Richtlinie zur Förderung des Ausbaus ganztägiger Schulformen. Grundlagen und Ziele

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1 Richtlinie zur Förderung des Ausbaus ganztägiger Schulformen 1 Grundlagen und Ziele (1) Um den steigenden Bedarf an Betreuungsplätzen für SchülerInnen zu decken, wurde zwischen dem Bund und den Ländern eine Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über den Ausbau der ganztägigen Schulformen beschlossen. Das Land Tirol investiert gemeinsam mit dem Bund über die nächsten Jahre Euro in den Ausbau ganztägiger Schulformen an öffentlichen allgemein bildenden Pflichtschulen in Tirol. (2) Ziel ist der quantitative und qualitative Ausbau der Betreuungsplätze sowie die Ausweitung der Betreuungsdauer. Dies soll dazu beitragen, ein bedarfsorientiertes Angebot für die Erziehungsberechtigten zu schaffen und somit eine besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf zu erreichen, den SchülerInnen eine qualitätsvolle schulische Betreuung zu bieten und diese in ihrer leistungsbezogenen und sozialen Entwicklung zu unterstützen, die Chancengleichheit der SchülerInnen hinsichtlich der Bildungslaufbahnen zu fördern und eine Verbesserung der schulischen Infrastruktur durch Unterstützungsleistungen des Bundes mit sich zu bringen. Darüber hinaus tritt das Land gemäß Art. 3 Abs. 3 Z. 8 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über den Ausbau der ganztägigen Schulformen dafür ein, dass in schul- und unterrichtsfreien Zeiten (mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage) bedarfsgerechte außerschulische Betreuungsangebote bereitgestellt und die Erziehungsberechtigten entsprechend darüber informiert werden. Im 9 Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetz ist ein diesbezüglicher Versorgungsauftrag der Tiroler Gemeinden gesetzlich geregelt. Gefördert werden: 2 Gegenstand der Förderung a) Personalkosten im Freizeitbereich der schulischen Tagesbetreuung ( 4) sowie 1

2 b) infrastrukturelle Maßnahmen in Zusammenhang mit der Einrichtung neuer Tagesbetreuungen oder Qualitätsverbesserungen für bereits bestehende Tagesbetreuungen ( 5). 3 Allgemeine Bestimmungen (1) Die Kosten für die Richtlinie zur Förderung des Ausbaus ganztägiger Schulformen finden in der Voranschlagspost Zuw.Umsetz. 15a Vereinb. Ausbau ganzt. Schulformen ( ) Bedeckung. (2) Förderungen nach dieser Richtlinie werden nur nach Maßgabe der jährlich im Landesvoranschlag zur Verfügung gestellten Mittel gewährt. (3) Antragsberechtigt sind Erhalter von öffentlichen allgemein bildenden Pflichtschulen. (4) Es besteht kein Rechtsanspruch auf Förderungen. (5) Grundlage dieser Richtlinie sind die Bestimmungen der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über den Ausbau der ganztägigen Schulformen sowie die Bestimmungen des Tiroler Schulorganisationsgesetzes Förderung von Personalkosten (1) Gefördert werden Personalkosten im Freizeitbereich der schulischen Tagesbetreuung. (2) Antragsberechtigt ist ausschließlich die Gemeinde bzw. der zuständige Gemeindeverband als Schulerhalter. (3) Die Höhe der Förderung beträgt Euro 8.000,-- pro Gruppe und Schuljahr. (4) Die Personalkostenförderung wird für die Schuljahre 2011/12 bis 2014/15 gewährt. (5) Die Tagesbetreuung muss an Schultagen bis jedenfalls Uhr angeboten werden. (6) Zur Betreuung der Gruppen im Freizeitbereich der Tagesbetreuung muss entsprechend qualifiziertes Personal wie zb ErzieherInnen, FreizeitpädagogInnen und LehrerInnen eingesetzt werden. (7) Das Ansuchen für die Personalkostenförderung muss bis spätestens 30. April des betreffenden Schuljahres einlangen. 5 Förderung von infrastrukturellen Maßnahmen (1) Infrastrukturelle Maßnahmen können pro Gruppe mit einem Betrag von einmalig maximal Euro ,-- gefördert werden. 2

3 (2) Diese Förderung erfolgt für Maßnahmen in den Schuljahren 2011/12 bis letztmalig 2012/2013. (3) Infrastrukturelle Maßnahmen umfassen die Einrichtung neuer Tagesbetreuungen sowie Qualitätsverbesserungen in der Infrastruktur für bereits bestehende schulische Tagesbetreuungen. Die Einrichtung neuer Standorte bzw. neuer Gruppen wird vorrangig gefördert. (4) Gefördert werden insbesondere: die Schaffung und Adaptierung von Gruppenräumen für eine adäquate Betreuung die Schaffung und Adaptierung von Speisesälen und Küchen die Schaffung und Adaptierung von Spielplätzen und ähnlichen Außenanlagen die Anschaffung von Einrichtungsgegenständen für oben genannte Adaptierungen die Anschaffung von beweglichem Anlagevermögen (bspw. Geschirr, Besteck, Spiele, Bücher, ) (5) Nicht gefördert werden hingegen bspw.: die Generalsanierung des gesamten Schulgebäudes, die Sanierung des Turnsaals, die Anschaffung von Verwaltungsinfrastruktur, die Modernisierung der Schulbibliothek, die Ausstattung aller Klassenräume mit Beamern oder die Bezahlung von Betriebskosten (bspw. Strom, Telefon, Heizung) 6 Gemeinsame Voraussetzungen für die Förderung nach 4 und 5 (1) Förderungen werden nur gewährt, wenn die schulische Tagesbetreuung den Voraussetzungen des Tiroler Schulorganisationsgesetzes 1991 in der jeweils geltenden Fassung und den Bestimmungen der Vereinbarung gemäß Art. 15a B- VG über den Ausbau der ganztägigen Schulformen entspricht. (2) Die Gemeinde bzw. der zuständige Gemeindeverband als Schulerhalter berücksichtigt im Rahmen seiner Zuständigkeit gemeinsam mit der Schulleitung folgende zentrale Kriterien aus den Empfehlungen für gelungene schulische Tagesbetreuung des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Kultur (Download: a) Organisation und Qualitätssicherung: Unterrichts- und Betreuungsteil sind inhaltlich und organisatorisch aufeinander abgestimmt (altersgemäßer Tagesablauf mit Lern-, Ruhe-, Spiel-, Förder- und Essenszeiten, keine Lernzeit nach 16:00 Uhr). Der Speiseplan ist abwechslungsreich, ernährungswissenschaftlich ausgewogen und kindgerecht. Entsprechend qualifiziertes Freizeitpersonal wird beigestellt, wobei auch auf eine einschlägige Fortbildung zu achten ist. Auf Information und Austausch zwischen den Betroffenen wird geachtet. b) Pädagogisches Gesamtkonzept: 3

4 Der Schulerhalter wird die Interessen und Begabungen der SchülerInnen gegebenenfalls durch Heranziehung externer Fachleute aus den Bereichen Musikschulwesen, Sport, Kunst, Kultur, Naturwissenschaften, Bewegung, etc. fördern. Der Schulerhalter stellt sicher, dass standortbezogene Förderkonzepte auch für den Betreuungsteil (Begabungen und Lernprobleme) entwickelt und dem Förderantrag beigelegt werden. 7 Förderungsabwicklung (1) Die Mittel müssen vom Schulerhalter widmungsgemäß verwendet werden. (2) Der Schulerhalter verpflichtet sich, dem Land zum Zwecke der Überprüfung der Einhaltung der Förderrichtlinien alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen, die Kosten und den Zahlungsverkehr nachzuweisen sowie jederzeit Einsicht in sämtliche Bücher und Geschäftsunterlagen zu gewähren. (3) Bei infrastrukturellen Maßnahmen sind dem Land die Originalrechnungen vorzulegen. Die diesbezügliche Förderung wird in einem zweistufigen Verfahren abgewickelt: a) Nach Überprüfung des Vorliegens der Voraussetzungen, insbesondere der zweckgebundenen Verwendung, wird zunächst eine Förderzusage erteilt. b) Die Auszahlung selbst erfolgt nach Vorlage der bezahlten und überprüften Schlussabrechnung im Rahmen der pro Jahr zur Verfügung stehenden Mittel. 8 Antragstellung (1) Antragsformulare für die Personalkosten- und Investitionsförderung werden auf der Homepage der Abteilung Bildung zum Download zur Verfügung gestellt ( (2) Der Schulerhalter hat die Antragsformulare (für Personal und Infrastruktur) auszufüllen, rechtsgültig zu unterfertigen und dem Amt der Landesregierung, Abteilung Bildung, via zu übermitteln (schulische-tagesbetreuung@tirol.gv.at). (3) Das Ansuchen für die Personalkostenförderung ist bis spätestens Ende April des betreffenden Schuljahres vorzulegen. (4) Die Förderzusage für Infrastrukturmaßnahmen kann jederzeit unter Vorlage einer Projektbeschreibung und einer Kostenschätzung erfolgen. 9 Rückerstattung der Förderung Der Schulerhalter bestätigt mit seiner rechtsgültigen Unterschrift am jeweiligen Antragsformular die Richtigkeit aller Angaben und verpflichtet sich gleichzeitig zur 4

5 Bekanntgabe aller förderungsrelevanten Änderungen. Gegebenenfalls kann die Förderung zurückverlangt werden. 10 Inkrafttreten und Geltungsdauer Diese Richtlinie tritt rückwirkend mit 1. September 2011 in Kraft und gilt bis zum Ende des Schuljahres 2014/15. 5

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