1.2. Diese Richtlinien gelten bis zum Ende des Schuljahres 2018/2019 und treten mit diesem Zeitpunkt außer Kraft.

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1 Richtlinien für die Zuteilung von Zweckzuschüssen zum Ausbau der ganztägigen Schulformen an öffentlichen Pflichtschulen und Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht in Oberösterreich geltend ab Inkrafttreten der Vereinbarung 2013 bis Ende des Schuljahres 2018/ Ziele und Grundsätze der Förderung 1.1. Der Bund unterstützt gemeinsam mit dem Land Oberösterreich den Ausbau der ganztägigen Schulformen an öffentlichen Pflichtschulen und Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht in Oberösterreich nach den folgenden Richtlinien Diese Richtlinien gelten bis zum Ende des Schuljahres 2018/2019 und treten mit diesem Zeitpunkt außer Kraft Ziel der Vereinbarungen gemäß Art. 15a B-VG über den Ausbau der ganztägigen Schulformen aus den Jahren 2011, 2013 und 2014 ist es, das Betreuungsangebot für Schülerinnen und Schüler an öffentlichen allgemein bildenden Pflichtschulen und an Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht sowohl hinsichtlich der Anzahl der Betreuungsplätze als auch hinsichtlich der Betreuungsdauer auszubauen Die Zuteilung von Zweckzuschüssen zum Ausbau der ganztägigen Schulformen wird nur auf Antrag gewährt. Entsprechende Formulare werden im Internet unter "unter themen>foerderungen>bildung und forschung" bereitgestellt Ein Rechtsanspruch auf Zuteilung dieser Zweckzuschüsse besteht nicht Die Verwendung dieser Zweckzuschüsse hat nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu erfolgen Im Übrigen gelten die Allgemeinen Förderungsrichtlinien des Landes Oberösterreich, Fin / , verlautbart in der Amtlichen Linzer Zeitung vom 10. Jänner 2008, Folge 1/2008, in der Fassung der 2. Änderung, FinD /78, verlautbart in der Amtlichen Linzer Zeitung vom 4. Juni 2018, Folge 12/2018, und auf Seite 1

2 der Homepage des Landes Oberösterreich unter > Service > Serviceangebote > Förderungen Weiters gelten die zwischen Bund und dem Land Oberösterreich abgeschlossenen Richtlinien für die Zuteilung von Zweckzuschüssen zum Ausbau der ganztägigen Schulformen, die ebenfalls auf der Landeshomepage unter "unter themen>foerderungen>bildung und forschung" abgerufen werden können. 2. Antragsberechtigung und Voraussetzung: 2.1. Antragsberechtigt sind grundsätzlich alle Gemeinden und Gemeindeverbände als Schulerhalter sowie die Schulerhalter der Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht in Oberösterreich Voraussetzung für einen Zweckzuschuss aus obigem Titel ist eine Betreuung von Schülerinnen und Schülern in Gruppen im Rahmen einer ganztägig geführten Schulform Die Mindestteilnehmerzahl für eine Gruppe in den ganztägigen Schulformen ist in den entsprechenden Ausführungsrichtlinien des Bundesministeriums für Bildung und Frauen für die Dienstpostenplanerstellung festgelegt. Im Übrigen richtet sich die Führung von ganztägigen Schulformen an öffentlichen Pflichtschulen nach den Bestimmungen der 3a und 37 des Oö. Pflichtschulorganisationsgesetzes Bei der Führung von ganztägigen Schulformen an Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht finden die landesgesetzlichen Vorschriften betreffend die äußere Organisation der öffentlichen Pflichtschulen sinngemäß Anwendung. (vgl. 13 Abs. 2 lit. c und 23 Abs. 1 Privatschulgesetz) Das Ansuchen für einen Zweckzuschuss zum Personalaufwand ist nach Ablauf des Schuljahres, in dem der Personalaufwand entstanden ist, vorzulegen Die Zusage für einen Zweckzuschuss für Infrastrukturmaßnahmen kann jederzeit unter Vorlage einer Projektbeschreibung und einer Kostenschätzung erfolgen. Seite 2

3 2.7. Da die Endabrechnung mit dem Bund bis spätestens 31. Dezember 2019 erfolgen muss, wird daher die letzte Antragsfrist beim Land Oberösterreich für Zweckzuschüsse für Infrastrukturmaßnahmen mit dem 15. Februar 2019 und für Zweckzuschüsse zum Personalaufwand mit dem 15. August 2019 festgelegt. 3. Höhe der Zweckzuschüsse und Abwicklung der Zuteilung von Zweckzuschüssen: 3.1. Zweckzuschüsse für Personalkosten Gefördert werden Personalkosten im Freizeitbereich der ganztägigen Schulformen. Die Höhe des Zweckzuschusses für Personalkosten aus Bundesmitteln beträgt max ,-- Euro pro Gruppe und Schuljahr (ab 2015: max ,-- Euro). Umgelegt auf das Schuljahr 2014/2015 kann bei aliquoter Anwendung (40 % von 8.000,-- Euro für 4 Monate im Jahr 2014, 60 % von 9.000,-- Euro für 6 Monate im Jahr 2015) ein Betrag von max ,-- Euro zur Anweisung kommen. Der Zweckzuschuss dient zur Abdeckung von Personalkosten im Freizeitbereich jedenfalls bis Uhr und bei Bedarf bis Uhr. Darüber hinaus werden für die erweiterten Zielsetzungen, die unter Punkt: , und ausgeführt sind, Zweckzuschüsse gewährt In schul- und unterrichtsfreien Zeiten (mit Ausnahme der Samstage, Sonnund Feiertage) ist bei Vorliegen eines entsprechenden Bedarfes ein außerschulisches Betreuungsangebot bereitzustellen und die Erziehungsberechtigten sind darüber entsprechend zu informieren Die Zuteilung von Zweckzuschüssen für Personalkosten ist ausgeschlossen, wenn die Tagesbetreuung an Schultagen nicht bis jedenfalls Uhr angeboten wird oder die für die Führung einer Gruppe maßgeblichen Mindestschülerzahlen nicht erreicht werden. Seite 3

4 Zum Ausbau des integrativen Betreuungsangebotes für Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf kann für eine qualitätsvolle Tagesbetreuung im Freizeitteil in einer Gruppe mit Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf eine zusätzliche Betreuungskraft eingesetzt und zusätzlich geltend gemacht bzw. abgerechnet werden. Die Zuteilung der Lehrerdienstposten in den Lernzeiten (gegenstandsbezogene und individuelle Lernzeit) bleibt davon unberührt. Die Vorlage des Bescheides des Landesschulrates über die Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs ist erforderlich Zum Ausbau der Tagesbetreuung mit besonderen Qualitätskriterien kann in einer Gruppe mit zusätzlichen Angeboten entsprechend den nachstehend angeführten besonderen Qualitätskriterien im Freizeitteil eine zusätzliche Betreuungskraft eingesetzt und zusätzlich geltend gemacht bzw. abgerechnet werden. Die Zuteilung der Lehrerdienstposten in den Lernzeiten (gegenstandsbezogene und individuelle Lernzeit) bleibt davon unberührt. Besondere Qualitätskriterien beinhalten die - Förderung im Freizeitbereich durch Angebote der Interessen- und Begabungsförderung sowie der individuellen Förderung - Sicherstellung einer sinnvollen Freizeitgestaltung durch Angebote in den Bereichen o schulische Kulturarbeit, o Soziales Lernen, o Sprach- und Leseförderung, o geschlechterbewusste Pädagogik, o schulische Gewaltprävention, o interkulturelles Lernen, o Freizeitprojekte, o naturwissenschaftlich-technische Schwerpunkte sowie o Gesundheits- und Bewegungserziehung. Seite 4

5 Dies beinhaltet zum Beispiel ausreichende Bewegung in Form von sportlichen Aktivitäten und kann auch in Form von Kooperationen mit Dritten, wie entsprechenden Vereinen, erfolgen : Zur Herstellung von gleichen Rahmenbedingungen der Tagesbetreuungen in den unterschiedlichen Formen kann in einer Gruppe mit verschränkter Form (Abfolge) im Freizeitteil eine zusätzliche Betreuungskraft eingesetzt und zusätzlich geltend gemacht bzw. abgerechnet werden. Die Zuteilung der Lehrerdienstposten in den Lernzeiten (gegenstandsbezogene und individuelle Lernzeit) bleibt davon unberührt Zweckzuschüsse für infrastrukturelle Maßnahmen Infrastrukturelle Maßnahmen können pro Gruppe für öffentliche Pflichtschulen sowie für Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht mit einem max. Bundesbeitrag von ,-- Euro (ab 2015: max ,-- Euro) gefördert werden Grundsätzlich ist für die geplanten infrastrukturellen Maßnahmen mit einem Zweckzuschuss in Höhe von max Euro pro Gruppe (bzw. ab 2015 max Euro pro Gruppe) das Auslangen zu finden. Bei darüber hinausgehenden Investitionen im Bereich der öffentlichen Pflichtschulen ist bei entsprechend begründetem Bedarf eine Förderung des Landes Oberösterreich im Rahmen des Schulbauprogrammes möglich Der Zweckzuschuss wird nur gewährt, wenn diese Mittel in die Einrichtung neuer Tagesbetreuungen oder Qualitätsverbesserungen in der Infrastruktur für bereits bestehende schulische Tagesbetreuungen investiert werden. Die Einrichtung neuer Standorte bzw. neuer Gruppen wird vorrangig behandelt Die Mittel sind insbesondere zu verwenden für - die Schaffung bzw. Adaptierung von Speisesälen und Küchen, - die Schaffung bzw. Adaptierung von Gruppenräumen für eine adäquate Betreuung, Seite 5

6 - die Schaffung bzw. Adaptierung von Spielplätzen und ähnlichen Außenanlagen, - die Anschaffung von Einrichtungsgegenständen, für oben genannte Adaptierungen oder - die Anschaffung von beweglichen Anlagevermögen (z.b. Geschirr, Besteck, Spiele, Bücher etc.) Nicht gefördert werden etwa - Grundbeschaffungskosten und Erschließungsmaßnahmen - die Generalsanierung des gesamten Schulgebäudes - die Sanierung des Turnsaales - die Anschaffung von Verwaltungsinfrastruktur - die Modernisierung der Schulbibliothek - die Ausstattung aller Klassen mit Beamern, - die Bezahlung von Betriebskosten (z.b. Strom, Telefon, Heizung) - laufende Instandhaltungsmaßnahmen, die nicht unter die Adaptierungsmaßnahmen nach Punkt fallen Die Zuteilung von Zweckzuschüssen wird in einem zweistufigen Verfahren abgewickelt. Nach Überprüfung des Vorliegens der Voraussetzungen, insbesondere der zweckgebundenen Verwendung, wird eine Zusage erteilt. Die Auszahlung selbst erfolgt nach Vorlage der bezahlten und übermittelten Schlussabrechnungen im Rahmen der pro Jahr zur Verfügung stehenden Mittel. 4. Qualitätssicherung: Zur Qualitätssicherung verweisen wir auf die Ausführungen in den Richtlinien des Bundes. 5. Verwendungsnachweis 5.1. Ein Verwendungsnachweis für den Zweckzuschuss für den Personalaufwand ist in Form einer Lohnkostenabrechnung (Auflistung der Stunden pro Woche und der Gesamtkosten) mit den entsprechenden Zahlungsnachweisen dem Amt der Oö. Landesregierung vorzulegen. Seite 6

7 5.2. Für Investitionen sind entsprechende Originalrechnungen samt Zahlungsbelegen vorzulegen, die nach entsprechender Einsicht wiederum retourniert werden. Für den Fall einer elektronischen Belegaufbewahrung sind jedenfalls eine Gesamtdarstellung der Investitionen und entsprechende Zahlungsnachweise vorzulegen Falsche oder bewusst unrichtige Angaben, die zu einer Zuteilung von Zweckzuschüssen geführt haben, berechtigen das Land Oberösterreich zur Rückforderung der Zweckzuschüsse Die widmungsgemäße Verwendung der Zweckzuschüsse wird stichprobenweise auch vor Ort kontrolliert. Jänner 2019 Seite 7

1.2. Diese Richtlinien gelten bis zum Ende des Schuljahres 2018/2019 und treten mit diesem Zeitpunkt außer Kraft.

1.2. Diese Richtlinien gelten bis zum Ende des Schuljahres 2018/2019 und treten mit diesem Zeitpunkt außer Kraft. Richtlinien für die Zuteilung von Zweckzuschüssen zum Ausbau der ganztägigen Schulformen an öffentlichen Pflichtschulen und Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht in Oberösterreich geltend ab Inkrafttreten

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