtruhe Grundsätzlich dürfen Jugendliche nur in der Zeit von 6 Uhr bis 20 Uhr beschäftigt werden. Davon abweichend dürfen Jugendliche über 16 Jahre beschäftigt werden im Gaststätten- und Schaustellergewerbe bis 22 Uhr, in mehrschichtigen Betrieben bis 23 Uhr, in der Landwirtschaft ab 5 Uhr oder bis 21 Uhr, in Bäckereien und Konditoreien ab 5 Uhr (Jugendliche über 17 Jahre ab 4 Uhr). Davon abweichend gibt es zwei Ausnahmen, wenn diese vorher dem Amt für Arbeitsschutz angezeigt wurden: Jugendliche über 16 Jahre dürfen in mehrschichtigen Betrieben ab 5.30 Uhr oder bis 23.30 Uhr arbeiten, in Betrieben, in denen die tägliche Arbeitszeit aus verkehrstechnischen Gründen nach 20 Uhr endet, bis 21 Uhr beschäftigt werden, wenn hierdurch unnötige Wartezeiten vermieden werden können. Eine weitere Ausnahme kann auf Antrag das Amt für Arbeitsschutz genehmigen, dass Jugendliche bis 23 Uhr bei Musikaufführungen, Theatervorstellungen und anderen Aufführungen, bei Aufnahmen im Rundfunk, auf Ton- und Bildträger sowie bei Film- und Fotoaufnahmen gestaltend mitwirken. Hierbei ist zu beachten, dass es sich dabei ausschließlich um Veranstaltungen handeln darf, bei denen die Jugendlichen aufgrund von Vorschriften zum Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit nicht gefährdet sind. Nach einer solchen Veranstaltung ist den Jugendlichen eine mindestens 14 Stunden dauernde Freizeit vor Beginn der Tätigkeit am folgenden Tage einzuräumen. 9.5.5 Samstagsruhe An Samstagen dürfen Jugendliche grundsätzlich nicht beschäftigt werden. Abweichend davon ist die Beschäftigung Jugendlicher an Samstagen nur zulässig in Krankenanstalten sowie in Alten-, Pflege- und Kinderheimen, in offenen Verkaufsstellen, in Betrieben mit offenen Verkaufsstellen, in Bäckereien und Konditoreien, im Friseurhandwerk und im Marktverkauf, 323
im Verkehrswesen, in der Landwirtschaft und Tierhaltung, im Familienhaushalt, im Gaststätten- und Schaustellergewerbe, bei Musikaufführungen, Theatervorstellungen und anderen Aufführungen, bei Aufnahmen im Rundfunk und Fernsehen, auf Ton- und Bildträger und bei Filmund Fotoaufnahmen, bei außerbetrieblichen Ausbildungsmaßnahmen, beim Sport, im ärztlichen Notdienst, in Reparaturwerkstätten für Kraftfahrzeuge. Werden Jugendliche an Samstagen beschäftigt, so ist die 5-Tage-Woche dadurch sicherzustellen ( 16 Abs. 3), dass an einem anderen berufsschulfreien Arbeitstag derselben Woche eine Freistellung von der Arbeit erfolgt. 9.5.6 Sonntagsruhe Feiertagsruhe An Sonn- und Feiertagen dürfen Jugendliche grundsätzlich nicht beschäftigt werden. Abweichend davon ist die Beschäftigung Jugendlicher an Sonn- und Feiertagen nur zulässig in Krankenanstalten sowie in Alten-, Pflege- und Kinderheimen, in der Landwirtschaft und Tierhaltung mit Arbeiten, die auch an Sonn- und Feiertagen naturgebunden vorgenommen werden müssen, im Familienhaushalt, wenn der Jugendliche in die häusliche Gemeinschaft aufgenommen ist, im Schaustellergewerbe, bei Musikaufführungen, Theatervorstellungen und anderen Aufführungen sowie bei Direktsendungen im Rundfunk und Fernsehen, beim Sport, im ärztlichen Notdienst, im Gaststättengewerbe. 324