Richtlinie betreffend Förderung von Maßnahmen zur Verbesserung der Strukturqualität in Kinderbetreuungsinstitutionen

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Transkript:

Richtlinie betreffend Förderung von Maßnahmen zur Verbesserung der Strukturqualität in Kinderbetreuungsinstitutionen 1 Grundlagen, Ziele Durch diese Maßnahme werden den Erhaltern von öffentlichen und privaten Kindergärten, Horten und Kinderkrippen Zuschüsse für die Einrichtung von neuen Gruppenräumen und strukturellen Verbesserungsmaßnahmen ermöglicht um generell auf dem neuesten pädagogischen Stand zu sein. 2 Förderleistungen Folgende Maßnahmen können gefördert werden: 1. Neuanschaffung und Renovierung von Möbeln (Betten und Matratzen, Kuschelecken) 2. Sonnenschutz 3. Installierung von Küchen mit Geschirrspüler, Herd, Kühlschrank, Mikrowelle und bei Bedarf Erneuerung des Bodenbelages 4. Schaumstoffbausteine 5. Vorhänge und Teppichstücke 6. Gartengeräte, Fallschutzmatten und Montage 7. Schallschutzdecken 8. Trittschallböden 9. Wärmedämmung für Fußböden 10. Turngeräte Großgeräte: wie Langbänke, Sprossenwand, Kasten, Bock und Reutter Brett 11. Warmhalteboxen für Essenslieferung 3 Berücksichtigungsfähige Kosten gemäß 2 (1) Bei Förderungen nach 2 sind nur jene Kosten berücksichtigungsfähig, die in 2 dieser Richtlinie erschöpfend aufgezählt sind. (2) Nicht berücksichtigungsfähige Maßnahmen sind insbesondere Folgende: 1. Spiel-, Beschäftigungs- und Werkmaterialien, Instrumente

2. Geschirr, Besteck, Kochtöpfe und Küchenergänzungsgeräte wie Kochlöffel, Schneidbretter.usw. 3. neue Bodenbeläge mit Ausnahme bei Erneuerung der Küche 4. Gartenspielgeräte für öffentliche Spielplätze 5. Decken, Pölster, Tisch- und Bettwäsche 4 Kriterien für die Bemessung der Förderung für Gemeinden (1) Als Bemessungsgrundlage dient die finanzielle Leistungskraft der betreffenden Gemeinde. (2) Die Finanzkraft gemäß Abs. 1 bestimmt sich nach dem Verhältnis der für das Jahr der Abrechnung geltenden Finanzkraft nach 21 Abs. 5 vierter Satz des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes, LGBl. Nr. 99/2010, in der jeweils geltenden Fassung, pro zum Landesdurchschnitt der Finanzkraft nach 21 Abs. 5 vierter Satz des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes pro. Die zahl bestimmt sich nach jener Bevölkerungszahl, die die Bundesanstalt Statistik Österreich für Zwecke des Finanzausgleiches hinsichtlich jenes Finanzjahres zu ermitteln hat, durch seine Benennung dem Jahr der Abrechnung entspricht. 5 Höhe der Förderung (1) Das Ausmaß der Förderung beträgt für Gemeinden mit einer Finanzkraft ( 2 Abs. 2) von mehr als 120 % des Landesdurchschnittes der Finanzkraft pro von mehr als 110 bis einschließlich 120 % des von 100 bis einschließlich 110 % des von weniger als 100 bis einschließlich 90 % des von weniger als 90 bis einschließlich 80 % des von weniger als 80% des Landesdurchschnittes der Finanzkraft pro 40 % der Kosten 50 % der Kosten 60 % der Kosten 70 % der Kosten 80 % der Kosten 90 % des Personalaufwandes für die Stützkraft

(2) Das Ausmaß des Zuschusses beträgt für Erhalter von privaten Kinderbetreuungseinrichtungen 90 % der Kosten. (3) Die Höchstbemessungsgrundlage für eine Gruppe liegt bei 10.900,--. 6 Förderbedingungen (1) Maßnahmen nach 2 müssen den Erfordernissen des Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetzes entsprechen. (2) Förderungen können ausschließlich Erhaltern von Kinderbetreuungseinrichtungen gewährt werden. Hiervon abweichend können Förderungen jedoch auch Gemeinden, die nicht Erhalter sind, gewährt werden, falls diese Gemeinden die geförderten Räumlichkeiten einem privaten Erhalter zur Verfügung stellen. (3) Die Förderung von Maßnahmen nach 2 schließt eine mögliche zusätzliche Förderung nach anderen Rechtsgrundlagen bzw. Fördersystemen des Landes nicht aus. Der Gesamtbetrag, der sich aufgrund der Förderung nach dieser Richtlinie sowie nach allfälligen anderen Rechtsgrundlagen bzw. Fördersystemen des Landes oder Bundes ergibt, darf jedoch nicht höher sein als die tatsächlichen berücksichtigungsfähigen Kosten ( 3) der betreffenden Maßnahme. (4) Auf die Gewährung einer Förderung im Sinne dieser Richtlinie besteht weder dem Grunde noch der Höhe nach ein Rechtsanspruch. (5) Eine Förderung ist ausgeschlossen, wenn die Durchführung des zu fördernden Vorhabens die finanzielle Leistungsfähigkeit des Förderungswerbers übersteigt. Die Landesregierung kann daher einen privaten Förderungswerber, bei dem begründete Zweifel an seiner finanziellen Leistungsfähigkeit vorliegen, auffordern, im Rahmen der Antragstellung seine finanzielle Leistungsfähigkeit glaubhaft zu machen. 7 Förderungsabwicklung (1) Förderansuchen sind unter Verwendung des auf der Homepage des Landes für diesen Zweck bereitgestellten Formulars einzubringen. (2) Zuschüsse können für Erhalter von privaten Betreuungseinrichtungen nach Maßgabe der im Jahresvoranschlag vorhandenen Mittel gewährt werden. (3) Erhaltern von öffentlichen Kinderbetreuungseinrichtungen können in Zusammenarbeit mit der Gemeindeabteilung finanzielle Mittel gewährt werden. (4) Wenn ein Förderansuchen den Formerfordernissen nicht entspricht, kann dem Antragsteller die Behebung der festgestellten Mängel innerhalb einer Frist von zwei Wochen mit der Wirkung aufzutragen, dass das Förderansuchen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist im weiteren Verfahren über die Gewährung von Förderungen nicht berücksichtigt wird. (5) Fördermittel sind widmungsgemäß sowie in wirtschaftlicher, sparsamer und zweckmäßiger Weise zu verwenden.

(6) Der Förderungswerber hat der der Landesregierung die widmungsgemäße Verwendung der Fördermittel durch Vorlage von Rechnungen und dazugehörigen Zahlungsbestätigungen nachzuweisen. Die Nachweise sind sowohl im Original als auch zusätzlich in Kopie vorzulegen. (7) Die Nachweise (Abs. 6) müssen tauglich sein. Dies bedeutet insbesondere, dass aus den Nachweisen im Gesamtzusammenhang ersichtlich sein muss, dass die ihnen zu Grunde liegenden Leistungen Maßnahmen nach 2 betreffen. (8) Der Förderungswerber hat den Organen oder Beauftragten des Landes Tirol Einsicht in seine Bücher und Belege sowie die Besichtigung der Kinderbetreuungseinrichtung an Ort und Stelle zu gestatten. Auch die erforderlichen Auskünfte sind zu erteilen. (8) Der Förderungswerber hat dem Landesrechnungshof Einsicht in seine Bücher und Belege zur Kontrolle der widmungsgemäßen, wirtschaftlichen, sparsamen und zweckmäßigen Verwendung der Fördermittel zu gestatten. (9) Alle Bücher und Belege sind bis zum Ablauf von zehn Jahren ab dem Ende jenes Jahres, in dem die Auszahlung der Fördermittel erfolgte, aufzubewahren. 7 Rückabwicklung und Widerruf Der Förderungswerber hat die Fördermittel nach Aufforderung durch die Landesregierung sofort zurückzuerstatten bzw. verliert den Anspruch auf Auszahlung bereits verbindlich zugesicherter aber noch nicht ausbezahlter Fördermittel, wenn: a) Organe oder Beauftragte des Landes Tirol über wesentliche Umstände unrichtig oder unvollständig unterrichtet wurden; b) erforderliche Berichte oder Auskünfte nicht erstattet, oder Nachweise nicht erbracht wurden, sofern in diesen Fällen eine schriftliche, entsprechend befristete und den ausdrücklichen Hinweis auf die Rechtsfolge der Nichtbefolgung enthaltene Mahnung erfolglos geblieben ist; c) der Förderungswerber erforderliche Kontrollmaßnahmen be- oder verhindert; d) die Fördermittel ganz oder teilweise widmungswidrig verwendet wurden; e) die Bestimmungen des am 1. September 2010 in Kraft getretenen Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetzes nicht eingehalten werden oder f) sonstige wesentliche Bestimmungen dieser Richtlinie vom Förderungswerber nicht eingehalten wurden. 9 Förderanträge (1) Anträge auf Förderung sind unter Verwendung des im Internet unter https://www.tirol.gv.at/bildung/kindergaertenhortekinderkrippe/richtlinien-und-formulare/ abrufbaren Formulars an das Amt der Tiroler Landesregierung, Abteilung Bildung, Heiliggeiststraße 7-9, 6020 Innsbruck, zu richten. Der Antrag ist vollständig auszufüllen und von einer zur Vertretung des Förderungswerbers berechtigten Person zu unterschreiben. (2) Vereine haben auf Aufforderung eine aktuelle Version des Vereinsstatutes sowie einen aktuellen Auszug aus dem Vereinsregister zu übermitteln. 10 Pflicht zur Veröffentlichung von Daten nach Maßgabe des Tiroler Fördertransparenzgesetzes

Der Förderungswerber nimmt zustimmend zur Kenntnis, dass die Tiroler Landesregierung nach Maßgabe der Bestimmungen des Tiroler Fördertransparenzgesetzes, LGBl. Nr. 149/2012, i.d.g.f., verpflichtet ist, jährlich eine Aufstellung über ausbezahlte Landesförderungen dem Landtag zu übermitteln sowie auf der Internetseite des Landes zu veröffentlichen. Diese Aufstellung hat folgende Informationen zu enthalten: a) Vor- und Familien- oder Nachnamen der natürlichen Person bzw. gesetzliche, satzungs- oder firmenmäßige Bezeichnung der juristischen Person, die im Berichts-zeitraum eine Landesförderung erhalten hat, b) Postleitzahl des Wohnortes der natürlichen Person oder Postleitzahl des Sitzes der juristischen Person nach lit. a, c) Art und Höhe der Landesförderung, sowie d) Gesamtinvestitionssumme, welche durch die Landesförderung ausgelöst wurde, soweit sie ein Kriterium für die Höhe der Förderung ist. 8 Inkrafttreten und Außerkrafttreten (1) Diese Richtlinie tritt mit 1. Mai 2015 in Kraft und gilt für Anträge die nach Inkrafttreten beim Amte einlangen. (2) Gleichzeitig tritt die Förderrichtlinie zur Möblierungsförderung 1. November 1999, GZ 8001/862, außer Kraft.